Voraussetzungen & Tatbestände Artikel des OR AT

Div. Voraussetzungen & Tatbestände der Artikel des OR AT

Div. Voraussetzungen & Tatbestände der Artikel des OR AT


Kartei Details

Karten 20
Lernende 13
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 09.01.2014 / 29.09.2021
Weblink
https://card2brain.ch/box/voraussetzungen_tatbestaende_artikel_des_or_at
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/voraussetzungen_tatbestaende_artikel_des_or_at/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Bestandteile Willenserklärung

Willensäusserung

I.  Objektiver TB

  • Ausdrückliche Äusserung
  • Stillschweigende, schlüssige Äusserung, (Art.1 Abs. 2 OR, setzt objektiv eindeutigen Erklärungswert voraus)
  • Äusserung durch Schweigen sind nur ausnahmsweise zulässig, falls der Erklärungswert objektiv eindeutig ist

II.  Subjektiver TB

  • Handlungswille (bei Fehlen: keine Willensäusserung)
  • Erklärungswille (bei Fehlen: Wiederruf möglich OR 9)
  • Geschäftswille ((bei Fehlen: Willensäusserung wäre anfechtbar)

Voraussetzungen der Sachmängelhaftung , Art 205 Abs.1 OR

  • Vorliegen Kaufvertrag
  • Vorliegen Sachmangels (Art. 197 OR im Zeitpunkt des Gefahrüberganges)
  • Kein Ausschluss, Art. 199 OR
  • Keine Kentnis des Mangels durch den Käufer, Art. 200 OR
  • Rechtzeitige Prüfung und Rüge, Art.201 OR

Voraussetzungen des Art. 41 Abs.1 OR

  1. Schaden
  2. Widerrechtlichkeit (rechtswidriges Verhaltenden des Schädigers in Abs. 2 Sittenwidrigkeit)
  3. Kausalität
  4. Verschulden

Anspruchsvoraussetzungen des Art. 58 (Haftung des Werkeigentümers) i.V.m. Art.46, 47 OR (SE aus Körperverletzung, Genugtuung)

  1. Schaden
  2. Werk (Künstliche Sache, die mit dem Erdboden fest verbunden ist)
  3. Werkmangel (Objektiver Mangelzustand)
  4. Werkeigentümer (Anspruchsgegner)
  5. Widerrechtlichkeit: Verstoss gegen Schutznorm (Verschuldensunabhängige Haftung!)
  6. Kausalität zw. Werkmangel und Schaden

Anspruchsvoraussetzungen des Art. 55 Abs. 1 OR (Haftung des Geschäftsherren)

  1. Schaden
  2. Handeln einer Hilfsperson
    • a) Hilfsperson
    • b) in Ausübung dienstlicher Verrichtungen
    • c) Handlung oder Unterlassung notwendig (Es ist kein Verschulden der Hilfsperson notwendig)
  3. Kausalzusammenhang (Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem Schaden bestehen)
  4. Widerrechtlichkeit
  5. Keine Exculpation; Scheitern des Exzeptionsbeweises
  • a) cura in eligendo (Sorgfalt bei der Auswahl) Einholung von Zeugnissen oder Auskünften etc.
  • b) cura in instruendo (Sorgfalt in der Unterweisung) Weisung bezüglich der auszuführenden Arbeit
  • c) cura in custodiendo (Sorgfalt in der Überwachung) Gelegentliche Kontrolle auch bei erfahrenen Mitarbeitern.
  • d) Sorgfalt in der Ausrüstung (mit tauglichem Werkzeug)
  • e) Sorgfalt in der Organisation (Arbeit & Unternehmen) Schaffung klarer Kompetenzordnung, Schutzmassnahmen bei Gefahren
 

(Art. 55 OR regelt einen Fall der Haftung für vermutetes Verschulden mit Exzeptionsbeweis. Da Art. 55 OR eine Zurechnung fremden Verhaltens und nicht fremden Verschuldens vornimmt, ist das Verschulden der handelnden Person unerheblich )

Voraussetzungen des Art. 62 Abs.1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung)

  • Bereicherung mit Vermögensvorteil (Vermögensvergrösserung durch Vermehrung der Aktiven, Verminderung der Passiven oder Nichtverminderung des Vermögens, weil sich seine Aktiven nicht vermindern oder seine Passiven sich nicht erhöhen, z.B. Ersparnisbereicherung)
  • Aus dem Vermögen eines Anderen. (Nach neuerer Lehre und Rechtsprechung: Bereicherung auf "Kosten eines anderen")
  • Ohne Rechtsgrund (z.B. Vertrag, Gesetz)

 

