Einführung ins Recht - § 1 Rechtliche Grundbegriffe
Abgrenzung verschiedener Rechtsbegriffe und deren Bedeutung für das jurisitische Arbeiten
Abgrenzung verschiedener Rechtsbegriffe und deren Bedeutung für das jurisitische Arbeiten
Kartei Details
Karten | 59 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 22.03.2017 / 15.01.2022 |
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46.
Wann treten die Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts ein und welche Wirkungen zeitigen sie?
S. 164 ff. N 197 ff, 213-221
Die durch den Abschluss eines Rechtsgeschäfts angestrebten Rechtsfolgen treten immer nur insoweit ein, als sie durch die Rechtsordnung zugelassen sind (ihnen nicht zwingendes Recht entgegensteht.). Ihre Wirkungen sind vielfältig und sind je nach abgeschlossenen Rechtsgeschäft und dessen Gegenstand unterschiedlich.
47.
Wieso kann es in der Praxis schwierig sein eine klare Grenze zwischen Rechtsgeschäften unter Lebenden und denen von Todes wegen zu ziehen? Nennen Sie ein Beispiel aus der Rechtssprechung.
Die Grenze zwischen Rechtsgeschäften unter Lebenden und solchen von Todes wegen ist in der Praxis oft nicht so eindeutig, weil sich gelegentlich die Frage stellt, ob nicht mit einem Rechtsgeschäft unter Lebenenden in wirklichkeit eine Verfügung von Todes wegen gewollt war (z.B. Art. 512 ZGB) und daher ein Umgehungsgeschäft vorliegt, da die spezielleren Formvorschriften nicht eingehalten wurden.
- BGE 113 II 270 ff.
48.
In welcher Form sind Rechtsgeschäfte grundsätzlich abzuschliessen und gibt es Einschränkungen von diesem Grundsatz? Nennen Sie Beispiele.
In der Regel können Rechtsgeschäfte formfrei abgeschlossen werden (Art. 11 Abs. 1 OR). Jedoch kann von Gesetzes wegen zum Schutz der Beteiligten oder von Dritten, sowie im Interesse der Klarheit der Verhältnisse die Einhaltung einer bestimmten Formvorschrift verlangt werden.
- Art. 9 Abs. 1 KKG
- Art. 216 Abs. 1 OR
- Art. 657 Abs. 1 ZGB
49.
In welche 2 Kategorien werden Verträge, als häuftigste Form von Rechtsgeschäften, unterteilt und worin bestehen die Unterschiede? Nennen Sie je ein Beispiel.
Bei den Verträgen wird unterschieden zwischen einseitigen und zweiseitigen Verträgen, wobei es sich immer um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt. Beim Abschluss einseitiger Verträge wird nur eine Partei verpflichtet, die andere dagegen nur berechtigt). Im Unterschied dazu werden bei zweiseitigen Verträgen beide Parteien sowohl verpflichtet, als auch berechtigt.
- Schenkung (Art. 241 OR, einseitiger Vertrag)
- Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR, zweiseitiger Vertrag)
50.
Wie lassen sich Rechtsgeschäfte in inhaltlicher Hinsicht unterscheiden und was ist unter den jeweiligen Kategorien zu verstehen?
In inhaltlicher Hinsicht lassen sich Rechtsgeschäfte in Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte unterteilen.
Das Verpflichtungsgeschäft (als Grundgeschäft) begründet eine oder mehrere Verpflichtungen (Obligationen) und damit ein Schuldverhältnis (besonderes Rechtsverhältnis). Es handelt sich i.d.R. um zweiseitige Rechtsgeschäfte (Ausnahme: z.B. Art. 8 Abs. 1 OR).
Das Verfügungsgeschäft ändert unmittelbar und endgültig den Bestand oder Inhalt eines Rechts. Für den Abschluss des Verfügugnsgeschäfts ist die Verfügungsmacht über das zu übertragene Rechtsgut vorausgesetzt. Das Verfügungsgeschäft ist zeitlich oft dem Verpflichtungsgeschäft nachgelagert.
51.
Inwiefern werden Rechtsgeschäfte von amtlichen Handlungen abgegrenzt?
Rechtsgeschäfte lassen sich von amtlichen Handlungen (insb. von behördlichen Verfügungen) insofern Abgrenzen, als dass amtliche Handlungen im Gegensatz zum Rechtsgeschäft nicht aus freien Stücken, sondern nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen (Legalitätsprinzip) und oft einseitige Akte (welche bei Rechtsgeschäfte die Ausnahme sind) darstellen.
52.
Was ist unter dem Begriff Rechtsobjekt zu verstehen?
