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Tatbestandeselemente aus dem OR AT

Tatbestandeselemente aus dem OR AT


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Cartes-fiches 25
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 20.01.2017 / 22.01.2017
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Antrag (Offert)

Tatbestandeselemente:

- ausdrückliche Willenserklärung

- Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit aller wesentlichen Vertragspunkte

- Bindungswille (vlg. Art. 7 Abs. 1 OR)

Rechtsfolge: Bindung des Antragstellers

Annahme (Akzept)

Tatbestandeselemente:

- (ausdrückliche oder konkludente) Willenserklärung

- inhaltliche Übereinstimmgung mit dem Antrag

- Einhaltung der Annahmefrist

Rechtsfolge: Zustandekommen des Vertrags

Stellvertretung

Art. 32 OR

Tatbestandeselemente:

- Vertretungsmacht des Vertreters

- Handeln im Namen der vertretenen Person

Rechtsfolge: Vertretungswirkung (die rechtsgeschäftlichen Handlungen des Vertreters entfalten ihre Wirkung für die vertretene Person)

Absichtliche Täuschung

Art. 28 OR

Tatbestandeselemente:

- Täuschungshandlug

- Täuschungsabsicht

- Irrtum der getäuschten Partei

- Kausalzusammenhang

Rechtsfolge: Anfechtbarkeit des Vertrages (Frist: ein Jahr seit Kenntnis der Täuschung)

Inhaltsmangel

Art. 20 OR

Tatbestandeselemente:

- Unmöglicher oder

- Widerrrechtlicher oder

- Sittenwidriger Vertragsinhalt

Rechtsfolge: Nichtigkeit (bzw. Teilnichtigkeit)

Übervorteilung

Art. 21 OR

Tatbestandeselemente:

- Offenbares Missverhältnis zwischen Lesitung und Gegenleistung

- Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn einer Vertragspsrtei

- Ausbeutung dieses Umstandes durch die andere Vertragspartei

Rechtsfolge: Anfechtbarkeit des Vertrages

Drohung

Art. 29 ff. OR

Tatbestandeselemente:

- Drohungshandlung

- Widerrechtlichkeit

- Gegründete Furcht

- Kausalzusammenhang

Rechtsfolge: Anfechtbarkeit des Vertrags innerhlab eines Jahres seit Beseitigung der Drohung

 

Formmangel

Art. 11 Abs. 2 OR

Tatbestandeselemnte:

- Nichteinhaltung der gestzlich vorgeschriebenen (bzw. vertraglich vorbehaltenen Form)

Rechtsfolge: Nichtigkeit des Vertrages (sofern die betreffende Formvorschrift nicht eine andere Rechtsfolge anordnet)

Wesentlicher Irrtum

Art. 23 ff. OR

Tatbestandeselemente:

- Wesentlicher Erklärungsirrtum oder

- Grundlagenirrtum (und nicht bloss Motivirrtum)

Rechtsfolge: Anfechtbarkeit des Vertrages (Frist ein Jahr seit Kenntnis des Irrtums)

Einrede des nicht erfüllten Vertrages

Art. 82 OR

Tatbestandeselemente:

- Vollkommen zweiseitiger Vertrag

- Fälligkeit des beidseitigen Leistungen

- Der fordernde Gläubiger hat seine Leistung weder erbracht, noch genügend angeboten

- Es besteht keine Vorleistungspflicht des Schuldners

Rechtsfolge: Einrede, der Schuldner braucht die an sich fällige Forderung nicht zzu erbringen. (Zug um Zug Urteil)

Einrede der Zahlungsunfähigkeit

 

Art. 83 OR

Tatbestandeselemente:

- Vollkommen zweiseitiger Vertrag

- Fälligkeit der zurückbehaltenen Leistung

- Nachträgliche Zahlungsunfähigkeit der einen Vertragspartei

- Der Anspruch der Gegenpartei ist gefährdet

Rechtsfolge: - Recht auf Leistungsverweigerung

                      - Allenfalls Rücktritt vom Vertrag bei nicht sichergestelter Gegenleistung

Gläubigerverzug

Art. 91 OR

Person des Leistenden

Art. 68 OR

Bestimmung des Erfüllungsortes

Art. 74 Abs. 1 und 2 OR

Zeit der Erfüllug

Art. 75 OR

Haftung für Hilfspersonen

Art. 101 OR

Tatbestandeselemente:

- Schaden aus Vertragsverletzung

- Hilfsperson

- Funktioneller Zusammenhang

- Kausalzusammenhang

- Befugter Beizug der Hilfsperson

- Hypothetische Vorwerfbarkeit

Rechtsfolge: Schadenersatz

Vertragliche Haftung

Art. 97 OR

Tatbestandeselemente:

