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Cartes-fiches | 183 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 20.02.2014 / 09.06.2014 |
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Erzwingung einer Erklärung/des Einverständnisses aufgrund Koalitionsvereinbarung
Koalitionsvereinbarung grundsätzlich zulässig (ergibt sich aus Art. 21 GG und der daraus abgeleiteten Befugnis, sich über gemeinsame politische Ziele zu verständigen). Auch Bundeskanzlerwahl (Art. 63 GG) und Bundesministerernennung (Art. 64 GG) können durch Absprachen zwischen den Parteien bestimmt sein. An Koalitionsvereinbarung Beteiligten nur gebunden, wenn diese rechtliche Bindungswirkung entfaltet --> streitig!
1) Qualifikation als öffentlich-rechtlicher Vertrag? (-)
Öffentlich-rechtliche Verträge können grundsätzlich von Behörden geschlossen werden (vgl. § 54 S. 2 VwVfG), die Koalitionspartner sind aber am Verfassungsleben beteiligte Personen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist eine Gestaltungsmöglichkeit exekutiver Belange. §§ 54 ff. VwVfG auf Organe der Legislative nicht anwendbar. Koalitionsvereinabrung daher kein öffentlich-rechtlicher Vertrag.
2) Verfassungsrechtlicher Vertrag?
Nach anderer Ansicht sind Koalitionsvereinbarungen verfassungsrechtliche Verträge und entfalten als solche grundsätzlich eine Bindungswirkung für die Beteiligten. Die Koalitionsverinbarung wird abgeschlossen zwischen Fraktionen des Bundestages, also Gliederungen eines Staatsorgans, mit dem Ziel, ein Staatsorgan (die Bundesregierung) zu bilden. Da diese Koalitionsabsprachen aber die Kernbereiche der politischen Verantwortlichkeit berühren, sind Verpflichtungen hieraus rechtlich nicht durchsetzbar. (grundsätzlich verpflichet, aber kann nicht gezwungen werden)
3) Koalitionsvereinbarung als nicht bindende politische Absprache?
Die überwiegende Meinung hält die Koalitionsvereinbarung für eine rein "politische Absprache", die keine Rechtsverbindlichkeit hervorruft. Auf der subjektiven Seite gehen die Pateien bereits beim Abschluss der Vereinbarung davon aus, dass sie im Fall der Änderung der politischen Lage Entscheidungen nach der politischen Opportunität (Zweckmäßigkeit) fällen werden. Objektiv ist festzuhalten, dass die Tätigkeit der staatlichen Ämter in Parlament und Regierung nicht der vertraglichen oder sonstigen Disposition der Parteien unterliegt. Rechtliche Bindungswirkung (-)
4) Verfassungsrechtliche Grenzen der Koalitionsvereinbarung
Ihre Inhalte dürfen zwingenden Grundgesetznormen nicht zuwiderlaufen. (z.B. endet Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, Art. 65 S. 1 GG an der Organisationsgewalt der Ressortminister, Art. 65 S. 2 GG)
Gestaltungsprinzipien der Bundesregierung, Art. 65 GG
1) Kanzlerprinzip (Richtlinienkompetenz)
Art. 65 S. 1 GG verleiht dem Bundeskanzler die Kompetenz, die Richtlinien der Politik zu bestimmen.
2) Ressortprinzip
Art. 65 S. 2 GG begründet die selbstständige und höchstmögliche Eigenverantwortung der Minister im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Die Minister haben die Organisationsgewalt für ihre Ressorts. Die Organisationsgewalt umfasst auch personelle Fragen.
