Versammlungsrecht 2014
Omasnudelholz
Omasnudelholz
Fichier Détails
Cartes-fiches | 19 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | École primaire |
Crée / Actualisé | 10.01.2014 / 31.01.2015 |
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Definition Versammlung
Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (friedlich ohne Waffe)
friedlich:
passive Gewalt sind keine unfriedlichen Tätigkeiten
Waffen: §3(3) VersG
Technische Waffen und sonstige Gegenstände, die in der Lage sind zu verletzen
Schutzbereich:
Zusammenkunft von Deutschen und EU-Bürger gem. Art.18 AEUV
Beispiel für Eingriffe: Verbot, Auflösung, Auflagen, Behinderung, Ausschluss oder Überwachung von Teilnehmer (wegen möglicher Abschreckung)
Schranken:
- Gesetzesvorbehalt für Versammlungen unter freiem Himmel = Einschränkbarkeit aufgrund eines Gesetzes Art.8 (2)GG
- verfassungsimmanente Schranken / kollidierendes Verfassungsrecht
Schranken-Schranken:
- Verhältnismäßigkeit (streng prüfen)
- Zitiergebot bzgl. Versammlung im Freien - §20 VersG
Orte für Versammlungen:
- allgemein zugängliche Orte
- nicht nur für bestimmte Zwecke
- dem Gemeingebrauch gewidmet
- öffentliches Forum
- z.B. Bahnhof, Flughafen vor der Sicherheitskontrolle
- nicht: Friedhof, Rathaus, Universität, Privatgarte, Eisenbahngleis, Bannmeile
- strittig: Autobahn
- sonstige Orte nur mit Erlaubnis des Besitzers (Hausrecht)
- Gaststätte
- Gemeindehalle (ggf. Anspruch gem. §5 ParteinG)
Beispiele für Versammlungen:
- Laufende Demonstranten z.B. gegen S21 +
- Sitzende Demonstranten auf der Straße gegen S21 (je nach Art der Straße Kollision mit verfassungsimmanenten Schranken) +/-
- Zeltlager im Schlossgarten - , da zelten nicht nötig für Meinungsäußerung
- Demonstranten auf den Gleisen…….. - , nein da kein entsprechend geschützter Ort (Gleise gehören der Bahn)
- Fußballfans auf der Straßenkreuzung …… - , da keine auf öffentliche Meinungsbildung gerichtete Kundgebung
- Loveparade……. - , nein da der Fokus auf Spaß Tanz und Musik und nicht auf öffentliche Meinungsbildung gerichtete Kundgebung ist
- Christopher Street Day +, da das Anliegen der Gleichberechtigung Homosexueller im Fokus steht
- Mahnwache einer Person ….. –
- Mahnwache zwei oder mehrerer Personen ….+
- NPD Aufmarsch um deutsche Helden zu Ehren…… +
Arten von Versammlungen:
- Unter freiem Himmel
- öffentlich (ist die Regel)
- nicht-öffentlich (Versammlung im Garten mit nicht zu hoher Hecke)
- in Räumen (entscheidend = seitliche Begrenzung + begrenzter Personenkreis)
- öffentlich (Zutritt für Jedermann)
- nicht öffentlich (Zutritt nur für bestimmt Leute)
- Beachte:
- Art. 8 GG schützt alle Arten so lange sie friedlich und ohne Waffen stattfinden
- Versammlungsgesetz nur auf öffentliche Versammlungen anwendbar!!!!
