Umweltplanung
Prüfungsfragen zur Vorlesung «Umweltplanung» des PLUS am D-BAUG der ETH Zürich
Prüfungsfragen zur Vorlesung «Umweltplanung» des PLUS am D-BAUG der ETH Zürich
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Cartes-fiches | 58 |
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Utilisateurs | 26 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Géographie |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 06.07.2011 / 21.05.2023 |
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42.) Bau Doppelspurbahnstrecke auf stillgelegten Lettenviadukt. Wo Schwergewicht der umweltrelevanten Probleme und Konflikte (Bau & Betrieb)? Wie gehen Sie als Gesuchsteller im Rahmen der UVP vor, um in der Bev. Akzeptanz für dieses Projekt zu erlangen?
Bau (wohl auch nachts): Lärm, Staub, Baustellenverkehr
Betrieb: Schattenwurf, Lärm
grössere Aktzeptanz:
- gute und transparente Kommunikation
- Bevölkerung miteinbeziehen (Fragebogen)
- Vorteile (für ganze Bevölkerung) aufzeigen
- Massnahmen vorsehen (Lärmschutz, eingschränkte Betriebszeiten, kein Güterverkehr, grösszügige Entschädigungen, auf Wunsch in flüssiger Form :-)).
43.) Leitsatz BUWAL zur Optimierung der UVP (1997): 1. Umweltabklärungen sollen stufengerecht erfolgen.
Was heisst stufengerecht, weshalb gibt es mehrstufige Verfahren? Erklären Sie anhand eines Beispieles den Ablauf eines mehrstufigen UVP-Verfahrens.
-Aufs Wesentliche beschränken
-Prüfungen und Abklärungen sind so immer aktuell
-Anpassungen am Projekt können durch Mehrstufigkeit angebracht werden
-Solange die Stufe des massgeblichen Verfahrens immer noch im groben Stadium ist, muss die UVP nichts genaues untersuchen. Wenn dann das Projekt und dessen massgeblichen Verfahren genuer wird muss auch die UVP genauer werden
Bsp (UVP Handbuch)
Der Bund will einen neuen Nationalstrassenabschnitt erstellen.
1. Stufe: Antragstellung durch den Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der allgemeinen Linienfu?hrung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen
2. Stufe: Genehmigung des generellen Projekts durch den Bundesrat
3. Stufe: Plangenehmigung durch das Departement
Bei mehrstufigen Verfahren ist auf jeder Stufe ein UVB zu erstellen, eine Beurteilung vorzunehmen und ein Entscheid zu fällen. Auf jeder Entscheidstufe findet auch eine UVP statt.
44.) BUWAL:
1. Massnahmen müssen machbar, wirksam und effizient sein.
2. Wirksame Massnahmen dank Qualitätssicherung / Erfolgskontrolle.
Interpretiere. Handlungsspielraum zur Effizienz- und Wirkungssteigerung der UVP, Zusammenhang der Aussagen?
Finanzielle, technische, und rechtliche Machbarkeit, Wirksamkeit und Effizienz der Massnahmen prüfen => dies im Zusammenhang mit anderen Umweltbereichen, Verantwortlichkeit und Terminierung aufführen.
Unzutreffende Prognosen und Annahmen führen zu unzweckmässigen Massnahmen => Erfolgskontrollen führen zu sachgerechter Umsetzung, stellen fest ob Massnahmen wirksam sind.
Handlungsspielraum:
effiziente Behörden stärken UVP durch aktives und effizientes Projektmanagement und Terminplanung.
45.) BUWAL: Bestehendes Wissen besser nutzen.
Interpretiere? Weshalb empfiehlt das BUWAL auf bestehende Information zurückzugreifen? Wie wenden Sie Tipp auf ihre Aufgabe an? Nennen Sie Informationsquellen, Hilfsmittel und Unterlagen?
BUWAL empfiehlt dies, um bessere, ganzheitlichere UVPs zu erreichen. Kosten sparen.
Schauen, wie ähnliche Projekte mit ihren Problemen umgegangen sind. Was für Massnahmen für welche Probleme geeignet sind. Probleme erkennen, an welche man selber nicht gedacht hat.
