Rettungssanitäter RK Wien

Vorbereitung auf die Prüfung zum Rettungssanitäter.

Vorbereitung auf die Prüfung zum Rettungssanitäter.


Kartei Details

Karten 48
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 16.08.2017 / 11.02.2025
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1.1 Aufgabe der Einsatzleitstelle 

Um  einen  reibungslosen  Ablauf  zu  ermöglichen,  gibt  es  in  den  Bundesländern  unter schiedlich organisierte Einsatzleitstellen. Alle haben folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme, Bearbeitung und Dokumentation von Notrufen und Transportan forderungen; Dokumentation gemäß eingesetztem Abfrageschema
  • Aufträge zur Hilfeleistung  und  Erste-Hilfe-Anleitung  für  den  Anrufer 
  • Abschätzen der Einsatzkriterien, Reihung nach Dringlichkeit und lokalen Gegeben heiten
  • Festlegung der Einsatzart
  • Einsatzalarmierung  und  Erteilen  des  Transportauftrages
  • Kontaktaufnahme mit Arzt, Exekutive, Feuerwehr, Behörden, Spezialeinheiten, Nachbardienststellen etc.
  • Aufrechterhaltung  des  Kontaktes zu  den  eingesetzten Fahrzeugen
  • Voranmeldung  ans  Krankenhaus  in  bedrohlichen Situationen sowie  Abklärung der Bettenkapazitäten (regionale  Gegebenheiten  beachten)

1.2 Dokumentationspflicht

  • der Sanitäter ist verpflichtet alle gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen zu dokumentieren
  • auch Details wie der Patient vorgefunden wurde, Anamnese und Messwerte sollen erhoben werden
  • Ebenfalls ist die Anwesenheit bzw das Eintreffen weiterer Einsatzkräfte zu vermerken (zB Wagennummer bei Polizeieinsatz)
  • betroffenen Personen sowie deren gesetzlichen Vertretern muss auf Verlangen Einsicht gewährt werden
  • der Verbleib von mitgeführten (Wert-)gegnständen wird ebenfalls angeraten zu dokumentieren
  • Dokumentation muss 10 Jahre aufbewahrt werden

1.3 Katastrophe (Definition)

Eine Katastrophe ist ein durch unterschiedliche Ursachen hervorgerufenes Ereignis, das das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet oder fordert, großes menschliches Leid und Verzweiflung hervorruft und enorme materielle Schäden zur Folge hat

2.1 Wann muss ein Notarzt gerufen werden?

sobald der Zustand eines Patienten als kritisch einzustufen (A,B,C) ist oder der Verdacht besteht dass der Zustand in der nächsten Zeit kritisch werden könnte. Indizien sind neurologische Probleme, Schockzeichen, Bewusstlosigkeit,...

2.2 Sondersignal

Sondersignale sind Blaulicht und Folgetonhorn. 

  • Aufforderung seitens der Leitstelle, einen Einsatzort mit Sondersignal  anzufahren, stellt lediglich eine Empfehlung dar. 
  • Nach der Straßenverkehrsordnung (§ 26 StVO) dürfen Einsatzfahrzeuge ihre Sondersignale nur verwenden, wenn „Gefahr im Verzug" besteht z.B. Fahrten vom und zum Ort "dringender Hilfeleistung"
  • Sondersignale dürfen zur verkehrstechnischen Absicherung des Einsatzortes auch bei "nicht dringlichen" Einsätzen verwendet werden

2.3 Großunfall / Großeinsatz (Definition)

Großeinsätze sind Ereignisse, in der eine große Zahl von Betroffenen - verletzt oder unverletzt - versorgt werden müssen, z. B. bei Bus- oder Zugunfällen. Großeinsätze können mit den Ressourcen des Regelrettungsdienstes nicht mehr abgedeckt werden. Die Aufbau- und Ablaufstruktur in Großeinsätzen und Katastrophen deckt sich weitestgehend. 

3.1 Rettungswesen (Definition)

Unter Rettungswesen versteht man:

die Leistung von Erster Hilfe und Sanitätshilfe,

die notfallmedizinische Versorgung,

■ den Transport von Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes (Verletzungen, physische oder psychische
Erkrankungen, Gebrechen) eines geeigneten Transportes bedürfen,

■ die Durchführung von Ambulanzdiensten bei Veranstaltungen.