- Wirkungsbereiche von Art.8 GG und VersG nicht deckungsgleich
- Versammlung mit Waffen / unfriedliche sind nicht von Art.8 geschützt werden aber nach dem VersG aufgelöst
- Versammlungsrecht gilt im Gegensatz zu Art.8 GG auch für Ausländer und nicht EU-Bürger
Beteiligte einer öffentlichen Versammlung:
Leiter
- §8 VersG bestimmt den Ablauf bis zur Schließung und sorgt für Ordnung (äußerer Rahmen)
- §7(4) VersG –übt das Hausrecht aus (gilt aber nur für nicht Teilnehmer gem. §§11(1), 18(1) VersG )
- Leiter muss bestimmt werden, falls dies nicht passiert, kann nach die Beobachtung durch die Polizei dieser bestimmt werden
- keine Auflösung wenn kein Leiter vorhanden, aber Einschreitschwelle sinkt für Maßnahmen der Polizei
- keine Verantwortung für Dinge die nach einer geschlossen Versammlung passieren, außer er hat selbst zu Straftaten aufgerufen
- Versammlung die durch die Polizei aufgelöst werden müssen verlassen werden
Beteiligte einer öffentlichen Versammlung:
Veranstallter
- lädt ein, ruft auf, organisiert
- §2(1) VersG muss seinen Namen angeben (keine Sanktionsmöglichkeit nach VersG bei Verstoß)
- kann auch Partei oder Verein sein
- gem. §6(1) VersG können bestimmte Personen/ Personenkreise in der Einladung ausgeschlossen werden (nur im Vorfeld und in geschlossenen Räumen – gilt nicht für Pressevertreter mit Presseausweis)
Beteiligte einer öffentlichen Versammlung:
Teilnehmer
- haben keine Pflichten
- üben ihr Grundrecht aus
- haben Störungen zu unterlassen nicht aber Kritik
- 4 Verhaltensstufen
- 1. Stufe: Kritik (z.B. anderen Redner fordern, langweilig…)
zulässig
- 2. Stufe: einfache Störung (z.B. vereinzelte Pfiffe, wiederholte laute Zwischenrufe)
gem. §2(2)VersG zu unterlassen – idR keine Konsequenzen, jedoch nach wiederholter Zurechtweisung (durch Leiter oder Ordner) – Owi gem. §29(1)Nr.4 VersG dar.
- 3. Stufe: grobe Störung (z.B. anhaltender Lärm, Trillerpfeifen, werfen von Stink und Rauchbomben)
Ausschluss Kriterium §§11(1),18 (3)VersG (Veranstalter und Polizei)
- 4. Stufe: Verhinderungsstörung (z.B. Vom Ausmaß so wie grobe Störung, + Absicht die Versammlung zu sprengen)
Straftat gem. §21 VersG
Beteiligte einer öffentlichen Versammlung:
Störer
- wird ggf. ausgeschlossen durch
- Leiter (§11 – drinnen) oder
- Polizei (§§18,19 – draußen)
- gewaltsamer Ausschluss durch Polizei und nicht durch Ordner
- Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von Polizei selbst geprüft werden
Anmeldepflicht gem. §14 VersG
- Gilt nur für Versammlungen unter freiem Himmel (aufgrund Planungsvorlauf für Polizei und Behören)
- Zur Anmeldung verpflichtet ist der Veranstalter
- mind. 48 Stunden vor Bekanntgabe von Ort und Zeit der Versammlung (nicht 48h vor Demobeginn)
- Inhalt:
- Gegenstand der Versammlung – Thema, Zweck
- idR: Name, Anschrift, Erreichbarkeit des Veranstalters und Leiters
Ort, Zeit der Veranstaltung
Weg des Aufzugs, Teilnehmerzahl, Einsatz besonderer Mittel
- Folge bei Unterlassung / Weigerung:
- Anmeldung erzwingen (VA – Zwangsgeld durch Behörde möglich / findet nicht statt)
- Strafanzeige gem. §26Nr.2 VersG (Problem da unbestimmt – liegt vor wenn gar nicht angemeldet / nicht bei Verspätung)
- Auflösung der Versammlung (§15(3) VersG – scheitert idR an der VHM – bloße Nichtanmeldung reicht nicht aus z.B. denkbar wenn zusätzlich unfriedlich)
- Ausnahmen von §14(1) VersG
- Spontanversammlung
unmittelbare Reaktion auf ein aktuelles Ereignis – nicht wenn vorher dazu aufgerufen oder Vorlaufzeit vorhanden
