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Wirtschaftsrecht

Wirtschaftsrecht - Recht für Ökonomen I. BWL Uni Essen, Semester 1.

Wirtschaftsrecht - Recht für Ökonomen I. BWL Uni Essen, Semester 1.

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Kartei Details

Karten 19
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 16.12.2013 / 17.12.2013
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Was ist eine Willenserklärung?

Eine Willenserklärung ist jede Kundgabe eines Willens, die auf einen rechtlichen Erfolg abzielt

Aus welchen Elementen besteht eine Willenserklärung?

- Subjektiver , innerer Tatbestand :

  • Handlungsbewusstsein
  • Erklärungsbewusstsein
  • Geschäftswille



- Objektiver, äußerer Tatbestand:

  • Kundgabe der inneren Willens nach Außen durch ausdrückliche Erklärung oder jedes sonstige Verhalten das konkludent auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen lässt.
  • -> Beim Fehlen: Keine Willenserklärung!

Erläutern Sie die Subjekte innerer Tatbestand einer Willenserklärung!

Handlungsbewusstsein:

  • Das Bewusstsein / Wille eine bestimmte Handlung vorzunehmen.
  • -> Beim Fehlen: Keine Willenserklärung


Erklärungsbewusstsein:

  • Das Bewusstsein/Wille (irgend-)eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben.
  • -> Beim Fehlen: maßgeblich ist das Empfänger-Horizont. Willenerklärung ist zwar vorhanden aber anfechtbar.
     

- Geschäftswille:

  • Das Bewusstsein/Wille eine ganz bestimmte Rechtfolge herbei zu ziehen.
  • -> Beim Fehlen: Willenserklärung ist zwar vorhanden aber eventuell anfechtbar.

Wie werden Willenserklärungen wirksam?

- Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen:

  • ist die Ausnahme, Bsp: Testament, Auslobung
  • Wirksam mit Abgabe! (WiE wurde vom Erklärenden in die Welt gesetzt)

 

- Epfangsbedürftige Willenserklärungen:

  • ist der Regelfall, Bsp: Vertragsangebot, Kündigung
  • Wirksam mit Zugang §130 I 1 BGB.
  • Empfänger der WiE hat unter normalen Umständen die Möglichkeit vom Inhalt der WiE Kenntnis zu nehmen.

Wie kommt es zur Auslegung von WiE?

Nicht empfangsbedürftige WiE:

  • Ausnahme, Bsp: Testament, Auslobung
  • Auslegung gem. §133 BGB
  • Maßgeblich ist der wirkliche  Wille des Erklärenden
     

Empfangsbedürftige WiE:

  • ist Regelfall,  Bsp: Vertragsangebot, Kündigung
  • Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB
  • maßgeblich ist zuerst der wirkliche Wille des Erklärenden vom Empfänger nach Treue und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte §242 BGB
  • ⇒Auslegung nach Empfänger-Horizon.

Was ist ein Anspruch?

Ein Anspruch ist das Recht, von einem ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen zu können.

§194 I BGB

 

- Wer will?
- Was?
- Von wem?
- Woraus?

Was ist eine Anspruchsgrundlage?

Ein Gesetz, das einem elaubt, von einem anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen zu können.

Welche Formvorschriften gibt es für WiE?

- muss nicht in einer bestimmten Form abgeben werden, um wirksam zu sein.

- Eine Mündliche oder schlüssige / Konkludente Erklärung der WiE reicht aus.
-> Ausnahme: Das Gesetz §126 BGB oder
eine Vereinbarung der Beteiligten §127 BGB schreiben die Einhaltung einer besonderen Form vor.
-> Verstoß ⇒ Nichtigkeit §125 BGB:

  • Schriftform §126 BGB
    -> Textform §126b BGB
    -> Elektronische Form  §126a BGB
  • Notarielle Beurkundung §128 BGB
  • Öffentliche Beglaubigung §129 BGB