Die Gesetzgebung für die Rettungswesens und Sanitätsdienst geschieht auf Landesebene (daher 9 Rettungsdienstgesetze). Die Gemeinden sind verpflichtet, für ein Hilfs- und Rettungswesen zu sorgen. Die Ein Großteil der Gemeinden überträgt den Rettungsauftrag an Organisationen wie das RK. Wenige Gemeinden wie zB. Wien besorgen ihren eigenen Rettungsdienst.

3.2 Wann dürfen Sondersignale verwendet werden

  • für die Fahrt zum und vom Berufungsort bei dringend benötigter Hilfeleistung
  • zur verkehrstechnischen Absicherung der Einsatzstelle (auch bei nicht dringlichen Einsätzen)

3.3 Katastrophenmanagement (Phasen)

Katastrophenmanagement erfordert eine gründliche Analyse der Risiken und eine organisationsinterne Vorbereitung auf die Bewältigung von Ereignissen.

  1. Vermeidung
    Vermeidende Maßnahmen (Katastrophenvermeidung) verringern die Wahrscheinlichkeit für den Ein tritt oder reduzieren die Auswirkungen eines Ereignisses (z. B. Hochwasserschutzbau ten oder die Wiederaufforstung von Schutzwäldern). Bedeutend günstiger als Maßnahmen NACH einem Ereignis.
     
  2. Vorsorge
    • Erstellung von Katastrophenschutzplänen
    • Ausbildung, Schulungen
    • Durchführung von Katastrophenschutzübungen
    • Vorbereitung auf die Einsatzführung
    • Information der Bevölkerung
     
  3. Bewältigung
    Nach dem Eintritt eines katastrophalen Ereignisses folgt die Phase der Bewältigung (z. B. die Unterbringung und Betreuung von evakuierten Personen). Gerade in den ersten Stunden nach einer Katastrophe ist dabei auch die Selbsthilfefähigkeit der Betroffenen von großer Bedeutung, da organisierte Hilfe meist nicht unmittelbar nach dem Ereignis einsetzen kann. 
     
  4. Wiederherstellung
    verfolgt das Ziel, zumindest den Zustand vor der Katastrophe (optimalerweise aber eine Verbesserung der Gesamt situation) zu erreichen (z. B. die Wiederherstellung von Straßen oder Häusern nach ei nem Hochwasser). 

4.1 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) im Rettungsdienst gehören mindestens:

  • RKT-Hose mit reflektierenden Streifen (EN 471 und EN 340)
  • ÖRK-Dienstjacke mit reflektierenden Streifen an Rumpf und Ärmeln (EN 471, 343 und 340)
  • Knöchelhohe Berufsschuhe (EN 344)
  • Einmalhandschuhe

In speziellen gefahrensituationen zB Verkehrsunfall sind zusätzlich Arbeitshandschuhe (EN 388) sowie ein Schutzhelm mit Gesichtsschutz zu verwenden.

4.2 Zweck von Sondersignalen

Sondersignale in Form von akustischen und optischen Einrichtungen an Fahrzeugen dienen dazu, vor Gefahren zu warnen und/oder dem übrigen Verkehr die Inanspruchnahme von Sonderrechten anzuzeigen

4.3 Sanitätseinsatz (Aufgabe / Definition)

Sie sind Fahrten für Menschen, die medizinischer Betreuung bedürfen bzw. die aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf eine qualifizierte Begleitung angewiesen sind – zum Beispiel, weil sie nur liegend transportiert werden dürfen oder nicht selbst zum Auto gehen können.

5.1 Herstellen der Transportfähigkeit

Der Patient ist transportfähig, wenn die Lebensfunktionen vorhanden sind, der Patient keine starke Blutung und keine starken Schmerzen hat. 

  • Die Fahrweise muss dem Zustand des Patienten angepasst werden. Sie hat daher so schonend wie möglich und so rasch wie notwendig zu erfolgen.
  • Der Sanitäter im Patientenraum hat die Leitung des Teams im Einsatzfahrzeug.
  • Er ist verantwortlich für die Durchführung der Sanitätshilfemaßnahmen am Patienten sowie die Überprüfung und Ergänzung der gesamten Ausrüstung und des Krankenraumes nach jedem Transport.
  • In Absprache mit dem Einsatzfahrer legt er fest, ob die Fahrt ins Krankenhaus mit Sondersignalen zu erfolgen hat.

