ZGB - Gesetzesartikel
Gesetzesartikel
Gesetzesartikel
Kartei Details
Karten | 35 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 14.08.2014 / 16.11.2022 |
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ZGB Art. 643 - Natürliche Früchte
Abs. 1: Wer Eigentümer ener Sache ist, hat das Eigentum auch an ihren natürlichen Früchten
Abs. 2: Natürliche Früchte sind die zeitliche wiederkehrenden Erzeugnisse und die Erträgnisse, die nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen wird.
Abs. 3: Bis zur Trennung sind die natürlichen Früchte Bestandteil der Sache
ZGB Art. 644 - Zugehör
Abs. 1: Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör
Abs. 2: Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
Abs. 3: Die eine Sache Zugehör, so vergamg eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
ZGB Art. 655 - Grundstücke im Sinne des Gesetzes
Abs. 1: Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke
Abs. 2: Die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke, die Miteigentumsanteile an Grundstücken
Abs. 3: Als selbständiges und dauerndes Recht kann eine Dienstbarkeit an einem Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn Sie:
- weder zu Gunsten eines berechtigten Grundstücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist
- auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte zeit begründet ist.
ZGB Art. 712 a ff - Stockwerkeigentum
Art. 712a-t regelt das Stockwerkeigentum
ZGB Art 745 - 775 - Nutzniessung
ZGB Art. 745 - Gegenstand der Nutzniessung
Abs. 1: Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden.
Abs. 2: Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes
Abs. 3: Die Ausübung der Nutzniessung an einem Grundstück kann auf einen bestimmten Teil des Gebäudes oder auf einen bestimmten Teil des Grundstückes beschränkt werden.
ZGB Art. 776 - 778 - Wohnrecht
ZGB Art. 776 - Wohnrecht allgemein
Abs. 1: Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen
Abs. 2: Es ist unübertragbar und unvererlcih
Abs. 3: Es steht, soweit das Gesetz es nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen über die Nutzniessung
ZGB Art. 778 - Lasten
Abs. 1: Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes
Abs. 2: Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu
ZGB Art. 779-781 Baurecht
ZGB Art. 779 - Gegenstand Baurecht
Abs. 1: Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.
Abs. 2: Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich
Abs. 3: Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.
ZGB Art. 793 ff - Grundpfand
Art. 793 - Voraussetzungen Grundpfand
Abs. 1: Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Schuldbrief bestellt.
Abs. 2: Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.
ZGB Art. 824 ff -Die Grundpfandverschreibung (Zweck)
Abs. 1: Durch die Grundpfandverschreibung kann eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werdne.
Abs. 2: Das verpfändete Grundstück braucht nicht Eigentum des Schuldners zu sein.
ZGB Art. 842 ff - Schuldbrief (Allgemeine Vorschriften)
Abs. 1: Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist.
Abs. 2: ......
Abs. 3: ......
ZGB Art. 919 - Besitz (Begriff)
Abs. 1: Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, in ihr Besitzer
Abs. 2: Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten undGrundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt
ZGB Art. 942 - Grundbuch Allgemein
Abs. 1: Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt
Abs. 2: Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden Plänen, Liegenschaftsverzeichnisse, Belegen, Liegenschaftsbeschreibungen und dem Tagebuche
Abs. 3: Das Grundbuch kann auf Papier oder mittels Informatik geführt werden.
Abs. 4: Bei der Grundbuchführung mittels Informatik kommen die Rechtswirkungen den im System ordnngsgemäss gespeicherten und auf demn Geräten des Grundbuchamtes durch technische Hilfsmittel in Schrift und Zahlen lesbaren oder in Plänen dargestellten Daten zu.
ZGB Art. 943 - Aufnahme im Grundbuch (was wird ins Grundbuch eingetragen)?
Abs. 1: Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen:
- die Liegenschaften
- die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken
- die Bergwerke
- die Miteigentumsanteile an Grundstücken
Abs. 2: Über die Voraussetzungen und über die Art der Aufnahme der selbständigen und dauernden Rechte, der Bergwerke und der Miteigentumsanteile an Grundstücken setzt eine Verordnung des Bundesrates das Nähere fest.
ZGB Art. 970 a - Auskunftserteilung des Grundbuches
Abs. 1: Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
Abs. 2: Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten:
- die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstückbeschreibung
- den Namen und die Identifikation des Eigentümers
- die Eigentumsform und das Erwerbsdatum
Abs. 3: Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit
Abs. 4: Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
ZGB Art. 973 - Grundbuch gutgläubiger Dritter
Abs. 1: Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
Abs. 2:Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.
ZGB Art. 1 - Anwendung des Rechts
Art. 1: Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
Art. 2: Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch solches fehlt, nach der egel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
Art. 3: Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung
ZGB Art. 2 - Handeln nach Treu und Glauben
Abs. 1: Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
Abs. 2: Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB Art. 3 - Guter Glaube
Abs. 1: Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, in dessen Dasein zu vermuten.
Abs. 2: Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB Art. 4 - Gerichtliches Ermessen
Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB Art. 5 - Kant. Zivilrecht und Ortsübung
Abs. 1: Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
Abs. 2: Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
ZGB Art. 6 - Öffentliches Recht der Kantone
Abs. 1: Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
Abs. 2: Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
ZGB Art. 7 - Allgemeine Bestimmungden des OR
Die allgemeinen Bestimmungen des OR über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
(Dieser Gesetzesartikel ist das "Bindeglied" zwischen ZGB und OR)
ZGB Art. 8 - Beweislast
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableiten will
ZGB Art. 9 - Beweis mit öffentlicher Urkunde
Abs. 1: Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
Abs. 2: Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB Art. 11 - Rechtsfähigkeit
Abs. 1: Rechtsfähig ist jedermann
Abs. 2: Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
ZGB Art. 12 - Handlungsfähig
Werhandlungsfähig is, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
ZGB Art. 13 - Voraussetzungen Handlungsfähigkeit
Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.
ZGB Art. 14 - Volljährigkeit
Volljährig ist, wer das 18. Altersjahr zurückgelegt hat.
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnliche Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB Art. 17 - Handlungsunfähigkeit
Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft
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