Schuldrecht BT

Gesetzliche Schuldverhältnisse

Gesetzliche Schuldverhältnisse


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Flashcards 17
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 06.02.2018 / 08.02.2018
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Nenne das Prüfungsschema des § 823

1. Rechtsgutsverletzung

a) Freiheit iSd § 239 StGB

b) Körper/Gesundheit = körperliche Unversehrtheit

c) Leben = Tod eines Menschen

d) Eigentum = Substanzbeeinträchtigung, Zerstörung, Entzug

hierunter auch "weiterfressende Mängel"

f) absolute Rechte insb. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

2. Handlung/Unterlassen

Unterlassen = bei pflicht zum Handeln

insbesondere Verkehrssicherungspflichten der Produzentenhaftung!

3. Haftungsbegründene Kausalität

a) Äquivalenztheorie = conditio sine qua non Formel

b) Adäquanztheorie = nicht dafür einstehen, was außerhalb der Lebenserfahrung liegt

c) Lehre vom Schutzzweck der Norm = soll die Vorschrift gerade das Verhalten verhindern, durch das die RGV eingetreten ist

4. Rechtswidrigkeit

grds. Tatbestand indiziert die Rechtswidrigkeit

aber: RW dann, wenn das Verhalten gegen die Rechtsordnung verstößt und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

5. Verschulden

- richtet sich nach § 276

- Zurechnung über § 831

6. Schaden

= jede unfreiwillige Vermögenseinbuße

- Differenzhypothese

- Kausalzsmhang zwischen RGV und Schaden

Wie werden weiterfressende Mängel behandelt ?

 

Problem: die bloße Übergabe einer mangelhaften Sache stellt für sich keine Eigentumsverletzung iSd § 823 dar.

Aber: Eigentumsverletzung ist möglich, wenn sich der ursprüngliche Mangel später auf den zunächst nicht mangelhaften Teil der Sache ausgeweitet hat.

Unterscheide zwischen :

Integritätsinteresse = Interesse am Erhalt der Güter in einem unversehrten Bestand = Deliktsrecht

Äquivalenzinteresse = Interesse am Erwerb der einer mangelfreien Sache = Vertragsrecht

Abgrenzungskriterium : Stoffgleichheit

a ) Stoffgleichheit besteht,

wenn zwischen Produktfehler und Endschaden sich der ursprüngliche Mangelunwert mit dem späteren Schaden deckt

= Äquivalenzinteresse

b) keine Stoffgleichheit besteht,

wenn zwischen Produktfehler und Endschaden sich der ursprüngliche Mangelunwert mit dem späteren Schaden nicht deckt

= auch deliktsrecht

 

Nenne das Schema der Haftung einer Verrichtungsgehilfe

1. Verrichtungsgehilfe

= wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und weisungsgebunden ist.

2. einem Dritten rechtswidrig einen Schaden zugefügt

= rechtswidrige und tatbestandsmäßige Handlung des § 823

hier kein Verschulden prüfen !!

3. in Ausführung der Tätigkeit

= innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Schaden

Abgrenzung zur bloßen " bei Gelegenheit "

- auch wenn die VG von der Route abweicht

4. Verschulden des GH / Exkulpationsmöglichkeit

= vermutung, dass der GH bei Aussuchen der VG nicht die erforderliche Sorgfalt angewandt hat

Exkulpationsmöglichkeit gem. § 831 Abs. 2

5. Schaden

Prüfe Geschäftsführung ohne Auftrag

 

