Versicherungen (4)
Staatliche Förderung und Steuern bei Lebens- und Rentenversicherungen
Staatliche Förderung und Steuern bei Lebens- und Rentenversicherungen
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Was versteht man unter dem 3-Schichten-Modell?
Aufgrund der Versorgungslücken der GRV fördert der Staat die private Vorsorge mit unterschiedlichen Steuer- und Sozialversicherungsvorteilen.
Man unterscheidet die verschiedenen Regelungen im so genannten 3-Schichten-Modell:
Schicht I: Basisversorgung (Gesetzliche Rente, Basis-Rente = „Rürup-Rente“, Berufsständische Versorgungswerke)(z. B. für Ärzte oder Rechtsanwälte)
Schicht II: Zusatz-Versorgung (Zertifizierte Vorsorge = „Riester-Rente“, Betriebliche Altersversorgung)Schicht III: Kapitalanlageprodukte (Konventionelle und fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen, Bank- und Fondsprodukte)
Was sollte man zur Schicht I wissen?
Die Beiträge zur Schicht I sind im gewissen
Rahmen steuerfrei – nach einer Übergangszeit
zu 100 %. Im Gegenzug sind die Leistungen steuerpflichtig –
nach einer Übergangszeit zu 100 %. Zur Schicht I zählen … –die gesetzliche Rentenversicherung
(Altersrenten, aber auch EM- und
Hinterbliebenenrenten) –die Basis-Rente –
auch „Rürup-Rente“ genannt –berufsständische Versorgungswerke
(z. B. für Ärzte oder Rechtsanwälte)
Im Gegensatz zur Schicht II können die Steuervorteile von allen Steuerpflichtigen genutzt werden – insbesondere auch von Selbstständigen.
Wie sieht die steuerliche Behandlung der Beiträge in Schicht I aus?
Steuerfrei sind die Beiträge der Basis-Rente im
Jahr 2013 in Höhe von 76 % von maximal 20.000 €
(also maximal 15.200 €). Bis 2025 steigt dieser Wert auf 100 % von 20.000 €
(also maximal 20.000 €). Bei Arbeitnehmern wird natürlich noch der bereits
steuerfrei geleistete Arbeitgeberbeitrag zur GRV
abgezogen. Allerdings gelten die Höchstbeträge für alle Produkte
der Schicht I zusammen. Insbesondere werden also
die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Teile der Steuerförderung abschöpfen. ???
Wie sieht die Besteuerung zur gesetzlichen Rentenversicherung bei einem 10000€-Beitrag aus? Zusätzlich wird 1.000 € jährlich in eine Basis-Rente/Rürup-Rente gezahlt.
Bei einem Beispiel-Arbeitnehmer fallen in 2013 genau 10.000 € Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung an – inklusive hälftigem Arbeitgeber-Anteil. Für seine private Vorsorge investiert dieser Arbeitnehmer zusätzlich auch 1.000 € jährlich in eine Basis-Rente/Rürup-Rente. • Steuerlich „absetzbar“ sind dann im Jahr 2013: 11000 € *0,76 = 8360 Davon steuerfrei ausgezahlter AG-Anteil zum GRV-Beitrag abzeiehen: 8360 - 5000 = 3360
Wie werden die Leistungen in Schicht I steuerlich behandelt?
Bei Rentenbeginn ab 2040 muss die Rürup-Rente zu 100 % versteuert werden. Frühere Rentenbeginne werden dauerhaft geringer versteuert. –Bei Rentenbeginn in 2013
müssen zum Beispiel „nur“ 66 %
der Rente versteuert werden –
bzw. 34 % der Rente sind
steuerfrei. –Dieser Steuerbetrag zum
Rentenbeginn wird für die
gesamte Dauer des Renten-
bezugs festgelegt – er ändert
sich also in den Folgejahren
nicht. –Demnach sind bei laufenden
Renten eventuelle Renten-
erhöhungen immer voll zu
100 % zu versteuern.
Welche Varianten der Rürup-Rente gibt es?
Konventionell und Fondsgebunden!
konventionell:
- Mit Garantieverzinsung / Mindestverzinsung
(= Rechnungszins)
-Dadurch ergibt sich eine garantierte Mindest-Rente
fondsgebunden:
Die Sparanteile können komplett in Fonds investiert werden. Dadurch keine Garantieverzinsung. Das Kapitalmarktrisiko trägt der Kunde allein. Dadurch aber auch höhere Renditechancen. Oft wird vom Anbieter eine Beitragserhaltungsgarantie angeboten – sie ist aber (im Gegensatz zur Riester-Rente) nicht gesetzlich vorgeschrieben!
