ZGB
Fach Zivilgesetzbuch für die Weiterbildung eidg. dipl. Immobilienbewirtschaftet SVIT
Fach Zivilgesetzbuch für die Weiterbildung eidg. dipl. Immobilienbewirtschaftet SVIT
Set of flashcards Details
Flashcards | 56 |
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Students | 46 |
Language | Deutsch |
Category | Micro-Economics |
Level | Other |
Created / Updated | 18.01.2015 / 08.01.2025 |
Weblink |
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rechtliche Verfügungsmacht
Eigentümer kann sein Eigentum auf einen Dritten übertragen. Ebenfalls kann er es mit beschränkt dinglichen Rechten (Dienstbarkeiten) oder mit obligatorischen Rechten (Mietvertrag) belasten
Ausschliessungsrecht
der Eigentümer hat das Recht, die Sache von jedem herauszuverlangen, der sie ihm vorenthält. Ebenfalls hat er das Recht, jeden Dritten auszuschliessen
Bestandteil
Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Ort üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann. (Heizung - Haus)
Zugehör
Zugehör ist eine selständige bewegliche Sache. Sie bleibt trotz Verbindung zur Hauptsache eine Sache für sich (Sommerpneu - Auto)
Bei der Hauptsache handelt es sich um eine bewegliche oder unbewegliche Sache. Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn durch die Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise ein räumlicher Zusammenhang besteht, welcher für Dritte erkennbar ist.
2 Typen des gemeinschaftlichen Eigentums
Miteigentum und Gesamteigentum
Definition Miteigentum
2 oder mehrere Personen teilen sich das Eigentum an einer Sache. Der Miteigentumsanteil wird durch eine rechnerische Quote ausgedrückt
Definition Stockwerkeigentum
qualifizierte Form des Miteigentums
Definition Gesamteigentum
Setzt ein persönliches Gemeinschaftsverhältnis unter den Beteiligten voraus. Die individuelle Rechtsausübung durch den Einzelnen ist ausgeschlossen, nur die Gemeinschaft kann Rechte ausüben.
Nutzungsbeschränkungen, 3 Immissionen aufzählen
- materielle Immissionen (Staubwolken)
- ideelle Immissionen (Benutzung einer Wohnung als Bordell)
- negative Immissionen (Entzug von Aussicht)
Beschränkte dinglich Rechte
gewähren nur eine teilweise Beherrschung der Sache. Folgende gibt es: Dienstbarkeiten, Pfandrechte, Grundlasten
Definition Dienstbarkeit
Der Eigentümer eines Grundstücks hat entweder etwas zu dulden oder zu unterlassen. Eine Dienstbarkeit bedeutet eine Einschränkung seines Eigentumsrechtes.
Welche Dienstbarkeiten gibt es?
- Personaldienstbarkeiten
- Grunddienstbarkeiten
Definition Grundlasten
Beinhaltet eine Verpflichtung des jeweiligen Grundstückeigentümers zu einer positiven Leistung an einen Berechtigten. (Bsp. Eine gemeinsame Heizzentrale heizt 5 Parzellen. Zugunsten des Eigentümers mit der Heizzentrale wird eine Grundlast errichtet für die Beitragsleistungen.
Welche Grundpfandrechte gibt es?
Schuldbrief und Grundpfandverschreibung
Welche Schuldbriefe gibt es?
Register-Schuldbrief und Papier-Schuldbrief
Öffentliches Recht
Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger
Privat oder Zivilrecht
Rechtsbeziehung zwischen den einzelnen Bürgern, die auf gleichberechtigter Stufe stehen
Bsp. Miet- oder Arbeitsverhältnis
Zwingendes Recht
Rechtsvorschriften, welche unabänderlichen Charakter haben und dementsprechend nicht abgeändert werden dürfen
z.B. ö.B. bei Grundstückverträgen
ergänzendes/dispositives Recht
Bestimmungen, welche nur dann Geltung haben, wenn die beteiligten Parteien keinen anderen Inhalt vereinbart haben
Personenrecht: Rechtsfähigkeit
Jeder Mensch ist rechtsfähig. Bedeutet, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, unabhängig von Alter, Geschlecht oder Herkunft
Rechtsfähigkeit beginnt mit der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode
Personenrecht: Handlungsfähigkeit
Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
Handlungsfähig ist eine Person dann, wenn sie volljährig und urteilsfähig ist.
Personenrecht: Urteilsfähig
Ist derjenige, welcher aufgrund der Umstände (Alter, Behinderung) fähig ist, vernunftgemäss zu handeln
Personenrecht: Volljährig
Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat
Personenrecht: Mündigkeit
- zivilrechtliche Mündigkeit
- strafrechtliche Mündigkeit (18, vorher Jugendstrafrecht)
- politische Mündigkeit (18 Jahre)
Personenrecht: voll handlungsunfähig
Sind grundsätzlich die urteilsunfähigen Personen, für welcher ein gesetzlicher Vertreter handelt
Personenrecht: beschränkt handlungsunfähig
urteilsfähige Minderjährige oder Personen unter Beistandschaft. Sie sind deliktfähig
Personenrecht: Begriff Heimat
ist ein Begriff des öffentlichen Rechts. Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht
Personenrecht: Begriff Wohnsitz
Dauerndes Verbleiben ist dann gegeben, wenn eine Person am betreffenden Ort den Mittelpunkt hat. das Hauptgewicht liegt nicht auf dem Ort der Berufstätigkeit, sondern auf den Beziehungen zu nahen Angehörigen und zum Freundes- und Bekanntenkreis. Das bezahlen von Steuern oder Ausüben politischer Rechte begründen noch kein Wohnsitz
Personenrecht: Begriff Aufenthaltort
Wo eine Person zuzeit gerade verweilt, befindet sich der Aufenthaltsort, unabhängig von der Dauer
Personenrecht: Def. juristische Personen
Sind von der Rechtsordnung geschaffene künstliche Rechtsgebilde. Sie hat eine vermögensrechtliche Persönlichkeit
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