Völkerrecht
F/A
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Kartei Details
Karten | 162 |
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Lernende | 13 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 10.01.2015 / 05.12.2021 |
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Diplomatische Beziehungen
Ad hoc Gesandtschaft
Ad-hoc Gesandtschaft oder special mission ist eigentlich die Urform diplomatischer Tätigkeit bis zum Beginn der Neuzeit.
Ad-hoc Gesandtschaften stehen einander im Rang prinzipiell gleich und beruhen auf einer Absprache zwischen dem Entsende- und Empfangsstaat, die zumindest die Tatsache der Gesandtschaft und ihren Zweck umfassen muss, um diplomatische Immunität zu genießen. Die Details regelt ein eigenes Übereinkommen.
Konsularische Beziehungen
Aufnahme konsularischer Beziehungen
- Einrichtung bedarf Einigung zwischen Entsende- und Empfangsstaat
- Zustimmung diplomatischer Beziehungen schließt Zustimmung zu konsularischer Beziehung mit ein
- Einigung auf Rang, Ort der Einrichtungen und seinen räumlichen Zuständigkeitsbereich (Konsularbezirk).
- Die Einrichtung von Vizekonsulaten, Konsularagenturen oder Büros als „Außenstellen“ bedarf ebenfalls einer Einigung
Konsularische Beziehungen
Zweck konsularischer Beziehungen
- Erteilung von Sichtvermerken (Visa)
- Leistung bzw Organisation der Rechtshilfe für StAng des Entsendestaates im Empfangsstaat,
- ihre Vertretung vor Gericht (konsularischer Beistand),
- gegebenenfalls Einschreiten im Nachlassfall und
- die Vornahme sonstiger notarieller Akte
- Ausübung der Aufsicht des Flaggenstaates über Schiffe und Luftfahrzeuge, die im Entsendestaat registriert sind, aber außerhalb des Staatsgebiets stationiert sind oder betrieben werden
- Förderung der kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen
Konsularische Beziehungen
Leiter konsularischer Vertretungen
- Vier (bzw. drei) Rangklassen:
- Generalkonsuln
- Konsuln
- Vizekonsuln
- Konsularagenten (gelten nicht als „vollwertige“ konsularische Vertretungen)
- Bestellung = Exequatur (entspricht dem Agrement zur Ernennung des Missionschefs)
- Beendigung durch Abberufung durch den Entsendestaat, durch Erklärung zur persona non grata oder durch Entziehung des Exequaturs durch den Empfangsstaat
Konsularische Beziehungen
Personal konsularischer Vertretungen
- Konsularisches Personal (Konsularbeamte)
- Verwaltungs- und technisches Personal, Hauspersonal
- Unterscheidung gegenüber WDK weniger von Bedeutung, da hinsichtlich der konsularischen Privilegien und Immunitäten keine großen Unterschiede bestehen
- Grundsätzlich StAng des Entsendestaates
- Institut des Wahl- oder Honorarkonsul durchbricht dieses Prinzip, bedarf aber eine Einigung
- Wahl oder Honorarkonsul ist meist Wirtschaftstreibender, der StAng des Empfangsstaats ist, und wegen seiner Kontakte zur Förderung wirtschaftlicher Beziehung hervorragend geeignet ist. Er übt seine Funktion ehrenamtlich aus und enthält bloß Aufwandsentschädigung
- Sinngemäße Anwendung über die Erklärung persona non grata
Konsularische Beziehungen
Beendigung konsularischer Beziehungen
- Einvernehmlich beendet
- Einseitig abgebrochen
- Beendigung diplomatischer Beziehungen beendet nicht automatisch auch die konsularischen Beziehungen
- Kriegsausbruch beendet diplomatische und konsularische Beziehungen gleichermaßen
Konsularische Beziehungen
Zusammenfassung
- Aufnahme diplomatischer Beziehungen
- Zweck der diplomatischen Vertretung
- Pflichten einer diplomatischen Mission
- Personal diplomatischer Vertretungen
- Der Missionschef
- Ad-hoc Mission
- Beendigung diplomatischer Beziehungen
Immunität und Privilegien
Theoretische Begründung
- Repräsentationstheorie: leitet die Immunität des Organs direkt von der Immunität des Völkerrechtssubjekts ab: Weil ein Staat nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterliegt, gilt das auch für die Organe, die ihn repräsentieren.