1. Geschäftsbesorgung

= jedes rechtsgeschäftliche oder rein tatsächliche Handeln im fremden Namen

2. Fremdgeschäftsführung

= GF mit Willen und Wollen tätig werden, dass die Angelegenheit in einen fremden Rechts- und Interessenkreis gehört

unerheblich, ob GF den GH kennt

a) objektiv-fremdes Geschäft

= gehört äußerlich erkennbar zu einer fremden Interessenspähre

FGW vermutet

b) subjektiv-fremdes Geschäft

= betreffen nach ihrem Inhalt keinen fremden Interessenkreis

FGW außen hin in Erscheinung treten

c) auch-fremdes Geschäft

= GF neben fremder Angelegenheit auch eigene mitbesorgt insb. § 323 c StGB

FGW vermutet

3. ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

4. Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsbesorgung

a) Übernahme entspricht obj. Interesse und tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der GH

b) wenn - , dann einer Pflicht im öffentl. Interesse oder gesetzl. Unterhaltspflicht

c) wenn - , dann Genehmigung nach § 684 S. 2

Leistungskondiktionen gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1

1. etwas erlangt

= jeder vermögenswerte Vorteil

dingliche Rechte, Dienstleistungen usw.

2. Durch Leistung des Gläubigers

= jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

erforderlich ist : Bewusstsein + Zweck

h.M. Auslegung nach obj. Empfängerhorizont = wichtig bei Banken

3. ohne Rechtsgrund

Leistung rückgängig machen, die fehlgeschlagen ist

Nichtleistungskondiktionen § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2

1. etwas erlangt

2. in sonstiger Weise

a) Eingriffskondiktionen

b) Rückgriffskondiktionen

c) Verwendungskonditkionen

3. ohne rechtlichen Grund

Eingriffskondiktionen § 816 Abs. 1 S. 1

 

1. Gläubiger und Schuldner des Anspruchstellers

2. Verfügung eines Nichtberechtigten

IMMER nur die dingliche Verfügung, keine schuldrechtliche

= jedes RG, durch das unmittelbar auf den Bestand eines Rechts iSe Rechtsminderung eingewirkt wird.

3. Wirksamkeit der Verfügung

= guter Glaube, Prüfung des §§ 929, 932, 935

4. Entgeltlichkeit der Verfügung

5. Rechtfolge

Rechtsfolgen des § 812

 

1. Grds. § 812, § 818 Abs. 1

= herausgabe der Erlangten in natura, inklusive daraus gezogene Nutzungen und Früchte ( § 99, 100 )

auch SURROGATE

2. § 818 Abs. 2

= wenn Herausgabe des Erlangten in natura unmöglich, dann Wertersatz

nur obj. Verkehrswert, kein darüber hinausgehender Gewinn

3. ggf Berufung auf § 818 Abs. 3

a) wie viel hat der Schuldner erlangt

b) wie viel ist zum Zeitpunkt des Anspruchs noch im Vermögen des Bereicherten  aa) in natura bb) in anderen mteriellen Vermögenswerten cc) durch ersparte aufwendungen

= WENN ER AUFWENDUNGEN GESPART HAT; DIE ER SOWIESO HÄTTE TÄTIGEN MÜSSEN

 

aber kein über den obj. Verkehrswert hinaus gehender Gewinn, auch nicht als Surrogat

 

 

 

Rechtsfolgen des § 812 bei gegenseitigen Verträgen ?

 

1. Saldo Theorie

= bei beiderseitig erfüllten gegenseitigen Verträgen jede Partei dasjenige von ihrem Bereicherungsanspruch abziehen, was sie selbst wertmäßig erhalten hat

es entsteht nur EIN Bereicherungsanspruch zulasten desjenigen, bei dem die Saldierung einen Überschuss ergeben hat = faktisches Synallagma

 

2. Zwei-Konditkionen-Lehre

es entstehen ZWEI Ansprüche, der eine Berufung aus § 818 Abs. 3

- bei arglistiger Täuschung

- Minderjährigen

- Untergang der Sache selbst verschuldet ( 50-50 %)

- Mangel der Kaufsache bei unwirksamkeit des Vertrages

 

Bösgläubigkeit eines Minderjährigen auf welches Wisen kommt es an iSd § 818 Abs. 3

h.M : Art der erlangten Zuwendung

- durch Leistung = Minderjährigenschutz gem. §§ 106 ff. Kenntnis des gesetzlichen Vertreters

