4. Verwaltungsrecht
Gérard Hertig (ETH Zurich)
Gérard Hertig (ETH Zurich)
Kartei Details
Karten | 26 |
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Lernende | 18 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.02.2017 / 04.08.2024 |
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Zwangsvollstreckung
Jede Verwaltungsbehörde vollstreckt die von ihr getroffene Anordnung selbst. Sie ist befugt, die Vollstreckung einer ihr unterstellten Behörde zu übertragen.
Allgemeines Verwaltungsrecht
− Organisation der Verwaltung
− Formen des Verwaltungshandelns
− Allgemeine Grundsätze des Verwaltungshandelns
Besonderes Verwaltungsrecht
Regelt spezielle Fragen in einzelnen Rechtsgebieten, z.B.
• Staatshaftungsrecht
• Polizeirecht, insbesondere öffentliches Baurecht
• Raumplanungsrecht
• Umweltschutzrecht
• Landwirtschaftsrecht
• Wirtschaftsverwaltungsrecht
• Sozialversicherungsrecht
Eingriffsverwaltung
− Verwaltung greift in Rechtspositionen des Bürgers ein
− Beispiele: Bauverbot, Demonstrationsverbot
Leistungsverwaltung
− Verwaltung gewährt dem Bürger staatliche Leistungen
− Beispiele: Finanzielle Unterstützung, Sachleistung, Unterkunft, Verpflegung, Wohnbausubvention
Rechtsnorm
Eine Rechtsnorm ist auf einen unbestimmten, offenen Adressatenkreis anwendbar und regelt eine Vielzahl unbestimmter Sachverhalte
• Wichtigster Fall einer Rechtsnorm einer Verwaltung: Rechtsverordnung
Als Rechtsnorm oder Rechtsvorschrift bzw. Rechtssatz versteht man entweder eine gesetzliche Regelung oder eine auf gesetzlicher Grundlage ergangene oder eine im Gewohnheitsrechtenthaltene Vorschrift generell-abstrakter Natur. Da sie für eine Vielzahl von Sachverhalten wirkt, ist sie abstrakt; aufgrund der Wirkung für eine Vielzahl von Personen ist sie generell. Ist eine Rechtsnorm nur auf eine Person oder einen einzigen Sachverhalt anwendbar, spricht man von einem Einzelfallgesetz.
- Verbote und Gebote, die Unterlassungs- oder Handlungspflichten auferlegen
- Verbindliche Feststellungen
- Gestaltungen wie Aufhebungen, Ernennungen, Entlassungen, Gestattungen
Einzelakt
Ein Einzelakt ist auf einen bestimmten oder bestimmbaren Adressaten anwendbar und regelt einen konkreten Sachverhalt oder Gegenstand
• Wichtigster Fall eines Einzelakts: Verfügung
Verfügung
„Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird.“
Fehlerhafte Verfügung
− Zunächst rechtswirksam, jedoch anfechtbar
− Beispiele:
• Formfehler
• Inhaltliche Mängel wie falsche Sachverhaltsfeststellung
Nichtige Verfügung
− Ex tunc unwirksam
− Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten
− Fehler muss schwerwiegend und offensichtlich sein
− Beispiele
• Zuständigkeitsfehler: Verfügung wird von falscher Behörde ausgestellt
• Inhaltliche Fehler: Gastwirtschaftspatent, das anstelle auf eine Person auf ein Gebäude lautet
Realakte
Tatsächliches oder schlichtes Verwaltungshandeln und informelles Verwaltungshandeln haben gemeinsam, dass sie keine Rechtswirkungen, sondern bloss einen Taterfolg beabsichtigen. Diese Handlungsformen der Verwaltung kommen formlos zustande und werden Realakte genannt. Die Handlungen der Verwaltung ergehen also gerade nicht in einer der tradierten Formen wie der Verfügung, dem verwaltungsrechtlichen Vertrag, dem Plan oder einem Erlass.
