Einführung ins Recht - § 1 Rechtliche Grundbegriffe

Abgrenzung verschiedener Rechtsbegriffe und deren Bedeutung für das jurisitische Arbeiten

Abgrenzung verschiedener Rechtsbegriffe und deren Bedeutung für das jurisitische Arbeiten


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Flashcards 59
Language Deutsch
Category Law
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Created / Updated 22.03.2017 / 15.01.2022
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1.

Was ist unter dem Begriff Rechtsordnung zu verstehen?

Unter dem Begriff Rechtsordnung ist die Summe der geltenden Rechtsregeln zu verstehen, welche nach herkömmlicher Weise und überwiegend vom Staat gesetzt wird.

2.

Was verstehen Sie unter dem Begriff Privatautonomie und was sind ihre bedeutensten Ausprägungen?

Privatautonomie bedeutet, dass im Rahmen einer liberalen Rechtsordnung Raum für die Rechtsgestaltung durch Private gelassen wird. Dem liegt die Überzeugung zugrunde, dass nicht nur dem Einzelnen, sondern vor alllem auch der Gesellschaft am besten gedient ist, wenn das Recht der privaten Interessenentfaltung möglichst viel Raum lässt. Die bedeutenste Ausprägung der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit (z.B. Art. 19 Abs. 1 OR).

3.

Nennen Sie die beiden Ausprägungen der Vertragsfreiheit. Was haben diese beiden Begriffe zum Inhalt?

Die beiden Ausprägungen der Vertragsfreiheit sind zum einen die Vertragsinhaltsfreiheit und zum anderen die Vertragsabschlussfreiheit.

a) Vertragsinhaltsfreiheit (Art. 19 Abs. 1 OR): Sie erlaubt es den Vertragsparteien die Rechte und Pflichten die zwischen ihnen gelten sollen frei und autonom festzulegen. Darüber hinaus ermöglicht sie es sich von den im Gesetz explizit vorgesehenen Verträgen ganzu zu lösen und neue, gesetzlich nicht vorgesehene Vereinbarungen (Innominatverträge) zu treffen.

b) Vertragsabschlussfreiheit: Sie verschafft die Möglichkeit selber zu entscheiden, ob bzw. mit wem man einen Vertrag abschliessen will.

4.

In welchem Umfang ist der Staat zur Einschränkung der Privatautonomie berechtigt und verpflichtet? In welchen Rechtsgebieten ist diese schon von Gesetzes wegen eingeschränkt? Inwiefern besteht im Gesellschaftsrecht, trotz gesetzlicher Einschränkungen, ein Spielraum für privatautonomes Handeln auf diesen Gebieten?

Der Staat soll intervenieren und der Privatautnonomie Grenzen setzen, wo dies zur Wahrung übergeordneter Interessen erforderlich ist (z.B. Schutz der Schwächeren oder unefahrenen Partei, vgl. Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 OR).

Im Gesellschafts- und Sachenrecht ist die Privatautonomie von vornherein eingeschränkt. Hier haben die Beteiligten für ihre Rechtsvehältnisse eine der gesetzlich vorgeschriebenen Formen zu wählen (Numerus clausus, Abschiessende Zahl von möglichen Gesellschaftsformen, abschliessend aufgelistete Zahl dinglicher Rechte).

Im Gesellschaftsrecht besteht trotz des Numerus clausus der Formen ein grosser Spielraum für die private Gestaltung, weil der Gesetzgeber für die einzelnen Gesellschaftsformen nur die wichtigsten Elemente zwingend fixiert hat.

5.

Nennen Sie verschiedene Möglichkeiten, wie auch Private (generell-abstrakte) Normen erlassen können? Was ist erforderlich, damit diese Regelungen, ähnlich geschaffenen Rechts, Gesetzesstufe erlangen können?

Privaten Akteuren steht die Möglichkeit öffen im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen, Standard-Mietverträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und anderen Standardverträgen verbindliche (gesetzesähnliche) Normen zu erlassen.

Damit diese Normen Gesetzesstufe erreichen können, müssen sie entweder für, von einer staatlichen Institution, allgemeinverbindlich erklärt werden (Gesamtarbeitsverträge und Standard-Mietverträge) oder sich branchenweit vereinheitlichen (Allgemeine Geschäftsbedingungen und Standardverträge).

6.

Was ist unter dem Legalitätsprinzip zu verstehen? Welche Anforderungen werden dabei an staatliches Handeln gestellt?