-Frühzeitige Information und Kommunikation mit allen Akteuren (inkl. Bevölkerung, vielleicht gibt es ja einen pensionierten Lehrer, der an einer Veranstaltung etwas wichtiges fragt, oder so...).
-UVB’s der anderen Projekte einfordern
-an Umweltschutzfachstellen wenden (<= sammeln systematisch UVB).
46.) Umfahrungsstrasse. Aufgrund UVP taxiert das BUWAL: nicht umweltverträglich. Strasse für andere Projekte zwingend erforderlich. Kann Kt. Strasse trotzdem bauen? Wie würden Sie als Kantonsplaner vorgehen, um die Umweltverträglichkeit zu erhöhen?
Mit rechtlicher Legitimation (Abstimmung) ist der Bau ev. trotzdem möglich.
Warum ist die Umfahrungsstrasse nicht umweltverträglich?
-Linienführung verbessern (mit UVP früher ansetzen wäre besser gewesen... ev. sogar strategische UVP)
-Ersatzmassnahmen an anderen Orten
-Lärmschutzmassnahmen
-Strasse bzw. Kapazität verkleinern, ÖV stärken
-Vernetzungsmassnahmen bei der Strasse (Wildüberführung, Froschunterführung...)
47.) Bundesgericht: Geplante Änderungen an der Flughafenanlage müssen ihre Umweltauswirkungen gesamtheitlich vorbereitet und beurteilt werden. Warum hat BG so entschieden? Vorgehen, damit das nächste Konzessionsgesuch für diese Teilprojekte Erfolg hat?
Weil sich die Situation verändert. Mehrverkehr...
Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile: ganzheitliche Betrachtung!
Kooperation mit Umweltschutzverbänden, strategische UVP, Systemgrenzen der normalen UVP ausweiten.
48.) Annahme: Skigebiet will neue Piste. Was sind Möglichkeiten, um dies zu verhindern, was für Gefahren gibt es?
UVP-Pflicht von Skigebieten! => Umweltverbände können eingreifen.
Weitere Massnahmemöglichkeiten:
- Brief an zuständige Behörde
- Petition
- Kontaktsuche mit Firma -> Kompromisslösung suchen
- Informieren und motivieren einer beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisation
- Einsprache bei öffentl. Auflage im Baubewilligungsverfahren (massgebliches Verfahren) als betroffene Person möglich
- Möglichkeit des Kantons im Rahmen seiner Raumplanung (Richtplan) gegen masslosen Bau von Skigebieten vorzugehen
Grundsätzlich: strategische UVP besser für Berggebiete um Verbände früh mit ins Boot zu nehmen.
49.) Wieso ist bei einer Gesamtmelioration eine UVP nützlich?
-Gesamtmelioration ist komplex, viele Akteure, viele Interessen
-Für gewisse Grösse einer Gesamtmelioration ist UVP Pflicht!
-UVP zeigt Umweltbelange auf und gibt so Gegengewicht zu den Interessen der Grundeigentümer.
-Erfolgskontrolle und Qualitätssteigerung
-Unter anderem für die Ausscheidung "Zonen für landwirtschaftliche Hochbauten".
[Vermutung] Die Ausscheidung von naturnahen Flächen ist “verordnet” und somit mehr Subventionen oder Geld für die Kosten der Gesamtmelioration.
50.) Wie wird die Wertebene bestimmt?
Die Wertebene wird durch die Gesellschaft (=> Gesetze) bestimmt.
-Festlegung? von? Grenzwerten ?für? gegebene???? ??Aussagebereiche ?(Immissionen, ?Emissionen).?
-Bestimmung? der? Emp?ndlichkeit? von? gegebenen?? ??Aussagebereichen (rote Listen, etc.).?
Kriterien: Schadensart, Intensität, Regenartion, zeitliche und räumliche Ausdehnung
Bewertungsmassstab als Wertebene
51.) Was muss bei jeder Umweltauswirkung untersucht werden?
- die? räumliche? Ausdehnung? der? Kon?ikte?
- die? Dauer? der? Kon?ikte?
- die ?Art? der? Schäden? (Lebewesen,? Sachen,? Gesundheit,?? ??Wohlbe?nden, ?Stabilität, ?Funktion,? Form? usw. ?als??? ??Betroffene)?
