Strafrecht BT I (Vermögensdelikte u.Ä.)
Diebstahl und Unterschlagung, Raub, räuberischer Diebstahl und Erpressung, Betrug, Untreue und ähnliche Straftaten
Diebstahl und Unterschlagung, Raub, räuberischer Diebstahl und Erpressung, Betrug, Untreue und ähnliche Straftaten
Set of flashcards Details
Flashcards | 141 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 01.02.2017 / 12.01.2025 |
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Diebstahl Schema
1) obj. TB
a) fremde bewegliche Sache
b) Wegnahme
aa) Begründung neuen Gewahrsams
bb) Bruch fremden Gewahrsams
2) subj. TB
a) Vorsatz bzgl obj TB-Merkmale
b) Absicht rechtswidriger Zueignung
aa) Zueignungsobjekt
bb) Enteignungsvorsatz
cc) Aneignungsabsicht
dd) obj Rechtswidrigkeit der Zueignung
ee) Vorsatz bzgl der Rechtswidrigkeit der Zueignung
Besonders schwerer Fall des Diebstahls Schema
IV) Strafzumessung
1) bestimmte Räumlichkeit + Einbrechen o.Ä. + zur Ausführung der Tat(=Vorsatz bereits beim Einbrechen)
2) Schutzvorrichtung + gegen Wegnahme bes gesichert
3) gewerbsmäßig
4) Gebäude + der Verehrung dienend
5) Sache mit Bedeutung für.. + öffentliche Sammlung
6) Hilfslosigkeit + Ausnutzen
7) Handfeuerwaffe...
! 8) Vorsatz, §§ 15, 16 StGB analog !
9) kein Ausschluss nach Abs. 2 (inkl. Vorsatz auf Geringwertigkeit)
Qualifikationen des Diebstahls Schema
1) obj. TB
a) GrundTB
b) QualifikationsTB
aa) Waffe oder gef Werkzeug + Beisichführen
bb) sonst Werkzeug + Beisichführen + Verwendungsabsicht
cc) Mitglied einer Bande, die... + Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
dd) Wohnung + Einbrechen o.Ä.
2) subj. TB
a) Vorsatz GrundTB + Qualifikation
b) Absicht rechtswidriger Zueignung
Betrug Schema
1) obj. TB
a) Täuschung
b) Irrtum (+ Kausalzusammenhang Täuschung/Irrtum)
c) Vermögensverfügung (+ Kausalzusammenhang Irrtum/Vermögensverfügung)
d) Vermögensschaden ( + Zusammenhang Täuschung/Schaden)
2) subj. TB
a) Vorsatz bzgl obj TB-Merkmale
b) Absicht stoffgleicher rechtswidriger Eigen- oder Drittbereicherung
aa) Bereicherungsabsicht
bb) Stoffgleichheit der erstrebten Bereicherung
cc) obj RW der erstrebten Bereicherung
dd) Vorsatz bzgl der RW der Bereicherung
Besonders schwerer Fall des Betrugs Schema
îV) Strafzumessung
1) gewerbsmäßig + als Mitglied einer Bande
2) grpßes Ausmaß oder Absicht vielzahliger Schädigung
3) wirtschaftliche Not einer anderen Person
4) Missbrauchen seiner Befugnisse als Amtsträger
5) "Versicherungsbetrug"
! 6) Vorsatz analog !
7) kein Ausschluss
Unterschlagung Schema
1) obj. TB
a) fremde bewegliche Sache
b) Eigen- oder Drittzueignung
aa) Zueignungswille (Zueignungsobjekt + Enteignunsgvorsatz + Aneignungsvorsat)
bb) Manifestation des Zueignungswillens
c) obj RW der Zueignung
d) Qualifikation: Anvertraut-Sein
2) subj. TB = Vorsatz bzgl obj TB-Merkmale
Untreue Schema
1) obj. TB
a) Missbrauchstatbestand
aa) fremdes Vermögen
bb) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis
cc) missbrauchen
dd) Vermögensbetreungspflicht
b) Treubruchtatbstand
aa) Kraft ... bestehende Vermögensbetreungspflicht
bb) tatsächliches Treueverhältnis
cc) Vermögensbetreuungspflicht
dd) Pflichtverletzung
c) Vermögensnachteil
2) subj. TB
Raub Schema
1) obj. TB
a) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
aa) fremde bewegliche Sache
bb) Wegnahme
(1) Begründung neuen Gewahrsams
(2) Bruch fremden Gewahrsams
b) qualifiziertes Nötigungsmittel
aa) Gewalt gegen einer Person
bb) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
c) Finalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme
2) subj. TB
a) Vorsatz bzgl obj TB-Merkmale
b) Absicht rw Zueignung
aa) Zueigungsobjekt
bb) Enteignungsvorsatz
cc) Aneignungsabsicht
dd) obj RW der Zueignung
ee) Vorsatz bzgl der RW der Zueignung
c) subj Finalzusammenhang
Räuberischer Diebstahl Schema
1) obj. TB
a) bei einem Diebstahl
b) auf frischer Tat betroffen
c) Gewalt oder Drohung
2) subj. TB
a) Vorsatz bzgl obj TB-Merkmale
b) Besitzerhaltungsabsicht
(Räuberische) Erpressung Schema
1) obj. TB
a) Gewalt oder Drohung
aa) Gewalt
bb) Drohung mit empfindlichen Übel (Erpressung)
cc) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (räub. Erpressung)
b) Nötigungserfolg
c) Vermögensnachteil
2) subj. TB
a) Vorsatz bzgl. obj. TB-Merkmale
b) Absicht stoffgleicher rechtswidriger Eigen- oder Drittbereicherung
aa) Bereicherungsabsicht
bb) Stoffgleichheit der erstrebten Bereicherung
cc) obj RW der erstrebten Bereicherung
dd) Vorsatz bzgl der RW der Bereicherung
- Achtung: in der RW die Verwerflichkeit prüfen!
