Verwaltungsrecht
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Kartei Details
Karten | 34 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 18.06.2013 / 17.03.2016 |
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Bundessozialgericht
- Sozialgerichtsbarkeit
- Kassel
Bundesarbeitsgericht
- Arbeitsgerichtsbarkeit
- Erfurt
konkurrierende Gesetzgebung
- Wo der Bund von seinem Recht Gebrauch macht, können die Länder grundsätzlich keine Gesetze mehr erlassen
- Art. 72 GG
Gesetzgebungsrecht der Länder
Art. 30 GG
Gesetzesvorlagen
Art. 76 GG
§ 76 GO-BT
Gesetzesinitiative Bayern
Art. 71 BayVerf
§ 49 GO-LT-Bayern
Rechtsbehelf gegen Abordnung oder Versetzung
§ 42 VwGO das Abordnung oder Versetzung ein Verwaltungsakt sind.
Konnexitätisprinzip
- Erklärung
- Gesetzesgrundlage
- Die Ausgabenlast folgt der Aufgabenlast
- Art. 104a Abs. 1 GG
Wo sind die Landkreisfinanzen geregelt?
Dritter Teil der LKrO (Ab § 55 LKrO)
Gesetzesgrundlage Landratsamt?
Art. 37 LKrO
Gesetzesgrundlage übertragener Wirkungskreis
Art. 53 LKrO
In welchem Teil der Landkreisordnung wird die Landkreiswirtschaft geregelt?
Im dritten Teil (Ab Art. 55 LKrO)
Grundsätze des Verwaltungshandelns
8 Stück
- Gestzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG)
- Pflichtgemäßes Ermessen
- Willkürverbot (Art. 3 GG)
- Bestimmtheit
- Treu und Glauben
- Verhältnismäßigkeit
- Wirtschaftlichkeit
- Bürgergerechtes Verhalten
Verhältnismäßigkeit
- Geeignet (eingesetztes Mittel erreicht angestrebtes Ziel)
- erforderlich (keine Handlungsalternative die weniger eingreift)
- angemessen (Vorteile müssen Nachteile überwiegen)
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- Vorrang des Gesetzes
- Vorbehalt des Gesetzes
Abordnung
- Art. 47 BayBG
- Ein Beamter kann vorübergehend, ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden
Versetzung
- Art. 48 BayBG
- Dauerhaft
- keine Zustimmung des Beamten
Verwaltungsakt
- Gesetzespassage
- Merkmale
- Artikel 35 BayVwVfG
- hoheitlich
- Maßnahme
- einer Behörde zur
- Regelung eines
- Einzelfalls des
- öffentl. Rechts
- unmittelbare Rechtswirkung
Rücknahme eines Rechtswidrigen Verwaltungsakts
- Gesetz
Artikel 48 BayVwVfG
Begründung des Verwaltungsakts
- Gesetz
Art. 39 BayVwVfG
Aufschiebende Wirkung
- Gesetz
§ 80 VwGO
Bekanntgabe des Verwaltungsakts
- Beschreibung
- Gesetz
- Art. 41 BayVwVfG
- Dritten Tag nach Aufgabe zur Post
Rechtsbehelfsbelehrung
- § 58 VwGO
- Frist ein Monat
- Sonst 1 Jahr
Klagefrist
§ 74 VwGO
Fristen und Termine
- Gesetz
Art. 31 BayVwVfG
Vorrang des Gesetzes
Das Handeln von Exekutive, Legislative und Jurikative darf nie gegen geltende Gesetze verstoßen.
Art. 20 Abs. 3 GG
Vorbehalt des Gesetzes
Die Verwaltung darf ohne ermächtigendes Gesetz kein Eingriff in dir Rechte Einzelner vornehmen
Stellung des Verfassungsgerichts
- Gesetz
Art. 1 Abs. 1 VerfGG
Verfassungsorgane + Gesetzesgrundlagen
- Bundestag Art. 38 GG
- Bundresrat Art. 50 GG
- Bundesregierung Art 62 GG
- Bundespräsident Art 54 GG
Zuständigkeit Bundesverfassungsgericht
- Gesetz
Art. 93 GG
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