VBR - Arbeitsrecht
Arbeitsrecht BMS 2 Bern
Arbeitsrecht BMS 2 Bern
13
5.0 (1)
Set of flashcards Details
Flashcards | 13 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Secondary School |
Created / Updated | 15.03.2013 / 04.05.2020 |
Licencing | No Copyright (CC0) |
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Welche Arten von Arbeitsverträge existieren?
- Lehrvertrag
- Einzelarbeitsvertrag
- Gesamtarbeitsvertrag
- Normalarbeitsvertrag
Welche Regelungen finden sich zum EAV?
EAV = Einzelarbeitsvertrag (OR 319 ff.)
- Obligationenrecht
- Wichtigste privatrechtliche Bestimmungen zum EAV
- Enthält auch dispositive Regelungen
- Keine Regelung über EAV > kommt Allgemeiner Teil des OR zum Zug
- Arbeitsgesetz
- Vorallem öffentlich-rechtliche Bestimmungen zum
- Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers
- Gesamtarbeitsverträge
- Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern und -gebern
- Enthalten Regeln die (nicht zwingend) dispositive OR-Normen des EAV ersetzen oder genauer erläutern
- Normalarbeitsverträge
- Schutz der Arbeitnehmer
- Dienen der Rechtsvereinheitlichung
- Enthalten dispositives Recht
- Werden durch Behörden erlassen
- Gelten nur für bestimmte Branchen
- Betriebsreglemente
- Interne Reglemente bei grösseren Betrieben
- Einzelne Arbeitsverträge enthalten nur noch spez. Bestimmungen oder Abweichungen vom Betriebsreglement
- Dürfen nicht gegen zwingendes Recht verstossen!
- Sozialversicherungsgesetze
- AHV, UVG, BVG, AVIG, ...
- Die meisten Gesetze in diesem Bereich verpflichten Arbeitnehmer und -geber zu obligatorischen Beiträgen
- Festlegung der Leistung der Versicherungen
- Datenschutzgesetz
- Missbrauch von Personendaten verhindern
Was gilt grundsätzlich beim EAV?
- 1. Monat gilt als Probezeit, falls nicht anders vereinbart
- Verlängerung der Probezeit auf max. 3 Monate möglich
- Befristetes Arbeitsverhältnis möglich, keine Probezeit falls nicht anders vereinbart
- Teilzeitarbeit hat gleiche Vorschriften wie Vollzeitarbeit
- Temporärarbeit gelten nicht gleiche Vorschriften
- Ist mündlich gültig, aus Beweisgründen Schriftlichkeit empfehlenswert
- Viele zwingende Bestimmungen
Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
- Arbeitsleistung (OR 321)
- Erledigung der zugeteilten Arbeit = Hauptpflicht
- Nicht auszuführen falls Arbeit nicht im Aufgabenbereich liegt
- Arbeitsleistung persönlich erbringen
- Arbeitsübertrag nur gültig wenn vorgesehen
- Sorgfalt bei der Arbeitsleistung (OR 321a1)
- Arbeit so sorgfältig wie möglich erledigen
- Unsorgfältig = dem Arbeitgeber entstandener Schaden ersetzen
- Arbeitnehmer überfordert, Arbeitgeber hat Kenntnis so muss der Arbeitgeber einen Schaden verantworten
- Treuepflicht (OR 321a)
- Ohne Erlaubnis ist ein Nebenjob in der gleichen Branche bei der Konkurrenz verboten
- Schweigepflicht > Geschäftsgeheimnisse
- Pflicht, Arbeitsgeräte und Betriebseinrichtungen fachgerecht und sorgfältig zu benutzen
- Pflicht, eingenommene Geldbeträge zu melden und herauszugeben
- Pflicht, besondere Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen
- Pflicht, in einem gewissen Mass Überstunden zu leisten
- Überstundenarbeit (OR 321c)
- Unter besonderen Umstände, Arbeitnehmer verpflichten Überstunden zu leisten
- Unterliegt aber Einschränkungen, Überstunden müssen zumutbar sein
- Befreiung durch ausgewiesene körperliche Gebrehen, familiäre Notsituationen
- Lohnzuschlag von mind. 25% oder falls vereinbart durch Frezeit von mind. gleicher Dauer kompensierbar
- Lohnzuschlag = dispositiv!
- Spesenersatz (OR 327a)
- Sind Ausgaben in direktem Zusammenhang der Arbeitsleistung
- Dürfen dem Arbeitnehmer nicht in erster Linie perslnlich zugutekommen
- Pauschale auch gültig, dürfen aber den Arbeitnehmer nicht schlechter stellen
- Spesenersatz ist nicht Arbeitslohn, keine Versteuerung
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
- Lohn (OR 322)
- Höhe frei wählbar durch Arbeitnehmer- und geber
- Mindestlöhne bei GAV und NAV
- Lohn auch möglich von Naturalien = Naturallohn (Kost, Logis, Kleidung, ...)