Welche Produktvoraussetzungen gibt es für die Rürup-Rente?
Damit die Rürup-Rente steuerlich gefördert werden kann, muss sie zahlreiche Anforderungen des Gesetzgebers erfüllen. Vereinfachend kann gesagt werden, dass die Basis-Rente den Regelungen der gesetzlichen Rente nahe kommt. So kann die Auszahlung der Leistungen nur in Form einer Rente erfolgen – und zwar frühestens ab dem vollendeten 62. Lebensjahr des Steuerpflichtigen.
–Eine vorzeitige Kündigung mit Auszahlung eines Rückkaufswertes ist nicht möglich.
Außerdem darf die Basis-Rente zum Beispiel nicht …
– kapitalisierbar sein (also ist kein Kapitalwahlrecht möglich)
– übertragbar oder veräußerbar sein (also an Dritte verschenkt oder „verkauft“ werden)
– beleihbar sein (also ist eine Abtretung oder Verpfändung nicht möglich)
– vererblich sein (also ist eine Übertragung von angesparten Guthaben bei Tod des Versicherten in Form einer Kapitalauszahlung nicht möglich.
Wenn keine Hinterbliebenenrente (nur für Ehepartner oder Kinder möglich!) versichert ist, kommt das angesparte Kapital also der Versichertengemeinschaft zugute.)
Was ist zur Rürup-Rente noch zu beachten?
Bezugsberechtigt kann bei Basis-Renten demnach immer nur der Steuerpflichtige (also die versicherte Person) selbst sein. Sehr wohl möglich und auch steuerlich förderfähig sind Zusatzversicherungen zur Basis-Rente. Deren Beitragsanteil darf aber nur maximal 49 % des Gesamtbeitrages betragen:
–Berufsunfähigkeitsrenten
–Erwerbsminderungsrenten
–Hinterbliebenenrenten – aber nur für:
●Ehepartner
●Kinder
– die Waisenrente darf aber nur gezahlt werden, so lange für die Kinder ein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag gilt. (max. also bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres + Wehr-/Zivildienstzeit). All diese Produktvoraussetzungen überprüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), indem die „Rürup-Tarife“ von ihr „zertifiziert“ werden müssen, bevor sie verkauft werden dürfen.
Hinweis: Die „Rürup-Rente“ ist „Hartz IV-sicher“. (in der Rentenbezugszeit bekommt man sowohl die Rente, als auch Hartz-IV / Grundversorgung - es wird nichts gegen gerechnet.)
Was versteht man genau unter der Schicht II?
Schicht II = Zusatzversorgung!
Grundsätzlich genießen alle Produkte der Schicht II
während der Beitragszahlungsphase eine staatliche
Förderung.
•Insbesondere sind die Beiträge in gewissen Höchstgrenzen steuerfrei.
• Im Gegenzug müssen die späteren Auszahlungen voll versteuert werden.
• Zur Schicht II zählen …
–die betriebliche Altersversorgung (siehe gesondertes Skript)
–die „zertifizierten“ Altersvorsorgeprodukte – besser bekannt als „Riester-Rente“
Wer kann Riester-Renten abschließen?
Grundsätzlich sind alle Personen förderfähig,
die in der GRV pflichtversichert sind – insbesondere:
–Alle Arbeitnehmer
–Auszubildende
–Bestimmte Selbstständige (z. B. Lehrer, Erzieher, Hebammen, …)
–Nicht erwerbstätige Mütter (oder Väter) während der 3-jährigen Kindererziehungszeit
●Wenn ein weiteres Kind innerhalb dieser 3 Jahre geboren wird, verlängert sich der Zeitraum entsprechend. –Wehr- und Zivildienstleistende
–Geringfügig Beschäftigte (450 €-Jobs), wenn sie eigene Beiträge an die GRV zahlen und damit den Arbeitgeber-Pauschalbeitrag aufstocken.
–Erwerbsminderungs-Rentner
–… Ebenfalls förderfähig – auch ohne eigene GRV-Mitgliedschaft – sind insbesondere:
–Beamte, Abgeordnete, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten während der aktiven Dienstzeit
–Beamte in der Kindererziehungszeit analog der Kindererziehungszeit in der GRV
Wer sind demnach nicht „Riester-fähig“?
