Verwaltungsrecht AT

Probleme + Grundlagen

Probleme + Grundlagen


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Flashcards 41
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 07.02.2018 / 16.02.2018
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Verwaltungsgerichtliche Kontrolle beim Beurteilungsspielraum

bestimmte Rechtsbegriffe immer vollständig gerichtlich überprüfbar

unbestimmte Rechtsbegriffe zB: § 35 Abs. 1 GewO

grds. sind unbestimmte Rechtsbegriffe aufgrund des Art. 20 Abs. 3 GG erlaubt, da sie die nötige Flexibilität gewährleisten und das Nutzen der Sachkunde der Verwaltung ermöglichen

e. A. : Lehre vom Beurteilungsspielraum = nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfung von unbestimmten Rechtsbegriffen möglich, wegen Gewaltenteilung gem. Art. 20 Abs. 2 GG

h.M. : grds. volle gerichtliche Überprüfbarkeit, nur in Ausnahmefällen kann das Gericht eingeschränkt überprüfen, um einen effetkiven Rechtsschutz zu gewähren Art. 19 Abs. 4 GG

 

Wann hat das Gericht einen eingeschränkten Beurteilungsspielraum

Ausnahmsweise eingeschränkte Überprüfbarkeit, wenn Behörde einen uneinholbaren Wissensvorsprung hat

- beamtenrechtliche Beruteilungen

- Prüfungsentscheidungen

- Prognoseentscheidungen

- Entscheidungen bei Gremien

 

Eingeschränkte Überprüfbarkeit auf 4 Fehler

1. Zugrundelegung eines falschen Sachverhaltes

2. Verstoß gegen allgemein gültig Bewertungsmaßstäbe

3. Anstellen sachfremder Erwägungen

4. Verfahrensfehler

Wo spreche ich den Beurteilungsspielraum an ?

grds. beim ersten unbestimmten Rechtsbegriff

Unbestimmte Rechtsbegriffe bei Prüfungsentscheidungen

1. EMG

2. formelle RMK

3. Gerichtliche Überprüfung der materiellen RMK

grds. sind Voraussetzungen für die jeweilige Benotung unbestimmt beschrieben = Noten als unbestimmte Rechtsbegriffe, Behörde kommt Beurteilungsspielraum zu

- ansprechen der vorherigen Problematik mit dem Beurteilungsspielraum der Gerichte bei Prüfungsentscheidungen

 

 

Arten des Ermessens

Entschließungsermessen

= "ob" die Behörde handelt

Auswahlsermessen

= "wie" die Behörde handelt

indentiertes ermessen

= wenn sich aus Besonderheiten eines Sachgebietes oder aus dem Regelungszusammenhang ergibt, dass nur noch eine Entscheidung ermessensfehlerfrei ist

hier dann KEINE Ermessensfehler

Ermessensnormen

Kann-Vorschriften

= räumen der Behörde einen Spielraum auf Rechtsfolgenseite ein, sofern die TBV der Norm erfüllt sind

Muss-Vorschriften

= gebundene Entscheidungen

Soll-Vorschriften

= indentiertes Ermessen

Ermessensreduzierung auf Null

liegt vor, wenn im Einzelfall nur eine Handlung rechtmäßig ist

Ermessensfehler

 

Ermessensnichtgebrauch

= Behörde erkennt nicht, dass sie einen Spielraum hat

Ermessensunterschreitung

= Behörde erkennt ihr ermessen, aber unterschreitet es

Ermessensüberschreitung

= Behörde überschreitet die äußeren Grenzen ihres Ermessens, wählt eine nicht vorgesehne Rechtsfolge

Ermessensfehlgebrauch/-missbrauch

= Behörde geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus, ermittelt nicht ausreichend oder gewichtet falsch

Gerichtskontrolle beim Ermessen

 

Maßstab der Behörde : § 40 VwVfG

Maßstab des Gerichts : § 114 S. 1 VwGO

 

Verwaltungsrecht

Rechtssätze, welche die Organisation und Tätigkeit von Verwaltungsorgangen und Verwaltungsträgern regeln

Verwaltung

Exekutive, dh das was nach Abzug der Legislative und Judikative noch übrig ist

Verwaltungsträger

Träger der hoheitlichen Gewalt im Bereich der Exekutive. Die wichtigsten Träger sind Körperschaften und Anstalten

Körperschaft

Mietgliedschaftlich verfasster Zusammenschluss von Personen zur Erfüllung eines öffentlichen Zwecks

Rechtsfähige Anstalten

zusammenfassung von Sachmitteln und Personen, organisatorisch vom Amtsträger verselbstständigt zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben

Verwaltungsorgan

Person o. Organisation mit Außenzuständigkeit, die im Namen eines Verwaltungsträgers handelt und bei Wahrnehmung gegenüber dem Bürger als Behörde bezeichnet wird.