- die ?Intensität? der? Schädigung?
- die? Regenerationszeit?
52.) Warum macht man nun die UVP? Welche Anlagen müssen eine UVP machen.
Warum:
- gesetzlich vorgeschrieben (,BV, USG)
- Sichert Nachhaltigkeit (verankert in BV)
- Umsetzung des Verursacherprinzips (BV, USG Art 2)
- Umsetzung des Vorsorgeprinzip (BV, USG Art 1)
- Umsetzung Verhältnismässigkeitprinzip (verankert in BV)
- Umsetzung Kooperationsprinzip
=> befriedigt Bedürfnis der Gesellschaft
UVP-pflichtige Anlagen sind inklusive dem massgebenden Verfahren im Anhang der UVP-Verordnung (UVPV) aufgeführt. http://www.admin.ch/ch/d/sr/814_011/app1.html
Beispiele:
- Nationalstrassen (grössere Haupt(verkehrs)strassen)
- Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen
- Neue Eisenbahnlinien
- Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung und Lagerung von Kernmaterialien
- Wasserkraftwerke mit mehr als 3MW
53.) Wer beurteilt den UVB?
Die Umwelt(schutz)fachstelle des Kantons.
54.) Wer hat für die Erstellung der UVP und des UVB zu sorgen?
Der Gesuchssteller
55.) Was beinhaltet eine UVP?
Umwelt ohne Projekt (vorher), Projekt und Massnahmen, Auswirkungen des Projekts,
weitergehende Massnahmen, Begründung des Projekts (öffentliche und konzessionierte private Anlagen), UVB
56.) Was ist Gegenstand der UVP? Auf welchen Verfassungsartikel und Rechtsnormen stützt sich die UVP ab?
Die UVP ist gemäss Gesetz als Projekt-UVP ausgelegt und bezieht sich somit auf die Projektierung
von Anlagen an einem gegebenen Standort zu einer gegebenen Zeit.
Ortsfeste Anlagen, deren Errichtung oder Änderung die Umwelt erheblich belasten können.
- Bundesverfassung Art. 74 (Umweltschutz)
- Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) Art. 9
- Verordnung über die Umweltverträglichkeitspru?fung (UVPV)
In gewissen Kantonen bestehen Einfu?hrungsbestimmungen zur Regelung der vom Bundesrecht offen gelassenen Verfahrensfragen.
Die in Art. 9 Abs. 2 USG genannten Richtlinien liegen seit 1990 in Form des vom BUWAL
herausgegebenen "Handbuch UVP" vor. Des Weiteren wurden vom BUWAL in der Reihe
"Mitteilungen zur UVP" Vollzugshilfen mit Richtliniencharakter veröffentlicht. Das Handbuch und
diese Mitteilungen entfalten keine Gesetzeskraft, sind aber grundsätzlich zu befolgen.
16. b)Was ist im wesentlichen bei der Systemabgrenzung im Zusammenhang mit einer UVP zu beachten?
soll wirkungsbezogen sein!!!
* zeitliche Systemabgrenzung:
- Erstellungszeit
- wirtschaftliche Lebensdauer
- Stillegung/Abbruch der Anlage ("Altlasten")
*räumliche Systemabgrenzung:
- von Fall zu Fall verschieden
- räumliche Ausbreitung der Belastung sehr schwer zu erfassen (Ausbreitungsmodelle)
*inhaltliche Systemabgrenzung:
-Die UVP soll alle einer Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die natürliche Umwelt einzeln und auch gesamthaft ermitteln und bewerten.
-Die UVP beinhaltet keine Untersuchung von sozio-ökonomischen Auswirkungen (Ausnahme: Bei öffentlichen und konzessionierten privaten Anlagen wird eine Begründung des Vorhabens verlangt), nur umweltrelevante.
-Die UVP ist also keine Raumverträglichkeitsprüfung (Standortfrage ist nicht Gegenstand der Untersuchung) und auch keine Zweckmässigkeitsprüfung.
