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Stefanie Holzmann

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
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Crée / Actualisé 10.01.2015 / 05.12.2021
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Was ist Völkerrecht

Völkerrecht ist die Summe jener Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen Völkerrechtssubjekten regeln und internationales Recht darstellen, d. h. nicht der internen Rechtsordnung dieser Subjekte angehören.

 

  • Häufigste Normadressaten: Staaten, internationale Organisationen
  • Grundsatz ubi societas, ibi ius
  • Viele völkerrechtliche Verträge haben Auswirkungen auf Privatpersonen (Zollabkommen usw.)
  • In supranationalen Gemeinschaften überlagert Gemeinschaftsrecht innerstaatliches Recht
  • Primäres, Sekundäres Völkerrecht
  • Universelles, partikuläres Völkerrecht

Allgemeines, besonderes Völkerrecht

Primäres / Sekundäres Völkerrecht

Primäres Völkerrecht ist das unter den Rechtssubjekten des Völkerrechts (durch Vertrag oder gewohnheitsrechtsbegründende Praxis) erzeugte oder als allgemeiner Rechtsgrundsatz geltende Recht

 

Sekundäres Völkerrecht ist das von Organen internationaler Organisationen auf der Basis des Gründungsvertrages und nach den dort vorgesehenen Verfahren erzeugte „interne“ Recht der Organisation („internes Staatengemeinschaftsrecht“)

Grundsatz: ubi societas, ibi ius

„Wo es eine Gesellschaft gibt, gib es ein Gesetz“

 

d. h. keine Gemeinschaft ist ohne Rechtsordnung denkbar

Universelles / partikuläres Völkerrecht

Universelles Völkerrecht genießt die allgemeine Geltung in der gesamten Völkergemeinschaft

 

Partikuläres Völkerrecht gilt nur für eine bestimmte Gruppe von Völkerrechtssubjekten (zB nur für die Parteien eines völkerrechtlichen Vertrages oder nur innerhalb einer bestimmten Region)

 

Universelles/partikuläres Völkerrecht unterscheidet die Normen des Völkerrechts hinsichtlich ihrer formellen Geltung für alle oder nur einige Subjekte und darf nicht mit der Unterscheidung Allgemeines/Besonderes Völkerrecht verwechselt werden.

Nicht zum Völkerrecht gehören

Nicht zum Völkerrecht gehören

  • jene „internationalen“ Normen des Straf- und Privat- oder Verwaltungsrechts, die als bloßes Kollisionsrecht die Anwendungssphären der einzelnen materiellen Rechtssphären voneinander abgrenzen (IPR…)
  • jene materiellrechtlichen Normen die zwar internationales Recht sind, sich aber nicht an die Rechtssubjekte der Völkerrechtsordnung, sondern grundsätzlich an Privatrechtssubjekte in dieser Eigenschaft wenden (UN-Kaufrecht, Haftung für Schäden aus dem Luftverkehr

Umgangsformen des internationalen Verkehrs, die nicht in rechtlich verbindlicher Weise geregelt sind (Völkersitte, Courtoisie)

Völkerrecht und innerstaatliches Recht

  1. Fragestellungen:

 

  • Auf welche Weise wird eine völkerrechtliche Norm im Umfeld der nationalen Rechtsordnung, in der sich die Einzelperson bewegt, zur Wirkung gebracht (vollzogen) und ob der unmittelbaren Anwendbarkeit der Norm auch tatsächlich eine unmittelbare Geltung im innerstaatlichen Recht entspricht

 

Welcher Norm gebührt im Falle eines Konflikts zwischen VR Norm und innerstaatlichem Recht der Vorrang.

Völkerrecht und Einzelpersonen

Einzelperson (natürlich bzw. juristisch) ist nicht Subjekt und grundsätzlich auch nicht Normadressat der Völkerrechtsordnung.

 

Zwischen ihr und dem VR steht ihr Heimatstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie ist. Das bedeutet: VR Normen sind auf Individuen typischerweise nicht unmittelbar anwendbar.

Ausnahmen:

  • VR Verträge zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten
  • Normen des Rechts der bewaffneten Konflikte (Kriegsverbrechen, persönliche und unmittelbare Verantwortung) Verantwortung vor vr Tribunalen und dem internationalen Strafgerichtshof (ICTY, ICTR und ICC)
  • Verträge im Bereich des Wirtschaftsvölkerrechts (Marktfreiheiten)

Vollzug Völkerrecht im innerstaatlichen Recht

Self-executing Normen

Self executing ist die Eigenschaft völkerrechtlicher (insb. Vertragsrechtlicher) Normen, die für ihre Anwendbarkeit im innerstaatlichen Bereich keines staatlichen Umsetzungsakts bedürfen, weil

 

  • sie sich im ihren Inhalt nach zur direkten Anwendung eignen (self executing im objektiven Sinn) und
  • das staatliche Recht einen besonderen Umsetzungsakt nicht erfordert (self executing im subjektiven Sinn).

