BWAR
Kartei Details
Karten | 24 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 08.09.2014 / 09.09.2014 |
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Besitz
Tatsächliche Gewalt oder HErrschaft über eine Sache
Eigentum
Rechtliche Macht, mit der Sache nach belieben zu verfahren.
Arten des Besitzes
Unmittelbarer Besitz
- Eine Person übt tatsächlich die Herrschaft über eine Sache aus.
Mittelbarer Besitz
- Eine Person überträgt einer anderen Person per Rechtsgeschäft die Berechtigung die Sache zu besitzen
Teilbeseitz
- Eine Person besitze nur den Teil einer Sache (Mehrfamilienhaus --> Wohnung selbst)
Mitbesitz
- Eine Person besitzt mit anderen Personen die Sache gemeinsam (Mehrfamilienhaus --> Treppenhaus)
Eigenbesitz
- Eine Person besitzt eine sache als ihr gehörend
- Bsp. Dieb ist auch Eigenbesitzer
Fremdbesitz
- Eine Person besitzt die Sache als einer anderen Person gehörend und erkennt dieses Egentumsrecht der anderen Person auch an
- Bsp. Bräsig wohnt in der Wohnung von Brösel
Erwerb des Besitzes
- Erlangung der tatsächlichen Gewalt § 854 I BGB
- Bloße Einigung
- Parteien müssen geschäftsfähig sein
- Erbschaft
Beendigung des Besitzes
- Freiwillig aufgeben
- wegschmeißen
- Unfreiwillig
- Gestohlen
- Verlieren
Schutzrechte des Besitzers (Verbotene Eigenmacht)
Verbotene Eigenmacht
- § 858
- Zwangsvollstreckung keine verbotene Eigenmacht
Selbsthilfe gegen Verbotene Eigenmacht § 859
- enges Zeitfenster --> nicht lange danach
- Besitzdiener hat ebenso die Befugnis
Eigentumsübertragung
- von beweglichen Sachen
- von unbeweglichen Sachen
Bewegliche Sachen
- Einigung der Vertragspartner
- Ersitzung
- Verbindung
- Vermischung und Vermengung
- Aneignung
Unbewegliche Sachen
- Auflassung (Einigung)
- Eintragung ins Grundbuch
Ersitzung
§ 937 - 945
Zehn Jahre Eigenbesitz
Fund - Pflichten des Finders
- Anzeigepflicht
- Aufbewahrung und Verwahrung
- Ablieferung
- Haftung bei grober Fahrlässigkeit
Finderlohn
Bis 500 € --> 5 %
ab 500 € --> 3%
Tier --> 3 %
Eigentumserwerb von Berechtigten
- Einigung und Übergabe gemäß § 929 I BGB
- Einigung --> schuldrechtlicher Teil --> Verpflichtungsgeschäft
- Übergabe --> sachenrechtlicher Teil --> Erfüllungsgeschäft
- Bloße Einigung gemäß § 929 II BGB
- Ist der Erwerber bereits besitzer der Sache müssen die Vertragsparteien sich nur noch darüber einigen das auch das Egentum auf den Erwerber übergeht
- Einigung und Besitzkonstitut (Besitzvermittlungsverhältnis)
- Erwerber wird mittelbarer Besitzer
- Veräußerer wird unmittelbarer Besitzer
Eigentumserwerb an einem Grundstück
Gesetz:
- Ersitzung
- Erbfolge
- Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung
Rechtsgeschäft:
- Kauf
- Tausch
- Schenkung
- Verkauf
Auflassung
Einigung das die Sache übergeben werden soll --> Verpflichtungsgeschäft--> Auflassung
Sache muss übergeben werden --> Erfüllungsgeschäft --> Eintragung ins Grundbuch
Grundbuch
Eintragung vom Eigentümer des Grundstücks
Eintragung inwieweit Dritte Rechte am Grundstück besitzen
Aufbau des Grundbuchblattes
Titelblatt --> Grundbuchbezirk, zuständiges Amtsgericht
Bestandsverzeichnis --> Nummer des Grundstücks, Flurstücknummer, Größe
Abteilung I --> Erwerber, Grundstückseigentümer, Tag der Auflassung und Eintragung
Abteilung II --> Dingliche Rechte --> Nutzungsrechte --> Grunddienstbarkeit
Abteilung III --> Belastungen (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
Kaufvertrag
- vertragliches Schuldverhältnis
- zweiseitiges Rechtsgeschäft
- zwei übereinstimmende WE
- Antrag und Annahme
- Käufer und Verkäufer
Leistungsstörungen
- Schlechtleistungen
- Unmöglichkeit
- Verzug
Definition der Leistung
- richtige Leistung
- richtige Qualität (ARt und Güte)
- richtige Quantität (Anzahl)
- richtige Zeit
- richtiger Ort
- richtiger Gläubiger
Leistungsarten
Gattungsschulden
- allgemeine Merkmale
- Zahl, Maß oder Gewicht
- wiederbeschaffbar
Stückschulden
- spezielle Merkmale z.B. Mona Lisa Gemälde
- Einzelstück
Leistungszeit
- Zeit an der der Schuldner Leistung erbringen muss
- Üblicherweise sofort wenn nichts vertraglich geregelt wurde
- Gläubiger kann die Leistung nicht vor der vereinbarten Zeit verlangen
- Schuldner kann aber Leistung vor der vereinbarten Zeit erbringen
Leistungsort
Vertragliche Erfüllungsort
- vertraglich vereinbart
natürliche Erfüllungsort
- ergibt sich aus der Natur des Schuldverhältnisses
- z.B. Fensterkauf mit Einbau --> Einbau an bestimmten Bauwerk --> natürlicher Erfüllungsort
gesetzliche Erfüllungsort
- für die Ware --> Leistungsort
- für das Geld --> Zahlungsort
Leistungsstörungen
Leistung kann nicht erbracht werden
- Unmöglichkeit
- Leistungsschuldner kann Leistung nicht erbringen
- Unterscheiden zwischen Verzug und Unmöglichkeit. Evtl liegt ein Leistungshindernis vor
Schuldnerverzug
- Vertrag
- Fälligkeit des Leistung
- Nichtleistung
- Mahnung
- Verschulden des Schuldners
OHG
- Offene Handeslgesellschaft
- Gründung: zwei Personen, natürliche oder juritstische
- Mindesteinlage: nicht vorgeschrieben
- Mindestkapital: n.V.
- Form: nicht vorgeschrieben
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