Schwerer Raub Schema
1) obj. TB
a) Grund-TB
b) Qualifikations-TB
aa) Waffe oder gefährliches Werkzeug + Beisichführen
bb) sonst. Mittel oder Werkzeug + Beisichführen + Verwendungsabsicht
cc) Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
dd) Mitglied einer Bande + Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
ee) Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs
ff) bewaffnet + Bande
gg) schwere Misshandlung oder Todesgefahr
Leichnam als Sache
eA: Sacheigenschaft (-), da es sich um einen Rückstand der menschlichen Person handelt, der aus Pietätsgründen dem Rechtsverkehr entzogen ist
eA: Mit dem Tod verliert der Mensch die Rechtssubjektsqualität
-> aber Achtung: herrenlos!
Körperteile als Sachen
werden erst mit Abtrennung vom Körper zu eigenständigen Sachen
Sacheigenschaft mediznischer Implantate
eA: allein die Implantation ändert nichts an der Sacheigenschaft
aA: Supportiv-Implantate seien stets Sachen, Substituiv-Implante gehören nach ihrer Einpflanzung zum Körper
hM: Sämtliche Implantate verlieren mit ihrer Einpflanzung die Sacheigenschaft
bewegliche Sachen Definition
"beweglich sind alle Sachen die fortgeschafft werden können"
fremde Sachen Definition
"fremd ist eine Sache, die zum Zeitpunkt der Wegnahme im Eigentum eines anderen steht"
illegale Drogen bei § 242 StGB
hM: § 242 StGB schützt die formale Eigentümerstellung die dann meist der Hersteller innehat (§ 950 BGB)
Wegnahme
"Wegnahme ist der Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams"
Gewahrsam
"Gewahrsam ist das von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung"
Gewahrsam: P: räumliche Entfernung
hindert das Fortbestehen des Gewahrsams nicht, wenn die Beeinträchtigung der Herrschaftsausübung nur vorrübergehend ist
Gewahrsam: P: Sache verloren
Gewahrsam besteht fort, wenn Inhaber (ungefähr) weiß, wo er die Sache vergessen hat und diese ohne äußere Hindernisse zurückerlangen kann
Gewahrsam bei verschiedenen Personen
Unterscheidung in gleichrangigen und über-/untergeordneten Gewahrsam
Gewahrsam bei Bewusstlosem der stirbt
aA: verliert rückwirkend seinen Gewahrsam zum Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit
hM: es kommt auf den Augenblick der Tat an
Begründung neuen Gewahrsams
"Neuer Gewahrsam wird dadurch begründet, dass der Täter die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen"
Gewahrsamsenklave
"Bei kleineren, leicht beweglichen Sachen genügt für einen Gewahrsamswechsel bereits das Ergreifen der Sache, da die physische Nähe eine Körperlichkeitssphäre begründet, die zugleich eine Gewahrsamssphäre darstellt, welche nur mit Gewalt überwunden werden kann"
"Bei größeren aber portablen Sachen genügt ein Verbergen in Kleidung oder Tasche"
"Auch das Verstecken in den Räumen des Bestohlenen genügt, wenn der Täter jederzeit ungehinderten Zugang zu dem Versteck hat und die Beute ungehindert abtransportieren kann"
Bruch fremden Gewahrsams
"Fremder Gewahrsam wird gebrochen, wenn die tatsächliche Sachherrschaft des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers ohne dessen Einverständnis aufgehoben wird"
Einverständnis beim Bruch fremden Gewahrsams
Das Einverständnis muss weder nach außen kundgetan werden noch dem Täter bekannt sein.
Ein (auch täuschungsbedingtes) Einverständnis mit dem Gewahrsamswechsel wirkt tatbestandsausschließend; nicht jedoch, wenn Irrtümer zur Unfreiwilligkeit führen (h. M.).
Eine Gewahrsamslockerung durch kurzfristige Überlassung der Sache stellt noch kein Einverständnis mit dem Verlust des Gewahrsams an der Sache dar.
Gewahrsamsbruch: P: Vorbeischmuggeln an Kassiererin
Beim Vorbeischmuggeln von Sachen an der Kasse durch Verstecken im Einkaufswagen liegt nach h. M. kein Einverständnis des Kassierers vor, da dieser kein Verfügungsbewusstsein hat.