16. a) Wozu dient im Gesamtablauf einer Umweltverträglichkeitsprüfung das "with-without-Prinzip"? Was ist im wesentlichen bei der Systemabgrenzung im Zusammenhang mit einer UVP zu beachten?
a) Mit Hilfe des WITH-WITHOUT-Prinzipes (Hauptuntersuchung!) werden folgende Punkte abgeklärt:
Betrachtungszeitraum
WITH-Fall: Welche Intensität haben die Wirkungen und welche Eintretenswahrscheinlichkeit besitzen sie über den gesamten Betrachtungszeitraum gesehen. Das heisst:
-wie stark wird die Umwelt während der Bauphase belastet?
-welche Wirkungen gehen von der Anlage aus im Normalbetrieb?
-welche Wirkungen sind zu erwarten bei Störfällen und wie gross ist die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens?
-welche Störfälle sind als Katastrophenfälle (gemäss USG) zu bezeichnen und entsprechend zu berücksichtigen?
-mit welchen Wirkungen ist nach der Stillegung bzw. während des Abbruchs der Anlage zu rechnen?
-Ausgangszustand bzw. -belastung: Wie gross ist die Belastung der Umwelt vor der Erstellung der Anlage?
-WITHOUT-Fall: Wie wäre die Entwicklung der Umweltbelastung ohne die Erstellung der Anlage über den gesamten Beobachtungszeitraum gesehen?
15.) Welche Möglichkeiten sehen Sie als verantwortlicher Projektleiter und Verfasser eines Umweltverträglichkeitsberichtes, die beteiligten Akteure in Ihre Arbeit miteinzubeziehen? Wie ist das Beschwerderecht bei UVP-Verfahren geregelt?
Der Bericht und der Entscheid der Umweltschutzfachstelle (bzw. des BUWAL, wo es zuständig oder anzuhören ist) können nach Bekanntgabe der zuständigen Behörde während 30 Tagen eingesehen werden. Berechtigt zur Beschwerde sind das Eidgenössische Departement des Innern und betroffene Nachbarkantone (Behördenbeschwerde), betroffene Gemeinden (Gemeindebeschwerde) sowie vom Bundesrat bezeichnete, gesamtschweizerische Umweltschutzorganisationen (Verbandsbeschwerde), welche mindestens zehn Jahre vor Einreichen der Beschwerde gegründet wurden (Ar. 55, 56, 57 USG)
- Verfahrenskoordination mit zuständiger Behörden und US-Fachstellen
- Breite Orientierung der Öffentlichkeit
- Unabhängige Begleitkommission mit Vertretern aller Akteuren (=> Interessen verbinden)
- Regelmässige Meetings
14.) Nennen Sie Zielsetzungen und Grundprinzipien des Umweltschutzes in CH? In welcher Form äussern sich diese Prinzipien bei der im Umweltschutzgesetz verankerten UVP ?
*Vorsorgeprinzip: minimieren und vermeiden von Umweltschäden (soweit tech. und wirtsch. tragbar), Art. 9 Abs. 2 USG (Massnahmen zur weiteren Verminderung): UVP stellt sicher, dass Anlagen nur dann bewilligt werden, wenn ihre Vereinbarkeit mit den Umweltschutzbestimmungen gewährleistet ist
*Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise: Gesamtschau (=> Verfahrenskoordination der UVP) (Wirkungsketten, Synergismen, Antagonismen)
*Verursacherprinzip:
Kosten für UVB
Verantwortung für Umweltschäden
Beweissicherung
UVP/USG verlangen Massnahmen für eine weitere Verminderung der Umweltbelastung und Kosten dafür -> Erfolgskontrolle
*Verhältnismässigkeitsprinzip: UVP zeigt nur Massnahmen auf, die finanziell im Rahmen des Projektes liegen. Kosten im vernünftigen Verhältnis zu den Gesamtkosten
*Kooperationsprinzip: Kooperation zwischen allen Beteiligten
13.) Welchen Stellenwert ordnen Sie dem heute zur Anwendung gelangenden UVP-Verfahren zu? Wo vermuten sie Lücken und Nachteile des Verfahrens?
integrale Anlagenprojektierung; liefert unverzichtbare Grundlagen zum Entscheid über die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens
Bauprojekt und UVB werden unter fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten idealerweise vom gleichen Ingenieurbüro bearbeitet. Dies hat natürlich eine starke Abhängigkeit zur Folge. Auch bei verschiedenen Büros besteht natürlich immer eine Abhängigkeit zwischen dem Berichtverfasser und dem Auftraggeber
Die UVP berücksichtigt keine sozialen oder ökonomischen Aspekte. Eine Anlage, die aus z.B. sozialen Gründen sinnvoll wäre, kann vom Umweltstandpunkt her sehr fragwürdig sein (Bsp.: Helikopterlandeplatz eines städtischen Spitals).