Rechtsobjekt ist jeder Gegenstand, mit dem sich das Recht befassen kann. Rechtsobjekte sind Gegenstände, die der Rechtsmacht eines Rechtssubjekts unterworfen werden, die seiner Herrschaftsmacht unterliegen und die Gegenstand eines subjektiven Rechts bilden können.
53.
Welchen Kategorien lass sich Rechtsobjekte zuordnen? Nennnen Sie je ein Beispiel aus dem Gesetz?
- Sachen (z.B. Art. 655 ff. ZGB)
- Tiere (z.B. Art. 641a Abs. 1 ZGB)
- Immaterialgüterrechte
54.
Was ist unter dem Begriff Rechtssubjekt zu verstehen?
S. 157 ff. N 151 f, 154 ff, 164 f.
Rechtssubjekt ist, wer rechtsfähig ist, d.h. wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Rechtsfähig und damit Rechtssubjekt sind alle natürlichen Personen (Art. 31 Abs. 1 ZGB), wobei auch das Kind vor der Geburt rechtsfähig ist, sofern es lebendig geboren wird (Vorbehalt). Darüber hinaus erkennt das Recht auch juristische Personen als Rechtssubjekte an, indem es ihnen die Rechtsfähigkeit wie auch die Handlungsfähigkeit in ähnlicher Weise wie den natürlichen Personen verleiht, sofern es sich dabei nicht um Eigenschaften handelt, welche den natürlichen Personen aufgrund ihres Menschsein notwendigerweise zu kommen (Art. 53 ZGB).
55.
Inwiefern trägt die moderne Medizin zur Verwischung der Grenze zwischen Beginn und Ende der Rechtssubjektivität bei?
Die moderne Medizin stellt das Recht mit Bezug auf die Bestimmung des Todeszeitpunktes vor erhebliche Probleme. Die Frage die sich hierbei stellt ist, ob ein Patient dessen Hirnfunktionen aufgehört haben tot ist und ob dessen Rechtssubjektivität somit beendet ist. Das Gesetzt stellt bei der Bestimmung des Todeszeitpunktes u.a. auf den Hirntod ab (z.B. Art. 9 Transplantationsgesetz).
56.
Was ist unter den Begriffen Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit zu verstehen?
Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
Die Handlungsfähigkeit ist als Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB), zu verstehen.
57.
Welche Anforderungen knüpft das Gesetz an das Vorhandensein der Handlungsfähigkeit? Was ist die Folge bei Fehlen einer der beiden Voraussetzungen?
Das Gesetz knüpft an das Vorliegen der Handlungsfähigkeit (Art. 13 ZGB) die Voraussetzungen der Mündigkeit (Art. 14 ZGB) und Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) . Im Falle des Fehlens des Erfordernis der Mündigkeit gilt eine Person als beschränkt handlungsunfähig und vermag aus seinem Handeln Rechtswirkungen zu erzeugen (z.B. Art. 19 Abs. 3 ZGB). Mangelt es dagegen an der Urteilsfähigkeit oder an beiden Voraussetzungen gilt die Person als absolut Handlungsunfähig und muss sich von seinem gesetzlichen Vertreter (Eltern, Beistand) vertreten lassen.
58.
In welche 2 Kategorien lassen sich juristische Personen im schweizerischen Recht einteilen und wie ist deren Umfang jeweils definiert? Welche Bedeutung haben sie jeweils für das private und das öffentliche Recht?
Juristische Personen lassen sich in Körperschaften und Anstalten einteilen.
Körperschaften sind Personenmehrheiten. In ihrem Zentrum stehen die Mitglieder, die über den Zweck der Körperschaft und seine Realisierung entscheiden. Private Körperschaften sind Aktiengesellschaften, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaft und Verein. Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind Bund, Kantone, Gemeinden und gewisse Landeskirchen.
Anstalten sind Vermögensverwaltungen, denen Vermögenswerte zu einem bestimmten Zweck gewidmet werden. So steht bei der Anstalt das Vermögenssubstrat im Vordergrund. Zweck und Organisation sind von den Stiftern vorgegeben. Private Anstalt ist lediglich die Stiftung. Öffentlich-rechtliche Anstalten sind die SUVA und die meisten Universitäten.
59.
Inwiefern sind juristische Personen den natürlichen Personen gleichgestellt?
Ebenso wie den natürlichen Personen wurden den juristischen Personen im laufe der schweizerischen Rechtssprechung Rechte zuerkannt, welche ursprünglich den natürlichen Personen vorbehalten waren. Dies sind vor allem das Recht auf eine Geheim- und Privatsphäre (BGE 97 II 97 ff, Art. 13 BV) und das Recht auf Ehre (BGE 95 II 481 ff, Art. 10 Abs. 2 BV).
60.
