18.51 Recht – zweiter Teil nicht OR UWG bis Schluss

18.51 Recht – zweiter Teil nicht OR 109–bis

18.51 Recht – zweiter Teil nicht OR 109–bis


Set of flashcards Details

Flashcards 15
Language Deutsch
Category Marketing
Level University
Created / Updated 10.09.2016 / 28.11.2019
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Was heisst „unlauter“?

Unsauber, „nicht rein“!
Man täuscht in der Kommunikation etwas vor, macht irreführende Angaben, setzt jemanden herab (Ehrverletzung).

 

Ich habe vor 4 Wochen eine Kaffeemaschine für CHF 390.- gekauft. ich beobachte seit 10 Tagen den Markt in Zürich ein bisschen, und da stelle ich bei einem Laden an der Langstrasse fest, dass da die gleiche Maschine für CHF 160.- verkauft wird...heute immer noch! Was könnte das sein? ich habe ja meine Maschine schon, kann ich trotzdem etwas unternehmen, und wenn JA, was?

Verdacht auf Dumpingpreise (eigener Einkaufspreis ist höher als Verkaufspreis!)
    Dumpingpreise DAUERND sind lt. UWG Art. 3 nicht erlaubt.
    Ich kann auch beanstanden, wenn ich eigentlich nicht direkt etwas damit zu tun habe!
    Klage vor Gericht oder Beschwerde bei SLK Schweizerische Lauterkeitskommission!

 

Aus einem Fall: Ein Kaffeeunternehmen verkauft Kaffeekapseln, und zu einer 100-er-Packung bekomme ich einen echt 18 Karat vergoldeten Kaffeelöffel. Was sagen Sie dazu?

UWG! Unzulässige Zugabe, Wert der Zugabe dürfte eigentlich 5-10 % des Wertes des Hauptproduktes nicht übersteigen.
    Ev. auch Beschwerde bei SLK!

 

Kaffeefahrt mit dem Car, verbunden mit einer Werbeveranstaltung!
ich kaufe nach dem Mittagessen (gratis) eine Rheumadecke für 
CHF 3000.- und zahle CHF 1000.- direkt an. 2 Tage später sehe ich bei Coop genau die gleiche Decke, da kostet sie CHF 800.- Gibt es da irgendwelche gesetzlichen Regelungen?

 

OR Haustürgeschäft.
UWG Werbefahrten! Kaufvertrag muss Angabe der Adresse enthalten, bei der man vom Vertrag innert 7 Tagen mit eingeschriebenem Brief zurücktreten kann.
Der Verkäufer müsste nach Erhalt dieses Briefes die CHF 1000.- sofort zurückzahlen.

 

Frau Rita Moser, Hausfrau,  bekommt unerwarteten Besuch von einem charmanten Vertreter/Verkäufer. Er verkauft so gut, dass Frau Moser am Schluss einen Vertrag unterschreibt, mit dem sie ein 24-bändiges Lexikon kauft, beim Kaufpreis ist im Vertrag vermerkt: „36 Monatsraten zu 40.-„, sie denkt, ja, das kann ich ja gut aus der Haushaltskasse bezahlen. Wie könnte am Abend der Ehemann reagieren?

Abzahlungsvertrag! Barkaufspreis und totaler Kaufpreis bei Kredit muss genannt werden.
    Sie kann innert 7 Tagen mit eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurücktreten, Klausel muss im Vertrag drinstehen.

 

Inserat: „Dank unseren Super-Beziehungen zu Portugal können wir Ihnen Ölsardinen in Dosen zu einem unschlagbaren preis anbieten...wir sind wirklich die billigsten!“
Die Firma wird von einem Konkurrenten eingeklagt, der sagt, seine Sardinen in Salzwasser, in Büchsen,  seien 10 % billiger. Was sagen Sie dazu? Ist da das UWG irgendwie berührt?

