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StrR - Versuch & Rücktritt vom Versuch

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Kartei Details

Karten 10
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 08.02.2015 / 08.02.2015
Lizenzierung Namensnennung - Nicht-kommerziell -Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-NC-SA)    (Christopher Höhl)
Weblink
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Versuch, §§22, 23 StGB- Überblick

- Entschlussfassung nur als Verbechensverabredung gem. §30 II StGB strafbar

- Vorbereitungshdlg. straflos (Ausn. z.B. §149)

- Versuch nur b. Verbrechen (§12 I) strafbar & b. Vergehen (§12 II), b. denen Gesetz Versuchsstrafbarkt. ausdr. bestimmt (§23)

- Vss.:

1) keine Vollendung -> zuerst Vollendung prüfen!

2) Tatentschluss

3) unmittelbares Ansetzen

 

Versuch - Tatentschluss

- fester Tätervorsatz bzgl. d. obj. TBM & ggf. darüber hinaus erford. subj. Merkmale (z.B. Zueignungsabsicht b. §242 StGB)

- Tatgeneigtheit reicht nicht

untauglicher Versuch - Arten

- untauglicher Versuch: tatsächl. Handeln d. Täters kann entgg. seiner Vorstellg. nicht zum Taterfolg führen

= umgekehrter TBIrrtum: Täter stellt s. irrig Sachlage vor, d. b. Vorliegen StrafTB erfüllen würde

- n. Rspr. wg. rechtsfeindlichen Willens d. Täters strafbar

- aus Umkehrschluss in §§22, 23 III vorausgesetzt

- Varianten:

- Täter irrt über Tauglichkt. d. Tatsubjekts, Bsp.: Täter beleidgt Wachmann in d. Annahme, dieser sei Beamter (Beamtenbeleidigung)

- Täter irrt ü. Taugl. d. Tatobjekts, Bsp.: Täter glaubt, Opfer lebt noch und unternimmt Tötungsversuch an Leiche

- Täter irrt ü. Taugl. d. Tatmittels, Bsp.: Täter glaubt irrig, mit Überdosis Kopfschmerzmittel d. Tod d. Opfers verursachen zu können

grob unverständiger Versuch: Täter verkennt aus grobem Unverstand d. Unmöglkt. d. Versuchsverwirklichg., indem er s. Handeln offenkudig völlig abwegige Vorstellungen zugrunde legt ("Trottelprivileg"), §23 III StGB; z.B. Versuch, d. Opfer m. 3 Kopfschmerztabletten umzubringen -> strafbar (aber milder, §23 III)

abergläubischer Versuch / irrealer Versuch: Täter versucht, mit menschl. nicht verfügbaren/beherrschbaren Mitteln, Opfer zu töten, z.B. verhexen -> straflos

- Abgrenzung von Wahndelikt: Täter glaubt irrig, sein Verhalten sei strafbar (umgekehrter Verbotsirrtum) -> straflos (mangels StrafTB), z.B. Täter glaubt als Putzkraft in Behörde, Amtsträger zu sein & verrät Informationen -> dennoch nicht gem. §353b strafbar -> straflos

Versuch - unmittelbares Ansetzen

- jedenfalls: Täter hat schon begonnen, Merkmale d. obj. TB zu verwirklichen

- wichtige Ausnahme: z.B. §154 StGB

- (P) Tathdlg. im Vorfeld tatbestandl. Ausführungshdlg.: n. Rspr. (+), wenn Täterhdlg. so eng m. tatbestandl. Ausführungshdlg. verknüpft, dass TBVerwirklichg. b. ungestörtem Fortgang nichts mehr im Weg steht -> obj.-subj. Theorie ("Schwelle zum Jetzt-geht-es-los überschritten" & obj. Übergang z. TBVerwirklichg.)

- z.B. Auflauern d. Opfers zwecks Raubüberfall

- Kriterien z. Abgrenzung:

- unmittelbares Bevorstehen d. Gefährdg. d. geschützten RGuts

- zeitl. & räuml. Nähe z. TBVerwirkl.