Beachte: Wird der Patient mit einer Trage oder einem Tragsessel befördert, ist er unbedingt mit den Gurten zu sichern!

5.2 Einfahren in den Kreuzungsbereich (Einsatzfahrzeug)

Rote Ampeln dürfen mit Sondersignal überfahren werden, allerdings ist vorher zwingend anzuhalten um die Verkehrssituation abzuschätzen. Im Kreuzungsbereich mit mehreren Verkehrsteilnehmern empfiehlt sich das Folgetonhorn einzusetzen!

5.3 Betreuungseinsatz (Definition & Ziele)

Aufgabe im Betreuungseinsatz ist es, unverletzte Betroffene, Zeugen, Ersthelfer und Angehörige zu betreuen. Auch wenn Menschen infolge eines Schadensereignisses ihre Versorgungsmöglichkeit vorübergehend oder für längere Zeit verloren haben, spricht man von einem Betreuungseinsatz. 

Der Betreuungseinsatz umfasst vor allem folgende Elemente:

(Psycho-)soziale Betreuung von Betroffenen und Einsatzkräften

Information von Betroffenen zur Situation und den weiteren Entwicklungen Suche nach Familienmitgliedern und Familienzusammenführung

Errichten und Betreiben von Notunterkünften

Beschaffung, Zubereitung und Ausgabe von Wasser und Lebensmitteln

Beschaffung und Ausgabe von Bekleidung, Hygieneartikeln und Gebrauchsgegenständen

6.1 Aufgaben des Transportführers

  • Sicherstellen einer an den Patientenzustand angepassten Fahrweise
  • Zusammen mit dem Fahrer Festlegen ob die Fahrt mit Sondersignalen sinnvoll ist
  • Nach jedem Transport die Vollständigkeit und Funktionalität von medizinischem Material und Geräten sicherzustellen

6.2 Verschwiegenheitspflicht

  • gilt für alle Angehörigen des Gesundheitswesens
  • persönliche Daten sowie zum Gesundheitszustand dürfen nicht ohne Einwilligung des Patienten an Dritte weitergegeben werden.
  • Eine Ausnahme stellt das weiterbehandelte Personal im Krankenhaus dar
  • im speziellen Fall von Verdacht auf Kindesmissbrauch ist man nicht nur von der Verschw. Pflicht befreit sondern laut Jugenwohlfahrtgesetz meldepflichtig

6.3 Großunfall: ersteintreffende Rettungskräfte

  • der Transportführer des First Responder Fahrzeuges übernimmt interimistisch die Funktion der Einsatzleitung
  • Das Team des ersteintreffenden Fahrzeuges ist außerdem für das Einrichten von KFZ-Sammelplatz zuständig
  • Rückmeldung an die Leitstelle zu genauem Ort & Art des Unfallereignisses, geschätzte Anzahl Verletzter, Gefahren (S,S,S)

7.1 Dürfen Transportführer Anweisungen zum Fahrstil geben?

Der Transportführer ist als Patientenbetreuender Sanitäter mit Aufsichtspflicht sogar verpflichtet dem Fahrer Rückmeldung zur Fahrtweise zu geben um einen dem Gesundheitszustand des Patienten angemessenen Transport zu gewährleisten.

7.2 Verschwiegenheitspflicht

-

7.3 SanHist (Bestandteile)

  • LNA (Leitender Notarzt)
  • Behandlung unterteilt in Stufen I, II, III (rot, gelb, grün)
    • I - ROT - Sofortbehandlung (sofortige Durchführung lebensrettender Maßnahmen,
      im Regelfall ca. 20 % der Patienten)
    • II - GELB - dringende Behandlung (Herstellung der Transportfähigkeit zur dringend notwendigen weiteren Behandlung im Krankenhaus, ca. 20 %)
    • III - GRÜN - spätere (ambulante) Behandlung (leicht verletzte/erkrankte Patienten, ca. 40 %)
  • Sammelstelle für Tote

8.1 Patientenübergabe (Krankenhaus)

Übergabe eines Notfallpatienten (Kurz-Briefing):

  • Situation vor Ort: Unfallhergang, Lage, in der der Patient aufgefunden wurde,...
  • Patientenzustand - warum kritisch?
  • Gesetzte Maßnahmen?
  • Veränderungen während des Transportes?