 

Vergleichende Werbung!
Gleiches mit Gleichem vergleichen, hier nicht gegeben, Klage gilt nicht!
Dazu: Dem Anbieter muss Ort und Zeit des Preisvergleichs bekannt sein.
Und: Aussagen dürfen nicht herabsetzend sein.
Unter diesen Umständen erlaubt das UWG vergleichende Werbung.

 

Ein Konfektions-Trendshop an der Touristenmeile in Luzern schreibt seine Produkte im Schaufenster mit US-Dollars und Euros an, als Dienstleistung für die ausländischen Kunden...darf der das?

Als zusätzliche Dienstleistung für Touristen JA!
    Aber Preise müssen auch in CHF incl. Mehrwertsteuer angeschrieben sein.

 

Schönes Verkaufsschachteli in den Migros, Karton, mit Cellophan-Abdeckung, wie folgt angeschrieben: „Gedörrte Birnen, sehr geeignet für das Herstellen der berühmten Toggenburger Schlurzifladen: 
    680 gr., CHF 4.50 ohne Mehrwertsteuer“
    Was sagen Sie dazu?

 

Vorverpackte Ware, auch Grundpreis, z.B. in kg odr 100 gr. muss angeschrieben sein!

Ein Berner macht eine Reise nach Wil SG. Er hat dort noch Zeit, also geht er in einen Coiffeursalon, sieht sich da etwas um, dann wird er eingeladen, sich in den Stuhl zu setzen, er bestellt „Waschen, Schneiden, legen“. Am Schluss verlangt die charmante Coiffeuse dafür CHF 80.-, Kunde: „Ja, wenn ich das gewusst hätte, dass das hier soo teuer ist, hätte ich mich nicht pflegen lassen!“

Wie wird die Coiffeuse reagieren?

Lt. PBV muss ein Dienstleister wie ein Coiffeur die wichtigsten allgemeinen Preise gutsichtbar im Salon anschreiben. Wenn das gemacht ist, könnte der Kunde nicht reklamieren, er hat das Preisschild einfach nicht gesehen! Wenn nichts angeschrieben ist...Reklamation, ev. beim Seco, das für die PBV verantwortlich ist!

Im Inserat wird ein ganz modernes „Handy“ angeboten, gross „ChF 1.—„
Darunter steht dann in 6-Punkt-Schrift „Pro Monat, bei Abschluss eines Abonnements für 3 Jahre“. Ist das korrekt?

 

Verboten! (wo ist der Kläger??)
(PBV Art. 1) Preise müssen klar und miteinander vergleichbar angeschrieben werden, irreführende Angaben sind verboten (zwingendes Recht!). Das hier ist wohl eine Irreführung!

 

Kann man in einem SB-Laden die Preise auch am Regal anschreiben?

Gem. PBV Ja, „am Produkt oder in dessen Nähe“!

Ist das PBV wohl öffentliches oder privates Recht?
    Warum haben Sie welche Entscheidung getroffen?

 

Wohl öffentliches Recht, viele zwingende Vorschriften!

Nochmals: Wie müssen in der CH Endverbraucherpreise (B2C) angeschrieben sein?
    Was also ist in diesen Preisen inbegriffen?

 

CHF incl. Mehrwertsteuer, incl. z.B. vorgezogene Entsorgungsgebühren, nicht aber Pro-Bons und Rabattmarken!

Bei der Migros hat es vor dem Laden ein grosses Gitter mit Walliser Aprikosen, man kann jede beliebige Menge in eine Plastiktasche packen, wägen, Wägezettel anheften und an der Kasse bezahlen. Wie müssen diese Aprikosen vom Preis her angeschrieben sein? Und wie ist das, wenn getrocknete Aprikosen in Päckli (Cellophan, 425 gr.) im Laden angeboten werden?

Grundpreis, also in 1 kg oder 100 gr.
    Bei vorverpackten Einheiten dazu noch Einheitspreis, also auch da Grundpreis!

 

Auf welcher Grundlage basiert die PBV?

UWG!