FOM
Fichier Détails
Cartes-fiches | 12 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 15.07.2017 / 18.01.2019 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20170715_bilanzen_steuern_k
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Intégrer |
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Definition
- Steuern
- Gebühren
- Beiträge
- Steuern (Opfertheorie)
- ohne direkte /keine Gegenleistung
- Gebühren (Äquivalenztheorie)
- gegen Leistung (Einzelleistung)
- Beiträge (Äquivalenztheorie)
- Pauschalabgabe unabhängig vom Ausmaß der Nutzung
Straf- und Bußgeldverfahren
- Steuerstraftaten (ordentliche Gerichte)
- Steuerhinterziehung (vorsätzliche Steuerverkürzung)
- bis zu 10 Jahre Haft oder bis zu 1,8 mio € Geldstrafe)
- Steuerhinterziehung (vorsätzliche Steuerverkürzung)
- Steuerordnungswidrigkeiten (Finanzbehörde)
- leichtfertige Steuerverkürzung
- max. 50.000 € Geldstrafe
- grob fahrlässig aber nicht vorsätzlich
- Steuergefährdung
- max. 50.000 € Geldstrafe
- vorsätzliche oder leichtfertige Handlungen die Steuerverkürzung ermöglichen
- leichtfertige Steuerverkürzung
- Straffreiheit bei Selbstanzeige
Rechtsbehelfsverfahren
- Vorverfahren
- Einspruch (§347 AO)
- Gerichtsverfahren (FGO)
- Urteil (§95 FGO)
- Revision (§115 FGO)
- unzulässig
- unbegründet
- Urteil
- Urteil aufheben und zurück verweisen
- Fristen
- 1 Monat nach Bekanntgabe der Gerichtsentscheidung
- keine Aussetzung der Vollziehung bei Rechtsbhelfseinsatz
- möglich (§361 AO, §69 FGO)
- Kosten
- außergerichtlich (kostenlos)
- gerichtlich (Unterlegene zahlt (§§135 ff. FGO))
Erhebungsverfahren (§218 AO)
- Fälligkeit i.d.R. 1 Monat nach Bekanntgabe ($122 AO)
- Vorauszahlungen am Termin - EK-Steuer ($37 EStG)
- Umsatzsteuer 10 Tage nach Ablauf der Voranmeldung (Quartal/Monat) (§18 UStG)
- Lohnsteuer 10 Tage nach Ablauf des Anmeldezeitraums (§41a EStG)
- Stundung (§222 AO)
- Überschreitung
- 3 Tage Schonfrist
- Säumniszuschlag 1% der offenen Steuerschuld für jeden angefangenen Monat
- Beitreibung durch Vollstreckungsverfahren (§249 AO)
Festsetzungsverfahren (§155 AO)
- Steuerbescheid (Verwaltungsakt)
- schriftlich (§157 AO)
- Festsetzungsfrist
- 1 Jahr (Zölle & Verbrauchssteuern)
- 4 Jahre (übrige Steuern)
- 5 Jahre (leichtfertige Steuerverkürzung)
- 10 Jahre Steuerhinterziehung
- Verschiebung durch (§§170-171 AO)
- Erlöschen der Ansprüche nach Festsetzungsfrist (§47 AO)
- Änderung nur unter besonderen Voraussetzungen (§129, 127 ff. AO)
- Bei vorbehaltlicher Nachprüfung leichter änderbar (§164 AO
- Vorauszahlungen automatisch vorbehaltlich Nachprüfung (§168 AO)
Ermittlungsverfahren (§199 AO)
- von Amts wegen (Untersuchungsgrundsatz §88 AO)
- Mitwirkungspflichten (Pflicht zur Steuererklärungsabgabe)
- Verspätungszuschlag (§152 AO)
- Zwangsmittel (§328 AO) [Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang]
- besondere Mitwirkungspflichten
- Auskunftspflicht (§93 AO)
- Buchführungs- & Aufzeichnungspflicht (§§ 140 ff. AO)
- Außendienst
- Außenprüfung (§§ 193 ff. AO)
- Steuerfandung (§ 208 AO)
- Steueraufsicht ($ 209 AO)
- Schätzung (§162 AO)
Ermittlungsverfahren (§199 AO)
- von Amts wegen (Untersuchungsgrundsatz §88 AO)
- Mitwirkungspflichten (Pflicht zur Steuererklärungsabgabe)
- Verspätungszuschlag (§152 AO)
- Zwangsmittel (§328 AO) [Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang]
- besondere Mitwirkungspflichten
- Auskunftspflicht (§93 AO)
- Buchführungs- & Aufzeichnungspflicht (§§ 140 ff. AO)
- Außendienst
- Außenprüfung (§§ 193 ff. AO)
- Steuerfandung (§ 208 AO)
- Steueraufsicht ($ 209 AO)
- Schätzung (§162 AO)
Steuerarten (Einteilung)
- Direkte Steuern (Steuerträger = Steuerschuldner)
- Personensteuern
- Einkommenssteuer
- Körperschaftssteuer
- Erbschaftssteuer
- Sachsteuern (Steuersubjekte)
- Gewerbesteuer
- Grundsteuer
- Personensteuern
- Indirekte Steuern
- Verkehrssteuern
- Umsatzsteuer
- Grunderwerbssteuer
- Versicherungssteuer
- Vebrauchssteuern
- Energiesteuer
- Tabaksteuer
- Kaffeesteuer
- Verkehrssteuern
Steuerarten (wichtigsten 10)
- Lohnsteuer
- Umsatzsteuer
- EInfuhrumsatzsteuer
- Veranlagte Einkommenssteuer
- Gewerbesteuer
- Energiesteuer
- Körperschaftssteuer
- Nicht veranlagte Steuern vor Ertrag
- Solidaritätszuschlag
- Tabaksteuer
Einnahmen vs. Betriebseinnahmen
Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 (Überschusseinkünfte) zufließen.
§ 8 Abs. 1 EStG
Die Grundsätze für den Begriff "Einnahmen" (Überschusseinkünfte) gelten auch für den Begriff "Betriebseinnahmen" (Gewinneinkünfte). Da Gewinneinkünfte anders ermittelt werden als Überschusseinkünfte, ergeben sich dennoch Unterschiede. Betriebseinnahmen sind alle Einnahmen eines Betriebes.
Quellenabzugsverfahren
- Besteuerung an der Quelle zum Zwecke der Sicherung des Steueraufkommens
- Lohnsteuer
- Kapitalertragssteuer
- Abgeltungssteuer
- Bauabzugssteuer
Auswirkungen des Eintritts der Festsetzungsverjährung
- §§ 169-171 AO
- Führt zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, so das hiernach keine Umsetzung mehr möglich ist (§47 AO)