Voraussetzungen & Tatbestände Artikel des OR AT
Div. Voraussetzungen & Tatbestände der Artikel des OR AT
Div. Voraussetzungen & Tatbestände der Artikel des OR AT
Kartei Details
Karten | 20 |
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Lernende | 13 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 09.01.2014 / 29.09.2021 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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Bestandteile Willenserklärung
Willensäusserung
I. Objektiver TB
- Ausdrückliche Äusserung
- Stillschweigende, schlüssige Äusserung, (Art.1 Abs. 2 OR, setzt objektiv eindeutigen Erklärungswert voraus)
- Äusserung durch Schweigen sind nur ausnahmsweise zulässig, falls der Erklärungswert objektiv eindeutig ist
II. Subjektiver TB
- Handlungswille (bei Fehlen: keine Willensäusserung)
- Erklärungswille (bei Fehlen: Wiederruf möglich OR 9)
- Geschäftswille ((bei Fehlen: Willensäusserung wäre anfechtbar)
Voraussetzungen der Sachmängelhaftung , Art 205 Abs.1 OR
- Vorliegen Kaufvertrag
- Vorliegen Sachmangels (Art. 197 OR im Zeitpunkt des Gefahrüberganges)
- Kein Ausschluss, Art. 199 OR
- Keine Kentnis des Mangels durch den Käufer, Art. 200 OR
- Rechtzeitige Prüfung und Rüge, Art.201 OR
Voraussetzungen des Art. 41 Abs.1 OR
- Schaden
- Widerrechtlichkeit (rechtswidriges Verhaltenden des Schädigers in Abs. 2 Sittenwidrigkeit)
- Kausalität
- Verschulden
Anspruchsvoraussetzungen des Art. 58 (Haftung des Werkeigentümers) i.V.m. Art.46, 47 OR (SE aus Körperverletzung, Genugtuung)
- Schaden
- Werk (Künstliche Sache, die mit dem Erdboden fest verbunden ist)
- Werkmangel (Objektiver Mangelzustand)
- Werkeigentümer (Anspruchsgegner)
- Widerrechtlichkeit: Verstoss gegen Schutznorm (Verschuldensunabhängige Haftung!)
- Kausalität zw. Werkmangel und Schaden
Anspruchsvoraussetzungen des Art. 55 Abs. 1 OR (Haftung des Geschäftsherren)
- Schaden
- Handeln einer Hilfsperson
- a) Hilfsperson
- b) in Ausübung dienstlicher Verrichtungen
- c) Handlung oder Unterlassung notwendig (Es ist kein Verschulden der Hilfsperson notwendig)
- Kausalzusammenhang (Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem Schaden bestehen)
- Widerrechtlichkeit
- Keine Exculpation; Scheitern des Exzeptionsbeweises
- a) cura in eligendo (Sorgfalt bei der Auswahl) Einholung von Zeugnissen oder Auskünften etc.
- b) cura in instruendo (Sorgfalt in der Unterweisung) Weisung bezüglich der auszuführenden Arbeit
- c) cura in custodiendo (Sorgfalt in der Überwachung) Gelegentliche Kontrolle auch bei erfahrenen Mitarbeitern.
- d) Sorgfalt in der Ausrüstung (mit tauglichem Werkzeug)
- e) Sorgfalt in der Organisation (Arbeit & Unternehmen) Schaffung klarer Kompetenzordnung, Schutzmassnahmen bei Gefahren
(Art. 55 OR regelt einen Fall der Haftung für vermutetes Verschulden mit Exzeptionsbeweis. Da Art. 55 OR eine Zurechnung fremden Verhaltens und nicht fremden Verschuldens vornimmt, ist das Verschulden der handelnden Person unerheblich )
Voraussetzungen des Art. 62 Abs.1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung)
- Bereicherung mit Vermögensvorteil (Vermögensvergrösserung durch Vermehrung der Aktiven, Verminderung der Passiven oder Nichtverminderung des Vermögens, weil sich seine Aktiven nicht vermindern oder seine Passiven sich nicht erhöhen, z.B. Ersparnisbereicherung)
- Aus dem Vermögen eines Anderen. (Nach neuerer Lehre und Rechtsprechung: Bereicherung auf "Kosten eines anderen")
- Ohne Rechtsgrund (z.B. Vertrag, Gesetz)
Hilfspersonenhaftung Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 OR
- 1. Vertrag
- 2. Vertragsverletzung
- 3. Schaden
- 4. Kausalität
- a. Natürliche Kausalität
- b. Adäquate Kausalität
- 5. Verschulden / Misslingen des Exkulpationsbeweises
- a. Eigenes Handeln vom Schuldner
- b. Voraussetzungen des Art. 101
- i. Hilfsperson
- ii. Beizug zur Erfüllung einer Schuldpflicht
- iii. In Ausübung der Verrichtung
- iv. Hypothetische Vorwerfbarkeit
Die Tatbestandselemente des Art. 97 OR sind:
Vom Gläubiger zu beweisen
- Existenz eines gültigen Vertrages
- Vertragsverletzung
- Schlechterfüllung
- Verletzung vertr. Nebenpflicht
- Verletzung Unterlassenspflicht
- Schaden (eventl. immaterielles Unbill)
- Kausalzusammenhang
- Verschulden / Misslingen des Exkulpationsbeweises
Der Schuldner hat das Verschulden zu beweisen. Bei einer vertraglichen Haftung wird das Verschulden des Schuldners vermutet. Der Schuldner muss sich in diesem Fall exkulpieren.