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Langue Deutsch
Catégorie Culture générale
Niveau Autres
Crée / Actualisé 28.01.2014 / 28.01.2014
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Verfassung im materiellen Sinn

bezieht sich auf Funktion und Inhalt einer Verfassung

o   Kriterien für „Verfassungsstaat“

 Demokratische Grundlage

 Rechtlich verbindliche Gewaltenteilung

 Grenzen der Staatsgewalt in Form von Grundrechten

·      rechtsstaatlicher Rahmen für Politik

o   verteilt die Kompetenzen

  Zwischen den Gewalten

  Zwischen Gebietskörperschaften

o   nominiert

  Spielregeln der demokratischen Auseinandersetzung

  und Grundrechte

o   richtet Institutionen und Verfahren ein

  die die Einhaltung dieser Kompetenzen und Grenzen der Politik sichern sollen

Verfassung im formellen Sinn

Verfassungsrecht nach Verfassungsgesetzgebung, Inhalt egal

österreichische Bundesverfassung, Allgemeines

·      B-VG = Bundes-Verfassungsgesetz

·      Am 1. Oktober 1920 von der Konstituierenden Nationalversammlung beschlossen.

·      Regeln zur Änderung und Ergänzung enthält Art. 44 B-VG.

·      Im Nationalrat

o   Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder

o   Mehrheit von 2/3

o   Ausdrückliche als Verfassungsgesetz oder Verfassungsbestimmung zu bezeichnen (Bezeichnungspflicht)

Spezifika der österreichischen Bundesverfassung

  • Die Zersplitterung des formellen Verfassungsrechts
  • Die Bezeichnungspflicht

Die Zersplitterung des formellen Verfassungsrechts

  • Kein Inkorporationsgebot

Österreichisches Bundesverfassungsrecht ist nicht in einer einzigen Urkunde kodifiziert. (In Verfassungsstaaten unüblich.)

  • B-VG

 Kennzeichen der Bindestrich, Bundes-Verfassungsgesetz

  • BVG

Verfassungsbestimmungen

  •  Österreichische Tradition der Zersplitterung

Verfassungsbestimmungen

 

 

BVG

§  in „einfachen“ Bundesgesetzen

§  in Bund-Länder-Verträgen

§  in Staatsverträgen

§  in einzelnen Bestimmungen in Staatsverträgen mit Verfassungsrang

 

 

 

Die Bezeichnungspflicht

  • Österreichisches Recht unterscheidet sich damit von Verfassungsdurchbrechungen

mit Verfassungsmehrheit von der Verfassung abweichende einfachgesetzliche Regeln zu treffen

  •  in Verbindung mit dem fehlenden Inkorporationsgebot problematische Konsequenz

führte zu unvermeidlich zu einer unkontrollierten Anreicherung des Verfassungsstoffes

In Verfassung wurde also ein Mechanismus eingebaut, der mit einem gewissen Automatismus zur Aufhebung der genuinen Funktion einer rechtsstaatlichen Verfassung führt

– die den stabilen Rahmen der staatlichen Politik zu bilden – 

--> Mechanismus mit dem sich also die Verfassung im Vollsinn des Begriffs sogar selbst aufhebt?

 Formelles Verfassungsverständnis in Österreich

  • Verfassungsbegriff wird auf die Regelung des Art. 44 B-VG reduziert

Alles was Inhalt eines Gesetzes sein kann, kann problemlos auch als Verfassungsrecht erlassen werden.

  • Die Große Idee einer Verfassung ist in Österreich untergegangen
  • Eigentlich

Verfassung:  geht von Gesellschaft aus und bindet Staat

Gesetz: geht vom Staat aus und bindet Gesellschaft

Die politischen Bedingungen der Verfassungsgesetzgebung in Österreich

  • Große Koalition, Alleinregierungen und kleine Koalition

o   In der Praxis eine Verfassungspartnerschaft der Großparteien

  • Schwarz-Blau

o   rüttelte heftig an Verfassungspartnerschaft

  • Große Koalition ohne Verfassungsmehrheit (94/95, seit 08)

o    verfassungsgesetzliche Regelungen wurden zu Verhandlungsobjekten und  Tauschgeschäften mit der Opposition

Warum ist das Verfassungsrecht in Österreich ein äußerst flexibles Rechtsinstrument?