Spannungsverhältnis Richtlinienkompetenz - Ressortprinzp: Einerseits darf der Bundeskanzler kraft seiner Richtlinienkompetenz den Bundesministern auch Einzelanweisungen erteilen. Andererseits gebietet es das Ressortprinzip, dass den Bundesministern noch ausreichender Freiraum zu eigenverantwortlicher Gestaltung verbleiben muss. Die Ressortkompetenz überwiegt die Richtlinienkompetenz. (Die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers erstreckt sich daher nicht auf Personalentscheidungen des Ministers, allerdings hat er das Recht der jederzeitigen Entlassung eines Ministers, Art. 64 I GG. --> damit dann auch eines parlamentarischen Staatssekretärs, § 4 S. 3 ParlStG)
[Sonderrechte: Finanzminister Art. 112 GG (Zustimmungsbedürftigkeit von überplanmäßigen Ausgaben); Widerspruchsrecht nach § 26 I GOBReg in Fragen von finanzieller Bedeutung, Verteidigungsminister Art. 65a GG (Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte im Friedensfall (im Verteidigungsfall geht sie nach Art. 115b GG auf den Bundeskanzler über)), Justiz- und Innenminister § 26 II GOBReg: Recht zum Widerspruch gegen rechtswidrige Gesetz- und Verordnungsentwürfe und sonstige rechtswidrige Maßnahmen der Bundesregierung; der Widerspruch kann im Kabinett aber überstimmt werden, § 26 I GOBReg]
3) Kollegialprinzip
Art. 65 S. 3 GG bestimmt, dass alle wichtigen Fragen im gesamten Kabinett entschieden werden. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Bundesministern entscheidet die Bundesregierung.
(Exkurs Staatssekretär)
Der beamtete Staatssekretär ist Leiter der dem Minister nachgeordneten Behörden. Er ist oberster Verantwortlicher für die Durchführung der Exekutivanordnungen des Ministers. Er vertritt den Minister gegenüber den nachgeordneten Behörden, § 14 III Gescho BReg.
Der parlamentarische Staatssekretär ist Mitglied des Bundestages, § 2 S. 2 ParlStG. Er unterstützt den Minister bei dessen Aufgabenerfüllung, § 1 II ParlStG. Er kann jederzeit entlassen werden und Entlassung verlangen, § 4 S. 1 ParlStG. Er unterliegt den Weisungen des Ministers; die Übertragung selbstständiger Aufgaben würde gegen den ministeriellen Verantwortlichkeitsgrundsatz aus Art. 65 S. 2 GG verstoßen. Aufgabe des parlamentarischen Staatssekretärs ist die Vertretung des Ministers gegenüber dem Parlament, § 14 II GeschO BReg. Darüber hinaus nimmt er diejenigen Aufgaben wahr, die ihm durch den Minister zugewiesen werden, § 14a GeschO BReg. D.h. dass dem parlamentarischen Staatssekretär auch Befugnisse zugewiesen werden können, die eigentlich dem beamteten zustehen, wie beispielsweise die Leitung einer dem Minister nachgeordneten Behörde. Aufgrund dieser Aufgabenzuweisung in § 14a GeschO BReg kann der parlamentarische Staatssekretär den beamteten Staatssekretär aus dessen Aufgaben verdrängen. Das wirft verfassungsrechtliche Probleme auf:
1) Parlamentarische Staatssekretäre sind nicht Mitglieder der Regierung, Art. 62 GG. Dennoch werden entgegen § 14 I GeschO BReg zur Vertretung des Ministers im Kabinett auch parlamentarische Staatssekretäre herangezogen.
2) Gemäß §§ 14a, 14 III GeschO BReg werden den parlamentarischen Staatssekretären ministerielle Aufgaben übertragen. Der parlamentarische Staatssekretär ist insoweit den nachgeordneten Behörden weisungsbefugt. Er ist jedoch i.d.R. auch Mitglied des Bundestages. D.h. ein Mitglied der Legislative erteilt einem Exekutivorgan Weisungen. Das bedeutet die Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips, Art. 20 II GG.
3) Leitet ein parlamentarischer Staatssekretär sogar die dem Minister nachgeordnete Behörde, wird hoheitliche Gewalt durch ein Parlamentsmitglied ausgeübt.
--> Diese Widersprüche werden teilweise begrifflich gelöst. Danach ist der parlamentarische Staatssekretär lediglich Hilfsorgan des Verfassungsorgans Regierung. Er ist nicht etwa selbstständiges Verfassungsorgan mit eigenen Aufgaben.
[Zulässigkeit sogenannter schlichter Parlamentsbeschlüsse]
Die Kontrollkompetenz des Bundestages umfasst die Befugnis zur Stellungnahme zu allen rechtlichen Fragen, die den Bundestag, seine Organe oder Mitglieder betreffen können. (Es muss auch hier die Verbandskompetenz des Bundes und die Organkompetenz des Bundestages bestehen). Die schlichten Beschlüsse sind unverbindlich, aus welchem Grund die h.M. sie für zulässig erachtet.
