Zivilprozessrecht 11 - Rechtsmittel
Lienhard, Übungsbuch Zivilprozessrecht, Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2012 kantonale Rechtsmittel, bundesgerichtliche Rechtsmittel
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Cartes-fiches | 55 |
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Utilisateurs | 18 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 13.10.2015 / 04.01.2025 |
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41. Wie ist die Beschwerde in Zivilsachen zu qualifizieren?
- devolutives (BGG 75, höhere Instanz)
- ausserordentliches (BGG 103; keine aufschiebende Wirkung)
- unvollkommenes (BGG 95 ff.; Beschränkung auf bestimmte Rechtsverletzungen, willkürliche entscheidende Sachverfahltsfeststellung; keine: Unangemessenheit)
- reformatorisches oder kassatorisches (BGG 107 II)
- Rechtsmittel
42. In welchen Arten von Streitigkeiten kommt die Beschwerde in Zivilsachen zur Anwendung?
Zivilsachen (BGG 72 I), und andere Streitigkeiten mit engem Zusammenhang mit zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGG 72 II).
43. Welche Entscheide können mit der Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden?
- Endentscheide (BGG 90, verfahrensabschliessend)
- Teilentscheide (BGG 91)
- die nur Teile der gestellten Begehren abschliessen und gesondert beurteilt werden können
- die für einen Teil der Streitgenossen abschliessend wirken
- selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide (auch prozessleitende Verfügung!)
- über Zuständigkeit & Ausstand (BGG 92 I; können nicht mit Endentscheid angefochten werden)
- andere (BGG 93)
- nicht leicht wiedergutzumachendem Nachteil (BGG 93 I a)
- Gutheissung führt sofort zu Endentscheid (BGG 93 I b)
- Rechtsverweigerung/-verzögerung
pro memoria:
Der Begriff des Zwischenentscheids nach BGG ist weiter als derjenige der ZPO. Als Zwischenentscheid i.S.v. BGG 92 & 93 gelten auch prozessleitende Verfügungen, ZPO 237 versteht darunter nur Entscheide, die bei Abweichender Beurteilung sofort einen Endentscheid herbeiführen (entspricht BGG 93 I b).
44. Was für ein Streitwerterfordernis besteht für die BiZ?
BGG 74 I:
- vermögensrechtliche Streitigkeit: 30'000.-
- arbeitsrechtliche Streitigkeit: 15'000.-
Ausnahmen (BGG 74 II):
- Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
- einzige kantonale Instanz
- Entscheid kantonaler SchKG-Aufsichtsbehörden
- Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters
- Entscheide des Bundespatentamts
45. Welche Beschwerdegründe könnnen mit der BiZ geltend gemacht werden?
- bestimmte Rechtsverletzungen (BGG 95/96),
- entscheidende willkürliche Sachverfahltsfeststellung (BGG 97);
- keine: Unangemessenheit
- Entscheide über vorsorgliche Massnahmen: nur Verletzung verfassungsmässige Rechte (BGG 98)
