Klausur


L. N.
Diese Lernkarten bieten einen umfassenden Überblick über das Wirtschaftsrecht auf Universitätsniveau. Sie behandeln zentrale Themen wie Arbeitsverträge, Kündigungen, die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen, sowie verschiedene Vertragsformen und deren rechtliche Grundlagen. Besonders relevant sind die Regelungen zur Betriebszugehörigkeit, Kündigungsschutz und die verschiedenen Arten von Willenserklärungen. Die Karteikarten richten sich an Studierende und Berufstätige, die sich mit den rechtlichen Aspekten von Arbeitsverhältnissen und Vertragsgestaltungen auseinandersetzen müssen.
Cartes-fiches
18
Utilisateurs
1
Langue
Allemand
Catégorie
Informatique
Niveau
Université
Créé / Mis à jour
31.07.2015 / 01.08.2015

Cartes-fiches

Anfechtung ?

Ziel : Rückwirkende Aufhebung fehlerhafter Willenserklärung §142

Einseitige WE( Statt Kündigung lieber Anfechtung)

Grund:

Irrtum gegen §119ff

  • Erklärung

  • Inhalt

  • Eingenschaft

  • Übermittlung

  • Frist: Ohne schuldhaftes Zögern (kann u.U. 14 Tage oder wenige Stunden betragen)

  • Schadenersatz (Vertrauensschaden, entgangener Gewinn)

Arglistige(xao3tra1) Täuschung(lừa dối) §123

Arglist = bedingt vorsätzlich

Arbeitsrechtlich interessant: Beantwortung von Fragen wählend Einstellungsgespräch

Frist : binnen eines Jahres nachdem Täuschung entdeckt würde

Schadensersatz : Ersetzt werden alle Kosten aus dem Vertrag ( i.D.R lukrativer als bei Irrtum)

 

§14 Teilzeit

Befristung von Arbeitsverträgen verlangt die Schriftform (sonst unbefristet)

Willenserklärung §116ff?

Nichtig bei...

  • nicht Geschäftsfähigkeit (Alter, Geistesfähigkeit)

  • beschränkt geschäftsfähig mit nicht erfolgter erfolgter Einwilligung

  • Abmachung grundsätzlich verboten (z.B Auftragsmord)

  • Wucher, Sittenwidrigkeit

 

Fehler

  1. Nichtig

  2. Anfechtung

Fragerechte des Arbeitgebers?

pict

Schuldverhältnisse ?

  • Geschäftsführung ohne Auftrag §677ff

  • Unerlaubte Handlungen §823ff (Deliktsrecht, z.B Auffahrunfall)

  • Ungerechtfertigte Bereicherung §821ff (Herausgabeanspruch z.B Rücktritt vom Kaufvertrag per Fernabsatz, Nichtbezahlung und Ware muss zurück)

  • Deliktsrecht ( sai lam ca nhan)

Beendigung von Arbeitsvertrag?

  • Kündigung
  • Anfechtung

  • Tod AN (bei tod AG läuft Vertrag weiter über Erben)

  • Aufhebungsvertrag( gerichtl. Vergleich)

  • Auslauf Befristung

  • Zweckserreichung

  • Nicht Insolvenz (= gute Grund für Kündigung)

  • Nicht Rente

  • auflösende Bedingungen (z.B Beendigung bei Renteneintritt)

  • Auflösung durch Urteil des Gericht §9KSchG

Kündigungsschutz?

muss Jeder AG beachten:

Form einhalten §623

Frist einhalten §622

  1. Grundkündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder Monatsende

  2. Gilt für Kündigung vom AG: Betriebszugehörigkeit ab dem 25. Lebensjahr verlängert KüFri 1-7 Monate bei 2-20 Jahren

  3. Probezeit vereinbart ( max 6 Monate): KüFri 2 Wochen

  4. Tarifverträge können Mindestschutz unterwandern

  5. Einzelvertragliche Regelungen

  • Aushilfen = Arbeitsverhältnisse bis 3 Monate, KüFri frei wählbar, „Aushilfe“ muss explizit benannt werden

  • Nicht mehr als 20 AN im Betrieb ausschl. nur zur Berufsbildung, KüFri nict weniger als 4 Wochen

  1. Betriebszugehörigkeit-Fristen können vertraglich auch für An gelten

Besondere personengruppen

  • Schwangere

  • Elternzeit

  • Behinderte (Integrationsamt müssen zustimmen, Schutz beginnt wenn auf Wahlvorschlag stehen)

  • Bundesfreiwilligendienst

Muss jeder AG ab 2004 und 10, 25 MA beachten:

Kündigungsschutzgesetz

Gültig ab über 6 Monate Betriebszugehörigkeit:

Kündigung unwirksam wenn sozial ungerecht ist

Gründe:

  • Verhalten ( kann gesteuert werden)

    • Abmahnung ( Hinweis-, Dokumentation- , Warnfunktion), Gegendarstellung, Klage auf Entfernung, Schweigen

  • Person (Krankheit, Lizenzverlust)

    • Negativprognose ( Interessenabwägung)

  • Betriebsbedingt

    • Sozialauswahl ( abhängig von : Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtung , Schwerbehinderung, sozial Schwächstes Glied wird behalten)

 

Abfindung ?