  • Leichte Verfügbarkeit der 2/3-Mehrheit
  • Fehlendes Inkorporationsgebot
  • Nach wie vor umfangreichste und inhaltlich dichteste Verfassung westlicher Demokratien

trotz Verfassungsbereinigung, die am 1. Jänner 2008 in Kraft trat

Neben Zersplitterung und Vermassung der Verfassung geht ein Wandel ihrer Funktion einher

  • Verfassungsrecht als Koalitionspakt

o   Absicht, einen Kompromiss gegen künftige einseitige Änderungen abzusichern

 Weite Teile des Rechts und der Politik wurden Mehrheitsregel entzogen und dem Konsens der politischen Lager überantwortet

  • Aushebelung des VfGH

Reaktion auf Entfaltung einer „neuen“ Grundrechtsjudikatur des VfGH seit Mitte der 1980er Jahre

o Entkonstitutionalisierung

Auch Lehre und Rechtsprechung haben Anteil an dieser Entwicklung

o   Nivellierung der Differenz von Verfassung und Gesetz

·      Verfassungsrecht wird nach den gleichen Regeln wie einfaches Gesetzesrecht interpretiert

 

Das B-VG ist kein Lesebuch für Bürger oder Politiker

·      negativ

o   Verfassungsbewusstsein und Verfassungspatriotismus schwierig

·      positiv

o   Nüchternheit des Umgangs mit Verfassung

o   Immunität gegen jeglichen Verfassungsfetischismus

Verassungsgerichtshof entdeclt "Gesamtänderung der Bundesverfassung"

Vfgh hat im letzten Vierteljahrhunder die Grundrechte

die Grundrechte entdeckt

die Sachlichkeit gesetzlicher Regelungen gestärkt

Reaktion des Gestzgebers --> Aushebelung des VfGH

Überraschende Reaktion des VfgH

Verfassungsbestimmungen,

die eine gehäufte Einschränkung seiner Gesetzesprüfungskompetenz

oder eine gehäufte Durchbrechung der Grundrechtsordnung beinhalten

o   könnten zu einer Gesamtänderung der Bundesverfassung führen.

Gesamtänderung der Bundesverfassung 

Volksabstimmung

· Gesamtänderung, wenn leitendes Prinzip (Baugesetze) der Bundesverfassung beseitigt oder modifiziert wird.

o   Demokratisches Prinzip

o   Republikanisches Prinzip

o   Bundesstaatliches Prinzip

o   Rechtsstaatliches Prinzip

Grundprinzipien der Bundesverfassung bilden in ihrer Gesamtheit verfassungsrechtliche Grundordnung

Stufenbau

1.     Verfassungsrechtliche Grundordnung

2.     „Einfaches“ Verfassungsrecht

3.     Einfache Gesetze

Mit Grundordnung besitzt Österreich eine „Verfassung“ auch in einem materiellen und funktionalen Sinn.

·      Die Existenz dieser Grundordnung ist im Wesentlichen Produkt von Lehre und Rechtsprechung.

„Verfassungszustände wie in der EU“?

Auch im Primärrecht der EU besteht keine klare Unterscheidung zwischen typisch verfassungsrechtlichen und anderen Regelungen.

Zustand des österreichischen Bundesverfassungsrechts wird schon lange kritisiert --> Reformbemühungen

  • „Ruine“
  • Grundrechtsreformkommission

die von 1964 bis 1994 tagte

  • Österreich-Konvent gescheitert
  • Bundesverfassungsbereinigungsgesetz 2008

Bereinigung des kompetenzrechtlichen Nebenverfassungsrecht scheiterte

Auch in das B-VG integrierte Kodifikation der Grundrechte scheiterte