46. Was sind die Instanz, Zulässigkeitsvoraussetzungen und das Novenrecht der BiZ?
- Instanz: Bundesgericht (BGG 72 I)
Zulässigkeitsvoraussetzungen:
- Streitwert (BGG 74 II):
- >30'000.- in vermögensrechtlichen Streitigkeiten
- >15'000.- in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
- Ausnahmen: ohne Beachtung des Streitwerts (BGG 74 II; grundsätzliche Rechtsfrage, einzige kantonale Instanz, Beschwerde über SchKG-Aufsichtsbehörde, Entscheide d. Konkurs-/Nachlassrichters/Bundespatentamtes)
- Anfechtungsobjekt (BGG 90 - 94):
- End- und Teillentscheide,
- selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheid,
- Rechtsverweigerung/-verzögerung
- letzter kantonaler Instanzen (BGG 75) in Zivilsachen (BGG 72)
- Legitimation: (BGG 76)
- Teilnahme/keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren und
- besonderes Berührtsein
- schutzwürdiges Interesse
- Rügegrund:
- bestimmte Rechtsverletzungen (BGG 95/96),
- entscheidende willkürliche Sachverfahltsfeststellung (BGG 97);
- keine: Unangemessenheit
- Entscheide über vorsorgliche Massnahmen: nur Verletzung verfassungsmässige Rechte (BGG 98)
- Frist:
- 30 Tag (BGG 100);
- Ausnahmsweise 10 oder 5 Tage (BGG 100 II - V)
- jederzeit: Rechtsverzögerungen (BGG 100 VII)
- Form: schriftlich (Amtssprache), begründet (in gedrängter Form), unter Beilage der Urkunden und unterschireben (BGG 42)
Novenrecht: echte und unechte Noven, sofern der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (BGG 99)
Merksatz: ISA L. rügt frist- und formgerecht die Noven
pro memoria:
Wird die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, kantonalem Recht oder interkantonalem Recht geltend gemacht, so gilt das Rügeprinzip (BGG 106 II; keine Rechtsawendung von Amtes wegen)
47. Was für ein Novenrecht kommt den Parteien bei der BiZ zu?
echte und unechte Noven, sofern der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (BGG 99).
Konnte das Novum bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden, so ist es vor BGer in der Regel nicht mehr zulässig.
Eine Klageänderung/-ausweitung ist nicht mehr möglich. Eine Einschränkung schon.
48. Welche Wirkung hat die Beschwerde in Zivilsachen?
Grundsatz: keine aufschiebende Wirkung (BGG 103 I).
Ausnahmen (für Zivilsachen):
- bei Gestaltungsurteilen (z.B. Scheidung)
- Der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung gewähren (BGG 103 III)
49. Welche Rechtsmittel kann die beschwerdebeklagte Partei ihrerseits erheben?
es existiert keine Anschlussbeschwerde. Der Beschwerdegegner kann aber eine eigene, selbstständige Beschwerde führen.
50. Wie läuft das Verfahren der BiZ im Wesentlichen ab?
- Vorprüfung der Zulässigkeit
- zustellung und Frist zur Stellungnahme der Parteien, Beteiligten oder Beschwerdeberechtigten Behörden (BGG 102 I)
- Akten der Vorinstanz anfordern
- ausnahmsweise: vereinfachtes Verfahren (BGG 108/109) oder Fünferbesetzung (BGG 20 II, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung)
- ausnahmsweise: 2. Schriftenwechsel (BGG 102 III)
- ausnahmsweise: mündliche Parteiverhandlung (BGG 57)
51. Welche Entscheide kann das Bundesgericht über eine BiZ erlassen?
- Nichteintretensentscheid (BGG 30 I)
- Gutheissung und neuer Entscheid (BGG 107 II, reformatorisch)
- Gutheissung und Rückweisung (BGG 107 II, kassatorisch)
- an erste Instanz
- an zweite Instanz
52. Wie ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu klassifizieren?
- devolutives (BGG 113, höhere Instanz)
- ausserordentliches (BGG 117 i.V.m. BGG 103 I & III, grds. keine aufschiebende Wirkung)
- unvollkommenes (BGG 116; Beschränkung auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte)
- kassatorisches oder reformatorisches (BGG 117 i.V.m. BGG 107 II)
- Rechtsmittel
53. In welchem Verhältnis steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Einheitsbeschwerde (BiZ)?
Sie ist definitionsgemäss subsidiär zur Einheitsbeschwerde (BGG 113).
Sie kann jedoch in der gleichen Rechtsschrift mit der BiZ eventualiter erhoben werden (BGG 119)
54. Welche Entscheide können mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde angefochten werden?
- letztinstanzliche kantonale Entscheide (BGG 113)
- Entscheid i.S.v. BGG 90-93
- Beschwerde in Zivilsachen unzlässig (BGG 113)
55. Welche Beschwerdegründe können mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden?
nur die Verletzung kantonaler oder bundesrechtlicher verfassungsmässiger Rechte (BGG 116).
