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Kartei Details
Karten | 18 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Allgemeinbildung |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 28.01.2014 / 28.01.2014 |
Weblink |
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Verfassung im materiellen Sinn
bezieht sich auf Funktion und Inhalt einer Verfassung
o Kriterien für „Verfassungsstaat“
Demokratische Grundlage
Rechtlich verbindliche Gewaltenteilung
Grenzen der Staatsgewalt in Form von Grundrechten
· rechtsstaatlicher Rahmen für Politik
o verteilt die Kompetenzen
Zwischen den Gewalten
Zwischen Gebietskörperschaften
o nominiert
Spielregeln der demokratischen Auseinandersetzung
und Grundrechte
o richtet Institutionen und Verfahren ein
die die Einhaltung dieser Kompetenzen und Grenzen der Politik sichern sollen
Verfassung im formellen Sinn
Verfassungsrecht nach Verfassungsgesetzgebung, Inhalt egal
österreichische Bundesverfassung, Allgemeines
· B-VG = Bundes-Verfassungsgesetz
· Am 1. Oktober 1920 von der Konstituierenden Nationalversammlung beschlossen.
· Regeln zur Änderung und Ergänzung enthält Art. 44 B-VG.
· Im Nationalrat
o Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
o Mehrheit von 2/3
o Ausdrückliche als Verfassungsgesetz oder Verfassungsbestimmung zu bezeichnen (Bezeichnungspflicht)
Spezifika der österreichischen Bundesverfassung
- Die Zersplitterung des formellen Verfassungsrechts
- Die Bezeichnungspflicht
Die Zersplitterung des formellen Verfassungsrechts
- Kein Inkorporationsgebot
Österreichisches Bundesverfassungsrecht ist nicht in einer einzigen Urkunde kodifiziert. (In Verfassungsstaaten unüblich.)
- B-VG
Kennzeichen der Bindestrich, Bundes-Verfassungsgesetz
- BVG
Verfassungsbestimmungen
- Österreichische Tradition der Zersplitterung
Verfassungsbestimmungen
BVG
§ in „einfachen“ Bundesgesetzen
§ in Bund-Länder-Verträgen
§ in Staatsverträgen
§ in einzelnen Bestimmungen in Staatsverträgen mit Verfassungsrang
Die Bezeichnungspflicht
- Österreichisches Recht unterscheidet sich damit von Verfassungsdurchbrechungen
mit Verfassungsmehrheit von der Verfassung abweichende einfachgesetzliche Regeln zu treffen
- in Verbindung mit dem fehlenden Inkorporationsgebot problematische Konsequenz
führte zu unvermeidlich zu einer unkontrollierten Anreicherung des Verfassungsstoffes
In Verfassung wurde also ein Mechanismus eingebaut, der mit einem gewissen Automatismus zur Aufhebung der genuinen Funktion einer rechtsstaatlichen Verfassung führt
– die den stabilen Rahmen der staatlichen Politik zu bilden –
--> Mechanismus mit dem sich also die Verfassung im Vollsinn des Begriffs sogar selbst aufhebt?
Formelles Verfassungsverständnis in Österreich
- Verfassungsbegriff wird auf die Regelung des Art. 44 B-VG reduziert
Alles was Inhalt eines Gesetzes sein kann, kann problemlos auch als Verfassungsrecht erlassen werden.
- Die Große Idee einer Verfassung ist in Österreich untergegangen
- Eigentlich
Verfassung: geht von Gesellschaft aus und bindet Staat
Gesetz: geht vom Staat aus und bindet Gesellschaft
Die politischen Bedingungen der Verfassungsgesetzgebung in Österreich
- Große Koalition, Alleinregierungen und kleine Koalition
o In der Praxis eine Verfassungspartnerschaft der Großparteien
- Schwarz-Blau
o rüttelte heftig an Verfassungspartnerschaft
- Große Koalition ohne Verfassungsmehrheit (94/95, seit 08)
o verfassungsgesetzliche Regelungen wurden zu Verhandlungsobjekten und Tauschgeschäften mit der Opposition
Warum ist das Verfassungsrecht in Österreich ein äußerst flexibles Rechtsinstrument?