Die doch sehr wichtige Standortwahl geschieht nicht zwingend nach umweltspezifischen Kriterien.
Der UVP wird oft vorgeworfen, bauverzögernde oder sogar -verhindernde Wirkung zu haben (Konflikt Wirtschaft - Umweltschutz)
nur Projekt-UVP, keine Prozess-UVP (Standortwahl!)
12.) Nennen Sie Ihnen bekannte Beispiele von Anlage, die der UVP-Pflicht unterworfen sind. Erläutern Sie in diesem Zusammenhang die beiden Begriffe: - massgebliches Verfahren? Bsp.? - 1- oder mehrstufige UVP? Bsp.?
a) Bereiche: Strassenverkehr, Schifffahrt, Schiessverkehr, Luftfahrt, Energieerzeugung, Übertragung & Lagerung v. Energie, Wasserbau, Entsorgung, milit. Bauten & Anlagen, Sport, Tourismus & Freizeit, Industrielle Betriebe, andere Anlagen
-> Rohrleitungen: 1. Konzessionsverfahren 2. Plangenehmigungsverfahren
-> Flughäfen: 1. Rahmenkonzessionsverf. 2. Baukonzessionsverf. 3. Betriebskonz.
-> Laufkraftwerke: 1. Konzessionsverf. 2. durch kant. Recht geregelt
b) Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahren, wie es für die jeweilige Anlage im Gesetz vorgesehen ist. Durch dieses Verfahren ist auch die zuständige Behörde bestimmt
=> Baubewilligung, Plangenehmigung
c) UVP ist kein selbständiges Verfahren, sondern Bestandteil des massgebl. Verfahrens und deshalb
wird dieses evtl. aufgeteilt auf mehrere Stufen. Die Prüfung wird bei jedem Verfahrensschritt soweit durchgeführt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen
11.) Bei umfassenden Vorhaben finden sich heute oft viele Projekte auf engstem Raum, die zum gr. Teil UVP-pflichtig sind. Vor welchen spezifischen Problemen stehen die Behörden als Prüfinstanz?
*Fachlich: fehlende Kompetenz, interdisziplinäre Zusammenarbeit, Ungenauigkeit der Prognosen
*Organisatorisch: Koordination der interdiszipl. Zusammenarbeit
*Finanziell: Kostenverhältnis UVP <=> Projekt
*Prognosen: Beschreibung des Ist-Zustandes? Ausgangszustand! => Zeitl. Veränderung der Umweltbelastung, prognostische Wirkungsanalyse schwierig, wenn künftig ganz andere Einwirkungen vorherrschen
*Projekt-UVP -> zur Koordination (und i. S. der ökol. Planung) wären Prozess-UVP nötig, um das Zusammenspiel der versch. Anlagen berücksichtigen zu können => bestmögliche Standortwahl
*Zusammenspiel: => ökol. Planung => Prozess-UVP
10.) Nennen sie die Ihnen bekannten umweltrelevanten Gesetzte und Verordnungen und deren Bedeutung im Gesamtrahmen. Erläutern Sie in diesem Zusammenhang die Begriffe: - nominales & funktionales US-Recht? Welche wesentliche Instrumente zur Durchsetzung des
a) - BV Art. 74 Umweltschutz
*USG (Umweltschutzgesetz)
*UVPV (Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
*LRV (Luftreinhalte-Verordnung)
*StoV (Verordnung über umweltgefährdende Stoffe)
*VBBO (Verordnung über Belastungen des Bodens)
*LSV (Lärmschutz-Verordnung)
-NHG (Gesetz über den Natur- und Heimatschutz)
*VBLN (Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler)
*VISOS (Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz)
-GschG (Gewässerschutzgesetz)
*Klärschlammverordnung
*VWF (Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten)
*Abwasserreinigung
b) Nominales: USG <=> funktionales: Vorschriften über N-&H-Schutz etc.
