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VerfR

VerfR halt

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Kartei Details

Karten 183
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 20.02.2014 / 09.06.2014
Lizenzierung Keine Angabe
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Schutzbereich Art. 1 I GG

Menschenwürde.

Die Menschenwürde lässt sich mit dem sozialen Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt, umschreiben.

Schutz vor der Geburt: Jedenfalls ab Nidation, also ab Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter.

Endet auch nicht mit dem Tod: postmortales Persönlichkeitsrecht

 

Fraglich ist, ob Art. 1 I GG ein Grundrecht darstellt. Zum Teil wird dies abgelehnt unter Hinweis auf den Wortlaut des Abs. 3. Ganz überwiegend wird aber in Art. 1 I GG der Mittelpunkt des Wertesystems gesehen und auch die Überschrift spricht für eine Grundrechtsqualität des Art. 1 I GG.

--> Vom Aufbau: Art. 1 I GG wird durch die nachfolgenden Grundrechte konkretisiert. Daher sind diese auch zunächst zu prüfen. Es ließe sich sodann vertreten, auf Art. 1 komme es gar nicht mehr an; aber in Bundespräsidentenfall: Da aber untersucht wird, ob der Verfassungsverstoß offenkundig ist und der Bundespräsident deshalb die Unterzeichnung versagen durfte, ist auch zu fragen, ob zusätzlich Art. 1 I GG verletzt ist.

Eingriff Art. 1 I GG

Ein Eingriff liegt vor, wenn der Mensch zum bloßen Objekt, zum bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe gemacht wird, seine Subjektsqualität in Frage gestellt wird. (sog. Objektsformel)

Rechtfertigung Art. 1 I GG

Für einen Eingriff in Art. 1 I GG gibt es keine Rechtfertigung.

Schutzbereich Art. 2 I GG

Allgemeine Handlungsfreiheit.

Jedes menschliche Verhalten ohne Begrenzung.

Eingriff Art. 2 I GG

Wegen des weiten Schutzbereichs des Art. 2 I GG ist der Eingriff nach dem klassichen Eingriffsbegriff zu bestimmen:

1) Finalität (nicht bloß unbeabsichtigte Folge eines auf ganz andere Ziele gerichteten Staatshandelns)

2) Unmittelbarkeit (zwar gewollte aber nicht nur mittelbare Folge des Staatshandelns)

3) Rechtsförmigkeit (rechtliche und nicht bloß tatsächliche Wirkung)

4) Zwang (Anordnung und Durchsetzung)

Rechtfertigung Art. 2 I GG

Schranken: Schrankentrias, insbesondere verfassungsmäßige Ordnung, da nach dem Elfes-Urteil davon alle gültigen Rechtsnormen, sowie die darauf gestützten Einzelmaßnahmen umfasst werden.

Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Schutzbereich Art 2 I i.V.m. Art. 1 I GG

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Geschützt wird die enge persönliche Lebenssphäre und das Selbstbestimmungsrecht, ob und wie man in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt.

Nach der Sphärentheorie steigt das Schutzniveau mit der Stärke des Persönlichkeitsbezugs kontinuierlich an.

Die Sozialsphäre ("auf der Straße") ist nur schwach geschützt, eine Rechtfertigung möglich.                                     Die Privatsphäre ("Wohnung") ist qualifiziert geschützt, eine Rechtfertigung schon schwieriger.                                Die Intimsphäre ("Schlafzimmer") ist unverletztlich, eine Rechtfertigung nicht möglich.

Kategorien Art 2 I i.V.m. Art. 1 I GG

Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Onlinedurchsung)

Schutz der persönlichen Ehre (Recht am eigenen Bild und eigenem Namen, am eigenen Wort, auf Gegendarstellung, auf Kenntnis der Abstammung, auf Schutz der Sexualsphäre)                                                   

Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten)