Überschudung

Kapitalverlust

Kapitalverlust


Kartei Details

Karten 21
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 12.07.2017 / 04.03.2020
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Definition Rangrücktritt

zweiseitiges Rechtsgeschäft zeischen Gläubiger und Schuldner

über bestehende Forderung abgeschlossen

Stundung der Forderung

bedingter Verzicht besteht bis die Befriedigung der übrigen Gläubiger feststeht

Anforderungen an Rangrücktritt

1. Qualitative Anforderungen:

- schriftlich
- unwiderruflich (bis zur nachhaltigen Beseitugung der Überschuldung)
- für Gläubiger finanziell tragbar
- Stundung der Forderung (idR inkl der Zinszahlungen)

2. Quantitative Anforderung:

- mind in der Höhe der Deckungslücke und des erwarteten Verlustes bis zum nächsten Prüfungszeitpunkt
 

Voraussetzungen für Ersatzweise Einberufung einer GV durch die Revisionsstelle im Falle eines hlftigen Kapitalverlustes?

Kumulativ müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

- VR ergreift keine oder offnsichtlich unzureichende Sanierungsmassnahmen
- VR beruft keine Sanierungsversammlung ein
- Aktionäre sind nicht informiert
- es kann davon ausgegangen werden, dass Information der Aktionäre durch RS Einfluss auf Sanierungswillen der Aktionäre hätte

--> Bei Einberufung: Muss sich auf Mitteilung über EIntritt des hälftigen Kapitalverlustes und auf Bekanntgabe der Versäumnisse des VR beschränken

Nach welchem PS muss ein Kapitalverlust bzw eine Überschuldung geprüft werden?

PS 290 - Pflichten der gesetzlichen RS bei Kapitalverlust und Überschuldung

Wann liegt eine offensichtliche Überschuldung vor?

Wenn sich die Überschuldung auch bei optimistischer Betrachtungsweise nicht leugnen lässt und keine oder keine genügenden Rangrücktritte erfolgt sind

Welche Bewertungsgrundsätze gelten bei der Zwischenbilanz zur Veräusserungswerten?

Anstelle Bewertung zu AHK treten Tages- oder Veräusserungswerte

Liquidationskosten sind zusätzlcih zu berücksichtigen

Pflichten bei einem hälftigen Kapitalverlust?

VR: - unverzügliche Einberufung einer GV und Beantragung von Sanierungsmassnahmen

RS: Kommt VR Pflicht nicht nach --> Informierung der GV (Art. 728c/2 OR) - Hinweis auf Gesetzesverstoss; hat VR geeignete andere Massnahmen ergriffen, wird darauf ebenfalls hingewiesen
- Nicht zwingend Einberufung ersatzweisen GV gem 699 / 1 OR --> nur wenn kumulativ alle Voraussetzungen erfüllt

Pflichten bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung?

VR: - Erstellung ZB zu Fortführungswerten und zu Veräusserungswerten
- Vorab Klärung durch VR und RS, ob Going Concern gegeben
- Ist Going Concern verunmöglicht --> Erstellung ZB nur zu Veräusserungswerten
- Wenn Forderungen der Gläubiger weder durch Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt --> Benachrichtigung des Richters durch VR
- Ausnahme Gang zum Richter: ausreichende kzfr realisierbare Sanierungsmassnahmen mgl. oder ausreichender Rangrücktritt vorhanden

RS: - VR über seine Pflichten informieren
- Beurteilung, ob Going Concern verunmöglicht
- Prüfung der ZB
- Wenn keine ZB erstellt wird --> Beurteilung, ob offensichtliche Überschuldung vorliegt (auf Basis vereinfachten Verfahrens) und zusätzlich Hinweis auf Gesetzesverstoss im Bericht
- Wenn offensichtliche Überschuldung vorliegt, u.U, Beurteilung der Wirksamkeit der kzfr Sanierungsmassnahmen bzw. Rangrücktritte
- Wenn keine ausreichenden kzfr Sanierungsmassnahmen oder Rangrücktritt vorhanden und VR Richter nicht benachrichtigt --> Mahnung VR unter Ansetzung Frist (idR 4-6 Wochen)
- Nach Ablauf Frist, Benachrichtigung RIchter durch RS (Art 728c / 3 OR)  

Berechnung hälftiger Kapitalverlust ?

1. Bestimmung Bezugsgrösse: Nominelle AK + nom. PS-Kapital + gesetzl. Reserve (ges. Kap.reserve, ges. Gewinnres., Reserve für eigene Aktien und Aufwertungsreserve) / 2

2. Vergleich der Bezugsgrösse mit EK --> wenn EK < BG dann hälftiger Kap.verlust

Welche Sanierungsmassnahmen gibt es und wie sind Auswirkugen?

  1. Kapitalerhöhung durch Bareinlage
    • echte Sanierung
    • krzf realisierbar
    • Verbesserung der Liquidität
    • Gang zum Richter kann beseitigt werden
    • Effektivität zu 50% (bei hälftigem Kap.verlust)
  2. Forderungsverzicht Aktionär (Umwandlung FK in EK)
    • echte SM
    • kzfr realisierbar
    • kein CF aber zukünftig kein CF Abfluss
    • Gang zum Richter kann beseitigt werden
    • Verbuchung über ER oder direkt über EK
    • Effektvität 100% (bei hälftigem Kap.verlust)
  3. Rangrücktritt
    • keine SM
    • Gang zum Richter beseitigt
    • keine Verbesserung der Liquidität
  4. Auflösunng stiller Reserven
    • bilanzielle SM
    • Gang zum RIchter beseitigt
    • keine Verbeserung der Liquidität
    • Nettoauflösung muss im Anhang offengelegt werden
  5. a-fonds-perdu Zuschuss durch Gesellschafter
    • unechte SM
    • Gang zum Richter beseitigt
    • Verbesserung der Liquidität (bei Bareinlage)
    • Effektivität zu 50% (wenn Verbuchung auf Agio)

Steuerliche Auswirkungen bei Sanierungsmassmahmen

  1. Unterscheidung nach echten und unechten Sanierungsmassnahmen
    1. echte SM: Ford.verzicht durch Dritte oder Gesellschafter, a-fonds-perdu-Leistungen durch Dritte
    2. unechte SM: Kapitalherabsetzung, a-fonds-perdu-Leistungen von Gesellschaftern
  2. Echte SM
    1. Gewinnsteuer: steuerbarer Sanierungsgewinn, aber unbegrenzte Verlustverrechnung mgl
    2. EA: Augenommen, wenn Zuschüsse mit Verlusten verrechnet werden; Freibetrag 10 MCHF, danach durch Erlass weiterhin mögl
    3. VST: Keine Auswirkungen
  3. Unechte SM
    1. Gewinnsteuer:Gilt als offene Kapitaleinlage --> steuerneutral gem Art 60a DBG
    2. EA: Augenommen, wenn Zuschüsse mit Verlusten verrechnet werden; Freibetrag 10 MCHF, danach durch Erlass weiterhin mögl
    3. VST: Keine Auswirkungen

Wann ist RS bei Überschuldung zum Handeln verpflichtet (ausserhalb normaler Prüfarbeiten)?

- keine Pflicht zur laufenden Überwachung

- Informationen über mögliche negative Entwicklungen von öffentl. Quellen, Dritten (z.B. Banken), Aktionären oder MA --> nicht verpflichtet Massnahmen zu ergreifen

--> Nur wenn klare und stichhaltige Informationen aus kompetenter Stelle des Unternehmens, wonach offentsichtliche Überschuldung besteht

Wann sind Vereinfachungen bei ZB möglich?

  1. Vereinfachung der ZB bei Prüfung und Bewertung, wenn
    1. Überschuldung offensichtlich und erheblich
    2. Sanierung nicht mgl und nicht beabsichtigt
    3. eindeutige Aussage von VE und RS
  2. Vereinfachtes Vorgehen bei Ermittlung und Prüfung der Veräusserungswerte, wenn
    1. Sanierung und Fortführung mgl und beabsichtigt
    2. Überschuldung zu Fortführungswertern < als zu Veräusserungswerten
    3. Im Bericht erwähnen, dass Überschuldung zu Liquidationswerten höher sein kann
  3. Vereinfachtes Verfahren zum Nachweis der Überschuldung, wenn
    1. VR keine ZB erstellt

Welche Bestimmungen müssen in den Statuten stehen?

Art 626 OR

  1. Firma und Sitz
  2. Zweck
  3. Höhe AK u Betrag der geleisteten Einlagen
  4. Anzahl, Nennwert, Art Aktien
  5. Einberufung GV und Stimmrecht Aktionäre
  6. Organe für die Verwaltung und für die Revision
  7. Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekannmachungen

Folgende Punkte müssen aufgenommen werden, falls diese gewünscht werden Art 627 OR

  1. Änderungen der Statuten,, falls von Gesetz abweichend
  2. Ausrichtung von Tantiemen
  3. Zusicherung von Bauzinsen
  4. Begrenzung der Dauer der Gesellschaft
  5. Konventionalstrafe bei nicht rechtzeitiger Einlage
  6. genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung
  7. Zulassung Umwandlung Namenaktien in Inaberaktien und umgekehrt
  8. Beschränkung der Stimmrechte und des Rechts sich als Aktionär vertreten zu lassen (Art 689 regelt die Mglk dass Aktionär sich von einem Dritten vertreten lassen kann)
  9. Beschlüsse die nur zu qualifizierter Mehrheit abgeschlossen werden dprfen (sofern abweichend von Gesetz)
  10. die Organisation und Aufgabe der RS sofern über gesetzliches Vorschrift hinausgehend

 

Welche Beschlüsse der GV bedürfen einer qualifizierten Mehrheit und wie ist diese definiert?

qualifizierte Mehrheit: mind 2/3 der vertretenen Stimmen und absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte

  1. Änderung Gesellschaftszweck
  2. Einführung Stimmrechtsaktien
  3. Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien
  4. genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung oder Schaffung von Vorratskapital gem Art 12 Bankengesetz
  5. Kapitalerhöhung aus EK, gegen Sacheinlage oder zwecks Sachübernahme und Gewährung besonderer Vorteile
  6. Einschränkung oder Aufhebung des Bezigsrechtes
  7. Verlegunng Sitz der Gesellschaft
  8. Auflösung der Gesellschaft

Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung

957 OR

  1. EU und Personengesellschaften mit mind 500'000 CHF UE im Berichtsjahr
  2. juristische Perosnen

Keine Pflicht

  1. UE < 500'000
  2. Stiftungen, die keine RS bestimmen müssen (Aufsichtsbehörde kann Stiftung von Revisionspflicht befreien; Bundesrat legt Vorausseetzungen der Befreiung fest Art 83b ZGB)
  3. Vereine und Stiftungen die sich nicht ins HR eintragen müssen (Verein muss sich ins HR eintragen lassen, wenn Revisionspflichtig (10, 20, 50) oder ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt; Stiftungen: wenn Stiftungsurkunde dies vorsieht oder Aufsichtsbehörde dies anordnet)

Anhangsangaben in OR

959c OR

  1. Angewandte Grundsätze in JR, soweit nicht von Gesetz vorgeschrieben
  2. Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen in Bilanz und ER
  3. Nettoauflösung stiller Reserven
  4. Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz
  5. Anzahl FTE ob diese im Jahresdurchschnitt nicht > 10, > 50 bzw > 250 sind
  6. Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder wesentl indirekte Beteiligungen bestehen unter Angabe Kapital- und Stimmanteil
  7. Anzahl eigener Aktien von Unternehmen selbst und von Unternehmen an denen es beteiligt ist
  8. Erwerb und Veräusserung eigener Aktien und Bedingungen zu denen sie veräissert oder erworben wurden
  9. Verb ggü Vorsorgeeinrichtungen
  10. Restbetrag der Verb aus Leasinggeschäften
  11. Gesamtbetrag der für Verb Dritter bestellter SIcherheiten
  12. Eventualverbindlichkeiten
  13. Erläuterungen zu ao, einmaligen oder periodenfremden Positionen
  14. wesentliche Ereignisse nach Bilanzstichtag
  15. Bei vorzeitigem Rcktritt RS, Gründe dafür

Zusätzliche Anhangsangaben bei ordentlciher Revision:

  1. lgfr verzinsliche Verb nach Flligkeit bis 5 Jahren und nach 5 Jahren
  2. Honorar RS je gesondert für Revisionsdienstleistungen und sonstige

Zusätzliche Anhangsangaben bei kotierten Gesellschaften

  1. Angabe über bedeutende Aktionäre (Beteiligung > 5% aller Stimmrechtse) und deren Beteiligung
  2. Beteiligungen sowie Wandel- oder Optionsrechte von Mitgliedern VR, GL und Beirat und deren nahestehenden Personen --> Nennung Name und Funktion
  3. Erstellung Vergütungsbericht

Wann muss eine Konzernrechnung erstellt werden?

Wenn eine juristische Person oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternhemen kontrolliert werden

Kontrollierung wenn

  1. direkt oder indirekt Mehrheit der Stimmen
  2. direkt oder indirekt das Recht besteht Mehrheit der VR Mitglieder zu bestellen oder abzuberufen
  3. aufgrund Statuten, Stifungsurkunde, eines Vertrages oder vergleichbarer Instrumente ein beherrschender Einfluss mgl

Vereine, Stiftungen und Genossenschaften können können Erstellung der Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen --> Voraussetzung: durch Stimmenmehrhet andere Unternehmen unter einheitlicher Leistung und Beherrschung wird tatsächlich ausgeübt

Wann ist man von Pflicht Konzernrechnung befreit?

  1. Grössenkriterien nicht überschritten (zusammen mit  kontrollierten Unternehmen)
  2. von einem Unternehmen kontrolliert und Konzernrechnung nach OR oder gleichwertigen ausl. Vorschriften erstellt und orderntl geprüft

Dennch zu ertellen, wenn

  1. für zuverlässige Beurteilung wirtschaftl Lage notwendig
  2. Gesellschafter, die mind 20 % am AK oder 10 % Genossenschafter oder 10 % Vereinsmitglieder dies verlangen
  3. Gesellschafter oder Vereinsmitglieder mit persönlicher Haftung
  4. Stiftungsaufsichtsbehörde verlangt

Abschlüsse nach anerkannten Standards?

Art 962

  1. an Börse kotiert, wenn Börse verlangt
  2. Genossenschafter mit mind 2000 Genossenschafter
  3. Stiftungen, die ordentliche Revision machen müssen

Zusätzlich kann dies verlangt werden, wenn:

  1. Aktionäre mind 20% AK
  2. 10% Genossenschafter oder 20% Vereinsmitglieder
  3. Aktionäre oder Mitglieder mit pers. Haftung

--> Pflicht entfällt, wenn Konzernrechnung nach anerkanntem Standard erstellt wird

Bei Konzernrechnung --> 963b

  1. an Börse kotiert, wenn Börse verlangt
  2. Genossenschaften mit mind 2000 Genossenschafter¨
  3. Stiftungen, die ordentl Revision machen müssen

Zusätzlich kann dies verlangt werden, wenn:

  1. Aktionäre mind 20% AK
  2. 10% Genossenschafter oder 20% Vereinsmitglieder
  3. Aktionäre oder Mitglieder mit pers. Haftung
  4. Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt

Was sind die unübertragbaren Aufgaben des VR?

Art 716a OR

  • Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung der nötigen Weisungen
  • Festlegung der Organisation
  • Ausgestaltung des ReWe, der Finanzkontrolle sowie Finanzplanung
  • Ernennung und Abberufung der Geschäftsführung und der Vertretung
  • Oberaufsicht der Geschäftsführung hinsichtlich Einhaltung Gesetz, Statuten, Reglemente und Weisungen
  • Erstellung des Geschäftsberichts sowie Vorbereitung der GV und Ausführung ihrer Beschlüsse
  • Benachrichtigung des Richters im Falle einer Überschuldung