BWAR

Patrick Döding

Patrick Döding

Kartei Details

Karten 24
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 08.09.2014 / 09.09.2014
Weblink
https://card2brain.ch/box/wirtschafts_und_arbeitsrecht
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/wirtschafts_und_arbeitsrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Besitz

Tatsächliche Gewalt oder HErrschaft über eine Sache

Eigentum

Rechtliche Macht, mit der Sache nach belieben zu verfahren.

Arten des Besitzes

Unmittelbarer Besitz

  • Eine Person übt tatsächlich die Herrschaft über eine Sache aus.

Mittelbarer Besitz

  • Eine Person überträgt einer anderen Person per Rechtsgeschäft die Berechtigung die Sache zu besitzen

Teilbeseitz

  • Eine Person besitze nur den Teil einer Sache (Mehrfamilienhaus --> Wohnung selbst)

Mitbesitz

  • Eine Person besitzt mit anderen Personen die Sache gemeinsam (Mehrfamilienhaus --> Treppenhaus)

Eigenbesitz

  • Eine Person besitzt eine sache als ihr gehörend
  • Bsp. Dieb ist auch Eigenbesitzer

Fremdbesitz

  • Eine Person besitzt die Sache als einer anderen Person gehörend und erkennt dieses Egentumsrecht der anderen Person auch an
  • Bsp. Bräsig wohnt in der Wohnung von Brösel

Erwerb des Besitzes

  1. Erlangung der tatsächlichen Gewalt § 854 I BGB
  2. Bloße Einigung
    1. Parteien müssen geschäftsfähig sein
  3. Erbschaft

Beendigung des Besitzes

  • Freiwillig aufgeben
    • wegschmeißen
  • Unfreiwillig
    • Gestohlen
    • Verlieren

Schutzrechte des Besitzers (Verbotene Eigenmacht)

Verbotene Eigenmacht

  • § 858
  • Zwangsvollstreckung keine verbotene Eigenmacht

Selbsthilfe gegen Verbotene Eigenmacht § 859

  • enges Zeitfenster --> nicht lange danach
  • Besitzdiener hat ebenso die Befugnis 

Eigentumsübertragung

  • von beweglichen Sachen
  • von unbeweglichen Sachen

Bewegliche Sachen

  • Einigung der Vertragspartner
  • Ersitzung
  • Verbindung
  • Vermischung und Vermengung
  • Aneignung

Unbewegliche Sachen

  • Auflassung (Einigung)
  • Eintragung ins Grundbuch

Ersitzung

§ 937 - 945

Zehn Jahre Eigenbesitz

Fund - Pflichten des Finders

  • Anzeigepflicht
  • Aufbewahrung und Verwahrung
  • Ablieferung
  • Haftung bei grober Fahrlässigkeit

Finderlohn

Bis 500 € --> 5 %

ab 500 € --> 3%

Tier --> 3 %

Eigentumserwerb von Berechtigten

  1. Einigung und Übergabe gemäß § 929 I BGB
    1. Einigung --> schuldrechtlicher Teil --> Verpflichtungsgeschäft
    2. Übergabe --> sachenrechtlicher Teil --> Erfüllungsgeschäft
  2. Bloße Einigung gemäß § 929 II BGB
    1. Ist der Erwerber bereits besitzer der Sache müssen die Vertragsparteien sich nur noch darüber einigen das auch das Egentum auf den Erwerber übergeht
  3. Einigung und Besitzkonstitut (Besitzvermittlungsverhältnis)
    1. Erwerber wird mittelbarer Besitzer
    2. Veräußerer wird unmittelbarer Besitzer

Eigentumserwerb an einem Grundstück

Gesetz:

  • Ersitzung
  • Erbfolge
  • Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung

Rechtsgeschäft:

  • Kauf
  • Tausch
  • Schenkung
  • Verkauf

Auflassung

Einigung das die Sache übergeben werden soll --> Verpflichtungsgeschäft--> Auflassung

Sache muss übergeben werden --> Erfüllungsgeschäft --> Eintragung ins Grundbuch

 

Grundbuch

Eintragung vom Eigentümer des Grundstücks

Eintragung inwieweit Dritte Rechte am Grundstück besitzen

Aufbau des Grundbuchblattes

Titelblatt --> Grundbuchbezirk, zuständiges Amtsgericht

Bestandsverzeichnis --> Nummer des Grundstücks, Flurstücknummer, Größe

Abteilung I --> Erwerber, Grundstückseigentümer, Tag der Auflassung und Eintragung

Abteilung II --> Dingliche Rechte --> Nutzungsrechte --> Grunddienstbarkeit

Abteilung III --> Belastungen (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)

Kaufvertrag

  • vertragliches Schuldverhältnis
  • zweiseitiges Rechtsgeschäft
  • zwei übereinstimmende WE
  • Antrag und Annahme
  • Käufer und Verkäufer

Leistungsstörungen

  1. Schlechtleistungen
  2. Unmöglichkeit
  3. Verzug

Definition der Leistung

  • richtige Leistung
  • richtige Qualität (ARt und Güte)
  • richtige Quantität (Anzahl)
  • richtige Zeit
  • richtiger Ort
  • richtiger Gläubiger

Leistungsarten

 

Gattungsschulden

  • allgemeine Merkmale
  • Zahl, Maß oder Gewicht
  • wiederbeschaffbar

Stückschulden

  • spezielle Merkmale z.B. Mona Lisa Gemälde
  • Einzelstück
  •  

Leistungszeit

 

  • Zeit an der der Schuldner Leistung erbringen muss
  • Üblicherweise sofort wenn nichts vertraglich geregelt wurde
  • Gläubiger kann die Leistung nicht vor der vereinbarten Zeit verlangen
  • Schuldner kann aber Leistung vor der vereinbarten Zeit erbringen

Leistungsort

Vertragliche Erfüllungsort

  • vertraglich vereinbart

natürliche Erfüllungsort

  • ergibt sich aus der Natur des Schuldverhältnisses
  • z.B. Fensterkauf mit Einbau --> Einbau an bestimmten Bauwerk --> natürlicher Erfüllungsort

gesetzliche Erfüllungsort

  • für die Ware --> Leistungsort
  • für das Geld --> Zahlungsort

Leistungsstörungen

Leistung kann nicht erbracht werden

  • Unmöglichkeit
  • Leistungsschuldner kann Leistung nicht erbringen
  • Unterscheiden zwischen Verzug und Unmöglichkeit. Evtl liegt ein Leistungshindernis vor

Schuldnerverzug

  1. Vertrag
  2. Fälligkeit des Leistung
  3. Nichtleistung
  4. Mahnung
  5. Verschulden des Schuldners

OHG

  • Offene Handeslgesellschaft
  • Gründung: zwei Personen, natürliche oder juritstische
  • Mindesteinlage: nicht vorgeschrieben
  • Mindestkapital: n.V.
  • Form: nicht vorgeschrieben