Das Legalitätsprinzip ist Ausfluss des formellen Rechtsstaatsprinzip und stellt den Grundsatz der Gesetzmässigkeit staatlichen Handelns dar.

Die Anforderungen an staatliches Handeln nach dem Legalitätsprinzip sind:

  • vorliegen einer gesetzlichen Grundlage
  • Bindung der Behörden an die gültigen Rechtsnormen

7.

Was verstehen Sie unter zwingendem und dispositiven Recht? In welchem Verhältnis stehen diese Begriffe zum Privatrecht und dem öffentlichen Recht?

- Zwingendes Recht (ius cogens, strictum) gilt ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten. Es kann einsitig (z.B. Art. 362 OR) oder beidseitig zwingend (z.B. Art. 361 OR) sein, je nach dem, ob die zwingende Norm einen Minimalstandard zugunsten einer typischerweise schwächeren Partei aufstellen will oder ob eine schlechthin unabänderliche Regel aufgestellt werden soll. Vereinbarungen die gegen zwingendes Recht verstossen sind nichtig.

- Dispositives Recht (ius dispositivum, nachgiebiges Recht) gilt dann, wenn die Beteiligten icht eine andere Regelung getroffen haben, d.h. nichts anderes rechtsgültig festgestellt worden ist.

- Das Privatrecht besteht zu einem beträchtlichen Teil aus dispositiven Normen, da es in weiten Teilen vom Grundsatz der Privatautonomie beherrscht ist. Dagegen wird das öffentliche Recht überwiegend von zwingenden Normen beherrscht, welches sowohl die Privaten, als auch den Staat bindet.

8.

Nenne Sie Beispiele für dispositives und zwingendes Recht.

- dispositive Rechtsnormen: Erfüllung des Kaufvertrags (Art. 213 Abs. 1 OR), Gewährleistungsfrist beim Kaufvertrag (Art. 210 Abs. 1 OR)

- zwingende Rechtnormen: Strassenverkehrsregeln (SVG), Raumplanungs- und Umwelschutzgesetze

 

9.

Was ist die Rechtsfolge der Verletzung zwingenden Rechts? Bestehen Ausnahmen von diesem Grundsatz? Nennen Sie Beipiele.

Die Rechtsfolgen der Verletzung zwingenden Rechts können die Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc, Anpassung des Inhalts an die zwingenden Normen, Beseitigung des Mangels oder auch blosse Anfechtbarkeit des rechtswidrigen Rechtsgeschäfts sein.

  • Art. 15 Abs. 1 KKG (Nichtigkeit)
  • Art. 470 ff. ZGB (Anpassung)
  • Art. 643 Abs. 2 OR (Beseitigung)
  • Art. 522 Abs. 1 ZGB, Art. 533 Abs. 1 ZGB (Anfechtbarkeit)

10.

Erläutern Sie den Begriff Sachrecht. Nennen Sie ein Beispiel.

Sachrecht ist das in der Sache anwendbare Recht, das unmittelbar der Regelung der Rechtsverhältnisse und ihrer Durchsetzung dient (materiell und formell).

  • z.B. Art. 1 Abs. 1 OR (Vertragsschluss durch Willenserklärung)

11.

Was verstehen Sie unter Kollisionsrecht? Nenne Sie ein Beispiel aus dem Gesetz.

Kollisionsrecht bestimmt (nur im Sinne einer Vorfrage), welches Sachrecht zur Anwendung kommt, wenn in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht verschiedene Rechtsordnungen in Betracht kommen.

  • z.B. IPRG, LuGÜ

12.

Welche Rolle spielt das IPRG im Kollisionsrecht?

Das im Kollisionsfall anwendbare Recht wird in örtlicher Hinsicht vor allem durch das Internationale Privatrecht (IPR) geregelt. Es handelt sich dabei weder um internationales noch Privatrecht, zum einen darum, da jedes Land sein eigenes internationales Privatrecht hat und es zum anderen nicht die Rechtsbeziehungen unter gleichgeordneten Privaten regelt.

13.

Kennen Sie noch weitere Kollisionsrechtsnormen, ausser dem IPRG, als Kollisionsrecht für Fragen des Privatrechts?

  • Internationales Zivilprozessrecht (IZPR)
  • Strafrecht
  • Strafprozessrecht
  • Steuerrecht

14.

Wie werden kollisionsrechtliche Fragen in zeitlicher Hinsicht geklärt?