-Altersrentner
(für die käme diese Form der Vorsorge ja auch zu spät ) - Hinterbliebenen-Rentner, wenn daneben keine
GRV-versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird.
-Die allermeisten Selbstständigen
-Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die sich von der GRV-Versicherungspflicht haben befreien lassen (z. B. Ärzteversorgungswerk, Rechtsanwalts-Versorgungswerk) - Geringfügig Beschäftigte (450 €-Job), die keinen eigenen Beitrag an die GRV zahlen.
- Schüler und Studenten
Wie sieht das Prinzip der Riester-Förderung aus?
Der Kunde zahlt einen Beitrag auf den Altersvorsorgevertrag
+
Zulagen - je nach Familienstand und Kindern
+
Der Staat zahlt direkt auf den Altersvorsorgevertrag eine Zulage Das entspricht dem Gesamtbeitrag.
+
Sonderausgabenabzug - je nach Einkommenshöhe Das Finanzamt prüft, ob der Begünstigte zusätzlich zur Zulage eine Steuerersparnis erhält. Diese erhält der Begünstigte direkt auf sein Konto ausgezahlt.
Was Grundsätzliches gibt es zu den staatlichen Zulagen zu beachten?
Die Riester-Förderung erfolgt zunächst in Form einer Zulage, die direkt auf den geförderten Vertrag fließt. Der Begünstigte kann die Zulagen auf maximal 2 Verträge verteilen. Die Zahlung der Zulagen ist abhängig von den geleisteten „Eigenbeiträgen“ des Begünstigten. Wird der vom Gesetz geforderte „Mindest-Eigenbeitrag“ unterschritten,
wird die Zulage anteilig gekürzt.
Was gilt zur jährlichen Grundzulage zu beachten?
Die Grundzulage erhält der Begünstigte und ggfs. zusätzlich sein Ehepartner, wenn eigenständige Verträge für jeden Ehepartner bestehen.
Sie ist seit 2008 154€ hoch.
Um die Riester-Rente gerade für junge Leute attraktiv zu gestalten, zahlt der Staat an Riester-Sparer, die am Kalenderjahresanfang noch keine 25 Jahre alt sind, eine einmalige Zulage von 200 € (so genannter „Berufsanfänger-Bonus“).
Was versteht man unter der jährlichen Kinderzulage?
Die Kinderzulage wird für jedes Kind gezahlt, für das auch Kindergeld bezahlt wird.
Die Kinderzulage wird bei Ehepartnern der Mutter zugeordnet, nur auf Antrag der Eltern dem Vater (eine einmalige Einwilligung der Mutter bis auf Widerruf im Zulagenantrag). Für Kinder, die ab 2008 geboren sind, werden sogar 300 € Kinderzulage gezahlt; sonst 185€!
Wie hoch sind die Mindest-Gesamtbeiträge und damit die Mindest-Eigenbeiträge?
Der Gesamtbeitrag ergibt sich aus:
Eigenbeitrag + Grundzulage + Kinderzulage
seit 2008: 4 % vom sozialvers. Brutto* (max. 2.100 €) * *sozialversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen des Vorjahres
•Bereits am Jahresanfang steht somit fest, welcher Eigenbeitrag aufgewendet werden muss, um die volle Zulage zu erhalten.
Beispiel:
Erforderlicher Gesamtbeitrag in 2013 (4%) - Voraussichtliche Zulagen in 2013 = Erforderlicher Eigenbeitrag für die volle Zulage in 2013
Was versteht man unter dem Sockelbeitrag?
= „Mindest-Mindest-Eigenbeitrag“
Damit auch z. B. bei Familien mit vielen Kindern die Grenzen bei den Gesamtbeiträgen nicht allein durch die Zulagen erreicht werden, wurde ein Sockelbeitrag festgelegt.
•Dieser Sockelbeitrag ist also in jedem Fall als Eigenbeitrag zu leisten, damit die Zulagen ausgezahlt werden können. •Der Sockelbeitrag beträgt seit dem Jahr 2005 unabhängig von der Anzahl der Kinder 60 € jährlich.
Zum Beispiel:
Erforderlicher Gesamtbeitrag in 2013 (920 €) - Voraussichtliche Zulagen in 2013 (894e) = Erforderlicher Eigenbeitrag (26€) für die volle Zulage in 2013 --> Hier greift der Sockelbeitrag! Es muss ein Eigenbeitrag von 26€ geleistet werden!