Inwiefern erfährt die Rechtssubjektivität der juristischen Personen eine Einschränkung gegenüber jener der natürlichen Personen?
Die juristische Person ist gemäss Art. 53 ZGB nur jener Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen zur notwendigen Vorausstzung haben (z.B. Alter, Geschlecht, Verwandtschaft).
1.
Was ist unter dem Begriff Rechtsordnung zu verstehen?
Unter dem Begriff Rechtsordnung ist die Summe der geltenden Rechtsregeln zu verstehen, welche nach herkömmlicher Weise und überwiegend vom Staat gesetzt wird.
2.
Was verstehen Sie unter dem Begriff Privatautonomie und was sind ihre bedeutensten Ausprägungen?
Privatautonomie bedeutet, dass im Rahmen einer liberalen Rechtsordnung Raum für die Rechtsgestaltung durch Private gelassen wird. Dem liegt die Überzeugung zugrunde, dass nicht nur dem Einzelnen, sondern vor alllem auch der Gesellschaft am besten gedient ist, wenn das Recht der privaten Interessenentfaltung möglichst viel Raum lässt. Die bedeutenste Ausprägung der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit (z.B. Art. 19 Abs. 1 OR).
3.
Nennen Sie die beiden Ausprägungen der Vertragsfreiheit. Was haben diese beiden Begriffe zum Inhalt?
Die beiden Ausprägungen der Vertragsfreiheit sind zum einen die Vertragsinhaltsfreiheit und zum anderen die Vertragsabschlussfreiheit.
a) Vertragsinhaltsfreiheit (Art. 19 Abs. 1 OR): Sie erlaubt es den Vertragsparteien die Rechte und Pflichten die zwischen ihnen gelten sollen frei und autonom festzulegen. Darüber hinaus ermöglicht sie es sich von den im Gesetz explizit vorgesehenen Verträgen ganzu zu lösen und neue, gesetzlich nicht vorgesehene Vereinbarungen (Innominatverträge) zu treffen.
b) Vertragsabschlussfreiheit: Sie verschafft die Möglichkeit selber zu entscheiden, ob bzw. mit wem man einen Vertrag abschliessen will.
4.
In welchem Umfang ist der Staat zur Einschränkung der Privatautonomie berechtigt und verpflichtet? In welchen Rechtsgebieten ist diese schon von Gesetzes wegen eingeschränkt? Inwiefern besteht im Gesellschaftsrecht, trotz gesetzlicher Einschränkungen, ein Spielraum für privatautonomes Handeln auf diesen Gebieten?
Der Staat soll intervenieren und der Privatautnonomie Grenzen setzen, wo dies zur Wahrung übergeordneter Interessen erforderlich ist (z.B. Schutz der Schwächeren oder unefahrenen Partei, vgl. Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 OR).
Im Gesellschafts- und Sachenrecht ist die Privatautonomie von vornherein eingeschränkt. Hier haben die Beteiligten für ihre Rechtsvehältnisse eine der gesetzlich vorgeschriebenen Formen zu wählen (Numerus clausus, Abschiessende Zahl von möglichen Gesellschaftsformen, abschliessend aufgelistete Zahl dinglicher Rechte).
Im Gesellschaftsrecht besteht trotz des Numerus clausus der Formen ein grosser Spielraum für die private Gestaltung, weil der Gesetzgeber für die einzelnen Gesellschaftsformen nur die wichtigsten Elemente zwingend fixiert hat.
5.
Nennen Sie verschiedene Möglichkeiten, wie auch Private (generell-abstrakte) Normen erlassen können? Was ist erforderlich, damit diese Regelungen, ähnlich geschaffenen Rechts, Gesetzesstufe erlangen können?
Privaten Akteuren steht die Möglichkeit öffen im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen, Standard-Mietverträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und anderen Standardverträgen verbindliche (gesetzesähnliche) Normen zu erlassen.
Damit diese Normen Gesetzesstufe erreichen können, müssen sie entweder für, von einer staatlichen Institution, allgemeinverbindlich erklärt werden (Gesamtarbeitsverträge und Standard-Mietverträge) oder sich branchenweit vereinheitlichen (Allgemeine Geschäftsbedingungen und Standardverträge).
6.
Was ist unter dem Legalitätsprinzip zu verstehen? Welche Anforderungen werden dabei an staatliches Handeln gestellt?
Das Legalitätsprinzip ist Ausfluss des formellen Rechtsstaatsprinzip und stellt den Grundsatz der Gesetzmässigkeit staatlichen Handelns dar.
Die Anforderungen an staatliches Handeln nach dem Legalitätsprinzip sind:
- vorliegen einer gesetzlichen Grundlage
- Bindung der Behörden an die gültigen Rechtsnormen
7.