Beschlüsse des Bundestages generell dürfen nur nicht gegen die gesamte Amtsführung des Bundeskanzlers gerichtet sein. Eine allgemeine Mißbilligung des Bundeskanzlers käme einem Antrag nach Art. 68 GG (Vertrauensfrage) gleich. Die Vertrauensfrage darf nur auf dem Weg des konstruktiven Misstrauensvotums gemäß Art. 67 GG gestellt werden. Die Umgehung durch eine allgemeine Amtsmissbilligung ist unzulässig.
Kontrollfunktionen im Bundestag
a) Zitier- und Interpellationsrecht, Art. 43 I GG
Der Bundestag und seine Ausschüsse können jederzeit die Anwesenheit jedes Mitglieds der Bundesregierung verlangen (Art. 43 I GG). Dem Zitierrecht entspricht nach allgemeiner Meinung nicht nur eine Anwesenheits-, sondern auch eine Antwortpflicht der Regierungsmitglieder. Ob man die Beantwortungspflicht weitergehend als Pflicht zur vollständigen Beantwortung der Fragen verstehen kann, ist umstritten, aber zu bejahen. Keinem Staatsorgan darf es von Verfassungs wegen gestatten sein, das kontrollierende Organ zu täuschen. (praktische Bedeutung gering, weil bei ausweichenden oder allgemeinen Antworten der Nachweis der Unwahrheit nur schwer gelingt)
Eng verbunden mit dem Zitierrecht ist das Interpellationsrecht, also die Befugnis des Bundestages, Anfragen an die Regierung zu richten:
- die "große Anfrage" (§§ 100 ff. GOBT) betrifft wichtige Gegenstände der Politik und zieht eine Beratung, d.h. eine Debatte über die Antwort nach sich, von der regelmäßig eine gewisse Öffentlichkeitswirkung ausgeht.
- die sog. "kleine Anfrage" (§ 104 GOBT) unterscheidet sich von der Großen Anfrage dadurch, dass sie nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden kann, über die Antwort der Bundesregierung also keine Debatte stattfindet (§ 75 III GOBT)
- in der Fragestunde schließlich ist jeder Bundestagsabgeordnete berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Bundesregierung zu richten, § 105 GOBT. (Nicht zu verwechseln mit "aktueller Stunde", in der eine Debatte mit Kurzbeiträgen zu einem aktuellen Thema stattfindet, § 106 GOBT)
b) Einsetzung von Untersuchungsausschüssen
--> siehe neue Karte
Untersuchungsausschuss
Der Bundestag ist aufgrund von Art. 44 GG, § 1 I, II PUAG ermächtigt, durch Beschluss wenigstens einer qualifizierten Minderheit die Einsetzung einer parlamentarischen Enquete (besonders sozial- oder wirtschaftspolitische Verhältnisse betreffende, groß angelegte Untersuchung) vorzunehmen, die über weitreichende, der StPO entnommene, gerichtsähnliche Ermittlungskompetenzen verfügt und die hinsichtlich ihrer Beschlüsse außerhalb der Gerichtsbarkeit steht.
Gerichtsbarkeit, § 36 I PUAG: Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach PUAG grundsätzlich BGH, aber nur soweit Art. 93 GG sowie § 13 BVerfGG und die Vorschriften dieses Gesetzes (§ 18 III PUAG) nichts Abweichendes bestimmen.
