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Fach Zivilgesetzbuch für die Weiterbildung eidg. dipl. Immobilienbewirtschaftet SVIT

Fach Zivilgesetzbuch für die Weiterbildung eidg. dipl. Immobilienbewirtschaftet SVIT


Kartei Details

Karten 56
Lernende 46
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 18.01.2015 / 08.01.2025
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Öffentliches Recht

Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger

Privat oder Zivilrecht

Rechtsbeziehung zwischen den einzelnen Bürgern, die auf gleichberechtigter Stufe stehen

Bsp. Miet- oder Arbeitsverhältnis

Zwingendes Recht

Rechtsvorschriften, welche unabänderlichen Charakter haben und dementsprechend nicht abgeändert werden dürfen

z.B. ö.B. bei Grundstückverträgen

ergänzendes/dispositives Recht

Bestimmungen, welche nur dann Geltung haben, wenn die beteiligten Parteien keinen anderen Inhalt vereinbart haben

Personenrecht: Rechtsfähigkeit

Jeder Mensch ist rechtsfähig. Bedeutet, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, unabhängig von Alter, Geschlecht oder Herkunft

Rechtsfähigkeit beginnt mit der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode

Personenrecht: Handlungsfähigkeit

Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.

Handlungsfähig ist eine Person dann, wenn sie volljährig und urteilsfähig ist.

Personenrecht: Urteilsfähig

Ist derjenige, welcher aufgrund der Umstände (Alter, Behinderung) fähig ist, vernunftgemäss zu handeln

Personenrecht: Volljährig

Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat

Personenrecht: Mündigkeit

- zivilrechtliche Mündigkeit

- strafrechtliche Mündigkeit (18, vorher Jugendstrafrecht)

- politische Mündigkeit (18 Jahre)

Personenrecht: voll handlungsunfähig

Sind grundsätzlich die urteilsunfähigen Personen, für welcher ein gesetzlicher Vertreter handelt

Personenrecht: beschränkt handlungsunfähig

urteilsfähige Minderjährige oder Personen unter Beistandschaft. Sie sind deliktfähig

Personenrecht: Begriff Heimat

ist ein Begriff des öffentlichen Rechts. Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht

Personenrecht: Begriff Wohnsitz

Dauerndes Verbleiben ist dann gegeben, wenn eine Person am betreffenden Ort den Mittelpunkt hat. das Hauptgewicht liegt nicht auf dem Ort der Berufstätigkeit, sondern auf den Beziehungen zu nahen Angehörigen und zum Freundes- und Bekanntenkreis. Das bezahlen von Steuern oder Ausüben politischer Rechte begründen noch kein Wohnsitz

Personenrecht: Begriff Aufenthaltort

Wo eine Person zuzeit gerade verweilt, befindet sich der Aufenthaltsort, unabhängig von der Dauer

Personenrecht: Def. juristische Personen

Sind von der Rechtsordnung geschaffene künstliche Rechtsgebilde. Sie hat eine vermögensrechtliche Persönlichkeit

Personenrecht: Juristische Personen werden in 2 Gruppen eingeteilt

- Körperschaften ( Verein, AG, GmbH, Genossenschaft)

- Anstalten (Grundlage ist ein Vermögenskomplex (Stiftung))

Sie existieren erst durch die Eintragung im Handelsregister

Familienrecht: Unterschied zwischen Ehe und Konkubinat

Ehe: Vor dem Zivilstandsbeamten abgegebens Versprechen von Mann und Frau, eine eheliche Gemeinschaft zu begründen

Konkubinat: Zusammenleben von Mann und Frau, ohne verheiratet zu sein

Definition Sachenrecht

Das Sachenrecht ist ein absolutes Recht (dingliches Recht) und besteht gegenüber jedermann

Beschränkte dingliche Rechte

- Dienstbarkeiten

- Pfandrechte

- Grundlasten

Eine Sache ist ein Rechtsobjekt, das als...