Was verstehen Sie unter zwingendem und dispositiven Recht? In welchem Verhältnis stehen diese Begriffe zum Privatrecht und dem öffentlichen Recht?
- Zwingendes Recht (ius cogens, strictum) gilt ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten. Es kann einsitig (z.B. Art. 362 OR) oder beidseitig zwingend (z.B. Art. 361 OR) sein, je nach dem, ob die zwingende Norm einen Minimalstandard zugunsten einer typischerweise schwächeren Partei aufstellen will oder ob eine schlechthin unabänderliche Regel aufgestellt werden soll. Vereinbarungen die gegen zwingendes Recht verstossen sind nichtig.
- Dispositives Recht (ius dispositivum, nachgiebiges Recht) gilt dann, wenn die Beteiligten icht eine andere Regelung getroffen haben, d.h. nichts anderes rechtsgültig festgestellt worden ist.
- Das Privatrecht besteht zu einem beträchtlichen Teil aus dispositiven Normen, da es in weiten Teilen vom Grundsatz der Privatautonomie beherrscht ist. Dagegen wird das öffentliche Recht überwiegend von zwingenden Normen beherrscht, welches sowohl die Privaten, als auch den Staat bindet.
8.
Nenne Sie Beispiele für dispositives und zwingendes Recht.
- dispositive Rechtsnormen: Erfüllung des Kaufvertrags (Art. 213 Abs. 1 OR), Gewährleistungsfrist beim Kaufvertrag (Art. 210 Abs. 1 OR)
- zwingende Rechtnormen: Strassenverkehrsregeln (SVG), Raumplanungs- und Umwelschutzgesetze
9.
Was ist die Rechtsfolge der Verletzung zwingenden Rechts? Bestehen Ausnahmen von diesem Grundsatz? Nennen Sie Beipiele.
Die Rechtsfolgen der Verletzung zwingenden Rechts können die Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc, Anpassung des Inhalts an die zwingenden Normen, Beseitigung des Mangels oder auch blosse Anfechtbarkeit des rechtswidrigen Rechtsgeschäfts sein.
- Art. 15 Abs. 1 KKG (Nichtigkeit)
- Art. 470 ff. ZGB (Anpassung)
- Art. 643 Abs. 2 OR (Beseitigung)
- Art. 522 Abs. 1 ZGB, Art. 533 Abs. 1 ZGB (Anfechtbarkeit)
10.
Erläutern Sie den Begriff Sachrecht. Nennen Sie ein Beispiel.
Sachrecht ist das in der Sache anwendbare Recht, das unmittelbar der Regelung der Rechtsverhältnisse und ihrer Durchsetzung dient (materiell und formell).
- z.B. Art. 1 Abs. 1 OR (Vertragsschluss durch Willenserklärung)
11.
Was verstehen Sie unter Kollisionsrecht? Nenne Sie ein Beispiel aus dem Gesetz.
Kollisionsrecht bestimmt (nur im Sinne einer Vorfrage), welches Sachrecht zur Anwendung kommt, wenn in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht verschiedene Rechtsordnungen in Betracht kommen.
- z.B. IPRG, LuGÜ
12.
Welche Rolle spielt das IPRG im Kollisionsrecht?
Das im Kollisionsfall anwendbare Recht wird in örtlicher Hinsicht vor allem durch das Internationale Privatrecht (IPR) geregelt. Es handelt sich dabei weder um internationales noch Privatrecht, zum einen darum, da jedes Land sein eigenes internationales Privatrecht hat und es zum anderen nicht die Rechtsbeziehungen unter gleichgeordneten Privaten regelt.
13.
Kennen Sie noch weitere Kollisionsrechtsnormen, ausser dem IPRG, als Kollisionsrecht für Fragen des Privatrechts?
- Internationales Zivilprozessrecht (IZPR)
- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Steuerrecht
14.
Wie werden kollisionsrechtliche Fragen in zeitlicher Hinsicht geklärt?
In zeitlicher Hinsicht werden Kollisionsfragen durch das intertemporale Recht geklärt. Wird also ein neues Gesetz eingeführt oder ein bestehendes geändert, wird bestimmt inwieweit das neue Recht auch auf bereits bestehende Rechtsverhältnisse Anwendung findet, ob es eine Übergangsfrist für die Anpassung an das neue Recht gibt usw.
15.
Was ist unter formellem Recht zu verstehen und wozu dient es?
Unter formellem Recht ist die Gesamtheit der Bestimmungen, die das Verfahren für die Anwendung des materiellen Recht sowie die Zuständigkeit und Organisation von Behörden und Gerichten regeln zu verstehen. Es dient somit der Durchsetzung des materiellen Rechts.
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