Zusammensetzung: Zahl der Mitglieder nicht bestimmt, aber muss kleingehalten werden. Bestimmung der Mitgliedschaft nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Mehrheit im Bundestag = Mehrheit im Ausschuss) . Da sich Ausschüsse und Parlament bei der Zusammensetzung spigelbildlich entsprechen sollen, müssen aber auch Gruppierungen fraktionsloser Abgeordneter bei der Bildung der Ausschüsse entsprechend berücksichtigt werden. (Stellen des Ausschussvorsitzenden berührt nicht den Kernbestand des Art. 38 I 2 GG, insofern setzt sich Gestaltungsspielraum des Bundestages durch)
Prüfungsschema Untersuchungsausschuss
Voraussetzung für Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Untersuchungsausschusses/ Anspruch auf Herausgabe von Akten(§ 18 I PUAG):
1) Ordnungsgemäßer Einsetzungsbeschluss
a) durch Mehrheitsbeschluss (Mehrheitsenquete) oder
b) durch Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder des Bundestages (Minderheitenenquete)
2) Der Antrag auf Einsetzung setzt inhaltlich voraus:
a) Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes:
b) Untersuchungsgegenstand muss zudem auf Klärung von Tatsachen gerichtet sein:
3) Untersuchungsgegenstand muss auch von Kompetenz des UA gedeckt sein
a) Korollartheorie
b) Gewaltenteilung:
aa) vertikale Gewaltenteilung:
bb) horizontale Gewaltenteilung:
c) Öffentliches Interesse am Untersuchungsgegenstand nötig?
d) Verhältnismäßigkeit
[4) Recht auf Aktenvorlage
a) Anspruch auf Aktenvorlage
b) Beschränkung, durch:
aa) Art. 44 II GG i.V.m. § 96 StPO
bb) Grundrechte]
4) Feststellung (Begehren im Fall von Aktenherausgabe) im Rahmen des Untersuchungsauftrags
Untersuchungsausschuss, 2) Der Antrag setzt inhaltlich voraus:
2) Der Antrag auf Einsetzung setzt inhaltlich voraus:
a) Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes:
Das Bestimmtheitserfordernis ergibt sich zum einen aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip und daneben aus dem Sinn und der Funktion eines Untersuchungsausschusses. Er ist nur Hilfsorgan des Bundestages. Dieser untergeordneten Stellung würde es nicht gerecht, wenn sich der Ausschuss seinen Untersuchungsgegenstand selbst bestimmen könnte.
b) Untersuchungsgegenstand muss zudem auf Klärung von Tatsachen gerichtet sein:
Tatsachen sind alle konkreten Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft, die dem Beweis zugänglich sind, d.h. nicht Werturteile und Meinungsäußerungen sind.
Untersuchungsausschuss: 1) Ordnungsgemäßer Einsetzungsbeschluss
1) Ordnungsgemäßer Einsetzungsbeschluss
in jedem Fall durch Beschluss des Bundestages, § 1 PUAG:
a) durch Mehrheitsbeschluss (Mehrheitsenquete) oder
b) durch Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder des Bundestages (Minderheitenenquete)
Die Einsetzung erfolgt noch nicht mit dem Antrag. Der Bundestag ist zur Fassung des Einsetzungsbeschlusses verpflichtet, § 1 II, 2 I PUAG.
- Das Untersuchungsthema kann nicht durch Mehrheit des Bundestages geändert werden, § 3 PUAG.
- Die Parlamentsmehrheit besitzt grundsätzlich allein die Möglichkeit redaktioneller Änderungen. Unzulässig ist jedenfalls eine Änderung der Untersuchungsziele, § 3 PUAG.
Untersuchungsausschuss, 3) Untersuchungsgegenstand muss auch von Kompetenz des UA gedeckt sein, Teil 2 (Öffentliches Interesse, Verhältnismäßigkeit):
c) Öffentliches Interesse am Untersuchungsgegenstand nötig?
e.A.: nein, im PUAG wurden alle bisher richterrechtlich entwickelten Voraussetzungen für die Einsetzung eines UA mit Ausnahme des öffentlichen Interesses übernommen, der Gesetzgeber hat davon also bewusst abgesehen.
a.A.: Das Erfordernis des öffentlichen Interesses ist zwar weder in Art. 44 GG, noch im PUAG genannt, es folgt aber daraus, dass der Bundestag als Verfassungsorgan - und damit auch seine Untergliederungen - dem Gemeinwohl verpflichtet ist und sich deshalb nur mit Angelegenheiten, an denen ein öffentliches Interesse besteht, befassen darf.