 

Vollzug Völkerrecht im innerstaatlichen Recht

Umsetzungpflicht Self-executing Normen

Der Staat kann, wenn er dies für angezeigt hält, auch einen umständlicheren Weg wählen, und innerstaatliche Rechtsakte zur Durchsetzung einer unmittelbar anwendbaren VR Norm vorsehen.

 

Diese hat dann keine unmittelbare Geltung mehr (und ist auch nicht mehr self-executing), sondern kann nur durch Vollzug des innerstaatlichen Umsetzungsakts wirksam werden.

 

Ein solch indirekter Weg ist darüber hinaus jedenfalls einzuschlagen, wenn es sich um Normen handelt, die sich überhaupt nicht an Einzelpersonen richten und daher von ihrem Inhalt her nicht unmittelbar angewendet werden können (non self executing)

Vollzug Völkerrecht im innerstaatlichen Recht

Sicherstellung der unmittelbaren Geltung

Als Adoption bezeichnet man die Übernahme völkerrechtlicher Regeln ins innerstaatliche Recht unter Beibehaltung ihres völkerrechtlichen Charakters. Ein Staatsorgan, das diese Normen im staatlichen Bereich anwendet, vollzieht materiell und formell Völkerrecht

Adoptiertes Recht wird als Völkerrecht neben dem innerstaatlichen Recht angewendet (Keine Aussage über Vorrang)

 

Als generelle Transformation bezeichnet man die generelle Umwandlung einer VR Norm in eine völlig identische Norm des innerstaatlichen Rechts. Ein Staatsorgan, das diese Normen im staatlichen Bereich anwendet, vollzieht formell innerstaatliches Recht mit materiell völkerrechtlichem Inhalt.

Transformiertes Recht wird als innerstaatliches Recht angewendet (Aussage über Vorrang durch den Stufenbau der Rechtsordnung)

Vollzug Völkerrecht im innerstaatlichen Recht

Unmittelbar anwendbare Normen Unterschied Völkerrecht / EU Recht

Das Völkerrecht verpflichtet den Staat bloß dazu, der VR Norm Geltung zu verschaffen, überlässt ihm (auch im Falle einer unmittelbar anwendbaren Norm) die Wahl der Mittel, mit denen diese gebotene Ergebnis erreicht wird.

 

Das Unionsrecht untersagt den Mitgliedstaaten die bloß indirekte Umsetzung unmittelbar anwendbarer Normen durch innerstaatliche Maßnahme, d.h. für eine unmittelbar anwendbare Norm wird auch prinzipiell ihre unmittelbare Geltung verlangt

 

Vorrang VR / innerstaatliches Recht

Dualismus: Jahrhundertwende 19.-20. Jhdt, Konflikt VR mit innerstaatlicher Ordnung nicht denkbar: zu unterschiedliche Regelungsgegenstände, Normadressaten und Normsetzungsverfahren

 

Monisums: VR als Bestandteil eines einheitlichen Welbildes; Grundsätzlich Vorrang des VR:

Radikaler Monismus: VR genießt unbedingten Vorrang und verdrängt innerstaatliches Recht (Renaissance im EU Recht)

Gemäßigter Monismus: geht vom Vorrang des VR aus, akzeptiert aber keine automatischen Vorrang. Der Staat, der sein innerstaatliches Recht nicht an VR anpasst verletzt zwar VR, innerstaatliches Recht bleibt aber bis zur Korrektur des Staates gegenüber Einzelpersonen anwendbar.

Umgekehrter Monismus: innerstaatliches Recht hat Vorrang

Völkerrecht in der österreichischen Rechtsordnung Grundsätzliches

  • Art 9 Abs 1 B-VG normiert: Die allgemeinen anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als Bestandteil des Bundesrechts.
  • Nach herrschender Lehre ist darin eine generelle Transformation der allgemein anerkannten Regeln des VR (jedenfalls universelles Völkergewohnheitsrecht und Allgemeine Rechtsgrundsätze) zu erblicken.
  • Nach herrschender Auffassung kommt dem transformierten VR jener Rang zu, in welchem inhaltsgleiches innerstaatliches Recht stehen müsste.

