Verwaltungsrecht AT
Probleme + Grundlagen
Probleme + Grundlagen
Kartei Details
Karten | 41 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.02.2018 / 16.02.2018 |
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Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
1. Aufdrängende Sonderzuweisung
zB Beamtengesetze usw
2. Eröffnung der Generalklausel gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Streitigkeit = jede Meinungsverschiedenheit zwischen Rechtsträgern, die nach Auffassung mindestens einer Partei gerichtlicher entscheidung bedarf
öffentlich-rechtlich = wenn die streitentscheidende Normen solche des öffentlichen Rechts sind
ABGRENZUNGSTHEORIEN
beachte : Subventionen, Hausverbot und öffentl.-rechtl. Vertag
b) nicht verfassungrechtlicher Art
keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit existieren, d.h. Verfassungsorgane dürfen sich nicht über Rechte und Pflichten aus der Verfassung streiten
3. keine abdrängende Sonderzuweisung
nicht einem anderen Gericht ausdürcklich zugewiesen
Rechtmäßigkeit eines VA's
1. Ermächtigungsgrundlage
a) Erfordernis gem. Art. 20 Abs. 3GG
b) Rechtmäßigkeit der RGL
aa) formell
bb) Materiell
2. formelle Rechtmäßigkeit des Va
a) Zuständigkeit
b) Verfahren
ins. Anhörung gem. § 28 VwVfG
c) Form
§ 37 Abs. 2 - Abs. 4
Begründung § 39
ggf. Heilung gem. § 45 VwVfG
3. Materielle Rechtmäßigkeit des VA
a) TBM der Ermächtigungsgrundlage
P: Unbestimmte Rechtsbegriffe + Beurteilungsspielraum
b) Übereinstimmbarkeit mit höherrangigem Recht = Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit
c) Rechtsfolge
gebundene Entscheidung vs. Ermessen
ggf. Ermessensfehler!!
Zulässigkeit der Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1
A. Zulässigkeit
Die Klage des B ist zulässig, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gem. § 40 Abs 1 S. 1 VwGO
2. Statthaftigkeit § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO
= Klagebegehren § 88 des Klägers auf die Suspendierung bzw Aufhebung eines VA'S gerichtet sein
Maßnahme müsste ein VA gem. § 35 Abs. 1 S. 1 darstellen
3. Klagebefugnis § 42 Abs. 2
Möglichkeit einer Verletzung der subj. öffentlichen Rechte = Adressatentheorie, zumindest eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG möglich
4. Widerspruchverfahren gem. § 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 VwGO in verbindung mit § 80 Abs. 1 NJG entbehrlich
5. Klagefrist gem § 74 Abs. 1, 58 Abs. 2
Normal: ein Monat
bei fehlender o. falschen Rechtsbehelfsbelehrung : 1 Jahr
6. Klagegegner § 78 VwgO
Abs. 1 Nr. 1= Rechtsträgerprinzip
Abs. 1 Nr. 2 = Behördenprinzip gilt gem. § 79 Abs. 2 NJG
7. Beteiligtenfähigkeit § 61
8. Prozessfähigkeit § 62
9. Ordnungsgemäße Klageerhebung § 81, 82
10. Zuständigkeit : sachlich + örtlich
11. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
- auf einem anderen Weg schneller erreichen und leichter durchsetzen ?
B. Begründetheit
Die Klage ist begründet, soweit der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO
Rücknahme eines VA gem § 48 VwVfg
A. Rechtsgrundlage
1. spezialgesetzliche Regelungen
nach h.M Anwendung von §§ 48, 49 neben spezielleren Normen, wenn diese keine Ermessen enthalten, ansonsten werden sie verdrängt
2. Verweis auf § 48
nur bei Rechtswidrigen VA's = Abgrenzung zum Zeitpunkt des Erlasses maßgeblich
P: Aufhebung nichtiger Va's möglich ?
h.M. Aufhebung durch behörde möglich, da die beseitigung des Rechtsscheins erfolgen muss !