In zeitlicher Hinsicht werden Kollisionsfragen durch das intertemporale Recht geklärt. Wird also ein neues Gesetz eingeführt oder ein bestehendes geändert, wird bestimmt inwieweit das neue Recht auch auf bereits bestehende Rechtsverhältnisse Anwendung findet, ob es eine Übergangsfrist für die Anpassung an das neue Recht gibt usw.

15.

Was ist unter formellem Recht zu verstehen und wozu dient es?

Unter formellem Recht ist die Gesamtheit der Bestimmungen, die das Verfahren für die Anwendung des materiellen Recht sowie die Zuständigkeit und Organisation von Behörden und Gerichten regeln zu verstehen. Es dient somit der Durchsetzung des materiellen Rechts.

16.

Was ist unter materiellem Recht zu verstehen?

Das materielle Recht sagt, was rechtens ist. Es ordnet damit direkt die von ihm erfassten Lebensverhältnisse und entscheidet über (divergierende) Interessen. Somit bestimmt es, wie sich die Rechtsunterworfenen zu verhalten haben.

17.

Lesen Sie ZGB 641 II und GestG 19 I. Welche Kategorie, formelles oder materielles Recht, lassen sich diese Rechtsstätze zuordnen?

  • Art. 641 Abs. 2 ZGB: materielles Recht (Anspruchsberechtigung)
  • Art. 19 Abs. 1 GestG: formelles Recht (Zuständigkeit und Verfahren)

18.

Gehört das Zivilprozessrecht zum materiellen oder formellem Recht?

Das Zivilprozessrecht gehört dem formellen Recht an, da es der Durchsetzung und dem Schutz des Privatrecht im (Gerichts-) Verfahren dient.

19.

Nennen Sie einige Beispiele für materielles Recht

  • ZGB
  • OR
  • StGB
  • VwVG

20.

Wem kommt die Kompetenz zum Erlass materiellen Rechts zu?

Die Kompetenz, materielles Recht zu setzen, liegt in weiten Teilen beim Bund. Allerdings sind die Kantone für zahlreiche Bereiche des materiellen Rechtszuständig geblieben (z.B. öffentliches Baurecht, Schulrecht, Gesundheitswesen).

21.

Nennen Sie einige Beispiele für formelles Recht.

  • ZPO
  • StPO
  • SchKG
  • BGG
  • GestG
  • Kantonale Verichtsverfassungsgesetze

22.

Wieso kann es in der Praxis schwierig sein eine klare Grenze bei der Aufgabenverteilung zw. materiellem und formellem Recht zu ziehen?

S. 134 ff. N 16 f, 21, 23 f.

Die Aufgabenteilung zwischen formellem und materiellem Recht kann zum einen aufgrund der sich immer mehr überschneidenden Kompetenzen in bundesrechtlicher und katonaler Gesetzgebund (insb. im Prozessrecht) problematisch sein. Zum anderen wirken Vorschriften des Verfahrensrechts auf materielle Rechtspostionen ein, was eine Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen nach dem Kriterium formelles/materielles Recht erschwert. Die Einschränkung des materiellen Rechts durch formellrechtliche Vorschriften sind im Interesse eines geordneten Verfahrens nötig (z.B. Art. 10 ZGB).

23.

Wie ist das Verhältnis zw. Bund und Kantonen beim Erlass formellrechtlicher bzw. prozessrechtlicher Vorschriften? Nennen Sie Beispiele.

S. 133 ff. N 12, 14 f, 17 ff.

Im Rahmen der Justizreform wurde dem Bund die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivil- und Strafprozessrechts eingeräumt, was in Form des ZGB und des StGB umgesetz wurde. Auf den Gebieten des Verwaltungsprozess- und Gerichtsorganisationsrechts steht den Kantonen weiterhin die Gesetzgebungskompetenz zu.

 

24.

In welche 2 Rechtsgebiete lässt sich das Recht grob einteilen?

Eine grundlegende herkömmliche Einteilung des Rechtsstoffes ist die in öffentliches Recht und Privatrecht.

25.

In welche Kategorien und Unterkategorien lässt sich das Privatrecht einteilen?

- Kollisionsrecht

  • Internationales Privatrecht
  • Intertemporales Recht

- materielles (Privat-) Recht

  • Zivilrecht
    • ZGB
    • OR
    • Nebenerlasse
  • Handelsrecht
    • OR
    • Nebenerlasse

26.