Für die umfassende Übergabe eines Notfallpatienten bzw. beim Sanitätseinsatz kann das sogenannte ABS-Briefing angewendet werden: 

  • Aufnahmeinformation
    • Grund der Einweisung: Symptombeginn, Grund des Transportauftrages, ...
    • Unfallhergang: Zeitangaben, Verletzungen
    • ABC-D-E Schema
    • SAMPLE Informationen
  • Begleitinformation
    • Vorerkrankung
    • Abholort
    • Medikamente (Liste)
  • Sozialanamnese
    • Bezugsperson Kontaktdaten
    • wer ist informiert
    • Wertgegenstände

8.2 Auskunftspflicht

Den betroffenen Personen oder deren gesetzlichen Vertretern (z. B. Eltern, Sachwalter) ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Die Dienststelle hat eine mindestens 10-jährige Aufbewahrungspflicht. 

8.3 Weg eines Patienten vom Großunfall ins Krankenhaus

Rettung – Transport zur Triagestelle – Triage (Behandlungspriorität) – Transport zur jeweiligen Behandlungsstelle – Behandlung der Transportfähigkeit – Triage (Transportpriorität)– Verladung – Abtransport 

9.1 Retten (Definition)

Menschen aus einem Gefahrenbereich in Sicherheit bringen / aus einer Gefahr befreien

9.2 Revers

Will jemand keine Hilfeleistung (und/oder keinen Transport), so ist dies in der Regel zu akzeptieren. Wird die Zustimmung ernsthaft und ausdrücklich verweigert, hat die Hilfeleistung bzw. der Transport zu unterbleiben. Die Ablehnung ist zu dokumentieren.

(= Revers). Der Patient sollte nach einer Aufklärung den Revers unterschreiben. Verweigert der Patient die Unterschrift auf dem Reversformular, so ist dieser Umstand vom Sanitäter zu dokumentieren; ein Gedächtnisprotokoll ist anzufertigen.

Die Voraussetzung für eine Unterschrift unter einem Revers ist die natürliche Einsichts und Urteilsfähigkeit des Patienten. Dieser muss in der Lage sein, den Inhalt des Revers zu verstehen und die aus seinem Verhalten resultierenden möglichen (nachteiligen) Konsequenzen zu erkennen.

Von geistig verwirrten oder (stark) alkoholisierten Personen kann daher grundsätzlich keine Unterschrift akzeptiert werden 

9.3 Triage (Bedeutung und T-Tafeln)

-

10.1 Besonderheiten bei Einsatz auf Gleisen

ÖBB muss informiert werden, Betreten der Gefahrenzone erst nach Freigabe durch die ÖBB.

10.2 Revers (Voraussetzungen)

  • Patient muss Einsichts- und Urteilsfähig sein
  • starker Alkohol- oder Drogeneinfluss können dies beeinträchtigen
  • ebenso der geistige Zustand zu berücksichtigen (stark verwirrt, geistig behindert, besachwaltet)
  • Auch das Alter spielt eine Rolle

10.3 Großschadensfall: Arten der Behandlungsräume

  • I - ROT - Sofortbehandlung (sofortige Durchführung lebensrettender Maßnahmen, im Regelfall ca. 20 % der Patienten)
  • II - GELB - dringende Behandlung (Herstellung der Transportfähigkeit zur dringend notwendigen weiteren Behandlung im Krankenhaus, ca. 20 %)
  • III - GRÜN - spätere (ambulante) Behandlung (leicht verletzte/erkrankte Patienten, ca. 40 %)

Im Katastrophenfall kann eine Behandlungsstelle IV eingerichtet werden.

  • IV - BLAU - betreuende (abwartende) Behandlung (Schwerstverletzte, Abtransport aus medizinischen Gründen einstweilen zurückgestellt, ca. 20 %).