B. formelle Rechtmäßigkeit der Aufhebung des VA
1. Zuständigkeit
a) sachlich
b) örtlich
2. Verfahren insbesondere Anhörung § 28
3. Form § 37 Abs. 2 - 4
C. Materielle Rechtmäßigkeit der Aufhebung
1. Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Va's
= inzidente Prüfung, EMG, formell + materiell
2. Belastender vs. begünstigender VA
- begünstigender VA Legaldefiniert in § 48 Abs. 1 S. 2
P: Änderungsbescheid h.M. Regeln für belastende VA finden Anwendung
3. Bestandsschutz
RÜCKNAHMESPERRE BEIM SCHUTZWÜRDIGEN VERTRAUEN
a) Leistungsgewährender VA isd § 48 Abs. 2 -- bei sonstigen VA KEINE Rücknahmesperre
b) hat er Vertraut ? In der regel (+)
c) Ist Vertrauen schutzwürdig
aa) § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1-3
bb) § 48 Abs. 2 S. 2
cc) § 48 Abs. 2 S. 1 Abwägung mit öffentl. Interesse
4. Rücknahmefrist § 48 Abs. 4
P: Behörde
e. A. : mit Behörde ist die Körperschaft gemeint, nicht erkennbar warum ein anderer Behördenbegriff gelten sollte
h.M. : mit Behörde ist in diesem Fall der zuständige Amtswalter gemeint, Übermittlungsfehler gehen zulasten der Behörde = Gründlichkeit vor Schnelligkeit
P: Tatsachen
e. A. : Alle entscheidungserheblichen Umstände, mit Ausnahme der Kenntnis von der Rec
P: Kenntnis
h.M. : Frist beginnt zu laufen, wenn Behörde vollständig Tatsachenkenntnis erlangt hat = Entscheidungsfrist = behördenfreundlich = Gründlichkeit vor Schnelligkeit
e. A : Frist beginnt zu laufen, wenn Behörde Kenntnis von der Rücknahmefähigkeit de VA erlangt hat = Bearbeitunsgfrist = bürgerfreundlich
Rechtsfolge des Rücktritts gem. § 48
§ 49 a VwVfG Rückerstattung der erlangten Leistungen
- dieser ist durch VA geltend zu machen
Ausgleichsanspruch im Falle von § 48 Abs. 3, wenn schutzwürdiges Vertrauen besteht
Widerruf gem. § 49 VwVfG
grds. dieselbe Prüfung Ausnahme von
3. Widerrufsgund gem § 49
4. Frist gem. § 49 Abs 3 S. 2 iVm § 48 Abs . 4
5. Ermessen
Rechtsfolgen des Widerrufs
§ 49 a Rückerstattung erlangter Leistungen
ggf. Entschädigungszahlung bei schutzwürdigem vertrauen
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80 Abs 5, 80 a VwGo
A. Zulässigkeit
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges § 40 Abs.1 S. 1
2. Statthaftigkeit §§ 122, 88 VwGO
Abgrenzungsnorm ist § 123 Abs. 5 VwGO
§ 80 Abs 5 dann statthaft, wenn ein Fall der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorliegt, somit in Fällen des § 80 Abs 1, wenn eine Anfechtungsklage statthaft ist
P: Faktischer Vollzug = existiert eine aufschiebende Wirkung, aber behörde beachtet sie nicht und vollzieht den VA
= H.M. analoge Anwendung des § 80 Abs 5 analog, da sonst behörde willentlich für die Anwendnung des § 123 sorgen könnte, welche für den Bürger schlechter ist
3. Antragsbefugnis § 42 Abs. 2 analog
einstweiliger Rechtsschutz darf nicht weiter gehen, als Rechtsschutz in der Hauptsache
4. Antragsgegner § 78 VwGO analog
5. Beteiligungs-und Prozessfähigkeit §§ 61,62 VwGo
6. Rechtsschutzbedürfnis
h.M. ohne Einlegung eines Widerspruchs ist Antrag nach § 80 Abs. 5 unzulässig = braucht eine aufschiebende wirkung, die wiederhergestellt werden kann
h.M. : vorheriger Antrag bei der Behörde auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 6 nur in den genannten Fällen
Begründetheit des Antrages gem § 80 Abs. 5
Der Antrag ist begründet, soweit im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung der Gerichts, das Aussetzungsinteresse des Bürgers das Vollzugsinteresse der Behörde überwiegt. Maßgeblich ist die Erfolgsaussichten der Hauptsache.
1. formelle RMK der Anordnung zur sofortigen Vollziehung
a) Zuständigkeit § 80 Abs. 2 Nr. 4
b) Verfahren
P: Anhörung erforderlich ?