Es gilt deshalb stets das Rügeprinzip (BGG 117 i.V.m. BGG 106 II).
1. Was ist ein Rechtsmittel?
Prozessuale Möglichkeit, die der Überprüfung und allfälligen Verbesserung eines Entscheides auf Antrag einer Partei dienen.
2. Wodurch unterscheiden sich Rechtsmittel von Rechtsbehelfen?
Rechtsbehelfe zielen nicht auf eine inhaltliche Änderung des Entscheids sondern bezwecken dessen gerichtliche Klarstellung.
3. Welche Arten von Rechtsmittel werden unterschieden?
- devolutiv: die höhere Instanz entscheid über das RM
- nicht devolutiv: dieselbe Instanz entscheidet über das RM
- vollkommen: umfassende Überprüfung (Sachverhalt, Rechtsanwendung, Angemessenheit)
- unvollkommen: eingeschränkte Überprüfung (z.B. nur Rechtsverletzungen)
- reformatorisch: neuer Entscheid in der Sache durch die Rechtsmittelinstanz
- kassatorisch: Aufhebung und Rückweisung durch die Rechtsmittelinstanz
- ordentlich: aufschiebende Wirkung, Hemmung der Vollstreckbarkeit (im Umfang der Rechtsmittelanträge)
- ausserordentlich: ohne aufschiebende Wirkung; angefochtener Entscheid grundsätzlich vollstreckbar.
4. Was sind die wichtigsten Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels?
Zulässigkeitsvoraussetzungen von Rechtsmittel (Eintrittsvoraussetzungen der Rechtsmittelinstanz):
- Instanz/Zuständigkeit
- Streitwert
- Beschwer (Rechtsschutzinteresse im Rechtsmittelverfahren)
- formelle: Dispositiv weicht von Anträgen ab
- materielle: durch Dispositiv in Rechtsstellung beeinträchtigt
- Legitimation
- Frist
- Form
- Rügegründe
pro memoria:
Als Rechtsschutz interesse im Rechtsmittelverfahren genügt die formelle oder materielle Beschwer, wobei die formelle zumeist die materielle Beschwer mit sich bringt (vgl. BGer v. 3.1.2000, 4P.231/2000, E. 1).
5. Was ist unter Rügegründe zu verstehen?
Bemängelungen des angefochtenen Entscheids, die mit einem Rechtsmittel überprüft werden.
Nicht jeder Rügegrund kann mit jedem Rechtsmittel geltend gemacht werden.
Gerügt werden können grundsätzlich:
- Tatfragen (Sachverhaltsfeststellung)
- Rechtsfragen (Rechtsanwendung/-verletzung)
- Angemessenheit resp. Unangemessenheit
6. Welche Wirkung hat ein Rechtsmittelverzicht?
Der Entscheid wird sofort formell rechtskräftig und dadurch vollstreckbar.
Auf ein trotz Verzicht erhobenes Rechtsmittel tritt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht ein.
7. Wann ist ein Rechtsmittelverzicht zulässig?
- Dispositionsmaxime: vor und nach Eröffnung des Entscheids
- Offizialmaxime: nur nach Eröffnung des Entscheids
- Ausnahme: erst nach Eintritts und Kenntnis des Revisionsgrundes
pro memoria:
Teilweise wird zwischen ausserordentlichen/ordentlichen Rechtsmitteln unterschieden, um die zulässigen Fälle des Rechtsmittelverzichts zu umschreiben. Diese Begriffe werden aber bereits verwendet um Rechtsmittel nach ihrer aufschiebenden Wirkung zu unterscheiden und stimmen nicht überein (z.B. Beschwede hat keine aufschiebende Wirkung: ausserordentlich, der Rechtsmitlelverzicht ist aber unter der Dispositionsmaxime bereits vor Eröffnung zulässig: ordentlich).