- Exterritorialitätstheorie: setzt an der diplomatischen Niederlassung an und begründet die Immunität damit, dass sie die Botschaft aus der Territorialhoheit des Empfangsstaats ausnimmt. Sie bedarf der Ergänzung durch die Repräsentationstheorie (sonst wäre die Immunität auf die Missionsräumlichkeiten beschränkt).
- Theorie der funktionellen Notwendigkeit: herrschende Theorie, begründet die Immunität damit, dass zur Erfüllung der jeweils oben genannte Aufgaben die prinzipielle – und damit nach der Natur der Aufgaben abgestufte – Unabhängigkeit von der Jurisdiktionsgewalt des Empfangsstaat nötig ist. Damit erübrigt sich die künstliche Konstruktion der Exterritorialitätstheorie, die Botschaft quasi als Stück des Entsendestaats im Empfangsstaat anzusehen.
Konsularische Beziehungen
Zusammenfassung
- Aufnahme konsularischer Beziehungen
- Zweck konsularischer Vertretungen
- Personal konsularischer Vertretungen
- Leiter konsularischer Vertretungen
- Beendigung konsularischer Beziehungen
Immunität und Privilegien
Erhöhter Schutz
Der Empfangsstaat hat – über seine allgemeinen völkerrechtlichen Pflichten aus dem Fremdenrecht hinaus
- Alle geeigneten, auch präventiven, Maßnahmen zu treffen, um Angriffe auf diplomatisches und konsularisches Personal, deren Freiheit, Sicherheit und Würde hintanzuhalten.
- Täter sind vor Gericht zu stellen oder dem Entsendestaat auszuliefern
- Die Räumlichkeiten der Mission bzw. der konsularischen Vertretung in gleicher Weise vor Übergriffen zu schützen und so ihre Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten.
Immunität und Privilegien
Diplomatisches Personal
- Diplomatisches Personal (einschließlich ihrer Familien-angehörigen) und Mitglieder von ad-hoc Missionen können nicht festgenommen bzw. in Haft genommen werden.
- Sie genießen volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates und unterliegen nicht der Zeugenpflicht
- Grundsätzlich auch Immunität vor der Zivilgerichtsbarkeit (Ausnahmen zB Nachlassangelegenheiten, Klagen aus erlaubter unentgeltlicher Nebentätigkeit)
- Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals genießen ebensolche Immunität von der Strafgerichtsbarkeit und Zeugenpflicht;
- Sie genießen aber nur mehr funktionelle Immunität von der Zivilgerichtsbarkeit (nur, soweit es sich um dienstliche Angelegenheiten handelt
- Dienstliches Hauspersonal: generell funktionale Immunität
Immunität und Privilegien
Unverletzlichkeit
- Unverletzlich sind neben der Person auch sämtliche dienstliche und privaten Papiere und Korrespondenz, sowie Archive
- Unverletzlichkeit des Kuriers
- Recht auf freien Verkehr: Diplomatische und konsularische Einrichtungen können jederzeit mit ihrem Heimatstaat, mit anderen Einrichtungen und ad-hoc Missionen kommunizieren und dabei Kuriere oder verschlüsselte Nachrichten verwenden
- Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten: selbst Polizei- oder Feuerwehreinsätze benötigen zum Betreten die Zustimmung des Leiters der Mission
Immunität und Privilegien
Konsularisches Personal
- Unterliegt einer Festnahme nur bei Verdacht auf ein schweres Verbrechen