Nach welchen Theorien wird das öffentliche Recht vom privaten Recht abgegrenzt und was besagen diese jeweils?

- Funktionstheorie: Nach dieser Theorie wird angenommen, dass öffentliches Recht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, das Privatrecht der Erfüllung privater Aufgaben dient.

- Interessentheorie: Gemäss dieser Theorie dient das öffentliche Recht ausschliesslich oder vor allem der Durchsetzung öffentlicher Interessen, das Privatrecht dagegen dient vor allem den Interessen Privater.

- Subjekttheorie: Diese Theorie besagt, dass öffentliches Recht die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und den einzelnen Bürgern bzw. staatlicher Organisationen unter sich ordnet, das Privatrecht dagegen die Rechtsbeziehungen unter Privaten.

- modale Theorie: Nach dieser Theorie erfolgt die Zurechnung von Regelungen zum öffentlichen oder privaten Recht danach, ob die damit verbundene Sanktion öffentlichrechtlich ausgestaltet oder aber zivilrechtlicher Natur ist.

- Subordinationstheorie: Hierbei wird darauf abgestellt, dass im öffentlichen Recht der Staat als Träger von Hoheitsrechten auftritt und daher ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen ihm und den Bürgern besteht. 

27.

Welcher der Abgrenzungstheorien kommt der Vorrang zu?

Keiner der genannten Theorien kann für sich allein umfassende Geltung beanspruchen. Das BGer hat seit jeher die verschiedenen Theorien kombiniert und sie den konkreten Bedürfnissen des Einzelfalls angepasst. Dabei hat sich vor allem eine Kombination aus der Subjekts- und der Subordinationstheorie durchgesetzt. Demnach umfasst das öffentliche Recht diejenigen Rechtsverhältnisse, bei denen der Staat oder ein anderer Träger hoheitlicher Gewalt mit Hoheitsgewalt auftritt (ausser im Verhältnis mehrerer Kantone untereinander).

28.

Wie ist das Verhältnis zw. Staat und Privaten grundsätzlich geregelt? Gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz?

Grundsätzlich übt der Staat als Träger von Hoheitsrechten mit Hoheitsgewalt gegenüber Privaten auf, d.h. es besteht ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zwischen dem Staat und den Bürgern. Ausnahmsweise sind die beiden Parteien gleichstellt, nähmlich dann, wenn der Staat gleichgeordnet mit Privaten im Rechtsverkehr auftritt (privatrechtliches Handeln).

30.

Welche Funktion hat die Abgrenzung zw. öffentlichen und privaten Recht?

S. 141 f. N 58 - 67

Die Zuordnung von Rechtsnormen zum öffentlichen oder privaten Recht entscheidet häufig über die Zuständigkeit für Rechtsetzung im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen (z.B. Art. 122 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 ZGB). Darüberhinaus hängen von der Zuweisung zu einer der beiden Rechtsgebiete die anwendbaren Rechtsnormen ab. Auch die Zuständigkeit zur Rechtsanwendung und die gegen einen Entscheid möglichen Rechtsmittel richten sich grundsätzlich nach der Qualifikation der Rechtsnorm.

31.

Wieso bereitet die Zuordnung einzelner Rechtsnormen zum öffentlichen oder privaten Recht häufig Probleme?

Die Zuordnung einzelner Rechtsnormen oder Gesetze zum Privatrecht bzw. öffentlichen Recht ist im Einzelfall oft schwierig, da Zahlreiche Erlasse zugleich öffentlichrechtliche und privatrechtliche Normen enthalten. Auch die Zivilrechtlichen Erlasse (OR, ZGB) enthalten, wenn man von der Subjekts- und Subordinationstheorie ausgeht, Normkomplexe, welche dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Vereinzelt finden sich auch gemischte Rechtssätze, welche sowohl öffentlich- als auch privatrechtlichen Charakter haben (z.B. Art. 699 Abs. 1 ZGB).

 

32.

Beurteilen Sie folgende Aussage: "Öffentliches und privates Recht verfolgen oft die gleichen Ziele und basieren auf denselben grundlegenden Wertentscheidungen, weshalb eine Unterscheidung von Privatrecht und öffentlichem Recht (fast) unmöglich ist."

