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Überschudung

Kapitalverlust

Kapitalverlust


Set of flashcards Details

Flashcards 21
Language Deutsch
Category Micro-Economics
Level University
Created / Updated 12.07.2017 / 04.03.2020
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Definition Rangrücktritt

zweiseitiges Rechtsgeschäft zeischen Gläubiger und Schuldner

über bestehende Forderung abgeschlossen

Stundung der Forderung

bedingter Verzicht besteht bis die Befriedigung der übrigen Gläubiger feststeht

Anforderungen an Rangrücktritt

1. Qualitative Anforderungen:

- schriftlich
- unwiderruflich (bis zur nachhaltigen Beseitugung der Überschuldung)
- für Gläubiger finanziell tragbar
- Stundung der Forderung (idR inkl der Zinszahlungen)

2. Quantitative Anforderung:

- mind in der Höhe der Deckungslücke und des erwarteten Verlustes bis zum nächsten Prüfungszeitpunkt
 

Voraussetzungen für Ersatzweise Einberufung einer GV durch die Revisionsstelle im Falle eines hlftigen Kapitalverlustes?

Kumulativ müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

- VR ergreift keine oder offnsichtlich unzureichende Sanierungsmassnahmen
- VR beruft keine Sanierungsversammlung ein
- Aktionäre sind nicht informiert
- es kann davon ausgegangen werden, dass Information der Aktionäre durch RS Einfluss auf Sanierungswillen der Aktionäre hätte

--> Bei Einberufung: Muss sich auf Mitteilung über EIntritt des hälftigen Kapitalverlustes und auf Bekanntgabe der Versäumnisse des VR beschränken

Nach welchem PS muss ein Kapitalverlust bzw eine Überschuldung geprüft werden?

PS 290 - Pflichten der gesetzlichen RS bei Kapitalverlust und Überschuldung

Wann liegt eine offensichtliche Überschuldung vor?

Wenn sich die Überschuldung auch bei optimistischer Betrachtungsweise nicht leugnen lässt und keine oder keine genügenden Rangrücktritte erfolgt sind

Welche Bewertungsgrundsätze gelten bei der Zwischenbilanz zur Veräusserungswerten?

Anstelle Bewertung zu AHK treten Tages- oder Veräusserungswerte

Liquidationskosten sind zusätzlcih zu berücksichtigen

Pflichten bei einem hälftigen Kapitalverlust?

VR: - unverzügliche Einberufung einer GV und Beantragung von Sanierungsmassnahmen

RS: Kommt VR Pflicht nicht nach --> Informierung der GV (Art. 728c/2 OR) - Hinweis auf Gesetzesverstoss; hat VR geeignete andere Massnahmen ergriffen, wird darauf ebenfalls hingewiesen
- Nicht zwingend Einberufung ersatzweisen GV gem 699 / 1 OR --> nur wenn kumulativ alle Voraussetzungen erfüllt

Pflichten bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung?

VR: - Erstellung ZB zu Fortführungswerten und zu Veräusserungswerten
- Vorab Klärung durch VR und RS, ob Going Concern gegeben
- Ist Going Concern verunmöglicht --> Erstellung ZB nur zu Veräusserungswerten
- Wenn Forderungen der Gläubiger weder durch Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt --> Benachrichtigung des Richters durch VR
- Ausnahme Gang zum Richter: ausreichende kzfr realisierbare Sanierungsmassnahmen mgl. oder ausreichender Rangrücktritt vorhanden

RS: - VR über seine Pflichten informieren
- Beurteilung, ob Going Concern verunmöglicht
- Prüfung der ZB
- Wenn keine ZB erstellt wird --> Beurteilung, ob offensichtliche Überschuldung vorliegt (auf Basis vereinfachten Verfahrens) und zusätzlich Hinweis auf Gesetzesverstoss im Bericht
- Wenn offensichtliche Überschuldung vorliegt, u.U, Beurteilung der Wirksamkeit der kzfr Sanierungsmassnahmen bzw. Rangrücktritte
- Wenn keine ausreichenden kzfr Sanierungsmassnahmen oder Rangrücktritt vorhanden und VR Richter nicht benachrichtigt --> Mahnung VR unter Ansetzung Frist (idR 4-6 Wochen)
- Nach Ablauf Frist, Benachrichtigung RIchter durch RS (Art 728c / 3 OR)