- Ist vor der Strafgerichtsbarkeit nicht immun, Verhängung und Vollstreckung von Haftstrafen daher möglich
- Genießt unter gleichen Einschränkungen wie diplomatisches Personal Immunität von der Zivil-gerichtsbarkeit und ist von der Zeugenpflicht befreit
- Verwaltungs- und technisches Personal genießt keine Immunität von der Strafgerichtsbarkeit; funktionelle Immunität (dienstliche Angelegenheiten) von der Zivilgerichtsbarkeit
- Gleiches gilt auch für Wahl- oder Honorarkonsuln
- Dienstliches Hauspersonal: keine Immunität
Immunität und Privilegien
Privilegien
- Diplomatische und konsularische Einrichtungen dürfen die Flagge und das Wappen des Entsendestaates führen
- Mitglieder sind von den meisten direkten Steuern, nicht von den indirekten, befreit
- Zollbefreiungen für dienstliche und private Gegenstände
- Befreiung von Sozialversicherungsabgaben im Empfangsstaat
- WDK und WKK enthalten sehr detaillierte Regelungen
Nicht alle Privilegien sind auf Basis der Theorie der funktionellen Notwendigkeit erklärbar und entsprechen noch dem Denkansatz der Repräsentationstheorie
Zusammenfassung
Immunität und Privilegien
Immunitäten und Privilegien
- Theoretische Begründung
- Erhöhter Schutz
- Immunität
- Diplomatisches Personal
- Konsularisches Personal
- Unverletzlichkeit
- Privilegien
Was ist Völkerrecht
Völkerrecht ist die Summe jener Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen Völkerrechtssubjekten regeln und internationales Recht darstellen, d. h. nicht der internen Rechtsordnung dieser Subjekte angehören.
- Häufigste Normadressaten: Staaten, internationale Organisationen
- Grundsatz ubi societas, ibi ius
- Viele völkerrechtliche Verträge haben Auswirkungen auf Privatpersonen (Zollabkommen usw.)
- In supranationalen Gemeinschaften überlagert Gemeinschaftsrecht innerstaatliches Recht
- Primäres, Sekundäres Völkerrecht
- Universelles, partikuläres Völkerrecht
Allgemeines, besonderes Völkerrecht
Primäres / Sekundäres Völkerrecht
Primäres Völkerrecht ist das unter den Rechtssubjekten des Völkerrechts (durch Vertrag oder gewohnheitsrechtsbegründende Praxis) erzeugte oder als allgemeiner Rechtsgrundsatz geltende Recht
Sekundäres Völkerrecht ist das von Organen internationaler Organisationen auf der Basis des Gründungsvertrages und nach den dort vorgesehenen Verfahren erzeugte „interne“ Recht der Organisation („internes Staatengemeinschaftsrecht“)
Grundsatz: ubi societas, ibi ius
„Wo es eine Gesellschaft gibt, gib es ein Gesetz“
d. h. keine Gemeinschaft ist ohne Rechtsordnung denkbar
Universelles / partikuläres Völkerrecht
Universelles Völkerrecht genießt die allgemeine Geltung in der gesamten Völkergemeinschaft
Partikuläres Völkerrecht gilt nur für eine bestimmte Gruppe von Völkerrechtssubjekten (zB nur für die Parteien eines völkerrechtlichen Vertrages oder nur innerhalb einer bestimmten Region)
Universelles/partikuläres Völkerrecht unterscheidet die Normen des Völkerrechts hinsichtlich ihrer formellen Geltung für alle oder nur einige Subjekte und darf nicht mit der Unterscheidung Allgemeines/Besonderes Völkerrecht verwechselt werden.