Lehre vom bedingten Einverständnis
Einverständnis mit Gewahrsams-übertragung an Sachen aus Warenautomaten nur bei ordnungsgemäßem Bedienvorgang (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB).
Zueignungsabsicht (Diebstahl)
"Mit Zueignungsabsicht handelt, wer zum Zeitpunkt der Wegnahme zumindest billigend in Kauf nimmt den Berechtigten dauerhaft zu enteignen und sich oder einem Dritten die Sachen absichtlich zumindest vorübergehend aneignen will"
Zueignungsobjekt (bei der Zueignungsabsicht beim Diebstahl)
Zueignungsobjekt kann entweder die Sache selbst (Sachsubstanz) oder der in der Sache verkörperte wirtschaftliche Wert (Sachwert) sein (sog. Vereinigungs-formel).
Sachwert ist jedoch nicht jeder denkbare wirtschaftliche Vorteil durch Gebrauch der Sache (lucrum ex negotio cum re), sondern nur ein nach Art und Funktion bestimmungsgemäß mit der Sache verknüpfter Wert (lucrum ex re).
Lucrum ex re ist beispielsweise das Geld von einem Sparbuch, Theaterkarten, Fahrkarten, nach h. M. der Verkehrswert, wenn die Sache gerade als Verkaufsware dient, der Neuwert einer Sache; bei EC-Karten jedoch nicht das abgehobene Geld, da dieses nicht in der Karte verkörpert ist. Die Karte stellt nur eine Art Schlüssel dar. Auch Finderlohn ist kein Sachwert.
Enteignungsvorsatz (bei der Zueignungsabsicht beim Diebstahl)
"Enteignungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Berechtigten auf Dauer von seiner Sachherrschaft ausschließen will"
An einem Enteignungsvorsatz fehlt es demnach, wenn der Täter mit Rückführungswillen handelt, dann liegt nur eine i. d. R. straflose Gebrauchsanmaßung vor (beachte § 248b StGB).
Der Rückführungswille muss sowohl die Sachsubstanz, als auch den Sachwert umfassen.
Einer Entziehung des Sachwerts kommt ein übermäßiger Gebrauch, welcher zu einer wesentlichen Wertminderung der Sache führt, gleich.
Eine dauerhafte Enteignung wird zudem nicht nur bei endgültiger Entziehung der Sachsubstanz, sondern auch bei einer Entziehung von längerer Dauer angenommen, wenn ein objektiver Dritter vom endgültigen Verlust ausgehen und daher eine Ersatzbeschaffung für notwendig halten würde.
Aneignungsabsicht (bei der Zueignungsabsicht beim Diebstahl)
"Aneignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter die Sache selbst (Sachsubstanz) oder den in der Sache verkörperten wirtschaftlichen Wert (Sachwert) zumindest vorübergehend seinem oder dem Vermögen eines Dritten einverleiben will"
Der Aneignungsvorsatz entfällt, wenn der Täter die Sache nur zerstören, wegwerfen, beiseite schaffen oder beschädigen möchte oder der Täter dem Opfer die Sache nur vorenthalten möchte, um dieses zu ärgern.
obj. RW der Zueignung (bei Zueignungsabsicht beim DIebstahl)
"Die erstrebte Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat"
Nur Speziesanspruch ist nach h. M. maßgeblich, da bei Gattungsschulden sonst das Aussonderungsrecht des Opfers (§ 243 BGB) unterlaufen wird.
obj. RW der Zueignung bei Geldschulden
hM: Geld = Gattungsschuld, daher Rechtswidrigkeit der Zueignung (+), aber Vorsatz ggf. (-) da nach Parallelwertung in der Laiensphäre oft die Vorstellung herrscht, dass nur der Anspruch auf die Geldsumme relevant ist -> Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1.
aA: Wertsummentheorie: Es kommt nur darauf an, ob der Anspruch seiner Höhe nach besteht.
Vorsatz bzgl der RW der Zueignung (beim DIebstahl) P: Täter glaubt Anspruch zu haben
Stellt der Täter sich Umstände vor, unter denen er einen Anspruch gehabt hätte liegt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 vor.
Glaubt der Täter nur aufgrund eines Rechtsirrtums einen Anspruch zu haben, so kommt es darauf an, ob bereits nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre von einem Anspruch ausgegangen werden durfte. Dann liegt ein Tatbestandsirrtum vor. Im Übrigen nur ein Verbotsirrtum (insb. wenn der Täter denkt, er müsse staatliche Hilfe nicht abwarten).
Gebäude
"Gebäude ist ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und das Unbefugte abhalten soll"
Geschäftsräume
"Geschäftsräume müssen für eine gewisse Dauer zum Betrieb von Geschäften, nicht notwendig erwerbswirtschaftlicher Art, dienen"
Diensträume
"Diensträume sind Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind"
umschlossener Raum
"Ein umschlossener Raum ist ein Raumgebilde (mit oder ohne Dach), das zum Betreten von Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten verhindern sollen (z. B. eingezäunte Grundstücke, Autos, Schiffe)"