Organ/-Amtswalter

Natürliche Person, die im konkreten Einzelfall Organzuständigkeiten ausübt, etwa im Erlass eines VA

Beliehener

natürliche oder juristische Person, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hoheitliche Aufgaben der Verwaltung im eigenen Namen wahrnehmen darf

TÜV Angestellter

Vorrang des Gesetzes

Ableitung aus Art. 20 Abs. 3 GG = Unterfall der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung

Vereinbarkeit von Rechtsverordnungen und Satzungen mit höherrangigem Recht

 

Vorbehalt des Gesetzes

Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Grundrechten

WESENTLICHKEITSTHEORIE = bei allen wesentliche, insb. grundrechtsrelevanten belastenden Maßnahmen der Exekutive

 

Verwaltungsverfahrengesetze

(B)VwVfG

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 nur für Bundesbehörden + Landesbehörden, die Bundesrecht ausführen

NICHT Landesbehörden, die Landesrecht ausführen

(L)VwVfG

kaum eigene Regelungen, Verweis auf (B)VwVfG § 1 Abs. 1 LVwVfG

 

IMMER KLARSTELLEN OB LANDES ODER BUNDESRECHT

Kollisionsregeln

Normenkollision liegt vor, wenn für ein und derselbe Sachverhalt sich gegenseitig ausschließende Rechtsfolgen angeordnet sind

Anwendungsvorrang des einfacheren Rechts, wenn es verfassungskonform ist

Geltungsvorrang des höherrangigen Rechts = lex specialis

Erkennbarkeit subj. öffentl. Rechte

Schutznormtheorie= wenn die entsprechende Norm nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch dem Interesse des Einzelnen dient.

bei Förderrichtlinien KEINE subj. Rechte, aber mittelbare Wirkung durch Art. 3 GG

Abgrenzung öffentliches Recht und Privatrecht

Interessentheorie = Rechtsnorm ist öffentliches Recht, wenn sie de öffentlichem Interesse dient und privatrecht, wenn sie dem privaten Interesse dient

Subordinationstheorie= Rechtsnorm ist öffentliches Recht, wenn sie ein Über-/Unterordnungsverhältnis regelt

modifizierte Subjektstheorie= Rechtsnorm öffentliches Recht, wenn sie einen Höheitsträger berechtigt oder verpflichtet

Besonderheiten bei der Abgrenzung

Zwei Stufen Lehre

Zweck des Verwaltungshandelns

Sachzusammenhang

Der Verwaltungsakt gem. § 35 Abs. 1

1. hoheitliche Maßnahme

= jegliches Verwaltungshandeln mit Erklärungsgehalt

hoheitlich ist das Einseitige Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen

2. Behörde

= § 1 Abs. 4 VwVfG

3. Regelung

= die Maßnahme muss darauf gerichtet sein unmittelbar eine Rechtfolge herbeizuführen

P: vorbereitenden Maßnahmen (-)

P: Realakte

P: Wiederholende Verfüung (-) wegen keiner erneuter Sachprüfung

    Zweitbescheid (+) wegen erneuter Sachprüfung

3. Einzelfall

= Abgrenzung zur Rechtsnorm

konkret-individuell (+)

konkret-generell (+) = Allgemeinverfügung § 35 Abs. 1 S. 2

abstrakt-individuell (+)

4. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

= Theorien

5. Außenwirkung

= rechtsfolgen müssen bei einem Rechtsträger außerhalb der Verwaltung eintreten

P: Sonderrechtsverhältnisse

personengruppen, die in einem besonders engen Rechtsverhältnis zum Staat stehen

= grundverhätlnis / persönliche Stellung (+)

= Betriebsverhältnis / Amtsstellung (-)

Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO

1. Aufdrängende Sonderzuweisung

zB Beamtengesetze usw

2. Eröffnung der Generalklausel gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO

a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Streitigkeit = jede Meinungsverschiedenheit zwischen Rechtsträgern, die nach Auffassung mindestens einer Partei gerichtlicher entscheidung bedarf

öffentlich-rechtlich = wenn die streitentscheidende Normen solche des öffentlichen Rechts sind