Im Ergebnis kann das in der Regel dahinstehen, da der Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder ein öffentliiches Interesse impliziert.
d) Verhältnismäßigkeit
Der Bundestag hat durch die Regelung des § 56 GeschO BT eine funktionale Aufspaltung des traditionellen, einheitlichen Enquete-Rechts aus Art. 44 GG vorgenommen in parlamentarische Untersuchungsausschüsse zu Zwecken der Kontrolle und Missstandsbeseitigung einerseits und Vorbereitung von Entscheidungen andererseits. Letztere sind auf die freiwillige Kooperation der Verfahrensbeteiligten angewiesen und haben nicht die Befugnis, die Zwangsmittel der StPO in Anspruch zu nehmen. Daher ist wegen des Gebots der Verhältnismäßigkeit zu differenzieren:
Schwergewicht von Untersuchungsausschüssen eindeutig in der Kontrolle von Regierung und Verwaltung während zur Vorbereitung gesetzgeberischer Entscheidungen regelmäßig die Möglichkeit der Einsetzung einer Enquete-Kommission eingreift.
Untersuchungsausschuss, 3) Untersuchungsgegenstand muss auch von Kompetenz des UA gedeckt sein, Teil 1:
3) Untersuchungsgegenstand muss auch von Kompetenz des UA gedeckt sein
a) Korollartheorie: Nach der allgemein anerkannten Korollartheorie, die durch § 1 III PUAG nun auch ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, folgt aus der statusmäßigen Stellung des Untersuchungsausschusses als Hilfsorgan des Parlaments, dass seine Rechte nicht weiter gehen können, als die des Hauptorgans Parlament. Wie dies auszulegen ist, umstritten:
aa) enge Auffassung: nur Kompetenz zur Vorbereitung parlamentarischer Beschlüsse
bb) weite Auffassung (h.M.): Befassungskompetenz des Parlaments stellt die Grenze des Untersuchungsrechts dar. Zur Eingrenzung verlangt diese Ansicht jedoch ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufklärung des Sachverhaltes.
b) Gewaltenteilung:
Das Untersuchungsverfahren ist gem. § 1 III PUAG nur zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestages.
aa) vertikale Gewaltenteilung: inhaltliche Zuständigkeit des Bundestages, keine Länderangelegenheiten
bb) horizontale Gewaltenteilung:
- kein Eingriff in den Kernbereich anderer Staatsorgane, so darf der UA nicht zur Einflussnahme auf die Regierung missbraucht werden, sog. Kernbereichsrechtsprechung --> Danach hat der Untersuchungsausschuss einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, einen grundsätzlich nicht ausforschbaren "Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich" der Regierung zu wahren. Dieser Kernbereich ist frei von parlamentarischer Kontrolle. Im Kernbereich liegen also diejenigen Vorgänge, die der Bildung eines Regierungswillens dienen. Nicht erfasst sind bereits abgeschlossene Vorgänge bzw. Willensbildungsvorgänge. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich nicht auf laufende Verhandlungen und Entscheidungen (und schon gar nicht gerichtlicher Entscheidungen, Art. 97 I GG).
- Die Befassung eines Untersuchungsausschusses mit einem Untersuchungsgegenstand schließt eine gleichzeitige oder nachfolgende gerichtliche Verhandlung desselben Streitstoffes nicht aus. Beide Verfahren sind voneinander unabhängig. Der Untersuchungsausschuss darf zwar nicht in schwebende Gerichtsverfahren eingreifen, er darf jedoch auch während der Anhängigkeit eines Gerichtsverfahrens Vorgänge untersuchen. Denn Gegenstand der Enquete ist nicht die strafrechtliche Beurteilung, sondern die politische Bewertung und die Klärung der Hintergründe.