Hilfspersonenhaftung  Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 OR

  • 1. Vertrag
  • 2. Vertragsverletzung
  • 3. Schaden
  • 4. Kausalität
    • a. Natürliche Kausalität
    •  b. Adäquate Kausalität
  •   5. Verschulden / Misslingen des Exkulpationsbeweises
    • a. Eigenes Handeln vom Schuldner
    • b. Voraussetzungen des Art. 101
      • i. Hilfsperson
      • ii. Beizug zur Erfüllung einer Schuldpflicht
      • iii. In Ausübung der Verrichtung
      • iv. Hypothetische Vorwerfbarkeit
         

Die Tatbestandselemente des Art. 97 OR sind:

Vom Gläubiger zu beweisen

  1. Existenz eines gültigen Vertrages
  2. Vertragsverletzung
  • Schlechterfüllung
  • Verletzung vertr. Nebenpflicht
  • Verletzung Unterlassenspflicht
  1. Schaden (eventl. immaterielles Unbill)
  2. Kausalzusammenhang
  3. Verschulden / Misslingen des Exkulpationsbeweises

Der Schuldner hat das Verschulden zu beweisen. Bei einer vertraglichen Haftung wird das Verschulden des Schuldners vermutet. Der Schuldner muss sich in  diesem Fall exkulpieren.

Unterschiede zwischen Art. 55 OR und Art. 101 OR

Unterschiede zwischen Art. 55 OR und Art. 101 OR (Siehe Bild)

Bei Art. 101: Der Malergeselle stiehlt beim Malen eine Uhr. Der Malermeister würde auch haften, wenn er selber die Uhr gestohlen hätte. Der funktionelle Zusammenhang ist somit gegeben.

 Bei Art. 55: Schwenzer: Angestellter Chauffeur überfährt während Dienstfahr Bank, fällt nicht unter geschäftliche Verrichtung, dadurch ist Geschäftsherr nicht haftbar.

Anspruchsvoraussetzungen des Art. 45 Abs. 3 OR

  1. Versorger
  2. Versorgerschaden

Anfechtung Vertrag aufgrund Täuschung Art 31 OR Abs.1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 OR

 

  1. Täuschungshandlung
  2. Täuschungsabsicht
  3. Widerrechtlichkeit
  4. Irrtum (auf Seiten Opfer)
  5. Kausalität

Nachträgliche Unmöglichkeit einer Stück/Gattungsschuld

Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer aus Art. 184 Abs. 1 OR

  • I) Anspruch entstanden durch Kaufvertrag +
  • II) Anspruch untergegangen durch Art. 119 Abs. 1OR +
    • a) Gattungs oder Stückschuld (FDSE)
    • b) Konkretisierung (Individualisierung) OR 71 in Hol- oder Bringschuld  (= Gattungsschuld in Stückschuld umwandeln) +
      • Voraussetzungen: Schuldner muss das „seinerseits Erforderliche“ getan haben
      • Holschuld: Aussonderung von Stücken der geschuldeten Gattung, Aufforderung an den Gläubiger zur Abholung
      • Schickschuld: Auf-den-Weg-Bringen = Übergabe an die Transportperson
      • Bringschuld: Schuldner muss dem Gläubiger die Sache an dessen Wohnsitz in einer den Annahmeverzug begründenden Weiseangeboten haben
    • c) Unmöglichkeit (Stückschuld wäre diese gegeben bei Gattungsschulden besteht Pflicht zur Nachlieferung) +
    • d) Nicht verschuldet (Art 119 Abs 1 OR Höhere Gewalt) +

Anspruch des Verkäufers gegen Käufer Art. 184 Abs. 1 OR

  • I) Anspruch entstanden durch Kaufvertrag +
  • II) Anspruch untergegangen ( Art. 119 Abs. 1OR i.V.m Art. 185 Abs. 1 OR Gefahrübergang) -

Käufer muss Kaufpreis bezahlen, auch wen  er keine Gegenleistung erhält

 

Ungerechtfertigte Bereicherung durch Täuschung Vertragspartner

I) Entstehung des Anspruchs (Art. 62)
1. Bereicherung
2. Kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen aus Vertrag

2.1. Konsens (Art. 1)
2.2. Unverbindlichkeit

2.2.1. Unverbindlichkeit wegen Täuschung (Art. 28)

2.2.1.1. Täuschung durch V

  • 2.2.1.1.1. Täuschungshandlung
  • 2.2.1.1.2. Absicht (dolus eventualis genügt)
  • 2.2.1.1.3. Zwischenergebnis 

 

Ungerechtfertigte Bereicherung (Täuschung durch Dritte)

I) Entstehung des Anspruchs (Art. 62)
1. Bereicherung
2. Kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen aus Vertrag