Wie erhält man die Zulagen?
1. Anbieter (z. B. Versicherer) sendet amtlichen Vordruck an das Mitglied
2. Dieser Zulagenantrag ist ausgefüllt beim Anbieter einzureichen (innerhalb von 2 Jahren – bis zum 31.12.14 können also noch für 2012 die Zulagen beantragt werden)
3. Anbieter ist verpflichtet, Daten zu erfassen:
- Vertragsdaten
- Sozialversicherungsnummer
- Höhe der gezahlten Beiträge
- Anzahl der Kinder
- Höhe des Arbeitsentgeltes
4. Weitergabe der Daten an zentrale Stelle (DRV-Bund)
5. Zentrale Stelle ermittelt die Höhe der Zulage
6. Auszahlung der Zulage an den Anbieter
Wie erhält man die Zulagen? Vereinfachtes Verfahren seit 2005
Was ist der Vorteil?
Kunde muss nur noch Änderung der Daten (vor allem eine Einkommensänderung) seinem Anbieter mitteilen.
1.Anbieter (z. B. Versicherer) sendet amtlichen Vordruck an das Mitglied
2. Kunde ermächtigt den Anbieter, bis auf Widerruf jährlich die Zulagen für ihn zu beantragen („Dauerzulagenantrag“)
3. Anbieter ist verpflichtet, Daten zu erfassen:
- Vertragsdaten
- Sozialversicherungsnummer
- Höhe der gezahlten Beiträge
- Anzahl der Kinder
- Höhe des Arbeitsentgeltes
4. Weitergabe der Daten an zentrale Stelle (DRV-Bund)
5. Zentrale Stelle ermittelt die Höhe der Zulage
6. Auszahlung der Zulage an den Anbieter
Was versteht man unter Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Riester-Rente?
Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 10, § 10a EStG) sind Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind und auch nicht wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, sofern sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag überschreiten. Sie mindern dadurch das zu versteuernde Einkommen.
Als Sonderausgaben voll abzugsfähig sind pro Kalenderjahr die Gesamtbeiträge (also Eigenbeiträge + Zulagen) bis max. 2.100 € seit 2008. Bei Ehegatten: Gehören beide Ehepartner zum begünstigten Personenkreis, steht dem Ehepaar der Sonderausgabenabzug auch 2 Mal zu, also bis zu 4.200 € jährlich seit 2008!
Ist nur ein Ehegatte förderfähig, bleibt es bei den o.g. Höchstgrenzen (2100€)!
Wie wirkt sich der Sonder-ausgabenabzug aus?
Der Sonderausgabenabzug für Riester-Verträge steht dem begünstigten Personenkreis unabhängig von allen anderen steuerlichen Vorteilen sonstiger Versicherungs- oder Vorsorgeverträge zur Verfügung. • Der Sonderausgabenabzug sorgt für eine Reduzierung des zu versteuernden Einkommens (ähnlich einem Abzug von Werbungskosten) –
somit wirken die Beiträge zu Riester-Verträgen steuermindernd.
• Anders als die Grund- und Kinderzulagen, kommt diese Steuerersparnis aber nicht direkt dem Riester-Vertrag zu Gute, sondern wird dem
Begünstigten über dessen Einkommensteuerbescheid gutgeschrieben
– in vielen Fällen also direkt aufs Konto des Riester-Kunden überwiesen.
• Natürlich werden vor einer Gutschrift der Steuerersparnis noch die ausgezahlten Zulagen abgezogen, damit diese dem Riester-Kunden nicht doppelt nutzen. Sollte sich nach diesem Abzug keine Steuerersparnis mehr ergeben (weil die Zulagen die Steuerersparnis übersteigen), wird keine Steuerminderung (aber auch keine Rückforderung der Zulagen) vorgenommen.
Wie wird der Sonderausgabenabzug beantragt?
Steuererklärung des Kunden mit Beleg über Beitragsaufwand, Nachweis Vertrag förderfähig
die o.g. Belege kommen meist vom Anbieter (z. B. Versicherer) – meist mit jährlicher Kontobescheinigung und ggf. Zulagenantrag
Diese Unterlagen schickt man dann zusammen mit der Steuererklärung an das Finanzamt! Es erfolgt ein weitreichender Datenabgleich zwischen dem Anbieter, der zentralen Zulagenstelle, dem Finanzamt, der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung und der Familienkasse. Zu Unrecht gezahlte Zulagen oder Steuervorteile können so zurückgefordert werden.