Verwaltungsrechtlicher Vertrag
- Dient der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder eines öffentlichen Zwecks
- Beispiele 1
2. Erschliessungsverträge
13. Public-Private Partnership
14. Bewirtschaftungsverträge im Natur- und Landschaftsschutz
15. Prozessrechtliche Vergleichsverträge
16. Enteignungsverträge
- Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag hat direkt die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zum Inhalt oder betrifft einen im öffentlichen Recht geregelten Gegenstand
Unmittelbare Durchsetzung (Vollstreckung)
− Ersatzvornahme
• Vornahme einer Handlung durch die Verwaltung oder einen Dritten anstelle und auf Kosten des Pflichtigen Beispiel 18: Durch einen Privaten verschmutztes Wasser wird vom Staat auf Kosten des Privaten gereinigt (Siehe auch BGE 114 Ib 44)
− Unmittelbarer Zwang
• Direkte Einwirkung gegen den Pflichtigen Beispiel 19: Schliessung eines nicht den hygienischen Anforderungen entsprechenden Restaurants Beispiel 20: Ausschaffung von Ausländern (siehe auch BGE 135 II 105 ff)
− Schuldbeitreibung für öffentlich-rechtliche Geldforderungen
Legalitätsprinzip
− Definition: Handeln des Staates ist durch das Recht bestimmt
− Funktionen
• Rechtssicherheit
• Rechtsgleichheit
• Freiheit des Individuums vor staatlichen Eingriffen
• Demokratische Legitimation staatlichen Handelns
Vertrauensschutz
− Bürger dürfen sich auf Zusicherungen/ vertrauenserweckendes Verhalten der Behörden verlassen
− Auskünfte, Bestätigungen, etc.
Ermessen
Ermessen ist ein rechtswissenschaftlicher Fachbegriff (juristischer terminus technicus). Er räumt einem behördlichen Entscheidungsträger gewisse Freiheiten bei der Rechtsanwendung ein. Enthält eine Rechtsnorm auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen, so trifft die Behörde keine gebundene Entscheidung, sondern kann unter mehreren möglichen Entscheidungen wählen.
stimmt das?: Falls ein Privater sich in berechtigter Weise auf eine Auskunft der Behörde ver-lässt, darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen.
richtig
stimmt das? Bei repressiven Verwaltungssanktionen geht es um die unmittelbare Durchset-zung von Pflichten, die sich aus dem Verwaltungsrecht ergeben.
falsch
stimmt das? Eine Allgemeinverfügung ist generell-abstrakt.
falsch sie ist generell konkret
stimmt das? Realakte sind auf Rechtswirkungen ausgerichtet
falsch zielt auf einen tatsächlichen erfolg ab!
stimmt das? Im Falle eines Entschliessungsermessens kann die Behörde eine Rechtsfolge anordnen, sie muss dies aber nicht.
richtig
stimmt das? Die Ersatzvornahme ist mit einer Kostenabwälzung auf den betroffenen Bürger verbunden.
richtig
Ersatzvornahme
Bei der Ersatzvornahme erfüllt die Verwaltung oder ein von der Verwaltung beauftragter Dritter die Pflicht anstelle des Rechtsunterworfenen, der der Erfüllung der fraglichen Pflicht selbst nicht nachgekommen ist. Dieser hat die behördliche Handlung zu dulden und muss in der Folge die Kosten der Ersatzvornahme tragen.Beispiel: Ein Baum steht in nächster Nähe an einem Zaun, der ein Bahngeleis von einem Privatgarten abgrenzt. Als Garten- und Baumeigentümer X der Pflicht nicht nachkommt, den Baum im geforderten Umfang zurückzuschneiden, um die Sicherheit des Schienen-verkehrs zu gewährleisten, schneidet eine Gartenbaufirma den Baum im Auftrag der zu-ständigen Gemeinde zurück.
Repressive Sanktionen
Repressive Sanktionen dienen der mittelbaren Wiederherstellung oder Sicherung eines rechtmässigen Zustandes. Dazu wird ein Pflichtiger angehalten, eine verwaltungsrechtli-che Pflicht zu erfüllen, andernfalls wird ihm eine Verwaltungsstrafe wie beispielsweise eine Ordnungsbusse angedroht. Steht eine Person in einem Sonderstatusverhältnis oder unter einer besonderen Aufsicht des Staates, können zur Aufrechterhaltung der Ordnung auch disziplinarische Massnahmen angeordnet werden. Beispiele: Verwaltungsstrafen, Ordnungsbussen, Entzug einer Bewilligung.
stimmt das? Die Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides ist wie die Überprüfung von unbestimmten Rechtsbegriffen durch Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
falsch
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung) verlangt, dass jegliches Verwaltungshandeln, welches im öffentlichen Interesse erfolgt, geeignet und notwendig ist. Weiterhin muss der Zweck, der durch die verwaltungsrechtliche Mass-nahme angestrebt wird, in einem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zu den Be-lastungen des Betroffenen stehen, dem die Massnahme auferlegt wird.
unterschied verwaltungsrechtlicher vertrag und verordnung
Der verwaltungsrechtliche Vertrag unterscheidet sich von der Verordnung dadurch, dass der Vertrag ein individuell-konkreter Rechtsanwendungsakt ist, während die Verordnung hingegen ein generell-abstrakter Rechtsakt ist.