Versammlungsrecht 2014
Omasnudelholz
Omasnudelholz
Set of flashcards Details
Flashcards | 19 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Primary School |
Created / Updated | 10.01.2014 / 31.01.2015 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/versammlungsrecht_2014
|
Embed |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/versammlungsrecht_2014/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Create or copy sets of flashcards
With an upgrade you can create or copy an unlimited number of sets and use many more additional features.
Log in to see all the cards.
Definition Versammlung
Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (friedlich ohne Waffe)
friedlich:
passive Gewalt sind keine unfriedlichen Tätigkeiten
Waffen: §3(3) VersG
Technische Waffen und sonstige Gegenstände, die in der Lage sind zu verletzen
Schutzbereich:
Zusammenkunft von Deutschen und EU-Bürger gem. Art.18 AEUV
Beispiel für Eingriffe: Verbot, Auflösung, Auflagen, Behinderung, Ausschluss oder Überwachung von Teilnehmer (wegen möglicher Abschreckung)
Schranken:
- Gesetzesvorbehalt für Versammlungen unter freiem Himmel = Einschränkbarkeit aufgrund eines Gesetzes Art.8 (2)GG
- verfassungsimmanente Schranken / kollidierendes Verfassungsrecht
Schranken-Schranken:
- Verhältnismäßigkeit (streng prüfen)
- Zitiergebot bzgl. Versammlung im Freien - §20 VersG
Orte für Versammlungen:
- allgemein zugängliche Orte
- nicht nur für bestimmte Zwecke
- dem Gemeingebrauch gewidmet
- öffentliches Forum
- z.B. Bahnhof, Flughafen vor der Sicherheitskontrolle
- nicht: Friedhof, Rathaus, Universität, Privatgarte, Eisenbahngleis, Bannmeile
- strittig: Autobahn
- sonstige Orte nur mit Erlaubnis des Besitzers (Hausrecht)
- Gaststätte
- Gemeindehalle (ggf. Anspruch gem. §5 ParteinG)
Beispiele für Versammlungen:
- Laufende Demonstranten z.B. gegen S21 +
- Sitzende Demonstranten auf der Straße gegen S21 (je nach Art der Straße Kollision mit verfassungsimmanenten Schranken) +/-
- Zeltlager im Schlossgarten - , da zelten nicht nötig für Meinungsäußerung
- Demonstranten auf den Gleisen…….. - , nein da kein entsprechend geschützter Ort (Gleise gehören der Bahn)
- Fußballfans auf der Straßenkreuzung …… - , da keine auf öffentliche Meinungsbildung gerichtete Kundgebung
- Loveparade……. - , nein da der Fokus auf Spaß Tanz und Musik und nicht auf öffentliche Meinungsbildung gerichtete Kundgebung ist
- Christopher Street Day +, da das Anliegen der Gleichberechtigung Homosexueller im Fokus steht
- Mahnwache einer Person ….. –
- Mahnwache zwei oder mehrerer Personen ….+
- NPD Aufmarsch um deutsche Helden zu Ehren…… +
Arten von Versammlungen:
- Unter freiem Himmel
- öffentlich (ist die Regel)
- nicht-öffentlich (Versammlung im Garten mit nicht zu hoher Hecke)
- in Räumen (entscheidend = seitliche Begrenzung + begrenzter Personenkreis)
- öffentlich (Zutritt für Jedermann)
- nicht öffentlich (Zutritt nur für bestimmt Leute)
- Beachte:
- Art. 8 GG schützt alle Arten so lange sie friedlich und ohne Waffen stattfinden
- Versammlungsgesetz nur auf öffentliche Versammlungen anwendbar!!!!