- Leichte Verfügbarkeit der 2/3-Mehrheit
- Fehlendes Inkorporationsgebot
- Nach wie vor umfangreichste und inhaltlich dichteste Verfassung westlicher Demokratien
trotz Verfassungsbereinigung, die am 1. Jänner 2008 in Kraft trat
Neben Zersplitterung und Vermassung der Verfassung geht ein Wandel ihrer Funktion einher
- Verfassungsrecht als Koalitionspakt
o Absicht, einen Kompromiss gegen künftige einseitige Änderungen abzusichern
o Weite Teile des Rechts und der Politik wurden Mehrheitsregel entzogen und dem Konsens der politischen Lager überantwortet
- Aushebelung des VfGH
o Reaktion auf Entfaltung einer „neuen“ Grundrechtsjudikatur des VfGH seit Mitte der 1980er Jahre
o Entkonstitutionalisierung
Auch Lehre und Rechtsprechung haben Anteil an dieser Entwicklung
o Nivellierung der Differenz von Verfassung und Gesetz
· Verfassungsrecht wird nach den gleichen Regeln wie einfaches Gesetzesrecht interpretiert
Das B-VG ist kein Lesebuch für Bürger oder Politiker
· negativ
o Verfassungsbewusstsein und Verfassungspatriotismus schwierig
· positiv
o Nüchternheit des Umgangs mit Verfassung
o Immunität gegen jeglichen Verfassungsfetischismus
Verassungsgerichtshof entdeclt "Gesamtänderung der Bundesverfassung"
Vfgh hat im letzten Vierteljahrhunder die Grundrechte
die Grundrechte entdeckt
die Sachlichkeit gesetzlicher Regelungen gestärkt
Reaktion des Gestzgebers --> Aushebelung des VfGH
Überraschende Reaktion des VfgH
Verfassungsbestimmungen,
die eine gehäufte Einschränkung seiner Gesetzesprüfungskompetenz
oder eine gehäufte Durchbrechung der Grundrechtsordnung beinhalten
o könnten zu einer Gesamtänderung der Bundesverfassung führen.
Gesamtänderung der Bundesverfassung
Volksabstimmung
· Gesamtänderung, wenn leitendes Prinzip (Baugesetze) der Bundesverfassung beseitigt oder modifiziert wird.
o Demokratisches Prinzip
o Republikanisches Prinzip
o Bundesstaatliches Prinzip
o Rechtsstaatliches Prinzip
Grundprinzipien der Bundesverfassung bilden in ihrer Gesamtheit verfassungsrechtliche Grundordnung
Stufenbau
1. Verfassungsrechtliche Grundordnung
2. „Einfaches“ Verfassungsrecht
3. Einfache Gesetze
Mit Grundordnung besitzt Österreich eine „Verfassung“ auch in einem materiellen und funktionalen Sinn.
· Die Existenz dieser Grundordnung ist im Wesentlichen Produkt von Lehre und Rechtsprechung.
„Verfassungszustände wie in der EU“?
Auch im Primärrecht der EU besteht keine klare Unterscheidung zwischen typisch verfassungsrechtlichen und anderen Regelungen.
Zustand des österreichischen Bundesverfassungsrechts wird schon lange kritisiert --> Reformbemühungen
- „Ruine“
- Grundrechtsreformkommission
die von 1964 bis 1994 tagte
- Österreich-Konvent gescheitert
- Bundesverfassungsbereinigungsgesetz 2008
Bereinigung des kompetenzrechtlichen Nebenverfassungsrecht scheiterte
Auch in das B-VG integrierte Kodifikation der Grundrechte scheiterte
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