Art 9 Abs 2 B-VG ermöglicht durch Gesetz oder durch einen nach Art 50 B-VG genehmigten Staatsvertrag Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen. Darin liegt die verfassungsmäßige Ermächtigung, überhaupt Elemente der österreichischen Staatsgewalt zu übertragen

Bundespräsident

Die Vertretung der Republik nach außen obliegt prinzipiell dem Bundespräsidenten (Art 65 B-VG).

 

Vertretungsakte des Bundespräsidenten bedürfen der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler (Art 67 B-VG).

Genehmigung und Inkorporation von Verträgen

Art 50 und 65 B-VG regeln die Genehmigung des Abschlusses und die Inkorporation von VR Verträgen ins österreichische Recht.

 

Genehmigungspflicht des Nationalrat (in Ländersachen des Bundesrats) bei Abschluss von

  • Gesetzesändernden, gesetzesergänzender oder politischer Verträge (ausgenommen vereinfachtes Änderungsverfahren im Vertrag → genehmigungsfrei falls NR keine Vorbehalte)
  • Sowie von Verträgen, die die Grundlagen der EU ändern

 

Verträge, die sich inhaltlich unter der Gesetzesebene bewegen kann der Bundespräsident anordnen dass diese durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.

 

Dem VfGH obliegt die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen.

Hierarchie des Völkerrechts

Hierarchie des Völkerrechts

 

  • Kein Stufenbau der Rechtsordnung
    • Vertragsrecht
    • Gewohnheitsrecht
    • Allgemeine Rechtsgrundsätze
  • Erst mit der (Re)organisation der Völkerrechts-gemeinschaft durch die Charta der Vereinten Nationen bestand die Möglichkeit zur Formulierung eines Rechtsquellenkatalogs

Geschah aber nicht im Kernbereich der UN-Charta sondern im Statut des Internationalen Gerichtshofes, das jedoch gem Art 92 UN Charta als Bestandteil dieser Charta gilt.

Quellen des Völkerrechts

Rechtsquellenkatalog erst durch die Charta der Vereinten Nationen. Jedoch nicht in der Charta, sondern im Statut des Internationalen Gerichtshofes (Art 38)

 

  • Vertragsrecht
  • Gewohnheitsrecht
  • Allgemeine Rechtsgrundsätze (subsidiär)

Aufzählung gilt nicht als Rangordnung (späteres Gewohnheitsrecht kann durchaus früherem Vertragsrecht vorgehen)

 

  • Rechtfundquellen (keine Rechtsquellen)
  • Judikatur

Doktrin

Die wichtigsten großen Verträge mit materieller Verfassungs-funktion

  • Charta der Vereinten Nationen (1945)
  • 2x Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (1969, 1986)
  • UN Seerechtsübereinkommen (1982)
  • Abkommen über die zivile Luftfahrt (1944)
  • Weltraumvertrag (1967) und seine Nebenabkommen
  • Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen (1961) und über konsularische Beziehungen (1963)
  • Wiener Übereinkommen über Staatennachfolge im Hinblick auf Verträge (1978) und betreffend Staatseigentum, Archive und Schulden (1983)

Genfer Abkommen (1949) und ihre Zusatzprotokolle (1977) als Kerndokumente des humanitären VR

Völkerrechtliches Vertragsrecht

Durch Verträge geschaffenes Völkerrecht steht nicht bloß an erster Stelle in der Aufzählung des Art 38 IG-Statut, sondern stellt auch die wichtigste Methode zur Erzeugung von Völkerrecht dar.

 

Der Geltungsgrund liegt in dem allgemeinen Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten).

 

Da kein formeller Stufenbau der Völkerrechtsordnung besteht, dienen die Verträge sowohl zur Gestaltung von Grundregeln der Völkerrechtsordnung als auch zu ihrer Konkretisierung.

Große Konventionen mit materiellen Verfassungs-charakter nach 1945

Die großen Konventionen mit materiellen Verfassungscharakter nach 1945 wurden, um eine möglichst weitgehende formelle Geltung zu erreichen, von der International Law Commission (ILC) der UNO vorbereitet und grundsätzlich als Ergebnis breit angelegter Konferenzen als multilaterale Verträge abgeschlossen.

 

Gemeinsam ist diesen großen Konventionen ihr Charakter als Gesamtregelung eines völkerrechtlichen Grundproblems, das heißt, sie beinhalten in der Regel sowohl kodifiziertes Gewohnheitsrecht als auch vereinbarte echte vertragliche Neuregelungen

Vertrag im VR Sinne

Als Vertrag bezeichnet das VR eine in Schriftform zwischen Völkerrechtssubjekten geschlossene Übereinkunft, die vom Völkerrecht bestimmt ist.