In neuerer Zeit wurde vermehrt die Einheit der Rechtsordnung und die mangelnde Tragfähigkeit der Unterscheidung von Privatrecht und öffentlichem Recht betont. Hervorgehoben wird, dass öffentliches Rech und Privatrecht oft die gleichen Ziele verfolgen und auf denselben grundlegenden Wertentscheidungen basieren würden, was in mancher, allerdings nicht in jeder Hinsicht, zutrifft. Beispiele für diese Vernetzung von öffetlichen Recht und Privatrecht sind:

  • Schutz vor Willkür (Art. 9 BV) und Schutz vor Rechtsmissbrauch (Art. 2 ZGB)
  • persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und 3 BV) und privatrechtlicher Persönlichkeitsschutz (Art. 27 ff. ZGB)

33.

Wie entscheidet sich, ob eine Norm bei ihrem Erlass öffentliches Recht oder Privatrecht zuzuordnen ist?

Ob eine Materie privat- oder öffentlich geregelt ist, liegt nich in der Natrur der Sach, sondern der Gesetzgeber hat oft die Wahl ein Problem öffentlichrechtlich oder privatrechtlich zu lösen. Er kann insbesondere ein Ziel von Amtes wegen durch Behörden durchsetzen lassen oder aber den Privaten Rechte einräumen, die sie klageweise vor Gericht geltend machen können.

34.

Was ist unter objektiven Recht zu verstehen?

Unter objektiven Recht (auch Recht im objektiven Sinn) versteht man die Rechtssätze, die Rechtsnormen. Objektives Recht ist damit gleichbedeutend mit Rechtsordnung (oder bestimmten Teilen davon).

35.Was ist ein subjektives Recht? Nennen Sie Beispiele.

Ein subjektives Recht ist das dem Einzelnen zustehende Recht, d.h. seine Berechtigung oder Befugnis (auch Recht im subjektiven Sinn). Es lässt sich umschreiben als ein von der Rechtsordnung (objektives Recht) verliehener rechtlicher Herrschaftsbereich.

36.

In welche 2 Kategorien lässt sich subjektives Recht gliedern? Nennen Sie je ein Beispiel aus dem Gesezt.

  • absolute Rechte: bestehen gegenüber jedermann (z.B. Art. 641 Abs. 2 ZGB)
  • relative Rechte: bestehen nur gegenüber bestimmten Personen (z.B. Art. 184 ff. OR, Art. 41 OR)

Folien I S. 23

37.

In welche Kategorien und Unterkategorien lassen sich absolute Rechte einteilen?

- dingliche Rechte

  • Eigentum (Art. 641 ff. ZGB)
  • beschränkte dingliche Rechte
    • Dienstbarkeiten
    • Pfandrechte

- Immaterialgüterrechte

  • Patentrecht
  • Urheberrecht
  • Designrecht

- Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ZGB)

Folien I S. 22

38.

In welche Kategorien lassen sich relative Rechte einteilen?

- obligatorische Rechte

- Realobligationen

- andere relative Rechte

39.

Was sind Gestaltungsrechte?

Unter einem Gestaltungsrecht ist die Befugnis, einseitig ein Rechtsverhältnis zu begründen, zu ändern oder aufzuheben und damit die Rechtsstellung anderer ohne deren Mitwirkung und Einverständnis zu gestalten zu verstehen.

Folien I S. 23

40.

Worin besteht der Hauptunterschied zw. absoluten und relativen Rechten? Veranschaulichen Sie diesen Unterschied anhand eines Beispiels.

S. 152 f. N 123, 131 f.

Der Hauptunterschied zwischen absoluten und relativen Rechten besteht im Kreis der Verpflichteten. Während absolute Rechte gegenüber jedermann wirken, können relative Rechte nur gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen geltend gemacht werden.

  • Ein Eigentümer kann seinen Eigentumsanspruch gegenüber jedermann geltend machen (absolutes Recht)
  • Die Übergabe einer gekauften Sache kann ein Käufer nur gegenüber dem Verkäufer aus Vertrag fordern (relatives Recht)

41.

Was ist unter einem Rechtsverhältnis zu verstehen? Nennen Sie Beispiele aus dem Gesetz.

S. 161 f. N 180, 185

Ein Rechtsverhältnis ist eine zwischen zwei oder mehreren Personen (Rechtssubjekten) bestehende Beziehung von subjektivem Recht (Berechtigung) einerseits und zugehöriger Pflicht auf der anderen Seite, d.h. ein vom Recht geordnetes Lebensverhältnis.

  • Art. 641 Abs. 2 ZGB
  • Art. 41 ff. OR
  • Art. 252 Abs. 1 und 2 ZGB

Folien I S. 24