  • Vertragsverletzung infolge
    • nachtärglicher Unmöglichkeit oder
    • positiver Vertragsverletzung
  • Schaden
  • Kausalzusammenhang zwischen nachträglicher Unmöglichkeit bzw. positiver Vertragsverletzug und dem Schaden
  • Verschulden bzw. Misslingen des Exkulpationsbeweises

Rechtsfolge: Schadenersatzpflicht

 

Schuldnerverzug

Art. 102 OR

Tatbestandeselemente:

Positive Voraussetzungen:

  • Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit
  • Fälligkeit der Forderung
  • Mahnung des Schuldners oder Verfalltag bzw. Fixgeschäft

Negative Voraussetzungen:

  • Kein Gläubigerverzug
  • Kein Leistungsverweigerungsrecht gemäss Art 82 und 83 OR

Rechtsfolge:

Verschuldensunabhängig:

  • Verzugszins bei Geldforderungen(Art.104 OR)

Verschuldensabhängig:

  • Ersatz des Verspätungsschadens (Art. 104 OR)
  • Haftung für Zufall (Art. 103 OR)

 

Recht zur Nachfristsetzung

Art. 107 Abs. 1 OR

Tatbestandeselemente:

  • Verzug des Schuldners (folgt aus Art 102 OR)
  • Vollkommen zweiseitiger Vertrag

Rechtsfolge: Recht des Gläubigers, dem Schuldner eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder (z.B. durch die zuständige Behörde) ansetzen zu lassen.

 

Wahlrechte des Gläubigers

Art. 107 Abs. 2 OR

Tatbestandeselemente:

  • Ablauf der Nachfrist, in Fällen von Art. 108 OR gilt der Zeitpunkt des Verzugseintritts

Rechtsfolge:

  • Erstes Wahlrecht: Entscheid über das Schicksal der Leistung
    • Festhalten an der Leistung, Schadenersatz wegen Verspätung der Leistung verlangen (Art.103 OR)
    • Verzicht auf die Leistung und zweites Wahlrecht ausüben
  • Zweites Wahlrecht: Entscheid übder das Schicksal des Vertrages
    • Aufrechterhaltung des Vertrages, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (positives Vertragsinteresse)
    • Rücktritt vom Vertrag, Schadenersatz aus dem Dahinfallen des Vertrages verlangen (negatives Vertragsinteresse; Art. 109 OR)

Verrechnung

Art. 120 ff. OR

Tatbestandeselemente:

  • Bestand zweier Forderungen
  • Gegenseitigkeit der Forderungen
  • Gleichartigkeit der Forderungen
  • Fälligkeit der Verrechungsforderung
  • Klagbarkeit der Verrechnungsforderung

Negative Voraussetzung:

  • kein vertraglicher oder gesetzlicher Verrechnungsauschluss

Rechtsfolge: Recht zur Verrechnung

Verjährung

Art. 127 ff. OR

Tatbestandeselemente: Der Eintritt einer Verjährung setzt

  • eine verjährbare Forderung und
  • den Ablauf der Verjährungsfrist voraus

Rechtsfolge:

  • Der Schuldner der verjährten Forderung ist berechtigt, die geschuldete Leistung zu verweigern (sog. Verjährungseinrede)
  • Der Gläubiger der verjährten Forderung hat trotz der Verjährung das Recht auf die geschuldete Leistung

Zession

Art. 164 Abs. 1 OR

Tatbestandeselemente:

  • Abtretungsvertrag mit schriftlicher Abtretungserklärung der Zedentin (Verfügungsgeschäft)
  • Abtretbare, hinreichend bestimmbare Forderung als Verfügungsgegenstand
  • Verfügungsmacht der Zedentin

Rechtsfolge: Gläubigerwechsel, anstelle der Zedentin wird der Zessionar neuer Gläubiger

Befreiung des Schuldners bei Leistung an den Zedenten

 

Art. 167 OR

Tatbestandesmerkmale:

  • Die erfolgte Abtretung wurde dem Schuldner weder vom Zedenten noch vom Zessionar angezeigt
  • Der Schuldner ist gutgläubig
  • Er erfüllt seine Schuld  gegenüber dem, Zedenten

Rechtsfolge: Er wird durch seine Erfüllung befreit; dr Zessionar kann nichts mehr fordern

Schuldübernahme

  • Art. 175 OR (intern) "Befreiungsversprechen"
  • Art. 176 OR (extern) "private Schuldübernahme"