ABGRENZUNGSTHEORIEN

beachte : Subventionen, Hausverbot und öffentl.-rechtl. Vertag

b) nicht verfassungrechtlicher Art

keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit existieren, d.h. Verfassungsorgane dürfen sich nicht über Rechte und Pflichten aus der Verfassung streiten

3. keine abdrängende Sonderzuweisung

nicht einem anderen Gericht ausdürcklich zugewiesen

Rechtmäßigkeit eines VA's

 

1. Ermächtigungsgrundlage

a) Erfordernis gem. Art. 20 Abs. 3GG

b) Rechtmäßigkeit der RGL

         aa) formell

         bb) Materiell

2. formelle Rechtmäßigkeit des Va

a) Zuständigkeit

b) Verfahren

ins. Anhörung gem. § 28 VwVfG

c) Form

§ 37 Abs. 2 - Abs. 4

Begründung § 39

ggf. Heilung gem. § 45 VwVfG

3. Materielle Rechtmäßigkeit des VA

a) TBM der Ermächtigungsgrundlage

P: Unbestimmte Rechtsbegriffe + Beurteilungsspielraum

b) Übereinstimmbarkeit mit höherrangigem Recht = Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit

c) Rechtsfolge

gebundene Entscheidung vs. Ermessen

ggf. Ermessensfehler!!

 Zulässigkeit der Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1

 

A. Zulässigkeit

Die Klage des B ist zulässig, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gem. § 40 Abs 1 S. 1 VwGO

2. Statthaftigkeit § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO

= Klagebegehren § 88 des Klägers auf die Suspendierung bzw Aufhebung eines VA'S gerichtet sein

Maßnahme müsste ein VA gem. § 35 Abs. 1 S. 1 darstellen

3. Klagebefugnis § 42 Abs. 2

Möglichkeit einer Verletzung der subj. öffentlichen Rechte = Adressatentheorie, zumindest eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG möglich

4. Widerspruchverfahren gem. § 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 VwGO in verbindung mit § 80 Abs. 1 NJG entbehrlich

5. Klagefrist gem § 74 Abs. 1, 58 Abs. 2

Normal: ein Monat

bei fehlender o. falschen Rechtsbehelfsbelehrung : 1 Jahr

6. Klagegegner § 78 VwgO

Abs. 1 Nr. 1= Rechtsträgerprinzip

Abs. 1 Nr. 2 = Behördenprinzip gilt gem. § 79 Abs. 2 NJG

7. Beteiligtenfähigkeit § 61

8. Prozessfähigkeit § 62

9. Ordnungsgemäße Klageerhebung § 81, 82

10. Zuständigkeit : sachlich + örtlich

11. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

- auf einem anderen Weg schneller erreichen und leichter durchsetzen ?

B. Begründetheit

Die Klage ist begründet, soweit der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO

 

Rücknahme eines VA gem § 48 VwVfg

A. Rechtsgrundlage

1. spezialgesetzliche Regelungen

nach h.M Anwendung von §§ 48, 49 neben spezielleren Normen, wenn diese keine Ermessen enthalten, ansonsten werden sie verdrängt

2. Verweis auf § 48

nur bei Rechtswidrigen VA's = Abgrenzung zum Zeitpunkt des Erlasses maßgeblich

P: Aufhebung nichtiger Va's möglich ?

h.M. Aufhebung durch behörde möglich, da die beseitigung des Rechtsscheins erfolgen muss !

B. formelle Rechtmäßigkeit der Aufhebung des VA

1. Zuständigkeit

a) sachlich

b) örtlich

2. Verfahren insbesondere Anhörung § 28

3. Form § 37 Abs. 2 - 4

C. Materielle Rechtmäßigkeit der Aufhebung

1. Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Va's

= inzidente Prüfung, EMG, formell + materiell

2. Belastender vs. begünstigender VA

- begünstigender VA Legaldefiniert in § 48 Abs. 1 S. 2

P: Änderungsbescheid h.M. Regeln für belastende VA finden Anwendung

3. Bestandsschutz

RÜCKNAHMESPERRE BEIM SCHUTZWÜRDIGEN VERTRAUEN

a) Leistungsgewährender VA isd § 48 Abs. 2 -- bei sonstigen VA KEINE Rücknahmesperre

b) hat er Vertraut ? In der regel (+)

c) Ist Vertrauen schutzwürdig

    aa) § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1-3

    bb) § 48 Abs. 2 S. 2

    cc) § 48 Abs. 2 S. 1 Abwägung mit öffentl. Interesse

4. Rücknahmefrist § 48 Abs. 4

P: Behörde

e. A. : mit Behörde ist die Körperschaft gemeint, nicht erkennbar warum ein anderer Behördenbegriff gelten sollte

h.M. : mit Behörde ist in diesem Fall der zuständige Amtswalter gemeint, Übermittlungsfehler gehen zulasten der Behörde = Gründlichkeit vor Schnelligkeit

