Wirtschaftsrecht
Wirtschaftsrecht - Recht für Ökonomen I. BWL Uni Essen, Semester 1.
Wirtschaftsrecht - Recht für Ökonomen I. BWL Uni Essen, Semester 1.
Kartei Details
Karten | 19 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 16.12.2013 / 17.12.2013 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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Was ist eine Willenserklärung?
Eine Willenserklärung ist jede Kundgabe eines Willens, die auf einen rechtlichen Erfolg abzielt
Aus welchen Elementen besteht eine Willenserklärung?
- Subjektiver , innerer Tatbestand :
- Handlungsbewusstsein
- Erklärungsbewusstsein
- Geschäftswille
- Objektiver, äußerer Tatbestand:
- Kundgabe der inneren Willens nach Außen durch ausdrückliche Erklärung oder jedes sonstige Verhalten das konkludent auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen lässt.
- -> Beim Fehlen: Keine Willenserklärung!
Erläutern Sie die Subjekte innerer Tatbestand einer Willenserklärung!
Handlungsbewusstsein:
- Das Bewusstsein / Wille eine bestimmte Handlung vorzunehmen.
- -> Beim Fehlen: Keine Willenserklärung
Erklärungsbewusstsein:
- Das Bewusstsein/Wille (irgend-)eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben.
- -> Beim Fehlen: maßgeblich ist das Empfänger-Horizont. Willenerklärung ist zwar vorhanden aber anfechtbar.
- Geschäftswille:
- Das Bewusstsein/Wille eine ganz bestimmte Rechtfolge herbei zu ziehen.
- -> Beim Fehlen: Willenserklärung ist zwar vorhanden aber eventuell anfechtbar.
Wie werden Willenserklärungen wirksam?
- Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen:
- ist die Ausnahme, Bsp: Testament, Auslobung
- Wirksam mit Abgabe! (WiE wurde vom Erklärenden in die Welt gesetzt)
- Epfangsbedürftige Willenserklärungen:
- ist der Regelfall, Bsp: Vertragsangebot, Kündigung
- Wirksam mit Zugang §130 I 1 BGB.
- Empfänger der WiE hat unter normalen Umständen die Möglichkeit vom Inhalt der WiE Kenntnis zu nehmen.
Wie kommt es zur Auslegung von WiE?
Nicht empfangsbedürftige WiE:
- Ausnahme, Bsp: Testament, Auslobung
- Auslegung gem. §133 BGB
- Maßgeblich ist der wirkliche Wille des Erklärenden
Empfangsbedürftige WiE:
- ist Regelfall, Bsp: Vertragsangebot, Kündigung
- Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB
- maßgeblich ist zuerst der wirkliche Wille des Erklärenden vom Empfänger nach Treue und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte §242 BGB
- ⇒Auslegung nach Empfänger-Horizon.
Was ist ein Anspruch?
Ein Anspruch ist das Recht, von einem ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen zu können.
§194 I BGB
- Wer will?
- Was?
- Von wem?
- Woraus?
Was ist eine Anspruchsgrundlage?
Ein Gesetz, das einem elaubt, von einem anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen zu können.
Welche Formvorschriften gibt es für WiE?
- muss nicht in einer bestimmten Form abgeben werden, um wirksam zu sein.
- Eine Mündliche oder schlüssige / Konkludente Erklärung der WiE reicht aus.
-> Ausnahme: Das Gesetz §126 BGB oder
eine Vereinbarung der Beteiligten §127 BGB schreiben die Einhaltung einer besonderen Form vor.
-> Verstoß ⇒ Nichtigkeit §125 BGB:
- Schriftform §126 BGB
-> Textform §126b BGB
-> Elektronische Form §126a BGB - Notarielle Beurkundung §128 BGB
- Öffentliche Beglaubigung §129 BGB