  •   kein Anspruch

  • AG kauft Risiko des Prozesses ab

  • Oft in Kündigungen: Abfindung bei Verzicht auf kündigungsschutzklage ( psychologischer Effekt, dass doch geklagt wird)

  • Steht im Arbeitsvertrag (kommt eh nie vor)

  • In Tarifverträgen ( gibs auch praktisch nicht mehr)

Gewerbefreiheit

Ausnahme: Gesetzesmäßig verlangen manche Gewerbe eine Lizenz

Was ist ein Gewerbe ? Die ausgeübte Tätigkeit ist...

  • erlaubt

  • auf Gewinn gerichtet

  • dauerhaft

  • selbständig

    • Ausnahmen : Urproduktion und freie Berufe ( z.B Fischerei, Rechtsanwälte)§6 GeWO

Kaufleuter und BetrVG

pict

Dienstvertrag?

  • Es gibt kein Arbeitsgesetzbuch

  • Jeder Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag, aber nicht anders rum §611 BGB

  • Unselbständig, privatr., Dienste gegen Entgelt

Arbeitnehmer/Selbständige?

  • Der Scheinselbständige ist eigentlich Arbeitnehmer

  • arbeitnehmerähnliche Selbständigen sind echte Selbständige

  • AN: weisungsgebunden, fremdbestimmt, persönliche Abhängigkeit

  • Selbständig: eigene Betriebsmittel, Risikoträger, freie Zeiteinteilung

Werkvertrag

  • §631

  • Klassisch wird ein Werk hergestellt ( Software, Kleid,...)

  • Es kommt auf Endprodukt an, nicht auf die Zeit

  • „Erfolg“

  • Gutachten

  • Beim Anwalt ( Verteidigung) in der Regel Dienstvertrag

  • Beim Taxi in der Regel erfolgsbezogen = Werkvertrag

Prinzip 5 ?

  • Günstigkeitsprinzip für AN

  • Jüngere Norm(chuẩn) verdrängt(dè nén, thay thế) ältere

  • Spezielle verdrängt, geht der generellen vor

Begründung von Arbeitsverhältnissen

  • Vertragsfreiheit

  • Vertragsabschlussfteiheit

  • Vertragsformfreiheit

  • Arbeitsverhältnisse können formfrei geschlossen werden (Hürde(rao can) gering, damit mehr Verträge)

  • kündigungen erfordern Schriftform mit originaler Unterschrift §623 (AN-Schutz)

  • Druch Formen:

  • Wenn ich befristete Arbeitsverträg mündlich schliesse, sind sie unwirksam befristet und somit unbefristet

  • Nachweisrichtlinien NachwG §2: AG muss spätestens nach einem Monat nach vertrieb. Beginn wesentl. vertragsbed. schriftlich. Niederzulegen( wird praktisch nie gemacht)

  • Beweislastumkehr : AG muss beweisen, dass mündlich etwas anderes vereinbart war, als von AN behauptet bei Streitigkeit über Vertrag nicht schriftlicher Natur

Formen des Arbeitsvertrages

  • Mündlich

  • Schriftl. mit Unterschrift §126(z.B kündigung Arbeitsvertrag, Nachweisurkunde über mündl. Arbeitsvertrag)

  • schlüssiges Verhalten (Konkludent(ngụ ý)) §612

  • Schweigen(im lặng) in der Regel keine Willenserklärung ( gibt Ausnahmen für Kaufleute §241)

  • Handschlag (bắt tay)

  • Notarielle Beurkundung (WE-Inhalt)

  • Notarielle Belaubigung (Indentität)

  • Handschriflich ge- und unterschrieben (Testament)

  • Textform §126b (hierzu gehört auch Email, weil ausdruckbar)

  • Elektronisch §126a

  • Vereinbarte Form (zb per Einschreiben ) §127

Nichtigkeit und Fehler?

Teilnichtigkeit §139

Sittenwidrigkeit (luân lý, đạo đức)§138

Gesetzliche Verbot§134

Auslegung einer WE§133

Geschäftsfähigkeit§104

Rechtsfähigkeit §1

Nichtigkeit von WE§105

Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjahr §106

Anfechtung

Einseitige Verpflichtungen?

Schenkung

Leihe

Bürgschaft

Zinslose Darlehen

Auftrag §662

Étudier