11.1 Notarztsysteme

  1. NAW RTW mit Notarzt besetzt, kann den Patienten direkt ins Krankenhaus bringen
  2. NEF Notarzteinsatzfahrzeug - kleineres Fahrzeug mit Notfallausrüstung aber ohne Transportmöglichkeit für Patienten. Wird häufig in ländlicheren Gebieten genutzt. Rendevouzsystem: Notarzt trifft am Weg zum KH zum Rettungsteam und kann anschließend mitfahren oder zum nächsten Einsatz
  3. NAH Notarzthubschrauber

11.2 Fortbildungspflicht

Mit Abschluss der Ausbildung und Prüfung vor der Kommission erlangt der Sanitäter seine Berechtigung zur Tätigkeitsausübung für zwei Jahre.

Innerhalb dieses Zeitraumes hat der Sanitäter die Verpflichtung, die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Fortbildungen in der Dauer von mindestens 16 Stunden zu vertiefen.

Darüber hinaus ist der Sanitäter verpflichtet, die Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Herz-Lungen-Wiederbelebung einschließlich der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten innerhalb derselben Frist durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen (Rezertifizierung).

Über die gesetzliche Fortbildungspflicht hinaus hat der Sanitäter die Pflicht, sich Infor mationen über die neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen und Erkenntnisse anzueignen.

11.3 Großschadensfall Bedeutung folgender Schilder

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12.1 Airbag (Gefahren)

Nach dem Öffnen der Autotür wird das Bewusstsein des Patienten kontrolliert. Jede Manipulation im Auslösebereich der Airbags soll vermieden werden. Nicht gezündete Airbags können noch auslösen und daher eine Gefahr darstellen. Abstand zu herunterhängenden Resten des Airbag halten.

12.2 Patientenverfügung

  • Beachtliche

    als beachtlich gilt alles, was der Patient aufgeschrieben hat egal ob auf Zettel, Körper, etc. Hier gilt es den Willen zu beachten sofern die Umstände dies zulassen * Details?
     
  • Verbindliche

    eine notariell beglaubigte Patientenverfügung ist für 5 Jahre gültig und muss berücksichtigt werden. Natürlich kann man dieser Verfügung im Notfall nur Folge leisten wenn diese eindeutig sichtbar vorhanden ist. Beim Setzen von Wiederbelebungsmaßnahmen wenn später eine Verfügung gefunden wird drohen den Sanitätern keine Konsequenzen.

12.3 PLS

Die rasche und einfache Kennzeichnung, Dokumentation und Leitung von Betroffenen bei einem Großschadensereignis erfolgt mit dem Patientenleitsystem (PLS) 

  • einheitlich in ganz Österreich
  • Herzstück ist die PLT (Patientenleittasche)
    • jeweils österreichweit einmalige SN
    • zur schnellen Kennzeichnung von Patienten / Übersicht bei Unverletzten
    • Am unteren Ende der PLT befnden sich 2 Abrisse (1x f. Transport, 1x f. KH)
    • enthält folgende Materialien: 
      • Behandlungsprotokoll
      • Identifikationsprotokoll
      • Klebeetiketten mit SN zur Kennzeichnung persönlicher Gegenstände
      • Gelbe Dreieck-Kleber - Kennzeichnung von Kontamination
      • Schwarz umrandete „Verstorben,,-Karte
      • Gelbe „Dringend"-Karte f. Rettung

13.1 Hilfs und Rettungswesen

Bereitstellung von Sanitätsdienst und Rettungswesen ist Verantwortung der Gemeinde. Die meisten Gemeinden vergeben den Auftrag an Organisationen wie das Rote Kreuz. Nur wenige Gemeinden wie Wien besorgen den RD selbst (MA70).

13.2 Vorsorgevollmacht

Dadurch bevollmächtigt eine Person eine andere, medizinische Anordnungen zu treffen, sofern sie selbst die Fähigkeit verliert, über ihren Gesundheitszustand zu bestimmen. 

13.3 Sonstige Kennzeichen 

siehe Bild

14.1 Selbstschutz

darunter versteht man, dass die eigene Sicherheit immer über der Rettung von Patienten steht. Würde man sich beim Helfen selbst in Gefahr bringen ist man nicht verpflichtet, dies zutun. Im Fall sind Spezialkräfte nachzufordern welche die Einsatzstelle sichern bevor man Hilfe leisten kann.