- Lohnvorschuss, bei finanzieller Notlage
- 13. Monatslohn, wenn vertraglich
- Gratifikation, kein Anspruch
- Lohnabrechnung (OR 323b)
- Lohnfortzahlungspflicht (OR 324a)
- Arbeitsverhinderung unmöglich (Krankheit, ...), Lohn verpflichtet
- Je länger die Anstellung, umso länger Lohn
- Schwangerschaft / Niederkunft
- Anspruch > arbeitende Frauen, mind. 9 Monate bei AHV versichert und mind. 5 Monate gearbeitet
- Fürsorgepflicht (OR 328)
- Eigentum des Arbeitnehmers nicht Gefahren aussetzen
- "Wohlwollendes" Arbeitszeugnis
- Ferien (OR 329a)
- 4 Wochen Ferien
- Nachholen der Ferien bei unverschuldeter Verhinderung
- Jugendarbeit bis 30. Lebensjahr, Anspruch 1 Woche Urlaub = kein Lohn
- Arbeitszeugnis (OR 330a)
- Wenn guter Grund vorhanden ist, Arbeitszeugnis ausstellen
- "Wohlwollendes" Arbeitszeugnis, darf aber auch Negatives enthalten
Beendigung EAV
- Kündigung (OR 335)
- Unbefristeter Vertrag = braucht eine Kündigung
- Befristeter Vertrag = endet auf den festgelegten Zeitpunkt ohne Kündigung
- Formlos gültig, auf Verlangen aber schriftlich begründen
- Kündigungsfrist
- Probezeit = Kündigungsfrist 7 Arbeitstage
- Kündigungsfrist je nach Anstellungsdauer
- 1. Anstellungsjahr = 1 Monat
- 2. - 9. Anstellungsjahr = 2 Monate
- Danach 3 Monate
- Kündigungstermin
- Nach der Probezeit, immer auf Ende eines Monats
- Missbräuchliche Kündigung (OR 336), Anstellung trotzdem beendet
- Sperrfristen für die Kündigung
- Sperrfristen für den Arbeitgeber OR 336c
- Sperrfristen für den Arbeitnehmer OR 336d
- Fristlose Kündigung (OR 337)
- Formlos gültig
- Trotzdem gültig auch ohne ausreichenden Grund
- Klage auf Schadenersatz und Geldtstrafe für den Arbeitnehmer möglich!
Das Arbeitsgesetz
ArG
- Zweck
- Mindestvorschriften zum Schutz des Arbeitnehmers
- Öffentlich-rechtlicher Erlass, vorwiegend für Arbeitgeber
- Direkte privatechtliche Ansprüche für den Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgeber
- Geltungsbereich
- Sämtliche Betriebe und Arbeitnehmer
- Ausnahmen möglich
- Allgemeiner Gesundheitsschutz
- Arbeitszeitvorschriften
- Arbeitszeitrahmen pro Tag, max. 14h, inkl. Pausen und Überzeit
- Wöchentliche Höchstarbeitszeit, max. 45h = industrielle Betriebe, Büropersonal, Verkaufspersonal in Grossbetrieben
- Ruhezeitvorschriften
- Pausen, tägliche und wöchentliche Ruhezeit
- > 5.5h = 15 Min Pause
- > 7.0h = 30 Min Pause
- > 9.0h = 60 Min Pause
- Tägliche Ruhezeit = mind. 11h nacheinander
- Wöchentliche Ruhezeit = mind. 1.5 Tage
- Nacht- und Sonntagsarbeit
- Grundsätzlic verboten
- Braucht behördliche Bewilligung
- Andauernde Nachtarbeit = 10% Zeitgutschrift
- Sondervorschriften
- Jugendliche
- Schwangerschaft / stillende Mütter
- Arbeitnehmer mit Familienpflichten
Der Gesamtarbeitsvertrag
GAV OR 3561
- Form (OR 356c
- Schriftliche Form
- Bei Änderungen nur die neuen Regelungen aufführen, kein vollständig neuer Vertragstext
- Nicht verpflichtet Neueigkeiten melden
- Zweck
- Sicherung sozialer Frieden
- Krisensituationen meistern
- Wohlergehen gesamter Bevölkerung
- Arbeitskämmpfe vermeiden
- Inhalt (OR 356)
- Regeln jene Bereiche genauer, wo im OR keine oder nur allgemeine Vorschriften vorhanden sind
- Umfang der Lohnfortzahlungspflicht
- Freizeitbezug
- Spesenersatz
- Mindestlöhne
- Spezielle Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten
- Geltungsbereich
- Grundsätzlich nur für Mitglieder von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen
- Beitritt möglich