h.M. (-) Anordnung der sofortigen Vollziehung ist kein VA mangels selbestständiger Regelungswirkung , sondern nur ein bloßer Verfahrensakt, deshalb kein VA gem. § 35 Abs. 1
Analoge Anwendun von § 28 VwVfG (-), da keine Regelungslücke, abschließend in § 80 Abs. 3 geregelt
c) Form
schriftliche Begründung § 80 Abs. 3
2. Interessenabwägung
a) RGL des Haupt-VA
b) formelle RMK des Haupt VA
c) materielle RMK des Haupt Va
d) weitere interessenabwägung im Fall von § 80 Abs 5 s. 1 alt. 1
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 123 Abs. 1 VwGO
A. Zulässigkeit
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges § 40 Abs 1 S. 1
2. Statthafte Klageart §§ 122, 88 VwGO
Abgrenzungsnorm ist § 123 Abs. 5, ABER § 80 ABs. 5 und 80 a sind vorranig
-Kein Fall des § 80 5 oder 80 a 3
- wenn in der Hauptsache keine Anfechtungsklage statthaft, dann ist 123 die stattfhafte Klageart
Sicherungs-oder Regelungsanordnung
= Sicherungsanordnung Sicherung des Statu qou § 123 1 S. 1
= Regelungsanordnung Erweiterung des Rechtskreises § 123 1 S. 2
3. Antragsbefugnis § 42 Abs. 2 analog
4. Antragsgegner § 78 analog
wenn in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage statthaft ist
5. Beteiligten und Prozessfähigkeit
6. ordnungsgemäßer Antrag
7. Zuständigkeit des Gerichts in der Hauptsache
8.Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
P: Vorheriger Widerspruch = unrelevant wegen § 80 Abs. 1 NJG
B. Begründetheit : Der Antrag ist begründet, soweit der Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gem. § 123 Abs. 3 VwGO glaubhaft gemacht werden können.
1. Anordnungsanspruch
= materiell-rechtliche Situation in der Hauptsache
2. Anspruchsgrund
= Interessenabwägung
Abgrenzung einstweilige Anordnung und einstweiliger Rechtsschutz
Die statthafte Klageart bestimm sich nach dem Klagebegehren, an welches das Gericht gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGo gebunden ist.
Nach der Abgrenzungsnorm des § 123 Abs. 5 ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 subsidiär gegenüber dem Antran nach § 80 Abs. 5 VwGO. Somit wäre ein Antrag gem. § 123 Abs. 5 dann statthaft, wenn kein Fall des § 80 Abs. 5 vorliegt. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 liegt immer dann vor, wenn die aufschiebende wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden muss. Dies ist nur denkbar, wenn der eingelegte Rechtsbefehl aufschiebende Wirkung hat, mithin in der Hauptsache eine Anfechtungssituation vorliegt, § 80 Abs 1 VwGO.
In allen anderen Fällen hingegegen ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGo statthaft
Heilung im Prozess
P: Anhörung unterblieben
- während widerspruchverfahrens (-)
- während gerichtlichen Verfahrens ?
grds. gilt § 45 Abs. 2= bis zur letzten Tatsacheninstanz kann der Verfahrensfehlert gem. § 45 Abs. 1 nr. 3 nachgeholt werden.
Genügt allein die Auseinandersetzung mit der Stellungnahme für § 45 Abs. 2 ?
e. A. : schritfliche Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren als ausreichend, wenn sich beklagte mit einwänden des Klägers auseinander setzt
h.M. genügt nicht, Heilung nur durch behördliches Verfahren außerhalb des Gerichts= Behörde dem Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, zu den Umständen Stellung zu nehmen und diese zur Kenntnis zunehmen -- vorbringen einer Entscheidung unabhängig von der früheren
formeller Fehler gem. § 46 unbeachtlich ?
1. Verfahrensfehler
2. keine Nichtigkeit gem. § 44
a) § 44 Abs. 2
b) § 44 Abs. 3
c) § 44 Abs. 1 Generalklausel, wenn formeller Fehler besonders schwerwiegend und offensichtlich ist
3. unbeachtlich, wenn offensichtlich, dass die Verletzung der Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat
isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen
Problem : Statthafte Klageart
Bürger möchte Haupt VA behalten, aber NB beseitigen
erste Ansicht: NB sind nie isoliert anfechtbar, da die Auslegung des Klagebegehrens des Klägers ergibt, dass es um den Erlass eines unbeschränkten VA's ging = Anwendung der Verpflichtungsklage, NB fehle es am Regelungscharakter
zweite Ansicht: Abstellung auf Art des VA'S = Anfechtung eines gebundenen Va (+), Anfechtung eines Ermessens VA (-) dann nur Verpflichtungsklage
dritte Ansicht: Differenzierung nach Art der NB = selbstständige NB isolierte Anfechtungsklage, unselbstständige nur Vepflichtungsklage, da diese integrale Bestandteile sind und deshalb keinen eigenen Regelungscharakter haben