- Wirkungsbereiche von Art.8 GG und VersG nicht deckungsgleich
- Versammlung mit Waffen / unfriedliche sind nicht von Art.8 geschützt werden aber nach dem VersG aufgelöst
- Versammlungsrecht gilt im Gegensatz zu Art.8 GG auch für Ausländer und nicht EU-Bürger
Beteiligte einer öffentlichen Versammlung:
Leiter
- §8 VersG bestimmt den Ablauf bis zur Schließung und sorgt für Ordnung (äußerer Rahmen)
- §7(4) VersG –übt das Hausrecht aus (gilt aber nur für nicht Teilnehmer gem. §§11(1), 18(1) VersG )
- Leiter muss bestimmt werden, falls dies nicht passiert, kann nach die Beobachtung durch die Polizei dieser bestimmt werden
- keine Auflösung wenn kein Leiter vorhanden, aber Einschreitschwelle sinkt für Maßnahmen der Polizei
- keine Verantwortung für Dinge die nach einer geschlossen Versammlung passieren, außer er hat selbst zu Straftaten aufgerufen
- Versammlung die durch die Polizei aufgelöst werden müssen verlassen werden
Beteiligte einer öffentlichen Versammlung:
Veranstallter
- lädt ein, ruft auf, organisiert
- §2(1) VersG muss seinen Namen angeben (keine Sanktionsmöglichkeit nach VersG bei Verstoß)
- kann auch Partei oder Verein sein
- gem. §6(1) VersG können bestimmte Personen/ Personenkreise in der Einladung ausgeschlossen werden (nur im Vorfeld und in geschlossenen Räumen – gilt nicht für Pressevertreter mit Presseausweis)
Beteiligte einer öffentlichen Versammlung:
Teilnehmer
- haben keine Pflichten
- üben ihr Grundrecht aus
- haben Störungen zu unterlassen nicht aber Kritik
- 4 Verhaltensstufen
- 1. Stufe: Kritik (z.B. anderen Redner fordern, langweilig…)
zulässig
- 2. Stufe: einfache Störung (z.B. vereinzelte Pfiffe, wiederholte laute Zwischenrufe)
gem. §2(2)VersG zu unterlassen – idR keine Konsequenzen, jedoch nach wiederholter Zurechtweisung (durch Leiter oder Ordner) – Owi gem. §29(1)Nr.4 VersG dar.
- 3. Stufe: grobe Störung (z.B. anhaltender Lärm, Trillerpfeifen, werfen von Stink und Rauchbomben)
Ausschluss Kriterium §§11(1),18 (3)VersG (Veranstalter und Polizei)
- 4. Stufe: Verhinderungsstörung (z.B. Vom Ausmaß so wie grobe Störung, + Absicht die Versammlung zu sprengen)
Straftat gem. §21 VersG
Beteiligte einer öffentlichen Versammlung:
Störer
- wird ggf. ausgeschlossen durch
- Leiter (§11 – drinnen) oder
- Polizei (§§18,19 – draußen)
- gewaltsamer Ausschluss durch Polizei und nicht durch Ordner
- Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von Polizei selbst geprüft werden
Anmeldepflicht gem. §14 VersG
- Gilt nur für Versammlungen unter freiem Himmel (aufgrund Planungsvorlauf für Polizei und Behören)
- Zur Anmeldung verpflichtet ist der Veranstalter
- mind. 48 Stunden vor Bekanntgabe von Ort und Zeit der Versammlung (nicht 48h vor Demobeginn)
- Inhalt:
- Gegenstand der Versammlung – Thema, Zweck
- idR: Name, Anschrift, Erreichbarkeit des Veranstalters und Leiters
Ort, Zeit der Veranstaltung
Weg des Aufzugs, Teilnehmerzahl, Einsatz besonderer Mittel
- Folge bei Unterlassung / Weigerung:
- Anmeldung erzwingen (VA – Zwangsgeld durch Behörde möglich / findet nicht statt)
- Strafanzeige gem. §26Nr.2 VersG (Problem da unbestimmt – liegt vor wenn gar nicht angemeldet / nicht bei Verspätung)
- Auflösung der Versammlung (§15(3) VersG – scheitert idR an der VHM – bloße Nichtanmeldung reicht nicht aus z.B. denkbar wenn zusätzlich unfriedlich)
- Ausnahmen von §14(1) VersG
- Spontanversammlung