- eigenständiger (Liegenschaft-Parzelle/Fahrnis-Auto)

- köperlicher Gegenstand (dreidimensional, greifbar, beweglich/unbeweglich)

- der menschlichen Herrschaft unterworfen werden kann (Beherrschbarkeit)

Publizitätsprinzip

Dingliche Rechte müssen für jedermann ersichtlich sein, dazu braucht es ein Publizitätsmittel. Bei unbeweglichen Sachen ist es das Grundbuch, bei beweglichen Sachen der Besitz

Spezialitätsprinzip

Dingliche Rechte können nur an einzelnen Sachen bestehen (einzelne Bücher, nicht ganze Bibliothek)

Typengebundenheit

Man darf keine neuen dingliche Rechte kreieren, es gibt nur die vorgesehen im Gesetz

Kausalitätsprinzp

Jedem Verfügungsgeschäft muss ein gültiges Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegen, damit es wirksam wird

Kauf bewegliche Sache: Kaufvertrag, Kauf Grundstück: öffentlich beurkundeter Vertrag

Akzessionsprinzip

Sind Sachen durch fester Verbindung Bestandteil eines Grundstücks geworden, so wird der Eigentümer des Grundstücks auch Eigentümer der Sache (Ausnahme: Stockwerkeigentümer und selbständiges dauerndes Baurecht)

Prinzip der Alterspriorität

Das frühere errichtete Recht geht dem später errichteten vor. Durchbrochen wird das Prinzip durch Rechtsgeschäfte.

Besitz Definotion

Besitz bedeutet die faktische oder tatsächliche Herrschaft oder Gewalt über eine körperliche Sache.

originärer Besitzerwerb

Besitz wird unabhängig vom Willen eines bisherigen Besitzers erworben (Aneignung, Ersitz)

derivativer Besitzerwerb

Bisheriger Besitzer räumt seine Stellung einem Nachfolger ein

Besitzeskonstitut

Veräusserer behält die Sach weiter als unselbständiger Besitzer ( Verkauft Klavier und mietet es gleichzeitig)

 

Besitzwandlung

Erwerber hat die Sache bereits als unselbständiger Besitzer. Es genügt also eine einfache Willenserklärung um ihn zum selbständigen Besitzer zu machen (Mieter kauft Klavier)

Besitzanweisung

Sache befindet sich bei einem Dritten (Klavier wird verkauft, bleibt jedoch beim Mieter)

Grundbuchliche Verfügungen

Eintragungen von Rechten an Grundstücken, Löschungen oder Abänderungen

Zweck der Vormerkung

1. die Ausstattung eines persönlichen Rechts mit dinglicher Kraft (ein rein obligatorisches Recht erhält Wirkung gegenüber Dritten(Realobligation))

2. die Beschränkung der Verfügungsmöglichkeiten über ein Grundstück (jeder später eingetragene Verfügung ihr gegenüber unwirksam zu machen)

3. die vorläufige Eintragung (zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte z.b. Bauhandwerkerpfandrecht)

Anmerkung im Gegensatz zu den Vormerkungen

Anmerkungen sind keine grundbuchrechtlichen Verfügungen. Sie bringen bereits bestehende Rechtverhältnisse an Grundstücken nach Aussen zur Kenntnis. z.B. Anmerkung betreffend Stockwerkeigentümerreglement.

absolutes Eintragungsprinzip

keine Verfügung an dinglichen Rechten kann eingetragen werden, wenn keine entsprechende Eintragung, Löschung oder Abänderung im Grundbuch vorgenommen wird

relatives Eintragungsprinzip

Ausnahmen von absoluten Eintragungsprinzip: Erbgang, Enteignung, Zwangsversteigerung, richterliches Urteil

Negative Rechtskraft des Grundbuches

Ein Recht, welches nicht im Grundbuch eingetragen wird, besteht grundsätzlich nicht

Positive Rechtskraft des Grundbuchs

Man kann nicht sagen, man habe einen Eintrag nicht gekannt

der öffentliche Glaube des Grundbuches

Gutgläubier Dritterweber eines dinglichen Rechts kann sich auf frühere Eintragungen berufen (z.B. Wenn A an B ungültig ein Grundstück verkauft und B es aber nun weiter an C verkauft, der gutgläubig ist, wird dieser geschützt und erwirbt das Grundstück)