Untersuchungsausschuss, 4) Feststellung im Rahmen des Untersuchungsauftrags:
4) Feststellung im Rahmen des Untersuchungsauftrags
Die Feststellung des UA muss sich im Rahmen des Untersuchungsauftrags bewegen. (Handelt es sich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Vorgangs ist dieser nicht zu beanstanden, wenn er tatsächlich rechtswidrig war)
Untersuchungsausschuss, Recht auf Aktenvorlage, Teil 1
a) Ein Anspruch auf vollständige Akteneinsicht könnte sich aus dem Beweiserhebungsrecht des Art. 44 I, II GG ergeben. Unter Beweiserhebung ist das Verfahren der strafprozessualen Sachverhaltsaufklärung, d. h. insbesondere der Beschaffung, Sicherung und Verwertung von Beweismitteln zu verstehen. Nach Art. 44 I, II GG kommt dem Untersuchungsausschuss die Befugnis zu (auch gegen den Willen der Betroffenen) die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Schon aus der Wortwahl dieser Norm ergibt sich die Befugnis des Untersuchungsausschusses, in den Grenzen de seiner Tätigkeit zugrundeliegenden Parlamentsbeschlusses diejenigen Beweise zu erheben, die er für unabdingbar hält. Dem Untersuchungsausschuss ist also bzgl. der Beurteilung der Erforderlichkeit und des beizuziehenden Beweismaterials ein Beurteilungsspielraum eröffnet, innerhalb dessen er die Beweiserhebung selbst bestimmen kann. Das Recht auf Beweiserhebung umfasst daher grundsätzlich auch innerhalb des bestehenden Untersuchungsauftrags, nicht eigens in der Verfassung verankert, das Recht, die Vorlage von Akten zu verlangen.
Die Konkretisierung der Vorlageverpflichtung ergibt sich zudem aus § 18 I PUAG. Danach sind die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sämtliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.
Untersuchungsausschuss, Recht auf Aktenvorlage, Teil 2
b) Das Recht auf Aktenvorlage könnte jedoch beschränkt sein durch a) höherwertige Belange der Bundesrepublik (§ 96 StPO) und/oder b) durch kollidierende Grundrechte.
aa) Art. 44 II GG i.V.m. § 96 StPO:
§ 96 StPO bestimmt, dass die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte nicht gefordert werden kann, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
Da dies nach der Auffassung der Bundesregierung im Snowden-Fall (NSA-Untersuchungsausschuss) gegeben ist, könnte man zu der Ansicht gelangen, dass somit die Weigerung der Herausgabe verfassungsgemäß ist.
§ 96 StPO findet jedoch nur sinngemäße Anwendung, d.h. unter Beachtung des parlamentarischen Kontrollauftrags. Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass die Verantwortung der Regierung gegenüber dem Parlament und dem Staatsvolk notwendigerweise einen Kernbereich exekutivischer Eigenverantwortung voraussetzt, der einen auch von Untersuchungsausschüssen nicht ausforschbaren Initiativ-, Handlungs- und Beratungsbereich umfasst. Hierzu zählt jedoch die Geheimhaltungserklärung nach § 96 StPO grundsätzlich nicht. Denn das Wohl des Bundes oder eines Landes im Sinne der oben genannten Vorschrift sind im parlamentarischen Regierungssystem dem Parlament und der Regierung gemeinsam anvertraut. Bei einer entsprechenden Anwendung des § 96 StPO im Untersuchungsausschuss-Verfahren ist der Wortlaut der Vorschrift gegenüber dem Auskunftsverlangen des Bundestages deshalb dahingehend einschränkend auszulegen, dass die zur Abgabe der Geheimhaltungserklärung alleine zuständige Regierung die verfassungsrechtliche Pflicht trifft, den Untersuchungsauftrag zu fördern.
Die Verweigerung der Aktenvorlage unter Berufung auf § 96 StPO kommt daher nur dann in Betracht, wenn das Dienstgeheimnis andernfalls nicht gewahrt wäre. Insoweit bestehen keine Bedenken, sofern Vorkehrungen zum Schutze des Dienstgeheimnisses getroffen werden.
Untersuchungsausschuss, Recht auf Aktenvorlage Teil 3
Grundsätzlich verhandeln die Untersuchungsausschüsse öffentlich (Art. 44 I 1, 2. HS GG). Nach Art. 44 I 2 GG, § 14 PUAG, kann die Öffentlichkeit jedoch ausgeschlossen werden. Davon bleibt das Teilnahmerecht der dem Ausschuss nicht angehörenden Mitglieder des Bundestages (§ 69 GeschOBT) sowie der zutrittsberechtigten Vertreter der Bundesregierung und des Bundesrates (Art. 43 II GG) grundsätzlich unberührt. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss. Zu berücksichtigen sind dabei jedoch das Willkürverbot und die Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips im demokratischen Parlamentarismus, dem gerade für das parlamentarische Untersuchungsverfahren, wie Art. 44 I GG zeigt, ein besonderer Stellenwert zukommt. Die Bundesregierung kann den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht erzwingen. Zur Vorlage geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen ist sie jedoch nur verpflichtet, wenn der Ausschuss den notwendigen Geheimschutz gewährleistet. Auch § 15 PUAG kann den Belangen des Geheimnisschutzes insoweit Rechnung tragen. Daraus ergibt sich, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen regelmäßig nicht geeignet sind die Beweiserhebung zu verhindern.