2.1. Konsens (Art. 1)
2.2. Unverbindlichkeit

2.2.1. Unverbindlichkeit wegen Täuschung (Art. 28)

2.2.1.2. Täuschung durch Drittperson (immer auch Prüfen)

  • 2.2.1.2.1. Täuschungshandlung
  • 2.2.1.2.2. Absicht
  • 2.2.1.2.3. Irrtum (Wesentlichkeit wird nicht vorausgesetzt)
  • 2.2.1.2.4. Kausalität
  • 2.2.1.2.5. Voraussetzungen des Abs. 2 bei Täuschung durch Dritte
    • 2.2.1.2.5.1. Dritte
    • 2.2.1.2.5.2. Subjektive Seite der anderen Vertragspartei (Kennen / Kennenmüssen)

2.2.1.2.6. Zwischenergebnis

Ungerechtfertigte Bereicherung wegen Grundlagenirrtums

I) Entstehung des Anspruchs (Art. 62)
1. Bereicherung
2. Kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen aus Vertrag

2.1. Konsens (Art. 1)
2.2. Unverbindlichkeit

2.2.2. Unverbindlichkeit wegen Grundlagenirrtums

2.2.2.1. Materielle Voraussetzungen

  • 2.2.2.1.1. Irrtum (Art. 23)
  • 2.2.2.1.2. Wesentlichkeit
    • 2.2.2.1.2.1. subjektive Wesentlichkeit
    • 2.2.2.1.2.2. objektive Wesentlichkeit
    • 2.2.2.1.2.3. Erkennbarkeit für andere Vertragspartei
    • 2.2.2.1.3. Zwischenergebnis

2.2.2.2 Formelle Voraussetzungen

  • 2.2.2.2.1. Geltendmachung der Unverbindlichkeit durch Erklärung
  • 2.2.2.2.2. Frist (Die Frist von einem Jahr läuft bei Irrtum ab Entdeckung)

2) Anspruch untergegangen

  • Verjährung

anfänglich subjektive Unmöglichkeit durch S. verschuldet

A) Anspruch entstanden aus Art 97 I OR

  • 1) Vertrag
    • a) Konsens
    • b) Gültigkeit
  • 2) nicht oder nicht gehörige Erfüllung
  • 3) Schaden (Positives Interesse)
  • 4) Kausalität
  • 5) Misslingen Exculpation

nachträglich objektive Unmöglichkeit unverschuldet durch S.

A Anspruch entstanden aus Art 97 I OR

  • 1) Vertrag
    • a) Konsens
    • b) Gültigkeit
  • 2) nicht oder nicht gehörige Erfüllung
  • 3) Schaden (Positives Interesse)
  • 4) Kausalität
  • 5) Misslingen Exculpation, wenn gelingt ➔ Art.119 I OR Kein SE Anspuch

anfängliche objektive Unmöglichkeit verschuldet duch S.

culpa in contrahendo

A) Anspruch entstanden aus Art 97 I OR

  • 1) Vertrag
    • a) Konsens
    • b) Gültigkeit ➔ Art.20 I I OR Vertrag Nichtig

wenn Vertrag wegfällt culpa in contrahendo

B) Anspruch entstanden aus culpa in contrahendo (kein Artikel)

  1. Vertragsverhältnis
  2. Verletzung vorvertragliche Pflichten
  3. Schaden CIC negatives Interesse
  4. Kausalität
  5. Verschulden

 

nachträglich objektive Unmöglichkeit, verschuldet durch S.

A Anspruch entstanden aus Art 97 I OR ev. i.V.m 101 I OR

  • 1) Vertrag
    • a) Konsens
    • b) Gültigkeit
  • 2) nicht oder nicht gehörige Erfüllung
  • 3) Schaden (Positives Interesse)
  • 4) Kausalität
  • 5) Verschulden/ Misslingen Exculpation
    • a) eig. Handeln Schuldner
    • b) Hilfspersonenhaftung Art 101 I OR
      • aa) HP
      • bb) Beizug Erfüllung Schulderfüllung
      • cc) In Ausübung der Verrichtung
      • dd) Hypothetische Vorwerfbarkeit

Gibt SE Anspruch positives Interesse

(Art. 32 OR) Voraussetzungen der Vertretungswirkung

Damit die Rechtshandlungen des Vertreters beim Vertretenen Wirkung zeigen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Vertretungsmacht
  2. Handeln in fremdem Namen
  3. Urteilsfähigkeit des Vertreters
  4. Die Stellvertretung muss zulässig sein, d.h. die Rechtshandlung darf nicht vertretungsfeindlich sein.