8. Wann müssen Entscheide eine Rechtsmittelbelehrung enthalten?
Sämtliche Entscheide, sofern die Parteien nicht auf ein solches verzichtet haben (ZPO 238 lit. f).
9. Was sind die Folgen einer falschen Rechtsmittelbelehrung?
Der Partei, die darauf vertraute und vertrauen durfte, darf kein Rechtsnachteil entstehen.
In der Regel wird ein Gesuch um Widerherstellung einer Rechtsmittelfrist gestützt auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung genehmigt.
Es gibt kein durch falsche Rechtsmittelbelehrung geschaffenes Rechtsmittel.
10. Was wird unter dem Verbot der reformatio in peius verstanden?
- Gilt die Dispositionsmaxime (Gericht an Rechtsbegehren gebunden)
- und hat nur eine Partei das Rechtsmittel ergriffen
- darf der Rechtsmittelentscheid für die rechtsmittelführende Partei nicht schlechter ausfallen.
11. Welche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sind in der ZPO geregelt?
- Rechtsmittel:
- Berufung (ZPO 308 ff.)
- Beschwerde (ZPO 319 ff.)
- Revision (ZPO 328 ff.)
- Rechtsbehelfe:
- Erläuterung und Berichtigung (ZPO 334)
12. Wie ist die Berufung (ZPO 308) zu qualifizieren?
- devolutives (ZH: GOG 48, höhere Instanz)
- ordentliches (aufschiebende Wirkung)
- vollkommenes (SV, Recht, Angemessenheit)
- grunds. reformatorisches (neuer Entscheid möglich)
- Rechtsmittel
13. Welche Entscheide können mit Berufung angefochten werden?
- Endentscheide (Beenden Verfahren ganz oder teilweise)
- Zwischenentscheide i.S.v. ZPO 237 (anderer Entscheid führt zur Beendigung)
- Entscheide über vorsorgliche Massnahmen
Nicht:
- Ausnahmekatalog ZPO 309 (Vollstreckungsgericht, bestimmte SchKG-Angelegenheiten)
- Entscheide einer einzigen kantonalen Instanz nach ZPO 5 ff. (BiZ; BGG 72 ff.)
- Entscheide nichtstaatlicher Gerichten (Schiedsprüche)
14. Was sind die Instanz (ZH), Zulässigkeitsvoraussetzungen und das Novenrecht der Berufung?
- Instanz ZH: OG (GOG 48)
Zulässigkeitsvoraussetzungen:
- Streitwert: > 10'000.- in vermögensrechtlichen Streitigkeiten (ZPO 308 II)
- Anfechtungsobjekt: Entscheid nach ZPO 308 I i.V.m. ZPO 309
- Legitimation: formelle oder materielle Beschwer
- Rügegrund: Sach-, Rechts- oder Angemessenheitsfrage (ZPO 310)
- Frist: 30 Tage; Summarverfahren: 10 Tage
- Form: schriftlich und begründet
Novenrecht:
- echte und unechte zulässig,
- wenn Vorbringen im erstinstanzlichem Verfahren unmöglich/unzumutbar (ZPO 317 I b)
- und unverzüglich (Verhanldungsmaxime) / bis Urteilsberatung (Untersuchungsmaxime; ZPO 317 I a) vorgebracht
Merksatz: ISA L. rügt frist- und formgerecht die Noven
15. Welche Wirkung hat die Einreichung der Berufung?
- Verfahren geht auf Beschwerdeinstanz über (devolutives Rechtsmittel; ZH: GOG 48)
- Die Berufung hat aufschiebende Wirkung (ordentliches Rechtsmittel, Supensiveffekt; ZPO 315).
- Ausnahme: Entscheide über Gegendarstellung und vorsorgliche Massnahmen (ZPO 315 IV)
- Gegenausnahme: Die Rechtsmittelinstanz kann die vorläufige Vollstreckung bewilligen (ZPO 315 II) ausser bei Gestaltungsentscheiden (z.B. Scheidung).
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