Wie funktioniert die Ehegattenregelung?
Auch ursprünglich nicht förderfähige Personen können über die Ehegattenregelung in den Genuss der Riester-Förderung kommen.
–Dazu sind für die Ehegatten jeweils eigene Riester-Verträge notwendig. Die doppelte Förderung erfolgt in diesen Fällen ausschließlich über
die doppelte Grundzulage
– ein doppelter Sonderausgabenabzug
ist nicht möglich.
–Allerdings können auch die Eigenbeiträge des nicht-förderfähigen Ehepartners abgesetzt werden, aber eben nur bis zu den „einfachen“ Höchstgrenzen. Die Errechnung des Mindest-Eigenbeitrages erfolgt ausschließlich für den Vertrag des förderfähigen Ehegatten, allerdings unter Berücksichtigung der Zulagen des nicht-förderfähigen Ehegatten. –Entscheidend für die Berechnung des Mindest-Eigenbeitrages ist ausschließlich das Einkommen des begünstigten Ehegatten.
–Auch hier gilt als Untergrenze für den „Mindest-Eigenbeitrag“ der Sockelbeitrag in Höhe von
60 € pro Jahr
– für beide Verträge.
Und wenn beide Ehepartner selbst förderfähig sind …
• Nur noch mal zur Klarstellung: Gehören beide Ehepartner zum begünstigten Personenkreis, werden beide Ehegatten wie Singles behandelt.
• Es gibt also die doppelten Zulagen und den doppelten Sonderausgabenabzug.
• Sie müssen 2 Berechnungen für den Mindest-Eigenbeitrag durchführen!
• Die Kinderzulage wird natürlich nur ein Mal berücksichtigt (nämlich bei der Frau, wenn nicht anders gewünscht).
Wie sieht das Schema zum Umgang mit Eheleuten aus?
Ermittlung der Riester-Förderung für Eheleute: Ehepartner nicht selbst förderfähig:
Rechnen Sie mit der doppelten Grundzulage. Alle anderen Werte verdoppeln sich nicht. Sie benötigen nur das sozialvers. Bruttoeinkommen des Förderfähigen.
Ehepartner selbst förderfähig: Ehepartner bekommt eine komplett eigene Förderung. Führen Sie die Errechnung der Zulage zwei Mal getrennt durch. Die Kinder werden dabei grundsätzlich der Frau zugeschrieben – nur auf Antrag dem Vater.
Was gehört alles zu den förderfähigen Produkten?
Förderfähig sind nur „ zertifizierte“ Altersvorsorgeverträge.
–Die Zertifizierung erfolgt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
–Die Voraussetzungen für eine Zertifizierung sind im „Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen AltZertG“ beschrieben. Grundsätzlich zertifizierbar sind demnach:
–„Konventionelle“ Rentenversicherungen
–Fondsgebundene Rentenversicherungen
–Fondssparpläne
–Banksparpläne
–Bausparverträge
–Zusatzversicherungen
●Erwerbsminderungsrenten
●Hinterbliebenenrenten
(aber nur für Ehepartner und kindergeldberechtigte Kinder)
Keiner Zertifizierung bedürfen Riester-Tarife in Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.
Welche Voraussetzungen müssen diese förderfähigen Produkte erfüllen?
Beitragserhaltungsgarantie:
–Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Gesamtbeiträge (Eigenbeiträge + Zulagen) zur Verrentung zur Verfügung stehen (auch bei fondsgebundenen Varianten der Riester-Rente!).
–Sollten Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenen-Zusatzversicherungen eingeschlossen gewesen sein, dürfen hierfür bis zu maximal 15 % der Beiträge verbraucht worden sein. Leistungen dürfen nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt werden. Die Leistungen sind als lebenslange, gleich bleibende oder steigende Renten auszuzahlen. –Alternativ kann ein Auszahlplan mit gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Raten vereinbart werden. Das restliche Teilkapital ist dann ab dem Alter 85 als lebenslange Rente auszuzahlen.
– Es dürfen aber auch einmalig 30 % des angesparten Kapitals als einmalige Summe ausgezahlt werden.
Eine Abtretung, Verpfändung oder Beleihung der
Riester-Verträge darf nicht möglich sein.
• Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person müssen identisch sein.
