Schuldrecht BT
Gesetzliche Schuldverhältnisse
Gesetzliche Schuldverhältnisse
Kartei Details
Karten | 17 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 06.02.2018 / 08.02.2018 |
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Nenne das Prüfungsschema des § 823
1. Rechtsgutsverletzung
a) Freiheit iSd § 239 StGB
b) Körper/Gesundheit = körperliche Unversehrtheit
c) Leben = Tod eines Menschen
d) Eigentum = Substanzbeeinträchtigung, Zerstörung, Entzug
hierunter auch "weiterfressende Mängel"
f) absolute Rechte insb. Allgemeines Persönlichkeitsrecht
2. Handlung/Unterlassen
Unterlassen = bei pflicht zum Handeln
insbesondere Verkehrssicherungspflichten der Produzentenhaftung!
3. Haftungsbegründene Kausalität
a) Äquivalenztheorie = conditio sine qua non Formel
b) Adäquanztheorie = nicht dafür einstehen, was außerhalb der Lebenserfahrung liegt
c) Lehre vom Schutzzweck der Norm = soll die Vorschrift gerade das Verhalten verhindern, durch das die RGV eingetreten ist
4. Rechtswidrigkeit
grds. Tatbestand indiziert die Rechtswidrigkeit
aber: RW dann, wenn das Verhalten gegen die Rechtsordnung verstößt und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
5. Verschulden
- richtet sich nach § 276
- Zurechnung über § 831
6. Schaden
= jede unfreiwillige Vermögenseinbuße
- Differenzhypothese
- Kausalzsmhang zwischen RGV und Schaden
Wie werden weiterfressende Mängel behandelt ?
Problem: die bloße Übergabe einer mangelhaften Sache stellt für sich keine Eigentumsverletzung iSd § 823 dar.
Aber: Eigentumsverletzung ist möglich, wenn sich der ursprüngliche Mangel später auf den zunächst nicht mangelhaften Teil der Sache ausgeweitet hat.
Unterscheide zwischen :
Integritätsinteresse = Interesse am Erhalt der Güter in einem unversehrten Bestand = Deliktsrecht
Äquivalenzinteresse = Interesse am Erwerb der einer mangelfreien Sache = Vertragsrecht
Abgrenzungskriterium : Stoffgleichheit
a ) Stoffgleichheit besteht,
wenn zwischen Produktfehler und Endschaden sich der ursprüngliche Mangelunwert mit dem späteren Schaden deckt
= Äquivalenzinteresse
b) keine Stoffgleichheit besteht,
wenn zwischen Produktfehler und Endschaden sich der ursprüngliche Mangelunwert mit dem späteren Schaden nicht deckt
= auch deliktsrecht
Nenne das Schema der Haftung einer Verrichtungsgehilfe
1. Verrichtungsgehilfe
= wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und weisungsgebunden ist.
2. einem Dritten rechtswidrig einen Schaden zugefügt
= rechtswidrige und tatbestandsmäßige Handlung des § 823
hier kein Verschulden prüfen !!
