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Wirtschaftslehre Bürokaufleute und Industriekaufleute
Wirtschaftslehre Bürokaufleute und Industriekaufleute
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Flashcards
Rechtsobjekt
Als Rechtsobjekt werden Gegenstände des Rechts bezeichnet. Unterschieden werden Sachen und Rechte
- Sachen
- Rechte
- Eigentum und Besitz
Rechtssubjekte
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Rechtsfähigkeit
- Geschäftsfähigkeit
Einseitiges Rechtsgeschäft
Empfangsbedürftig
sind z.B. Kündigung, Anfechtung, Rücktrittserklärung
Nicht Empfangsbedürftig
z.B. Testerment
Mehrseitiges Rechtsgeschäft
Einseitig verpflichtend
z.B. Schenkungsvertrag, Bürgschaft
Mehrseitig Verpflichtend
z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Arbeitsvertrag
Empfangsbedürftige Willenserklärung
- Sie wird wirksam, wenn Sie dem Empfänger zugagangen ist.
z.B. Kündigung, Rüktritt
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
- Sie wird bereits bei der Abgabe wirksam.
z.B. Testerment
Rechtsfähigkeit (natürliche Personen)
- Menschen: Beginn mit der Geburt
endet mit dem Tod
Juristische Personen
- Private: Vereine und Genossenschaften
Beginn mit der Eintragung ins öffentliche Register und endet mit der Löschung
- Öffentliche: Bund, Länder
Die Rechtfähigkeit wird durch Gesetzt verliehen oder entzogen
Rechtsquellen => Privatrecht
- soll Regeln: Recht und Pflichten der Bürger untereinander.
z.B. das bürgerlicher Recht, das Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
Öffentliches Recht
- soll Regeln: Die Beziehung des Einzelnen zum Staat und die Rechtsverhältnisse der Öffentlichen Institutionen zueinander
Es umfasst: Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Straf- und Steuerrecht.
Geschriebenes Recht
- sind alle schriftlich fixierten Rechts vorschriften
z.B. Grundgesetz
Gewohnheitsrecht
- sind Regeln die dauerhaft und allgemein als rechtsverbindlich betrachtet werden.
Eigenschaften:
ungeschriebenes Recht, das durch langer tatsächlicher Anwendung und allgemeiner Anerkennung Verbindlich wird.
Geschäftsfähigkeit
= eine Willenserklärung rechtswirksam abgeben zu können
Geschäftsunfähig => 0-7 Jahren = Willenserklärungen sind nichtig
Beschränkt Geschäftsfähig 7-18 Jahren = Schwebend unwirksam
Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit ab 18 Jahren = Rechtswirksam
Vertretbare Sachen
- sind Dinge, die immer wieder neu gekauft werden und hergestellt werden können.
z.B. Schrauben, Kulli
Nicht vertretbare Sachen
- sind Unikate wie Gemälde, die einfach nicht so in der Form, Farbe u.s.w erneut gekauft oder produziert werden können
Eigentum
ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache.
Besitz
ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
Dienstvertrag
Auftragnehmer muss einen vereinbarten Dienst leisten und bekommt dafür Geld.
Ausbildungvertrag gehört auch zum Dienstvertrag
Wervertrag
verpflichtung gegen eine Vergütung ein bestimmtes Werk zu erstellen.
z.B. Reperatur
Vertragsarten
Kaufvertrag
= Entgeldliche Veräußerung von Sachen oder Rechten
Pachtvertrag
= auf zeit gegen Entgeld. Pächter hat das Recht auf den Ertrag aus der gepachteten Sache.
Ertrag= Fruchtgenuss
Schenkungsvertrag
= Einseitiger verpflichtender Vertrag über eine unentgeltliche Sache
Leihvertrag
Eine Sache wird übergeben ohne Entgeld. Nach Ende der Leihzeit muss es zurückgegeben werden.
Mietvertrag
= wird auf zeit gegen Entgeld zum Gebrauch überlassen. Nach Ende des Mietverhältnis muss die Sache zurückgegeben werden.
Darlehenvertrag
= Darlehensgeber überlesst einen bestimmten Geldbetrag der bei Fälligkeit des Darlehens zurückzuzahlen ist.
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
- mangelnde Geschäftsfähigkeit z.B. Kaufvertrag mit einem 6-jährigen
- vorübergehende Störung der Geistesfähigkeit z.B. Drogenrausch, Trunkenheit
- verbotene Rechtsgeschäfte z.B. Kauf von Drogen
- Formmangel z.B. Kaufvertrag über eine Imobilie wird nicht notariell beurkundet
- Sittenwidrige Rechtsgeschäfte z.B. Mietwucher, überhöte Zinssätze
- Scheingeschäfte z.B. Kaufpreis einer Imonilie zu niedrig ansetzen um Grunderwerbssteuer zu sparen. Unter der Hand wird aber der tatsächlich Kaufpreis gezahlt.
- Scherzgeschäfte z.B. jemand bietet sein neues Auto für 5€ zum Verkauf an, weil sein Aschenbecher des Wagens voll ist.
Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften
- Irrtum in der Erklärung z.B. Vertragspartner hat sich verschrieben oder versprochen
- Irrtum in der Übermittlun z.B. am Telefon war Aussage unverständlich
- Irrtum über eine Eigenschaft der Person oder Sache z.B. es handelt sich um eine Verwechslung bezüglich der Sache
- Arglistige Täuschung z.B. Ein Sachmangel wird vom Verkäufer bewusst verschwiegen.
- Widerrechtliche Drohung z.B. Die Unterschrift unter einen Vertrag wird unter Gewaltandrohung erzwungen