• Die Förderung von Wohneigentum aus Riester-Verträgen muss möglich sein (Details dazu sind nicht prüfungsrelevant).
• Hinweis: Die „Riester-Rente“ ist „Hartz-IV-sicher“.
Was versteht man unter Verpfändung?
Verpfändung ist die rechtsgeschäftliche Sicherung einer Forderung durch Bestellung eines Pfandrechts an beweglichen Sachen, Rechten oder Forderungen zugunsten des Pfandgläubigers (Sicherungsnehmers). Dem Sicherungsnehmer wird die gesetzliche Befugnis eingeräumt, den Pfandgegenstand zu verwerten, wenn die gesicherte Forderung fällig ist und nicht beglichen wird.
Was passiert und was versteht man unter "schädlicher Verwendung" von Riester-Verträgen?
Von einer solchen „schädlichen Verwendung“ der staatlichen Förderung spricht man insbesondere, wenn der Förderberechtigte … –sich sein angespartes Kapital als Einmalzahlung (statt als lebenslange Rente) auszahlen lässt (außer bei Kleinst-Renten) oder –den Vertrag kündigt und nicht auf einen anderen Riester-Vertrag überträgt. Nutzt der Begünstigte seinen geförderten Riester-Vertrag anders als vom Gesetzgeber gewünscht, muss er die erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen.
Was versteht man noch unter "schädlicher Verwendung" von Riester-Verträgen?
Sogar wenn der Förderberechtigte verstirbt, spricht man von einer „schädlichen Verwendung“, sobald Hinterbliebene eine Kapitalzahlung
aus dem Riester-Vertrag erhalten!
–Allerdings kann der hinterbliebene Ehepartner dieses geerbte Kapital auf einen eigenen Riester-Vertrag übertragen. In diesem Fall muss er die
Förderung des Verstorbenen nicht zurückzahlen.
–Auch eventuell vereinbarte Hinterbliebenenrenten aus einer Zusatz-versicherung an Ehepartner oder kindergeldberechtigte Kinder sind nicht förderschädlich. – Rentengarantiezeiten sind zwar zulässig, aber meist förderschädlich. Nur wenn die ausstehenden Rentengarantiezahlungen auf einen Riester-Vertrag des hinterbliebenen Ehepartners gezahlt werden, kann die Förderung behalten werden.
- Auch die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland ist förderschädlich.
- Der Anbieter (z. B. Versicherer) muss „schädliche
Verwendungen“ der Zulagenstelle (DRV-Bund) melden.
Was versteht man unter der nachgelagerten Besteuerung von Riester-Renten?
Wir wissen nun – die Beiträge zu Riester-Renten werden im Rahmen gewisser Grenzen steuerlich gefördert.
• „Im Gegenzug“ werden die Rentenleistungen aus geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase in voller Höhe besteuert („nachgelagerte Besteuerung“).
• Die in Schicht III üblichen günstigeren Steuerregelungen für die Leistungen von Altersvorsorgeverträgen (z. B. die so genannte Ertragsanteilbesteuerung von konventionellen Rentenversicherungen) entfallen bei Riester-Verträgen.
Was versteht man unter der Schicht III?
Im Gegensatz zu Schicht I und II werden die Produkte in Schicht III in der Beitragszahlungszeit nicht steuerlich gefördert. Von den Leistungen sind die im Gegenzug „nur“ die Erträge zu versteuern.
Zur Schicht III zählen …
–Kapital-Lebensversicherungen (konventionell
oder fondsgebunden)
–Rentenversicherungen (konventionell oder fondsgebunden - außer Basis-Rente, Riester-Rente und Renten in der betrieblichen Altersversorgung)
–Bankprodukte (außer Riester-Sparpläne)
– zum Beispiel:
●Ratensparpläne
●Fondssparpläne
Was sind bei den Steuern auf Beiträge zu Lebens- und Rentenversicherungen der Schicht III zu beachten?
Die Beiträge zu Lebens- und Rentenversicherungen der Schicht III müssen aus dem bereits versteuerten Einkommen des Versicherten
gezahlt werden.
Die Beiträge sind auch nicht als Sonderausgaben /
Vorsorgeaufwendungen absetzbar.
–Nur Altverträge (Abschlüsse vor 2005) können noch als „ beschränkt abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen“ von den Steuern abgesetzt werden und wirken damit steuermindernd.