- Eilversammlung
kann ohne Gefährdung des Zwecks nicht 48h vor Bekanntgabe angemeldet werden, aber spätestens mit Bekanntgabe
Präventive Maßnahmen gem. §15 VersG
Erteilung von Auflagen (Regelfall)
- Voraussetzungen:
- unmittelbare Gefahr für
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (PolG analog) – gerechnet ab Beginn der Demo (z.B. Verknüpfte Banner, Bomberjacken, Springerstiefel, Gleichschritts Verbot, Annäherungsauflage bei Clownsarmee)
- bestimmte Gedenkstätten
- VHM beachten
- verfassungskonforme Auslegung und Anwendung (Brokdorf)
Verbot / Auflösung (Sonderfall)
- Voraussetzungen:
- unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit
- für wichtige Rechtsgüter / Gemeinschaftsgüter (vor allem wenn Straftaten vorliegen, z.B. verteilen von Propagandamitteln und Verwenden verfassungsfeindlicher Zeichen)
- bestimmte Gedenkstätten
- öffentliche Ordnung idR nicht ausreichend
- VHM strikt beachten
- verfassungskonforme Auslegung und Anwendung (Brokdorf)
Zuständigkeit:
- grundsätzlich Kreispolizeibehörde (LRA bei kleinen Städten, ab großer Kreisstadt = Bürgermeisteramt)
- im Eilfall PVD gem. §1 VersGZuV iVm §60 PolG (analoge Auslegung)
- Für Maßnahmen während der Demonstration – Parallelzuständigkeit des PvD
Folge bei Verstoß:
- Leiter – Straftat §§25,26 VersG (kein Fahrlässigkeitsdelikt)
- Teilnehmer – Owi §29VersG
Versammlungsrechtliche Verbote:
- Waffen (sowohl durch Art.8 GG also auch durch §2(3) VersG verboten / für jeden Teilnehmer)
- im technischen Sinn (WaffG)
z.B. Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen (Verstoß gegen §52 WaffG)
-Mitnahmegrund egal; generell verboten
- im nichttechnischen Sinn
zur Verletzung oder Beschädigung geeignet und bestimmt (falls Bestimmung nicht nachweisbar – Maßnahme nach Polizeirecht §15VersG iVm §33PolG)
bei und auf dem Weg zu (noch) öffentlichen Versammlungen
Verstoß: Straftat gem.§27(1)VersG
Versammlungsrechtliche Verbote:
- Schutzwaffen
- im technischen Sinn zur Abwehr von Angriffen und Waffen konstruiert (z.B. Schild, Stahlhelm, Gegenstände aus dem Kampfsport)
- im nichttechnischen Sinn zur Abwehr von polizeilichen Maßnahmen geeignet und bestimmt (z.B. Schutzhelm/ Radhelm, andere Protektoren)
bei und auf dem Weg zu (noch) öffentlichen Veranstaltungen (nicht Volksfesten) im Freien
Verstoß: Straftat gem. §27(2)VersG – Hintergrund Tragen von Schutzwaffen impliziert höhere Gewaltbereitschaft
Versammlungsrechtliche Verbote:
- Uniformierung §3(1)VersG
- im technischen Sinn: besondere einheitliche Kleidung bestimmter Berufsgruppen (z.B. auch Uniformteile – Hintergrund Geschichte – Gefahr der Einschüchterung)
- gleichartige (zivile, aber uniformähnliche) sonstige Kleidung (z.B. Block, schwarzer Block, Springerstiefel)
als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung mit Gewaltbereitschaft / Einschüchterung
Verstoß: Straftat gem. §28VersG
Versammlungsrechtliche Verbote:
- Vermummung §17a(2)VersG
- = Aufmachung zur Verhinderung der IDF bei öffentlichen Veranstaltung im Freien oder auf dem Weg dorthin. (Maskierung darf nicht der Demozweck sein, IDF-Verhinderung muss im Vordergrund stehen - + bei Bemalung / - Blatt vor Gesicht halten)
- oft einhergehend mit Uniformierungsverstoß
Verstoß: Straftat – vermummt sein §27(2)Nr.2 VersG
OWi – Vermummung mit sich führen §29(1)Nr.1a VersG
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