c) *Vorschriften zur Begrenzung der Umweltbelastungen (Emissions- & Immissionsgrenzwerte)
*Sanierungspflicht bei Überschreitung von Grenzwerten
*Luftreinhaltekonzepte & Lärmbekämpfungskonzepte
9.) Im Auftrag des BAFU und der Regio Basiliensis haben sie trotz EWR-Nein die unterschiedliche Handhabung bei der Überprüfung umweltrelevanter Vorhaben in D, F & CH zu erfassen um später mögliche Angleichungen vorzuschlagen: => Erläutern Sie ein mögliche
Systemtechnik:
Infobeschaffung
Studium der Gesetzestexte; Erarbeitung der Grundlagen, auf die sich die UVP in den jeweiligen Ländern stützen; Unterschiede herausarbeiten
Analyse der UVP-Verfahren (Zuständigkeiten, Aufgaben; Koordination; Ablauf...)
Direkter Projektvergleich: vergleiche Bewilligungsverfahren gleicher Anlagen in den Ländern
8.) Im USG vom 1. Juli 1997 wird das Instrument UVP gesetzlich verankert. Was ist Gegenstand, Inhalt, Zweck und Ergebnis dieser Prüfung ? Erläutern Sie die grundsätzliche Bedeutung von USG, UVP und UVPV im Rahmen des Umweltschutzes.
USG Art. 10a-10d (Kapitel 3) => UVP
Gegenstand: Projekt-UVP => ortsfeste Anlagen (Std.ort gegeben), die die Umwelt erheblich belasten können
Inhalt: Vorhaben, Auswirkungen, Massnahmen, Kosten
Zweck: Bereitstellung der nötigen Entscheidungsgrundlagen für zust. Behörde, ob ein Vorhaben
den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht und (evtl. mit Auflagen oder Bed.) bewilligt werden kann Umweltauswirkungen abklären Instr. der Vorsorge
Ergebnis: Aussage über die UV eines Vorhabens und evtl. über Auflagen oder Beding., mit welchen diese erreicht werden kann
USG: techn.-naturw. & politischer US, enthält gesetzl. Grundlage für Verordnungen, welche die Instrumente zur Realisierung des US beinhalten.
UVP: (unselbständiges) Verfahren zur Abklärung der Einhaltung umweltrelevanter Vorschriften, Vorhaben wird an den Vorschriften gemessen
UVPV: präzisiert die Vorschriften von Art. 10a-d USG & bezeichnet die UVP-pflichtigen Anlagen
7.) Erläutern Sie den Zusammenhang zwischen Raumplanung und Umweltschutz (Zielsetzungen, gesetzliche Grundlagen, Instrumente etc.). Welche Bedeutung kommt dabei der ökologischen Planung zu?
Art. 75 BV: RP -> zweckmässige Nutzung des Bodens
Art. 74 BV: US -> Schutz des Menschen & seiner natürl. Umwelt
USG: techn.-naturwissensch. & politischer US
RPG: vorbeugender US (haushälterische Nutzung des Bodens...)
RP & US sind aufeinander abzustimmen => sachübergreifende Planung
RP -> Raumbezug aller Sachplanungen
US -> Umweltrelevante Auswirkungen
Abstimmungsgebot:
US -> Planung, Errichtung/Änderrung von Anlagen, welche Umwelt erheblich belasten; Beachtung der umweltrelevanten Vorschriften
RP -> Koordinationspflicht bezügl. Der raumwirksamen Tätigkeiten
Ökologische Planung:
Bindeglied zwischen RP und Umweltschutz => sachübergreifende und querschnittsorientierte Planung braucht Instrumente der RP (Richt- u. N’pläne) und des Umweltschutzes (Emissions- & Immissionsgrenzwerte, Sanierugskonzepte)
Querschnittsorientierte Grundlagenplanung und überprüfende Planung
Ansätze und Methoden, um Auswirkungen von Nutzungsansprüchen zu ermitteln und zu bewerten.
6.) Zwei Leitsätze des BUWALs zur Optimierung der UVP (1997) lauten:
1. Raumplanung – eine Chance für den Umweltschutz
2. Umweltschutz beginnt mit der Projektidee
Interpretieren Sie! Prinzip der Proj.UVP,Beispiele zu UVP-pflichtigen Anlagen?