 

Es ist hingegen ohne Bedeutung, welche Bezeichnung das Dokument trägt, und ob es sich um eine Urkunde oder um mehrere zusammengehörige Akte handelt. Dadurch wird der relativ einfache Vertragsschluss durch bloßen Notenwechsel ermöglicht.

Vertragsabschluss

  • Völkerrechtssubjekte sind typischerweise jur. Personen, die nur durch Organe handeln können
  • Kraft ihres Amtes gelten jedenfalls als Stellvertreter (Legalvollmacht)
    • Staatsoberhaupt, Regierungschef, Außenminister: für die Vornahme aller Handlungen im Vertragsverfahren.
    • Chefs diplomatischer Missionen: Annahme des Textes bilateraler Verträge zwischen Entsende- und Empfangsstaat.
    • Staatenvertreter bei Konferenzen: Annahme des Textes von Verträgen, die im betreffenden Forum behandelt werden
  • Legalvollmacht ist bloße Rechtsvermutung für Zwecke des VR; die tatsächliche innerstaatliche Kompetenzlage kann sich davon durchaus unterscheiden.
  • Der Verstoß gegen innerstaatliche Regeln, die den Abschluss vr Verträge betreffen, ist völkerrechtlich nur dann relevant Wenn eine innerstaatliche Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung über die Zuständigkeit zum Vertragsabschluss in offenkundiger Weise verletzt worden ist.

Vertragsschluss durch bloßen Notenwechsel

Eine Partei übersendet der anderen Partei einen Vorschlag für eine Vereinbarung. Die andere Partei antwortet mit einer diplomatischen Note, die den Vorschlag der einen Partei wörtlich wiederholt und anschließend das Einverständnis für diesen Vorschlag erklärt.

 

Dadurch kommt zwischen den beiden Parteien ein völkerrechtlicher Vertrag zustande.

Vertragsverfahren

Vertragsverfahren

 

  • Unterscheidungen im Abschlussverfahren
    • Bilaterale / multilaterale Verträge
    • Einphasiges / zweiphasiges Verfahren
  • Beitritt
  • Depositär

Kundmachung

 

Vertragsverfahren

Unterscheidungen im Abschlussverfahren

Bilaterale / multilaterale Verträge

Bilaterale Verträge werden formlos verhandelt. Der Text des Vertrags wird einstimmig angenommen und durch Paraphierung aller Blätter der angenommenen Textversionen authentifiziert.

 

Multilaterale Verträge werden idR auf einer internationalen Konferenz verhandelt. Der Text wird mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Staaten angenommen und durch Paraphierung oder – üblicherweise – einer Verabschiedung einer Schlussakte, die den sog. Endtext enthält, authentifiziert. (Art 9 und 10 beider WVK)

 

Vertragsverfahren

Unterscheidungen im Abschlussverfahren

Zweiphasiges Verfahren

Im zweiphasigen Verfahren bewirken erst Annahme, Genehmigung oder Ratifikation die endgültige Bindung der Parteien.

Dies ist nach Art 14 beider WVK der Fall, wenn

  • Der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht, oder
  • Eine derartige Absicht anderweitig feststeht, oder
  • Ein Parteienvertreter den Vertrag unter Vorbehalt der Annahme, der Genehmigung oder Ratifikation unterzeichnet, oder
  • Die Absicht einer Partei, den Vertrag unter einem solchen Vorbehalt zu unterzeichnen, in der Vollmacht ihres Vertreters oder während der Verhandlungen zum Ausdruck gemacht wird.

 

Zweck: Durchführung allfälliger innerstaatlicher Genehmigungs- bzw. Mitwirkungsverfahren anderer Körperschaften. Bindung tritt erst nach deren Abschluss ein (Gewaltenteilung; in A: Genehmigung durch NR)

 

Noch nicht ratifizierte Verträge haben eine gewisse Vorwirkung und können bereits vorläufig angewendet werden.

Vertragsverfahren

Unterscheidungen im Abschlussverfahren

Einphasiges Verfahren

Im einphasigen Verfahren bewirkt die Unterzeichnung des Vertrages oder der Austausch der einen Vertrag bildendenden Urkunden die endgültige Bindung der Parteien an den Vertrag.

 

Diese Wirkung tritt ein (Art 12 beider WVK), wenn

  • Im Vertrag selbst die endgültige Bindungswirkung festgelegt ist, oder
  • Eine derartige Absicht der Parteien anderweitig feststeht, oder

Eine Partei dies in Vollmacht ihres Vertreters oder während der Verhandlung so zum Ausdruck bringt.