P: Tatsachen

e. A. : Alle entscheidungserheblichen Umstände, mit Ausnahme der Kenntnis von der Rec

P: Kenntnis

h.M. : Frist beginnt zu laufen, wenn Behörde vollständig Tatsachenkenntnis erlangt hat = Entscheidungsfrist = behördenfreundlich = Gründlichkeit vor Schnelligkeit

e. A : Frist beginnt zu laufen, wenn Behörde Kenntnis von der Rücknahmefähigkeit de VA erlangt hat = Bearbeitunsgfrist = bürgerfreundlich

 

 

Rechtsfolge des Rücktritts gem. § 48

§ 49 a VwVfG Rückerstattung der erlangten Leistungen

- dieser ist durch VA geltend zu machen

Ausgleichsanspruch im Falle von § 48 Abs. 3, wenn schutzwürdiges Vertrauen besteht

 

Widerruf gem. § 49 VwVfG

grds. dieselbe Prüfung Ausnahme von

3. Widerrufsgund gem § 49

4. Frist gem. § 49 Abs 3 S. 2 iVm § 48 Abs . 4

5. Ermessen

Rechtsfolgen des Widerrufs

§ 49 a Rückerstattung erlangter Leistungen

ggf. Entschädigungszahlung bei schutzwürdigem vertrauen

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80 Abs 5, 80 a VwGo

 

A. Zulässigkeit

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges § 40 Abs.1 S. 1

2. Statthaftigkeit §§ 122, 88 VwGO

Abgrenzungsnorm ist § 123 Abs. 5 VwGO

§ 80 Abs 5 dann statthaft, wenn ein Fall der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorliegt, somit in Fällen des § 80 Abs 1, wenn eine Anfechtungsklage statthaft ist

P: Faktischer Vollzug = existiert eine aufschiebende Wirkung, aber behörde beachtet sie nicht und vollzieht den VA

= H.M. analoge Anwendung des § 80 Abs 5 analog, da sonst behörde willentlich für die Anwendnung des § 123 sorgen könnte, welche für den Bürger schlechter ist

3. Antragsbefugnis § 42 Abs. 2 analog

einstweiliger Rechtsschutz darf nicht weiter gehen, als Rechtsschutz in der Hauptsache

4. Antragsgegner § 78 VwGO analog

5. Beteiligungs-und Prozessfähigkeit §§ 61,62 VwGo

6. Rechtsschutzbedürfnis

h.M. ohne Einlegung eines Widerspruchs ist Antrag nach § 80 Abs. 5 unzulässig = braucht eine aufschiebende wirkung, die wiederhergestellt werden kann

h.M. : vorheriger Antrag bei der Behörde auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 6 nur in den genannten Fällen

 

 

Begründetheit des Antrages gem § 80 Abs. 5

Der Antrag ist begründet, soweit im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung der Gerichts, das Aussetzungsinteresse des Bürgers das Vollzugsinteresse der Behörde überwiegt. Maßgeblich ist die Erfolgsaussichten der Hauptsache.

1. formelle RMK der Anordnung zur sofortigen Vollziehung

a) Zuständigkeit § 80 Abs. 2 Nr. 4

b) Verfahren

P: Anhörung erforderlich ?

h.M. (-) Anordnung der sofortigen Vollziehung ist kein VA mangels selbestständiger Regelungswirkung , sondern nur ein bloßer Verfahrensakt, deshalb kein VA gem. § 35 Abs. 1

Analoge Anwendun von § 28 VwVfG (-), da keine Regelungslücke, abschließend in § 80 Abs. 3 geregelt

c) Form

schriftliche Begründung § 80 Abs. 3

2. Interessenabwägung

a) RGL des Haupt-VA

b) formelle RMK des Haupt VA

c) materielle RMK des Haupt Va

d) weitere interessenabwägung im Fall von § 80 Abs 5 s. 1 alt. 1

 

 

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 123 Abs. 1 VwGO

 

A. Zulässigkeit

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges § 40 Abs 1 S. 1

2. Statthafte Klageart §§ 122, 88 VwGO

Abgrenzungsnorm ist § 123 Abs. 5, ABER § 80 ABs. 5 und 80 a sind vorranig

-Kein Fall des § 80 5 oder 80 a 3

- wenn in der Hauptsache keine Anfechtungsklage statthaft, dann ist 123 die stattfhafte Klageart