–Hierbei sind aber nur 88 % der Beiträge steuerlich zu berücksichtigen.
Kommt bei einer konventionellen oder fondsgebundenen Kapital-Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht die Erlebensfallsumme als einmaliger Betrag zur Auszahlung, sind die Erträge (Zinsen/Überschüsse) zu versteuern.
Die Erträge bestimmen sich dabei wie folgt:
Ertrag = Auszahlungsbetrag - Summe der eingezahlten Beträge
Dieser komplette Ertrag ist mit dem „Abgeltungssteuersatz“ von 25 % (+ Solizuschlag + ggf. Kirchensteuer) zu versteuern. Besonderer Vorteil: Wenn die Leistung nach dem vollendeten 62. Lebensjahr und nach 12 Jahren Vertragslaufzeit fällig wird, braucht nur noch die Hälfte der Erträge versteuert zu werden. Als Steuersatz gilt dann aber nicht der Abgeltungssteuersatz von 25 %, sondern der i ndividuelle Einkommensteuersatz.
Bei einer fondsgebundenen Lebens- bzw. Rentenversicherung besteht oft die Möglichkeit, an Stelle einer Kapital- bzw. Rentenauszahlung die Übertragung der Fondsanteile auf ein privates Konto („Depot“ genannt) zu verlangen. In diesem Fall gilt für die Berechnung der Erträge: Ertag = Wert der Fondsanteile - Summe der eingezahlten Beiträge
Wie sieht die Ertragsanteilbesteuerung bei lebenslangen Rentenzahlungen aus?
Wird die Versicherungsleistung dagegen als lebenslange Rente ausgezahlt, ist die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags anders geregelt. Hier wird ein durch den Gesetzgeber festgelegter „Ertragsanteil der Rente“ versteuert. Dieser Ertragsanteil ist abhängig vom Beginn der Rentenzahlung
– Beispiele:
–Rentenbeginn 60/61 Ertragsanteil 22 %
–Rentenbeginn 62 Ertragsanteil 21 %
–Rentenbeginn 63 Ertragsanteil 20 %
–Rentenbeginn 64 Ertragsanteil 19 %
–Rentenbeginn 65/66 Ertragsanteil 18 %
Wie sieht die Besteuerung von Beiträgen zu Risiko-Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen aus?
Beiträge zu Risiko-Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
können im Rahmen der „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ als
Sonderausgaben steuermindernd wirken.
Zusammen mit den Beiträgen zu …
–Krankenzusatzversicherungen
–Pflegezusatzversicherungen
–Arbeitslosenversicherungen
–Unfallversicherungen
–Haftpflichtversicherungen
• sind die Beiträge bis zu einem Gesamtbetrag von 1.900 € pro Jahr absetzbar.
–Bei Personen, die ihre Krankenversicherung komplett allein finanzieren müssen (insbesondere also Selbstständige), erhöht sich dieser Betrag auf 2.800 € pro Jahr.
–Sollten allerdings die Beiträge zur „existenznotwendigen PKV-Vollversicherung“ bzw. zur GKV und zur SPV/PPV die o.g. Grenzen schon überschritten haben, entfällt dieser Steuervorteil (siehe Skript „Kranken- und Pflegeversicherung“). Ehepartner können diese Beträge natürlich beide getrennt voneinander ausschöpfen.
Risiko-Lebensversicherung:
–Zwar sind die Kapitalauszahlungen von Risiko-Lebensversicherungen für den Bezugsberechtigten einkommensteuerfrei.
–Sehr wohl fällt aber die Erbschaftsteuer an, bei der große Freibeträge berücksichtigt werden können.
Berufsunfähigkeitsversicherung:
–Berufsunfähigkeitsrenten werden als „zeitlich begrenzte Leibrenten“ versteuert.
–Dabei ist nicht die gesamte BU-Rente steuerpflichtig, sondern „nur“ ein gesetzlich festgelegter Ertragsanteil
– ein Beispiel:
●Eintritt der Berufsunfähigkeit im Alter 50 – Rentenzahlung bis 65 in Höhe von 1.000 € monatlich ●Für eine Rentenlaufzeit von 15 Jahren sieht der Gesetzgeber einen Ertragsanteil der Rente von 16 % vor.
●Daher müssen 16 % von 1.000 € (also 160 €) versteuert werden.
●Bei einem angenommenen individuellen Steuersatz von 20 % ergibt sich also eine Steuerlast von 32 €.