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Strafrecht BT

must knows

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Kartei Details

Karten 42
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 13.03.2019 / 28.10.2020
Lizenzierung Keine Angabe
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Vsstz Schwere Körperverletzung?

O.TB

Schwere Körperverl: lebensgefährlich verletzt (Gesundheitsschädigung durch Eingriff in Körper als Stoff, erfasst sind aber auch Schädigungen ohne Eingriff (zum bsp. durch Einatmen von Gas, Dauer ist unerheblich, Lebensgefahr muss unmittlbar sein, d.h. Wahrscheinlichkeit muss verdichtet haben und ersnstlich und dringlich sein) ODER Verstümmelung/unbrauchbar machen ODER Bleibende Arbeitsfähigkeit etc. (bei Ungewissheit in dubio pro reo) ODER Entstellung Gesicht ODER Generalklausel (schwere Schädigung anderer Art, berücksichtigt wird insbesondere Dauer Spitalaufenthalt., erlittene Schmerzen, Dauer Invalidität etc.).

S. TB

Eventualvorsatz

Vsstz Gefährdung des Lebens`?

129 StGB: O.TB

Gefährdung des Lebens: Jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr (nach gewöhnlichem Lauf der Dinge Wahrscheinlichkeit des Todes, restriktiver als bei 140 Ziff 4: keine "sehr naheliegende Gefahr"). 

Unmitelbarkeit gem. BGer wenn sich aus Verhalten direkt nahe Möglichkeit/Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts ergibt. Es genügt nicht, wenn Handlungen anderer Personen hinzukommen müssen.

S. TB

Vorsatz gem. Wissen & Willen, d.h. auch direkter Gefährdungsvorsatz und Skrupellosigkeit (läuft den allgemeinen Grundsätzen von Sitte und Moral zuwider, neuere Entscheide verlangen besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit,wobei die Grösse der Gefahr eine entscheidende Rolle spielt).

Vsstz einfache Körperverletzung?

123 StGB: O.TB

Gesundheitsschädigung (Hervorrufen/Steigern eines krankhaften Zustandes, Verzögemng nat. Heilungsprozesses). Körper-
liche Schädigungen liegen vor, wenn die Substanz des menschlichen Körpers negativ be-
einträchtigt wird (z.B. Knochenbrüche, das Zufügen (auch folgenloser) erheblicher Schmerzen, schwere Rauschzustände.

Privilegierung: Leichter Fall erlaubt Richter, die Strafe zu mildem. Darunter fallen Verletzungen, die gerade nicht mehr' als Tätlichkeiten zu beurteilen sind, aber relativ problemlos ausheilen wie etwa die Folgen eines schmerzhaften Faustschlags ins Gesicht (BGE 119 IV 25 E. 2a).

Qualifizierung: -->nicht mehr um ein Antragsdelikt, sondern um ein Offizialdelikt: Gift, Waffe (BGer: jeder zum Angriff oder zur Verteidigung bestimmte Gegenstand), gefährl. GGstand (Gefährlichkeit muss aus konki'eter Art der Verwendung
resultieren, welche Gefahr schw. Körpeiwerletz. auslöst. Dies ist bspw. bei
gegen den Kopf geschleuderten Bierglas der Fall), häuslcihe Gewalt (Ehe oder Kind).

S.TB.

Eventualorsatz

Vsstz Fahrlässige Tötung

17 StGB:

Obj.TB: 1. Unvorsätzl. Bewirken des Erfolgs: Erfolg conditio sine qua non (Verhalten des T kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch Erfolg entfiele). Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Täter Folge des Verhaltens aud pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt, vertraut aber darauf das Erfolg nicht eintritt.