H.M.: jede NB ist isoliert anfechtbar, dafür spricht Worlaut des § 113 Abs. 1 S. 1 "Soweit", dem Betroffenen ist nicht zuzumuten mit einer erneuten Verpflichtungsklage das von ihm schon erreichte wieder zur Disposition zu stellen
Klagebefugnis = Möglichkeit der Rechtsgutverletzung gerade durch die Nebenbestimmung
Rechtmäßigkeit des Rest-VA: durch isolierte Anfechtung der Nebenbestimmung und deren Aufhebung darf kein rechtswidriger VA übrig bleiben = Rechtsbindung Art. 20 Abs. 3 GG
Begründetheit der Verpflichtungsklage
1. Anspruchsgrundlage
a) Grundsatz Art. 20 Abs 3 GG
b) Wirksamkeit / RMK
2. formelle Voraussetzung der AGL
3. materielle Voraussetzungen der AGL
Verwaltungsgerichtliche Kontrolle beim Beurteilungsspielraum
bestimmte Rechtsbegriffe immer vollständig gerichtlich überprüfbar
unbestimmte Rechtsbegriffe zB: § 35 Abs. 1 GewO
grds. sind unbestimmte Rechtsbegriffe aufgrund des Art. 20 Abs. 3 GG erlaubt, da sie die nötige Flexibilität gewährleisten und das Nutzen der Sachkunde der Verwaltung ermöglichen
e. A. : Lehre vom Beurteilungsspielraum = nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfung von unbestimmten Rechtsbegriffen möglich, wegen Gewaltenteilung gem. Art. 20 Abs. 2 GG
h.M. : grds. volle gerichtliche Überprüfbarkeit, nur in Ausnahmefällen kann das Gericht eingeschränkt überprüfen, um einen effetkiven Rechtsschutz zu gewähren Art. 19 Abs. 4 GG
Wann hat das Gericht einen eingeschränkten Beurteilungsspielraum
Ausnahmsweise eingeschränkte Überprüfbarkeit, wenn Behörde einen uneinholbaren Wissensvorsprung hat
- beamtenrechtliche Beruteilungen
- Prüfungsentscheidungen
- Prognoseentscheidungen
- Entscheidungen bei Gremien
Eingeschränkte Überprüfbarkeit auf 4 Fehler
1. Zugrundelegung eines falschen Sachverhaltes
2. Verstoß gegen allgemein gültig Bewertungsmaßstäbe
3. Anstellen sachfremder Erwägungen
4. Verfahrensfehler
Wo spreche ich den Beurteilungsspielraum an ?
grds. beim ersten unbestimmten Rechtsbegriff
Unbestimmte Rechtsbegriffe bei Prüfungsentscheidungen
1. EMG
2. formelle RMK
3. Gerichtliche Überprüfung der materiellen RMK
grds. sind Voraussetzungen für die jeweilige Benotung unbestimmt beschrieben = Noten als unbestimmte Rechtsbegriffe, Behörde kommt Beurteilungsspielraum zu
- ansprechen der vorherigen Problematik mit dem Beurteilungsspielraum der Gerichte bei Prüfungsentscheidungen
Arten des Ermessens
Entschließungsermessen
= "ob" die Behörde handelt
Auswahlsermessen
= "wie" die Behörde handelt
indentiertes ermessen
= wenn sich aus Besonderheiten eines Sachgebietes oder aus dem Regelungszusammenhang ergibt, dass nur noch eine Entscheidung ermessensfehlerfrei ist
hier dann KEINE Ermessensfehler
Ermessensnormen
Kann-Vorschriften
= räumen der Behörde einen Spielraum auf Rechtsfolgenseite ein, sofern die TBV der Norm erfüllt sind
Muss-Vorschriften
= gebundene Entscheidungen
Soll-Vorschriften
= indentiertes Ermessen
Ermessensreduzierung auf Null
liegt vor, wenn im Einzelfall nur eine Handlung rechtmäßig ist
Ermessensfehler
Ermessensnichtgebrauch
= Behörde erkennt nicht, dass sie einen Spielraum hat
Ermessensunterschreitung
= Behörde erkennt ihr ermessen, aber unterschreitet es
Ermessensüberschreitung
= Behörde überschreitet die äußeren Grenzen ihres Ermessens, wählt eine nicht vorgesehne Rechtsfolge
Ermessensfehlgebrauch/-missbrauch
= Behörde geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus, ermittelt nicht ausreichend oder gewichtet falsch
Gerichtskontrolle beim Ermessen
Maßstab der Behörde : § 40 VwVfG
Maßstab des Gerichts : § 114 S. 1 VwGO
Verwaltungsrecht
Rechtssätze, welche die Organisation und Tätigkeit von Verwaltungsorgangen und Verwaltungsträgern regeln
Verwaltung
Exekutive, dh das was nach Abzug der Legislative und Judikative noch übrig ist
Verwaltungsträger
Träger der hoheitlichen Gewalt im Bereich der Exekutive. Die wichtigsten Träger sind Körperschaften und Anstalten
Körperschaft
Mietgliedschaftlich verfasster Zusammenschluss von Personen zur Erfüllung eines öffentlichen Zwecks
Rechtsfähige Anstalten
zusammenfassung von Sachmitteln und Personen, organisatorisch vom Amtsträger verselbstständigt zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben
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