Da der Untersuchungsausschuss die Öffentlichkeit ausschließen kann und die Mitglieder an die vom Bundestag beschlossene Geheimschutzordnung (GOBT Anl. 3) gebunden sind, kommt eine einseitige Verweigerung der Vorlage durch die Bundesregierung nicht in Betracht.
bb) Grundrechte:
Auch aus schutzwürdigen Rechten Dritter - die ihre privaten oder geschäftlichen Angelegenheiten nicht im Ausschuss erörtert sehen wollen - können sich Schranken ergeben. Eingriffe in Grundrechte könnten durch das in Art. 44 GG verwurzelte parlamentarische Untersuchungsrecht gerechtfertigt sein. Rechte Dritter, vor allem Persönlichkeitsrechte, sind hiernach mit dem Untersuchungsauftrag in Ausgleich zu bringen, berechtigen aber idR nicht zur Verweigerung der Aktenvorlage, auch nicht bei Personalakten. Im Einzelfall kann jedoch der UA auch gehindert sein, Unterlagen beizuziehen, wenn hiermit, trotz der Geheimhaltungsschutzvorschriften aus §§ 14, 15 PUAG, ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatsphäre Dritter verbunden ist. Wer allerdings selbst dazu Anlass gegeben hat, dass sich der Untersuchungsausschuss mit ihm beschäftigt (zB im Parteispendenfall), muss weitergehende Einschränkungen hinnehmen.
Schutzbereich Art. 1 I GG
Menschenwürde.
Die Menschenwürde lässt sich mit dem sozialen Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt, umschreiben.
Schutz vor der Geburt: Jedenfalls ab Nidation, also ab Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter.
Endet auch nicht mit dem Tod: postmortales Persönlichkeitsrecht
Fraglich ist, ob Art. 1 I GG ein Grundrecht darstellt. Zum Teil wird dies abgelehnt unter Hinweis auf den Wortlaut des Abs. 3. Ganz überwiegend wird aber in Art. 1 I GG der Mittelpunkt des Wertesystems gesehen und auch die Überschrift spricht für eine Grundrechtsqualität des Art. 1 I GG.
--> Vom Aufbau: Art. 1 I GG wird durch die nachfolgenden Grundrechte konkretisiert. Daher sind diese auch zunächst zu prüfen. Es ließe sich sodann vertreten, auf Art. 1 komme es gar nicht mehr an; aber in Bundespräsidentenfall: Da aber untersucht wird, ob der Verfassungsverstoß offenkundig ist und der Bundespräsident deshalb die Unterzeichnung versagen durfte, ist auch zu fragen, ob zusätzlich Art. 1 I GG verletzt ist.
Eingriff Art. 1 I GG
Ein Eingriff liegt vor, wenn der Mensch zum bloßen Objekt, zum bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe gemacht wird, seine Subjektsqualität in Frage gestellt wird. (sog. Objektsformel)
Rechtfertigung Art. 1 I GG
Für einen Eingriff in Art. 1 I GG gibt es keine Rechtfertigung.
Schutzbereich Art. 2 I GG
Allgemeine Handlungsfreiheit.
Jedes menschliche Verhalten ohne Begrenzung.
Eingriff Art. 2 I GG
Wegen des weiten Schutzbereichs des Art. 2 I GG ist der Eingriff nach dem klassichen Eingriffsbegriff zu bestimmen:
1) Finalität (nicht bloß unbeabsichtigte Folge eines auf ganz andere Ziele gerichteten Staatshandelns)
2) Unmittelbarkeit (zwar gewollte aber nicht nur mittelbare Folge des Staatshandelns)
3) Rechtsförmigkeit (rechtliche und nicht bloß tatsächliche Wirkung)
4) Zwang (Anordnung und Durchsetzung)
Rechtfertigung Art. 2 I GG
Schranken: Schrankentrias, insbesondere verfassungsmäßige Ordnung, da nach dem Elfes-Urteil davon alle gültigen Rechtsnormen, sowie die darauf gestützten Einzelmaßnahmen umfasst werden.
Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Schutzbereich Art 2 I i.V.m. Art. 1 I GG
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Geschützt wird die enge persönliche Lebenssphäre und das Selbstbestimmungsrecht, ob und wie man in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt.
Nach der Sphärentheorie steigt das Schutzniveau mit der Stärke des Persönlichkeitsbezugs kontinuierlich an.
Die Sozialsphäre ("auf der Straße") ist nur schwach geschützt, eine Rechtfertigung möglich. Die Privatsphäre ("Wohnung") ist qualifiziert geschützt, eine Rechtfertigung schon schwieriger. Die Intimsphäre ("Schlafzimmer") ist unverletztlich, eine Rechtfertigung nicht möglich.
Kategorien Art 2 I i.V.m. Art. 1 I GG
Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Onlinedurchsung)
Schutz der persönlichen Ehre (Recht am eigenen Bild und eigenem Namen, am eigenen Wort, auf Gegendarstellung, auf Kenntnis der Abstammung, auf Schutz der Sexualsphäre)
Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten)
Rechtfertigung Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG
Schranken: Schrankentrias, insbesondere verfassungsmäßige Ordnung, da nach dem Elfes-Urteil davon alle gültigen Rechtsnormen, sowie die darauf gestützten Einzelmaßnahmen umfasst werden.
Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Durch mit zitierten Art. 1 I GG können Eingriffe jedoch viel schwerer als bei Art. 2 I GG gerechtfertigt werden.
Schutzbereich Art. 2 II 1 GG
Leben und körperliche Unversehrtheit
Leben: Körperliches Dasein vom nasciturus bis zum Eintritt des Hirntodes (klinischen Todes).
körperliche Unversehrtheit; geschützt wird: -Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne -das psychische Wohlbefinden, sofern die Einwirkung zu körperlichen Schmerzen vergleichbaren Wirkungen führt. -die körperliche Integrität (wichtig für Heileingriffe)
Rechtfertigung Art. 2 II 1 GG
Schranke: Art. 2 II 3 GG (einfacher Gesetzesvorbehalt), nach h.M. formelles Gesetz erforderlich.
Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Schutzbereich Art. 2 II 2 GG
Freiheit der Person
Geschützt ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Sowohl positiv (Ort aufsuchen), als auch negativ (Ort verlassen).
Freiheitsbeschränkung: Verbot bestimmte Orte aufzusuchen Freiheitsentziehung: Festhalten an einem bestimmten Ort. Faustregel: ab 3 Stunden liegt Freiheitsentziehung vor, vorher Freiheitsbeschränkung.
Rechtfertigung Art. 2 II 2 GG
Schranke: Art. 2 II 3 GG (einfacher Gesetzesvorbehalt), ergänzt durch Art. 104 I 1 GG.
Freiheitsbeschränkungen nur aufgrund formellen Gesetzes. Freiheitsentziehung zusätzlich die Anforderungen aus Art. 104 II - IV GG (grds. Richtervorbehalt Art. 104 II 1 GG).
Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Prüfung Art. 3 I GG
Vorprüfung: spezielles Gleichheitsrecht?
1) Feststellung einer relevanten Ungleichbehandlung
2) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
(Wenn Sachverhalt ausreichend Anlass bietet, ist Gleichbehandlung gesondert darzustellen.)
1) Feststellung einer verfassungswidrigen Gleichbehandlung
2) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Feststellung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung Art. 3 I GG
- es müssen zwei ungleiche Fallgestaltungen wesentlich gleich oder zwei gleiche Fallgestaltungen wesentlich ungleich sein.
- sodann wird ein gemeinsamer Oberbegriff (genus proximum) gesucht.
- Differenzierungskriterium benennen
- es muss der gleiche Normsetzer betroffen sein. (nicht Bundesland A/ Bundesland B)
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