Nicht zum Völkerrecht gehören
Nicht zum Völkerrecht gehören
- jene „internationalen“ Normen des Straf- und Privat- oder Verwaltungsrechts, die als bloßes Kollisionsrecht die Anwendungssphären der einzelnen materiellen Rechtssphären voneinander abgrenzen (IPR…)
- jene materiellrechtlichen Normen die zwar internationales Recht sind, sich aber nicht an die Rechtssubjekte der Völkerrechtsordnung, sondern grundsätzlich an Privatrechtssubjekte in dieser Eigenschaft wenden (UN-Kaufrecht, Haftung für Schäden aus dem Luftverkehr
Umgangsformen des internationalen Verkehrs, die nicht in rechtlich verbindlicher Weise geregelt sind (Völkersitte, Courtoisie)
Völkerrecht und innerstaatliches Recht
- Fragestellungen:
- Auf welche Weise wird eine völkerrechtliche Norm im Umfeld der nationalen Rechtsordnung, in der sich die Einzelperson bewegt, zur Wirkung gebracht (vollzogen) und ob der unmittelbaren Anwendbarkeit der Norm auch tatsächlich eine unmittelbare Geltung im innerstaatlichen Recht entspricht
Welcher Norm gebührt im Falle eines Konflikts zwischen VR Norm und innerstaatlichem Recht der Vorrang.
Völkerrecht und Einzelpersonen
Einzelperson (natürlich bzw. juristisch) ist nicht Subjekt und grundsätzlich auch nicht Normadressat der Völkerrechtsordnung.
Zwischen ihr und dem VR steht ihr Heimatstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie ist. Das bedeutet: VR Normen sind auf Individuen typischerweise nicht unmittelbar anwendbar.
Ausnahmen:
- VR Verträge zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten
- Normen des Rechts der bewaffneten Konflikte (Kriegsverbrechen, persönliche und unmittelbare Verantwortung) Verantwortung vor vr Tribunalen und dem internationalen Strafgerichtshof (ICTY, ICTR und ICC)
- Verträge im Bereich des Wirtschaftsvölkerrechts (Marktfreiheiten)
Vollzug Völkerrecht im innerstaatlichen Recht
Self-executing Normen
Self executing ist die Eigenschaft völkerrechtlicher (insb. Vertragsrechtlicher) Normen, die für ihre Anwendbarkeit im innerstaatlichen Bereich keines staatlichen Umsetzungsakts bedürfen, weil
- sie sich im ihren Inhalt nach zur direkten Anwendung eignen (self executing im objektiven Sinn) und
- das staatliche Recht einen besonderen Umsetzungsakt nicht erfordert (self executing im subjektiven Sinn).
Vollzug Völkerrecht im innerstaatlichen Recht
Umsetzungpflicht Self-executing Normen
Der Staat kann, wenn er dies für angezeigt hält, auch einen umständlicheren Weg wählen, und innerstaatliche Rechtsakte zur Durchsetzung einer unmittelbar anwendbaren VR Norm vorsehen.
Diese hat dann keine unmittelbare Geltung mehr (und ist auch nicht mehr self-executing), sondern kann nur durch Vollzug des innerstaatlichen Umsetzungsakts wirksam werden.
Ein solch indirekter Weg ist darüber hinaus jedenfalls einzuschlagen, wenn es sich um Normen handelt, die sich überhaupt nicht an Einzelpersonen richten und daher von ihrem Inhalt her nicht unmittelbar angewendet werden können (non self executing)
Vollzug Völkerrecht im innerstaatlichen Recht
Sicherstellung der unmittelbaren Geltung
Als Adoption bezeichnet man die Übernahme völkerrechtlicher Regeln ins innerstaatliche Recht unter Beibehaltung ihres völkerrechtlichen Charakters. Ein Staatsorgan, das diese Normen im staatlichen Bereich anwendet, vollzieht materiell und formell Völkerrecht
Adoptiertes Recht wird als Völkerrecht neben dem innerstaatlichen Recht angewendet (Keine Aussage über Vorrang)
Als generelle Transformation bezeichnet man die generelle Umwandlung einer VR Norm in eine völlig identische Norm des innerstaatlichen Rechts. Ein Staatsorgan, das diese Normen im staatlichen Bereich anwendet, vollzieht formell innerstaatliches Recht mit materiell völkerrechtlichem Inhalt.