unmittelbare Reaktion auf ein aktuelles Ereignis – nicht wenn vorher dazu aufgerufen oder Vorlaufzeit vorhanden
- Eilversammlung
kann ohne Gefährdung des Zwecks nicht 48h vor Bekanntgabe angemeldet werden, aber spätestens mit Bekanntgabe
Präventive Maßnahmen gem. §15 VersG
Erteilung von Auflagen (Regelfall)
- Voraussetzungen:
- unmittelbare Gefahr für
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (PolG analog) – gerechnet ab Beginn der Demo (z.B. Verknüpfte Banner, Bomberjacken, Springerstiefel, Gleichschritts Verbot, Annäherungsauflage bei Clownsarmee)
- bestimmte Gedenkstätten
- VHM beachten
- verfassungskonforme Auslegung und Anwendung (Brokdorf)
Verbot / Auflösung (Sonderfall)
- Voraussetzungen:
- unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit
- für wichtige Rechtsgüter / Gemeinschaftsgüter (vor allem wenn Straftaten vorliegen, z.B. verteilen von Propagandamitteln und Verwenden verfassungsfeindlicher Zeichen)
- bestimmte Gedenkstätten
- öffentliche Ordnung idR nicht ausreichend
- VHM strikt beachten
- verfassungskonforme Auslegung und Anwendung (Brokdorf)
Zuständigkeit:
- grundsätzlich Kreispolizeibehörde (LRA bei kleinen Städten, ab großer Kreisstadt = Bürgermeisteramt)
- im Eilfall PVD gem. §1 VersGZuV iVm §60 PolG (analoge Auslegung)
- Für Maßnahmen während der Demonstration – Parallelzuständigkeit des PvD
Folge bei Verstoß:
- Leiter – Straftat §§25,26 VersG (kein Fahrlässigkeitsdelikt)
- Teilnehmer – Owi §29VersG
Versammlungsrechtliche Verbote:
- Waffen (sowohl durch Art.8 GG also auch durch §2(3) VersG verboten / für jeden Teilnehmer)
- im technischen Sinn (WaffG)
z.B. Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen (Verstoß gegen §52 WaffG)
-Mitnahmegrund egal; generell verboten
- im nichttechnischen Sinn
zur Verletzung oder Beschädigung geeignet und bestimmt (falls Bestimmung nicht nachweisbar – Maßnahme nach Polizeirecht §15VersG iVm §33PolG)
bei und auf dem Weg zu (noch) öffentlichen Versammlungen
Verstoß: Straftat gem.§27(1)VersG
Versammlungsrechtliche Verbote:
- Schutzwaffen
- im technischen Sinn zur Abwehr von Angriffen und Waffen konstruiert (z.B. Schild, Stahlhelm, Gegenstände aus dem Kampfsport)
- im nichttechnischen Sinn zur Abwehr von polizeilichen Maßnahmen geeignet und bestimmt (z.B. Schutzhelm/ Radhelm, andere Protektoren)
bei und auf dem Weg zu (noch) öffentlichen Veranstaltungen (nicht Volksfesten) im Freien
Verstoß: Straftat gem. §27(2)VersG – Hintergrund Tragen von Schutzwaffen impliziert höhere Gewaltbereitschaft
Versammlungsrechtliche Verbote:
- Uniformierung §3(1)VersG
- im technischen Sinn: besondere einheitliche Kleidung bestimmter Berufsgruppen (z.B. auch Uniformteile – Hintergrund Geschichte – Gefahr der Einschüchterung)
- gleichartige (zivile, aber uniformähnliche) sonstige Kleidung (z.B. Block, schwarzer Block, Springerstiefel)
als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung mit Gewaltbereitschaft / Einschüchterung
Verstoß: Straftat gem. §28VersG
Versammlungsrechtliche Verbote:
- Vermummung §17a(2)VersG
- = Aufmachung zur Verhinderung der IDF bei öffentlichen Veranstaltung im Freien oder auf dem Weg dorthin. (Maskierung darf nicht der Demozweck sein, IDF-Verhinderung muss im Vordergrund stehen - + bei Bemalung / - Blatt vor Gesicht halten)
- oft einhergehend mit Uniformierungsverstoß
Verstoß: Straftat – vermummt sein §27(2)Nr.2 VersG
OWi – Vermummung mit sich führen §29(1)Nr.1a VersG
-
- 1 / 19
-