3. in Ausführung der Tätigkeit
= innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Schaden
Abgrenzung zur bloßen " bei Gelegenheit "
- auch wenn die VG von der Route abweicht
4. Verschulden des GH / Exkulpationsmöglichkeit
= vermutung, dass der GH bei Aussuchen der VG nicht die erforderliche Sorgfalt angewandt hat
Exkulpationsmöglichkeit gem. § 831 Abs. 2
5. Schaden
Prüfe Geschäftsführung ohne Auftrag
1. Geschäftsbesorgung
= jedes rechtsgeschäftliche oder rein tatsächliche Handeln im fremden Namen
2. Fremdgeschäftsführung
= GF mit Willen und Wollen tätig werden, dass die Angelegenheit in einen fremden Rechts- und Interessenkreis gehört
unerheblich, ob GF den GH kennt
a) objektiv-fremdes Geschäft
= gehört äußerlich erkennbar zu einer fremden Interessenspähre
FGW vermutet
b) subjektiv-fremdes Geschäft
= betreffen nach ihrem Inhalt keinen fremden Interessenkreis
FGW außen hin in Erscheinung treten
c) auch-fremdes Geschäft
= GF neben fremder Angelegenheit auch eigene mitbesorgt insb. § 323 c StGB
FGW vermutet
3. ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
4. Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsbesorgung
a) Übernahme entspricht obj. Interesse und tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der GH
b) wenn - , dann einer Pflicht im öffentl. Interesse oder gesetzl. Unterhaltspflicht
c) wenn - , dann Genehmigung nach § 684 S. 2
Leistungskondiktionen gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
1. etwas erlangt
= jeder vermögenswerte Vorteil
dingliche Rechte, Dienstleistungen usw.
2. Durch Leistung des Gläubigers
= jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
erforderlich ist : Bewusstsein + Zweck
h.M. Auslegung nach obj. Empfängerhorizont = wichtig bei Banken
3. ohne Rechtsgrund
Leistung rückgängig machen, die fehlgeschlagen ist
Nichtleistungskondiktionen § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2
1. etwas erlangt
2. in sonstiger Weise
a) Eingriffskondiktionen
b) Rückgriffskondiktionen
c) Verwendungskonditkionen
3. ohne rechtlichen Grund
Eingriffskondiktionen § 816 Abs. 1 S. 1
1. Gläubiger und Schuldner des Anspruchstellers
2. Verfügung eines Nichtberechtigten
IMMER nur die dingliche Verfügung, keine schuldrechtliche
= jedes RG, durch das unmittelbar auf den Bestand eines Rechts iSe Rechtsminderung eingewirkt wird.
3. Wirksamkeit der Verfügung
= guter Glaube, Prüfung des §§ 929, 932, 935
4. Entgeltlichkeit der Verfügung
5. Rechtfolge
Rechtsfolgen des § 812
1. Grds. § 812, § 818 Abs. 1
= herausgabe der Erlangten in natura, inklusive daraus gezogene Nutzungen und Früchte ( § 99, 100 )
auch SURROGATE
2. § 818 Abs. 2
= wenn Herausgabe des Erlangten in natura unmöglich, dann Wertersatz
nur obj. Verkehrswert, kein darüber hinausgehender Gewinn
3. ggf Berufung auf § 818 Abs. 3
a) wie viel hat der Schuldner erlangt
b) wie viel ist zum Zeitpunkt des Anspruchs noch im Vermögen des Bereicherten aa) in natura bb) in anderen mteriellen Vermögenswerten cc) durch ersparte aufwendungen
= WENN ER AUFWENDUNGEN GESPART HAT; DIE ER SOWIESO HÄTTE TÄTIGEN MÜSSEN
aber kein über den obj. Verkehrswert hinaus gehender Gewinn, auch nicht als Surrogat
Rechtsfolgen des § 812 bei gegenseitigen Verträgen ?
1. Saldo Theorie
= bei beiderseitig erfüllten gegenseitigen Verträgen jede Partei dasjenige von ihrem Bereicherungsanspruch abziehen, was sie selbst wertmäßig erhalten hat
es entsteht nur EIN Bereicherungsanspruch zulasten desjenigen, bei dem die Saldierung einen Überschuss ergeben hat = faktisches Synallagma
2. Zwei-Konditkionen-Lehre
es entstehen ZWEI Ansprüche, der eine Berufung aus § 818 Abs. 3
- bei arglistiger Täuschung
- Minderjährigen
- Untergang der Sache selbst verschuldet ( 50-50 %)
- Mangel der Kaufsache bei unwirksamkeit des Vertrages
Bösgläubigkeit eines Minderjährigen auf welches Wisen kommt es an iSd § 818 Abs. 3
h.M : Art der erlangten Zuwendung
- durch Leistung = Minderjährigenschutz gem. §§ 106 ff. Kenntnis des gesetzlichen Vertreters
- Eingriffskondiktion = allein seine Kenntnis entscheidend
a. A: egal welche Art der Kondiktion vorliegt, das Minderjährigenrecht des BGB hat Vorrang
= immer Kenntnis des gesetzlichen Vertreter
unberechtigte GoA - Erkennenmüssen des Geschäftsführers
neben Vorsatz entsprechende Anwendung des § 122 Abs. 2 = jede Form von Fahrlässigkeit
- § 276 leichte Fahrlässigkeit ebenfalls
= entweder positive Kenntnis oder Fahrlässigkeit
Anwendung des § 680 ?