Transformiertes Recht wird als innerstaatliches Recht angewendet (Aussage über Vorrang durch den Stufenbau der Rechtsordnung)
Vollzug Völkerrecht im innerstaatlichen Recht
Unmittelbar anwendbare Normen Unterschied Völkerrecht / EU Recht
Das Völkerrecht verpflichtet den Staat bloß dazu, der VR Norm Geltung zu verschaffen, überlässt ihm (auch im Falle einer unmittelbar anwendbaren Norm) die Wahl der Mittel, mit denen diese gebotene Ergebnis erreicht wird.
Das Unionsrecht untersagt den Mitgliedstaaten die bloß indirekte Umsetzung unmittelbar anwendbarer Normen durch innerstaatliche Maßnahme, d.h. für eine unmittelbar anwendbare Norm wird auch prinzipiell ihre unmittelbare Geltung verlangt
Vorrang VR / innerstaatliches Recht
Dualismus: Jahrhundertwende 19.-20. Jhdt, Konflikt VR mit innerstaatlicher Ordnung nicht denkbar: zu unterschiedliche Regelungsgegenstände, Normadressaten und Normsetzungsverfahren
Monisums: VR als Bestandteil eines einheitlichen Welbildes; Grundsätzlich Vorrang des VR:
Radikaler Monismus: VR genießt unbedingten Vorrang und verdrängt innerstaatliches Recht (Renaissance im EU Recht)
Gemäßigter Monismus: geht vom Vorrang des VR aus, akzeptiert aber keine automatischen Vorrang. Der Staat, der sein innerstaatliches Recht nicht an VR anpasst verletzt zwar VR, innerstaatliches Recht bleibt aber bis zur Korrektur des Staates gegenüber Einzelpersonen anwendbar.
Umgekehrter Monismus: innerstaatliches Recht hat Vorrang
Völkerrecht in der österreichischen Rechtsordnung Grundsätzliches
- Art 9 Abs 1 B-VG normiert: Die allgemeinen anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als Bestandteil des Bundesrechts.
- Nach herrschender Lehre ist darin eine generelle Transformation der allgemein anerkannten Regeln des VR (jedenfalls universelles Völkergewohnheitsrecht und Allgemeine Rechtsgrundsätze) zu erblicken.
- Nach herrschender Auffassung kommt dem transformierten VR jener Rang zu, in welchem inhaltsgleiches innerstaatliches Recht stehen müsste.
Art 9 Abs 2 B-VG ermöglicht durch Gesetz oder durch einen nach Art 50 B-VG genehmigten Staatsvertrag Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen. Darin liegt die verfassungsmäßige Ermächtigung, überhaupt Elemente der österreichischen Staatsgewalt zu übertragen
Bundespräsident
Die Vertretung der Republik nach außen obliegt prinzipiell dem Bundespräsidenten (Art 65 B-VG).
Vertretungsakte des Bundespräsidenten bedürfen der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler (Art 67 B-VG).
Genehmigung und Inkorporation von Verträgen
Art 50 und 65 B-VG regeln die Genehmigung des Abschlusses und die Inkorporation von VR Verträgen ins österreichische Recht.
Genehmigungspflicht des Nationalrat (in Ländersachen des Bundesrats) bei Abschluss von
- Gesetzesändernden, gesetzesergänzender oder politischer Verträge (ausgenommen vereinfachtes Änderungsverfahren im Vertrag → genehmigungsfrei falls NR keine Vorbehalte)
- Sowie von Verträgen, die die Grundlagen der EU ändern
Verträge, die sich inhaltlich unter der Gesetzesebene bewegen kann der Bundespräsident anordnen dass diese durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.
Dem VfGH obliegt die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen.
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