ZGB
Fach Zivilgesetzbuch für die Weiterbildung eidg. dipl. Immobilienbewirtschaftet SVIT
Fach Zivilgesetzbuch für die Weiterbildung eidg. dipl. Immobilienbewirtschaftet SVIT
Kartei Details
Karten | 56 |
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Lernende | 46 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 18.01.2015 / 08.01.2025 |
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Öffentliches Recht
Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger
Privat oder Zivilrecht
Rechtsbeziehung zwischen den einzelnen Bürgern, die auf gleichberechtigter Stufe stehen
Bsp. Miet- oder Arbeitsverhältnis
Zwingendes Recht
Rechtsvorschriften, welche unabänderlichen Charakter haben und dementsprechend nicht abgeändert werden dürfen
z.B. ö.B. bei Grundstückverträgen
ergänzendes/dispositives Recht
Bestimmungen, welche nur dann Geltung haben, wenn die beteiligten Parteien keinen anderen Inhalt vereinbart haben
Personenrecht: Rechtsfähigkeit
Jeder Mensch ist rechtsfähig. Bedeutet, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, unabhängig von Alter, Geschlecht oder Herkunft
Rechtsfähigkeit beginnt mit der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode
Personenrecht: Handlungsfähigkeit
Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
Handlungsfähig ist eine Person dann, wenn sie volljährig und urteilsfähig ist.
Personenrecht: Urteilsfähig
Ist derjenige, welcher aufgrund der Umstände (Alter, Behinderung) fähig ist, vernunftgemäss zu handeln
Personenrecht: Volljährig
Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat
Personenrecht: Mündigkeit
- zivilrechtliche Mündigkeit
- strafrechtliche Mündigkeit (18, vorher Jugendstrafrecht)
- politische Mündigkeit (18 Jahre)
Personenrecht: voll handlungsunfähig
Sind grundsätzlich die urteilsunfähigen Personen, für welcher ein gesetzlicher Vertreter handelt
Personenrecht: beschränkt handlungsunfähig
urteilsfähige Minderjährige oder Personen unter Beistandschaft. Sie sind deliktfähig
Personenrecht: Begriff Heimat
ist ein Begriff des öffentlichen Rechts. Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht
Personenrecht: Begriff Wohnsitz
Dauerndes Verbleiben ist dann gegeben, wenn eine Person am betreffenden Ort den Mittelpunkt hat. das Hauptgewicht liegt nicht auf dem Ort der Berufstätigkeit, sondern auf den Beziehungen zu nahen Angehörigen und zum Freundes- und Bekanntenkreis. Das bezahlen von Steuern oder Ausüben politischer Rechte begründen noch kein Wohnsitz
Personenrecht: Begriff Aufenthaltort
Wo eine Person zuzeit gerade verweilt, befindet sich der Aufenthaltsort, unabhängig von der Dauer
Personenrecht: Def. juristische Personen
Sind von der Rechtsordnung geschaffene künstliche Rechtsgebilde. Sie hat eine vermögensrechtliche Persönlichkeit
Personenrecht: Juristische Personen werden in 2 Gruppen eingeteilt
- Körperschaften ( Verein, AG, GmbH, Genossenschaft)
- Anstalten (Grundlage ist ein Vermögenskomplex (Stiftung))
Sie existieren erst durch die Eintragung im Handelsregister
Familienrecht: Unterschied zwischen Ehe und Konkubinat
Ehe: Vor dem Zivilstandsbeamten abgegebens Versprechen von Mann und Frau, eine eheliche Gemeinschaft zu begründen
Konkubinat: Zusammenleben von Mann und Frau, ohne verheiratet zu sein
Definition Sachenrecht
Das Sachenrecht ist ein absolutes Recht (dingliches Recht) und besteht gegenüber jedermann
Beschränkte dingliche Rechte
- Dienstbarkeiten
- Pfandrechte
- Grundlasten
Eine Sache ist ein Rechtsobjekt, das als...
- eigenständiger (Liegenschaft-Parzelle/Fahrnis-Auto)
- köperlicher Gegenstand (dreidimensional, greifbar, beweglich/unbeweglich)
- der menschlichen Herrschaft unterworfen werden kann (Beherrschbarkeit)
Publizitätsprinzip
Dingliche Rechte müssen für jedermann ersichtlich sein, dazu braucht es ein Publizitätsmittel. Bei unbeweglichen Sachen ist es das Grundbuch, bei beweglichen Sachen der Besitz
Spezialitätsprinzip
Dingliche Rechte können nur an einzelnen Sachen bestehen (einzelne Bücher, nicht ganze Bibliothek)
Typengebundenheit
Man darf keine neuen dingliche Rechte kreieren, es gibt nur die vorgesehen im Gesetz
Kausalitätsprinzp
Jedem Verfügungsgeschäft muss ein gültiges Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegen, damit es wirksam wird
Kauf bewegliche Sache: Kaufvertrag, Kauf Grundstück: öffentlich beurkundeter Vertrag
Akzessionsprinzip
Sind Sachen durch fester Verbindung Bestandteil eines Grundstücks geworden, so wird der Eigentümer des Grundstücks auch Eigentümer der Sache (Ausnahme: Stockwerkeigentümer und selbständiges dauerndes Baurecht)
Prinzip der Alterspriorität
Das frühere errichtete Recht geht dem später errichteten vor. Durchbrochen wird das Prinzip durch Rechtsgeschäfte.
Besitz Definotion
Besitz bedeutet die faktische oder tatsächliche Herrschaft oder Gewalt über eine körperliche Sache.
originärer Besitzerwerb
Besitz wird unabhängig vom Willen eines bisherigen Besitzers erworben (Aneignung, Ersitz)
derivativer Besitzerwerb
Bisheriger Besitzer räumt seine Stellung einem Nachfolger ein
Besitzeskonstitut
Veräusserer behält die Sach weiter als unselbständiger Besitzer ( Verkauft Klavier und mietet es gleichzeitig)
Besitzwandlung
Erwerber hat die Sache bereits als unselbständiger Besitzer. Es genügt also eine einfache Willenserklärung um ihn zum selbständigen Besitzer zu machen (Mieter kauft Klavier)
Besitzanweisung
Sache befindet sich bei einem Dritten (Klavier wird verkauft, bleibt jedoch beim Mieter)
Grundbuchliche Verfügungen
Eintragungen von Rechten an Grundstücken, Löschungen oder Abänderungen
Zweck der Vormerkung
1. die Ausstattung eines persönlichen Rechts mit dinglicher Kraft (ein rein obligatorisches Recht erhält Wirkung gegenüber Dritten(Realobligation))
2. die Beschränkung der Verfügungsmöglichkeiten über ein Grundstück (jeder später eingetragene Verfügung ihr gegenüber unwirksam zu machen)
3. die vorläufige Eintragung (zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte z.b. Bauhandwerkerpfandrecht)
Anmerkung im Gegensatz zu den Vormerkungen
Anmerkungen sind keine grundbuchrechtlichen Verfügungen. Sie bringen bereits bestehende Rechtverhältnisse an Grundstücken nach Aussen zur Kenntnis. z.B. Anmerkung betreffend Stockwerkeigentümerreglement.
absolutes Eintragungsprinzip
keine Verfügung an dinglichen Rechten kann eingetragen werden, wenn keine entsprechende Eintragung, Löschung oder Abänderung im Grundbuch vorgenommen wird
relatives Eintragungsprinzip
Ausnahmen von absoluten Eintragungsprinzip: Erbgang, Enteignung, Zwangsversteigerung, richterliches Urteil
Negative Rechtskraft des Grundbuches
Ein Recht, welches nicht im Grundbuch eingetragen wird, besteht grundsätzlich nicht
Positive Rechtskraft des Grundbuchs
Man kann nicht sagen, man habe einen Eintrag nicht gekannt
der öffentliche Glaube des Grundbuches
Gutgläubier Dritterweber eines dinglichen Rechts kann sich auf frühere Eintragungen berufen (z.B. Wenn A an B ungültig ein Grundstück verkauft und B es aber nun weiter an C verkauft, der gutgläubig ist, wird dieser geschützt und erwirbt das Grundstück)