Sicherungs-oder Regelungsanordnung

= Sicherungsanordnung Sicherung des Statu qou § 123 1 S. 1

= Regelungsanordnung Erweiterung des Rechtskreises § 123 1 S. 2

3. Antragsbefugnis § 42 Abs. 2 analog

4. Antragsgegner § 78 analog

wenn in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage statthaft ist

5. Beteiligten und Prozessfähigkeit

6. ordnungsgemäßer Antrag

7. Zuständigkeit des Gerichts in der Hauptsache

8.Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

P: Vorheriger Widerspruch = unrelevant wegen § 80 Abs. 1 NJG

B. Begründetheit : Der Antrag ist begründet, soweit der Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gem. § 123 Abs. 3 VwGO glaubhaft gemacht werden können.

1. Anordnungsanspruch

= materiell-rechtliche Situation in der Hauptsache

2. Anspruchsgrund

= Interessenabwägung

 

Abgrenzung einstweilige Anordnung und einstweiliger Rechtsschutz

Die statthafte Klageart bestimm sich nach dem Klagebegehren, an welches das Gericht gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGo gebunden ist.

Nach der Abgrenzungsnorm des § 123 Abs. 5 ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 subsidiär gegenüber dem Antran nach § 80 Abs. 5 VwGO. Somit wäre ein Antrag gem. § 123 Abs. 5 dann statthaft, wenn kein Fall des § 80 Abs. 5 vorliegt. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 liegt immer dann vor, wenn die aufschiebende wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden muss. Dies ist nur denkbar, wenn der eingelegte Rechtsbefehl aufschiebende Wirkung hat, mithin in der Hauptsache eine Anfechtungssituation vorliegt, § 80 Abs 1 VwGO.

In allen anderen Fällen hingegegen ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGo statthaft

Heilung im Prozess

P: Anhörung unterblieben

- während widerspruchverfahrens (-)

- während gerichtlichen Verfahrens ?

grds. gilt § 45 Abs. 2= bis zur letzten Tatsacheninstanz kann der Verfahrensfehlert gem. § 45 Abs. 1 nr. 3 nachgeholt werden.

Genügt allein die Auseinandersetzung mit der Stellungnahme für § 45 Abs. 2 ?

e. A. : schritfliche Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren als ausreichend, wenn sich beklagte mit einwänden des Klägers auseinander setzt

h.M. genügt nicht, Heilung nur durch behördliches Verfahren außerhalb des Gerichts= Behörde dem Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, zu den Umständen Stellung zu nehmen und diese zur Kenntnis zunehmen -- vorbringen einer Entscheidung unabhängig von der früheren

 

formeller Fehler gem. § 46 unbeachtlich ?

 

1. Verfahrensfehler

2. keine Nichtigkeit gem. § 44

a) § 44 Abs. 2

b) § 44 Abs. 3

c) § 44 Abs. 1 Generalklausel, wenn formeller Fehler besonders schwerwiegend und offensichtlich ist

3. unbeachtlich, wenn offensichtlich, dass die Verletzung der Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat

isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen

Problem : Statthafte Klageart

Bürger möchte Haupt VA behalten, aber NB beseitigen

erste Ansicht: NB sind nie isoliert anfechtbar, da die Auslegung des Klagebegehrens des Klägers ergibt, dass es um den Erlass eines unbeschränkten VA's ging = Anwendung der Verpflichtungsklage, NB fehle es am Regelungscharakter

zweite Ansicht: Abstellung auf Art des VA'S = Anfechtung eines gebundenen Va (+), Anfechtung eines Ermessens VA (-) dann nur Verpflichtungsklage

dritte Ansicht: Differenzierung nach Art der NB = selbstständige NB isolierte Anfechtungsklage, unselbstständige nur Vepflichtungsklage, da diese integrale Bestandteile sind und deshalb keinen eigenen Regelungscharakter haben

H.M.: jede NB ist isoliert anfechtbar, dafür spricht Worlaut des § 113 Abs. 1 S. 1 "Soweit", dem Betroffenen ist nicht zuzumuten mit einer erneuten Verpflichtungsklage das von ihm schon erreichte wieder zur Disposition zu stellen

Klagebefugnis = Möglichkeit der Rechtsgutverletzung gerade durch die Nebenbestimmung

Rechtmäßigkeit des Rest-VA: durch isolierte Anfechtung der Nebenbestimmung und deren Aufhebung darf kein rechtswidriger VA übrig bleiben = Rechtsbindung Art. 20 Abs. 3 GG