Vertragsverfahren

Beitritt

Unter Beitritt ist die spätere Aufnahme neuer Parteien in ein zwischen den ursprünglichen Partnern bereits bestehendes Vertrags-verhältnis zu verstehen.

 

Verträge, die einen solchen Beitritt ausdrücklich vorsehen, und die erforderlichen Voraus-setzungen dafür angeben, heißen „offene Verträge“.

Vertragsverfahren

Depositär

Der Depositär eines Vertrags ist jene Partei, die die Originalurkunde in ihren Archiven auf-bewahrt.

 

Er ist auch Adressat für alle vertrags-bezüglichen Erklärungen.

 

Ein Depositär erübrigt sich meist in bilateralen Verträgen, da diese in der Praxis entweder durch bloßen Notenwechsel oder in zwei Ausfertigungen abgeschlossen werden

Geltung

Vorbehalt

Unter Vorbehalt versteht man die einseitige Erklärung einer Vertragspartei, die die Rechtswirkung einzelner Bestimmungen eines Vertrages gegenüber dieser Partei abändert oder ausschließt.

 

Eine solche Erklärung kann in jedem Stadium des Vertragsverfahrens abgegeben werden.

 

Vorbehalte sind zulässig, soweit ihnen nicht Ziel und Zweck des Vertrags entgegenstehen

 

Vertragsverfahren

Kundmachung

Die Kundmachung erfolgt vielfach in offiziellen Publikationsorganen der Vertragsparteien.

 

Darüber hinaus besteht die Verpflichtung gem Art 102 UN-Charta, abgeschlossene völkerrechtliche Verträge dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung anzuzeigen.

 

In Österreich erfolgt die Kundmachung im BGBl III.

Geltung

In-Kraft-Treten

Das In-Kraft-Treten eines Vertrags

 

  • Richtet sich primär nach den Regeln, die der Vertrag selbst vorsieht.
  • Subsidiär bestimmen die beiden WVK, dass ein Vertrag dann in Kraft tritt, wenn beide Parteien diesen endgültig angenommen haben.
  • Eine Partei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches bzw. internes Recht berufen, um damit die Nichterfüllung von Verträgen zu begründen (Art 27 beide WVK)

Geltung

Zustimmung Dritter

  • Verträge gelten prinzipiell nur für ihre Parteien und nicht für Dritte (pacta tertis nec nocent nec prosunc)
  • Werden Dritten Pflichten auferlegt, so muss dieser zustimmen

Werden Dritten Rechte eingeräumt, so vermutet man Zustimmung (Art 34-36 beide WVK)

Geltung

Geltung

 

  • In-Kraft-Treten
  • Vorbehalt
  • Zustimmung Dritter

Räumliche Geltung

 

Geltung

Räumliche Geltung

Hinsichtlich ihrer räumlichen Geltung unterliegen Verträge dem Prinzip der beweglichen Vertragsgrenzen.

 

Das heißt im Falle territorialer Veränderungen auf Seiten der Vertragsparteien ändert sich der Anwendungsbereich der Verträge mit diesen.

Auslegung

Grundsätzliche Regelung zur Auslegung

Die grundsätzliche Regelung zur Auslegung von Verträgen lautet (Art 31 beide WVK):

 

Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.

Auslegung

Wortinterpretation

Die Wortinterpretation oder grammatikalische Interpretation verlangt die Berücksichtigung der üblichen Bedeutung der verwendeten Begriffe.

 

Eine abweichende Bedeutung muss eigens nachgewiesen werden.

Auslegung

Teleologische Interpretation

Die teleologische Interpretation fordert die Berücksichtigung der Ziele und Zwecke, die die Parteien mit dem auszulegenden Vertrag verfolgten.

 

Diese kommen in der Regel in der Präambel zum Ausdruck.

Auslegung

Systematische Interpretation

Die systematische Interpretation verlangt die Berücksichtigung des Zusammenhangs, in welchem bestimmte Begriffe gebraucht werden.

Auslegung

Ergänzende Auslegungsmittel

Ergänzende Auslegungsmittel (Art 32 beide WVK) dürfen nur dann angewendet werden, wenn

 

  • Ein mit primärer Auslegung gewonnenes Ergebnis bestätigt werden soll.
  • Die Anwendung primärer Auslegungsmittel mehrdeutig ist oder
  • ein unvernünftiges Ergebnis erbringt.

 

Wichtiges Instrument ist die historische Interpretation (Interpretation der vorbereitende Arbeiten wie Sitzungsprotokolle oder Entwürfe…)