2. Missachtung einer Sorgfaltspflicht: Generelle Sorgfaltspflicht (allenfalls norm. Vorgaben wie SVG, ansonsten Gefahrensatz (wenn Täter Gefahr zu verantworten hat) oder massfigur (Verhalten einsichtiger Angehöriger seines Verkehrskreises)) und individuelle Sorgfaltspflicht (vorhersehbar & vermeidbar, Vertrauensgrundsatz, Selbstgefährdung des Verletzten?).

Pflichtwidrigkeit und Erfolg : hypothetischer Kausalzusammenhang.

Vsstz Unterlassen der Nothilfe

128 StGB:

2 TB-Varianten: 1. "den er verletzt hat", 2. Lebensgefahr (Achtung kein Erfolgsdelikt; Hilfe muss nicht wirksam gewesen sein etc.)

- Verletzter muss hilfsbedürftig sein.

- nötige Hilfe wird nicht geleistet, obwohl dazu in der Lage.

- Hilfe wäre zumutbar.

S. TB:

Eventualvorsatz

Konkurrenzen:

128 wird von 111 konsumiert, mit 117/125 (fahrlässige Delikte) besteht aber echte Konkurrenz.

Mit 92 II SVG: pflichtwidriges Verhalten bei Unfall ist Spezialbestimmung. Bleibt Fahrzeuglenker aber am Unfallort und unterlässt Hilfeleistung, geht 128 vor

 

Vsstz Freiheitsberaubung

183 I Ziff 1 StGB: O.TB:

1. Festnahme (Eingriff, mit welchem Freiheit entzogen wird, sämtliche Tatmittel zulässig, auch Hypnose, Drohung, Betäubung etc.), Gefangenhalten (Aufrechterhaltung zunächst rechtm. Freiheitsbeschr.) oder andere Weise (immer wenn unverhältnismässig schwierig/gefährlich, Freiheitsb. zu überwinden).

Erfüllt wenn gehindertsich nach eigener Wahl an Ort zu befinden/begeben, und diese Freiheit umfassend aufgehoben wurde. Die FB muss erheblich sein.

S.TB:

Vorsatz

Konkurrenz: Falls bspw. Freiheitsberaubung sich in se. Nötigung erschöpft, also nur zu deren Verwirklichung dient, wird 183 konsumiert.

Vsstz Entführung

183 Ziff 1 Abs. 2 StGB:

O.TB:

Verbringen des Opfers an anderen Ort, wodurch gewisse Machtposition erlangt wird. 

Entführung muss mit Gewalt, List oder Drohung erreicht werden. Bei Urteilsunfähigen oder vermutungsweise unter 16 Jahren, ist keine Gewalt, List oder Drohung nötig, Einwilligung in jedem Fall unbeachtlich!

Ausserdem ist Erheblichkeit gefordert!

S.TB:

Vorsatz

Konkurrenz: Freiheitsberaubung & Entführung alternativ (KEINE echte Konkurrenz)

Vsstz Sexualle Nötigung

189 StGB:

O.TB:

Nötigungshandlung: namentlich Gewalt, Drohung, psychischer Druck (besondere Intensität erforderlich, es muss eine unzumutbare Zwangssituation geschaffen werden) & Herbeiführen Widerstandsunfähigkeit. Überwindung eines Widerstands ist vorausgesetzt. Dies muss zu Einschränkung sexueller Selbstbestimmung. 

Sexuelle Handlungen: nach obj. Erscheinungsbild sexuellen Bezug, sind unmittelbar auf Befriedigung sex. Lust gerichtet. Beischlafsähnliche Handlung umfasst Berührungen, die Vereinigung an Innigkeit dem nat. Beischlaf nahekommen, zB oral- und analgenitale Praktiken.Trotz Wortlaut ist nicht nur Dulden, sondern auch aktives Handeln des Opfers erfasst.

Kausalität.

S.TB.

Vorsatz

Konkurrenzen: 187 & 189 --> echte Konkurrenz, da versch. Rechtsgüter. 189 aber ohnehin nur gegeben, wenn erheblicher psychischer Druck vorliegt.