- beschränkt Haftung des GF auf grobe Fahlässigkeit und Vorsatz + gilt für den Fall einer DROHENDEN UND DRINGENDEN GEFAHR
- auch wenn diese irrtümlich angenommen wird ?
h.M. (-) aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass eine drohende und drigende Gefahr für die Privilegierung des § 680 vorliegen muss, ansonsten würde GH schutzlos darstehen
Erbsuchen Fall als GoA?
BGH:
es könnte ein auch fremdes Geschäft angenommen werden, jedoch werden die Aufwendungen nur im Rahmen einer Vertragsanbahnung getätigt, welche im Risiko der jeweiligen Partei liegt, sodass keine GoA vorliegt.
Auch Schaden aus der GoA ersetzt verlangen?
grds. nur Aufwendungen = alle freiwilligen Vermögensopfer
aber zum Schutz des GF in einer drohenden und dringenden Gefahr auch Schäden ersetzt verlangen, die bei der Ausführung eines tätigkeitsspezifischen Risikos entstehen = ANALOG §§ 683 S. 1, 677, 670
Schädigung für Dritte über § 823 ersetzt verlangen ?
Problem beim Schutzzweck der Norm:
ob das Verbot eines bestimmten Verhalten die letztlich eingetretene Rechtsgutverletzung verhindern sollte
- § 823 gilt nur für den unmittelbar Geschädigten
- für dritte entsteht keine Haftung, da sonst eine uferlose Ausweitung der Norm folgen würde
Bei Angehörigen iSd § 11 aber eine Ausnahme, da sich durch das enge Verhältnis die Rechtsgüter des Geschädigten + Angehörigen mit einander verbunden werden
a) schwere Beeinträchtigung
b) Angehöriger
c) ausreichender Anlass= beim Tatort dabei o. Informationübermittlung
Stromkabel geschichten in § 823 ?
- Stromkabel als Eigentumszerstörung auch für Dritte die daran angeschlossen sind
Problem: Mitverschulden gem. § 254
(-), da in eigener Entscheidung, ob kostenspielige Ersatzkabel angeschafft werden oder nicht
Verfolger Fälle
Problem bei der Kausalität: grds ist das Verhalten des Schädigers für den Schaden verantwortlich, hier erfolgt es aber bei mitursächlichkeit des Geschädigten
- grds. liegt es in der Motivation eines Beamten zur Verfolgung
a) gesteigertes Risiko führt zu der Verletzung
b) Zweck-Mittel-Relation
Mitverschulden gem. § 254 (+)
Allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. § 823
seit Jahrzehnten als absolutes Recht anerkannt
RGV
- Eindringen in Privatsphäre = zurückziehen aus der Öffentlichkeit
- Weitergabe fremder Angelegenheiten aus fremder Privatsphäre
- Verletzung der Ehre
Rechtswidrigkeit : umfassende Güter und Interessenabwägung
- Individualsphäre = genießt höchsten Schutz
- Privatssphäre = Schutz vor Beeinträchtigungen
- Individualsphäre = geringster Schutz, Beziehung zur Umwelt
Antrag beim Gericht auf angemessene Entschädigung stellen
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