- Eingriffskondiktion = allein seine Kenntnis entscheidend

a. A: egal welche Art der Kondiktion vorliegt, das Minderjährigenrecht des BGB hat Vorrang

= immer Kenntnis des gesetzlichen Vertreter

unberechtigte GoA - Erkennenmüssen des Geschäftsführers

neben Vorsatz entsprechende Anwendung des § 122 Abs. 2 = jede Form von Fahrlässigkeit

- § 276 leichte Fahrlässigkeit ebenfalls

= entweder positive Kenntnis oder Fahrlässigkeit

Anwendung des § 680 ?

- beschränkt Haftung des GF auf grobe Fahlässigkeit und Vorsatz + gilt für den Fall einer DROHENDEN UND DRINGENDEN GEFAHR

- auch wenn diese irrtümlich angenommen wird ?

h.M. (-) aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass eine drohende und drigende Gefahr für die Privilegierung des § 680 vorliegen muss, ansonsten würde GH schutzlos darstehen

Erbsuchen Fall als GoA?

 

BGH:

es könnte ein auch fremdes Geschäft angenommen werden, jedoch werden die Aufwendungen nur im Rahmen einer Vertragsanbahnung getätigt, welche im Risiko der jeweiligen Partei liegt, sodass keine GoA vorliegt.

Auch Schaden aus der GoA ersetzt verlangen?

grds. nur Aufwendungen = alle freiwilligen Vermögensopfer

aber zum Schutz des GF in einer drohenden und dringenden Gefahr auch Schäden ersetzt verlangen, die bei der Ausführung eines tätigkeitsspezifischen Risikos entstehen = ANALOG §§ 683 S. 1, 677, 670

Schädigung für Dritte über § 823 ersetzt verlangen ?

Problem beim Schutzzweck der Norm:

ob das Verbot eines bestimmten Verhalten die letztlich eingetretene Rechtsgutverletzung verhindern sollte

- § 823 gilt nur für den unmittelbar Geschädigten

- für dritte entsteht keine Haftung, da sonst eine uferlose Ausweitung der Norm folgen würde

Bei Angehörigen iSd § 11 aber eine Ausnahme, da sich durch das enge Verhältnis die Rechtsgüter des Geschädigten + Angehörigen mit einander verbunden werden

a) schwere Beeinträchtigung

b) Angehöriger

c) ausreichender Anlass= beim Tatort dabei o. Informationübermittlung

 

Stromkabel geschichten in § 823 ?

- Stromkabel als Eigentumszerstörung auch für Dritte die daran angeschlossen sind

Problem: Mitverschulden gem. § 254

(-), da in eigener Entscheidung, ob kostenspielige Ersatzkabel angeschafft werden oder nicht

Verfolger Fälle

Problem bei der Kausalität: grds ist das Verhalten des Schädigers für den Schaden verantwortlich, hier erfolgt es aber bei mitursächlichkeit des Geschädigten

- grds. liegt es in der Motivation eines Beamten zur Verfolgung

a) gesteigertes Risiko führt zu der Verletzung

b) Zweck-Mittel-Relation

 

Mitverschulden gem. § 254 (+)

Allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. § 823

 seit Jahrzehnten als absolutes Recht anerkannt

RGV

- Eindringen in Privatsphäre = zurückziehen aus der Öffentlichkeit

- Weitergabe fremder Angelegenheiten aus fremder Privatsphäre

- Verletzung der Ehre

Rechtswidrigkeit : umfassende Güter und Interessenabwägung

- Individualsphäre = genießt höchsten Schutz

- Privatssphäre = Schutz vor Beeinträchtigungen

- Individualsphäre = geringster Schutz, Beziehung zur Umwelt

 

Antrag beim Gericht auf angemessene Entschädigung stellen