Die Raumplanungsinstrumente (Konzepte, Sachpläne, Nutzungs- und Richtpläne) beeinflussen die räumliche Entwicklung und somit auch die Umweltsituation massgeblich.
Umweltschutzmassnahmen werden in der Regel erst spät, d.h. im Rahmen des massgeblichen Verfahrens beantragt. Ebenso wird die Öffentlichkeit und einspracheberechtigte Organisationen vom Gesuchsteller oft erst gegen Ende des Verfahrens in den Planungsprozess einbezogen
5.) Nennen Sie die Zielsetzungen und Prinzipien des Umweltschutzes in der Schweiz. Welches sind die wesentlichen Instrumente zur Durchsetzung des Umweltschutzes?
a) Zielsetzungen:
Art.1 USG: Schutz der Menschen, Tiere & Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften & Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen und Erhalt der Bodenfruchtbarkeit
b) Prinzipien:
Kooperationsprinzip, Vorsorgeprinzip (minimieren & vermeiden), Pr. der ganzheitlichen Betrachtungsweise (Wirkungsketten, Synergismen, Beweissicherung), Pr. d. Verhältnismässigkeit, Verusacherprinzip
c) Instrumente
Sach-, Richt-, Nutzungspläne (-> Instr. der RP)
Nominales & funktionales Umweltrecht:
- Emissions- & Immissionsgrenzwerte, Sanierungskonzepte
- Vorschriften Begrenzung Umweltbelastungen
- Sanierungspflicht Überschreitung von Grenzwerten
UVP, Grenzwerte, Sondernutzungspläne, Sanierungspflicht Marktkonforme Instrumente (Lenkungsabgaben, Ökobonus, Ökozertifikate)
4.) Was ist Gegenstand der UVP? Auf welchen Verfassungsartikel und Rechtsnormen stützt sich die UVP ab?
Die UVP ist gemäss Gesetz als Projekt-UVP ausgelegt und bezieht sich somit auf die Projektierung von Anlagen an einem gegebenen Standort zu einer gegebenen Zeit. Ortsfeste Anlagen, deren Errichtung oder Änderung die Umwelt erheblich belasten können.
- Bundesverfassung Art. 74 (Umweltschutz)
- Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) Art. 10
- Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) In gewissen Kantonen bestehen Einführungsbestimmungen zur Regelung der vom Bundesrecht offen gelassenen Verfahrensfragen. Die in Art. 9 Abs. 2 USG (Artikel wurde aufgehoben) genannten Richtlinien liegen seit 1990 in Form des vom BAFU herausgegebenen "Handbuch UVP" vor. Des Weiteren wurden vom BAFU in der Reihe "Mitteilungen zur UVP" Vollzugshilfen mit Richtliniencharakter veröffentlicht. Das Handbuch und diese Mitteilungen entfalten keine Gesetzeskraft, sind aber grundsätzlich zu befolgen.
3.) Der Kanton hat Abfallkonzept erarbeitet: Entwicklung einer Methodik zur Evaluation möglicher Deponiestandorte. Erläutere ein mögliches Vorgehen von der Grobtriage bis zur definitiven Festlegung eines Standortes? (Methodik; Ablauf; etc.)
Vorgehensmodell der Systemtechnik:
a) vom Groben ins Detail
b) Unterscheidung von Lebensphasen
c) Problemlösungszyklus
Mögliche Standorte -> RVP (Vorgaben Abfallkonzept beachten -> Schwergewichte: Verbrennung, Recycling, Standort zentral/dezentral)
Entscheidungsablauf:
a) Studium der Situation (Ausgangslage)
b) Wahl des generellen Verfahrens der Entscheidung (method. Unterstützt oder improvisiert)
c) Entscheidungsverfahren festlegen (z.B. NKA)
d) Infobeschaffung & -aufbereitung
e) Anwendung der Entscheidungsregeln
f) Entschluss fassen
Systemtechnik:
GIS (Negativplanung) -> 20 – 30 mögl. Standorte -> Triage -> 5 – 10 Standorte -> Kriterien
verfeinern => Vorstufe zur UVP
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