Völkerrecht
F/A
F/A
Kartei Details
Karten | 162 |
---|---|
Lernende | 13 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 10.01.2015 / 05.12.2021 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/voelkerrecht1
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/voelkerrecht1/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Was ist Völkerrecht
Völkerrecht ist die Summe jener Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen Völkerrechtssubjekten regeln und internationales Recht darstellen, d. h. nicht der internen Rechtsordnung dieser Subjekte angehören.
- Häufigste Normadressaten: Staaten, internationale Organisationen
- Grundsatz ubi societas, ibi ius
- Viele völkerrechtliche Verträge haben Auswirkungen auf Privatpersonen (Zollabkommen usw.)
- In supranationalen Gemeinschaften überlagert Gemeinschaftsrecht innerstaatliches Recht
- Primäres, Sekundäres Völkerrecht
- Universelles, partikuläres Völkerrecht
Allgemeines, besonderes Völkerrecht
Primäres / Sekundäres Völkerrecht
Primäres Völkerrecht ist das unter den Rechtssubjekten des Völkerrechts (durch Vertrag oder gewohnheitsrechtsbegründende Praxis) erzeugte oder als allgemeiner Rechtsgrundsatz geltende Recht
Sekundäres Völkerrecht ist das von Organen internationaler Organisationen auf der Basis des Gründungsvertrages und nach den dort vorgesehenen Verfahren erzeugte „interne“ Recht der Organisation („internes Staatengemeinschaftsrecht“)
Grundsatz: ubi societas, ibi ius
„Wo es eine Gesellschaft gibt, gib es ein Gesetz“
d. h. keine Gemeinschaft ist ohne Rechtsordnung denkbar
Universelles / partikuläres Völkerrecht
Universelles Völkerrecht genießt die allgemeine Geltung in der gesamten Völkergemeinschaft
Partikuläres Völkerrecht gilt nur für eine bestimmte Gruppe von Völkerrechtssubjekten (zB nur für die Parteien eines völkerrechtlichen Vertrages oder nur innerhalb einer bestimmten Region)
Universelles/partikuläres Völkerrecht unterscheidet die Normen des Völkerrechts hinsichtlich ihrer formellen Geltung für alle oder nur einige Subjekte und darf nicht mit der Unterscheidung Allgemeines/Besonderes Völkerrecht verwechselt werden.
Nicht zum Völkerrecht gehören
Nicht zum Völkerrecht gehören
- jene „internationalen“ Normen des Straf- und Privat- oder Verwaltungsrechts, die als bloßes Kollisionsrecht die Anwendungssphären der einzelnen materiellen Rechtssphären voneinander abgrenzen (IPR…)
- jene materiellrechtlichen Normen die zwar internationales Recht sind, sich aber nicht an die Rechtssubjekte der Völkerrechtsordnung, sondern grundsätzlich an Privatrechtssubjekte in dieser Eigenschaft wenden (UN-Kaufrecht, Haftung für Schäden aus dem Luftverkehr
Umgangsformen des internationalen Verkehrs, die nicht in rechtlich verbindlicher Weise geregelt sind (Völkersitte, Courtoisie)
Völkerrecht und innerstaatliches Recht
- Fragestellungen:
- Auf welche Weise wird eine völkerrechtliche Norm im Umfeld der nationalen Rechtsordnung, in der sich die Einzelperson bewegt, zur Wirkung gebracht (vollzogen) und ob der unmittelbaren Anwendbarkeit der Norm auch tatsächlich eine unmittelbare Geltung im innerstaatlichen Recht entspricht
Welcher Norm gebührt im Falle eines Konflikts zwischen VR Norm und innerstaatlichem Recht der Vorrang.
Völkerrecht und Einzelpersonen
Einzelperson (natürlich bzw. juristisch) ist nicht Subjekt und grundsätzlich auch nicht Normadressat der Völkerrechtsordnung.
Zwischen ihr und dem VR steht ihr Heimatstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie ist. Das bedeutet: VR Normen sind auf Individuen typischerweise nicht unmittelbar anwendbar.
Ausnahmen:
- VR Verträge zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten
- Normen des Rechts der bewaffneten Konflikte (Kriegsverbrechen, persönliche und unmittelbare Verantwortung) Verantwortung vor vr Tribunalen und dem internationalen Strafgerichtshof (ICTY, ICTR und ICC)
- Verträge im Bereich des Wirtschaftsvölkerrechts (Marktfreiheiten)
Vollzug Völkerrecht im innerstaatlichen Recht
Self-executing Normen
Self executing ist die Eigenschaft völkerrechtlicher (insb. Vertragsrechtlicher) Normen, die für ihre Anwendbarkeit im innerstaatlichen Bereich keines staatlichen Umsetzungsakts bedürfen, weil
- sie sich im ihren Inhalt nach zur direkten Anwendung eignen (self executing im objektiven Sinn) und
- das staatliche Recht einen besonderen Umsetzungsakt nicht erfordert (self executing im subjektiven Sinn).