- keine wesentl. Zwischenschritte mehr z. TBVerwirkl. nötig

- (P) unmittelb. Ansetzen b. Mittäterschaft, §25 II: gem. "Gesamtlösung" beginnt Versuch m. unmittelb. Ansetzen zu e. Tahdlg. entspr. d. gemeinsamen Tatplans eines Mittäters

- (P) unm. Ans. b. mittelbarer Täterschaft, §25 I 2: mittelb. Täter setzt unmittelb. an, wenn er n. s. Vorstellg. d. erford. Einwirkg. auf d. Tatmittler abgeschlossen & das Tatgeschehen aus der Hand gegeben hat; n. Rspr. muss RGut b. Beendigg. d. Einwirkg. aus Sicht d. mittelb. Täters unmittelb. konkret gefährdet sein -> modifizierte Einzellösung

- (P) unm. Ans. b. unechten Unterlassungsdelikt, §13: wie oben (modif. Einzellösung) muss Täter n. s. Vorstellung m. Beginn d. Untätigkt. z. Verwirkl. d. Unterlassungsdelikts unmittelb. angesetzt & dadurch d. betr. RGut konkret gefährdet haben; str., ob Verstreichenlassen d. 1. oder letzten Rettungschance maßgbl.:

- Lehre: letzte Rettungschance

- BGH: 1. Rettungschance, da schon dann konkr. RGutsgefährdung, wenn n. Tätervorstellg. ohne weitere Zwischenschritte d. erkannte Erfolgseintritt erwartet wird

Versuch von Qualifikationen / Regelbeispielen

- mögl. b. unselbststädng. Qaulifik. (z.B. §§244/250 StGB) oder Regelbsp. (z.B. §§243 I/263 III)

- Rücktritt b. Qualifik.:

- Versuch erst, wenn Täter z. Verwirkl. d. Grunddelikts & Qualif. unm. ansetzt

- Versuch d. Qualif. kann nicht vor Versuch d. Grunddelikts beginnen

- Rücktritt b. Regelbsp.:

- Regelbsp. alleine kann nicht versucht werden mangels TB-Qualität (vg. §22 StGB)

- (P) Nichtverwirklichg. e. Regelbsp.: n. eA. muss Regelbsp. verwirklicht sein f. Versuchsstrafbarkt.; n. Rspr. reicht unmittelb. Ansetzen z. Grunddelikt & Regelbsp. aus (RGedanke d. §23 II -> Tatentschluss f. Bestrafg. maßgbl.); Bsp.: Täter versucht, mittels Brecheisen in Whg. einzudringen, wird aber dabei festgenommen -> Versuch d. Diebstahls in e. bes. schw. Fall gem. §§242 II, 22, 23 I iVm. 243 I Nr.1

- (P) Grunddelikt verwirklicht, z. Regelbsp. nur unm. angesetzt: nur Grunddelikt strafbar, Versuch d. Regelbsp. nicht; Bsp.: Täter will m. Stemmeisen einbrechen, stellt aber fest, dass Tür nicht verschlossen

- klausurrelev. Konstalltionen bzgl. Regelbsp.:

Grunddelikt vollendet & Regelbsp. (+): keine Versuchsproblematik -> Strafbarkt. z.B. als Diebstahl in bes. schw. Fall

Grunddelikt versucht & Regelbsp. (+): Strafbarkt. als versuchtes Grunddelikt inkl. Regelbsp., z.B. versuchter Diebstahl in e. bes. schw. Fall

Grunddelikt versucht & Regelbsp. versucht: wie oben versuchtes Grunddelikt inkl. Regelbsp.

Grunddelikt vollendet & Regelbsp. versucht: n. Rspr. kein gesteigertes Unrecht -> Strafbarkt. nur wg. Grunddelikts

Rücktritt vom Versuch, §24 StGB - Überblick

-> persönl. Strafaufhbg.grund -> erst nach Schuld prüfen

- materieller Tatbegriff: b. zusammengesetzten Delikten wirkt s. Rücktritt nicht auf schon vollendete Teile d. Gesamttatgeschehens (prozessuale Tat) aus

- Abgrenzung beendet / unbeendet: hat Täter alles, was n. s. Vorstellg. z. Vollendg. d. Tat nötig ist, getan? Abstellen auf Vorstellg. d. Täters n. d. letzten Ausführungshdlg. (Rücktrittshorizont)

- Aufgabe d. Tat muss freiwillig sein: subj. aus Tätersicht; selbstbestimmte, autonome Motive ohne äußere Zwänge/ seelischen Druck; Anstoß darf v. Dritten kommen, Entschluss muss aber aus eigenem Antrieb d. Täters kommen

- Frank'sche Formel: "Ich will nicht mehr, obwohl ich noch kann"

Rücktritt vom Versuch, §24 StGB - Korrektur des Rücktrittshorizonts

- Var. 1 (direkt): Täter nimmt irrig Möglkt. d. Erfolgseintritts an, obwohl Vollendg. n. bisherg. Tatausführg. nicht in Betracht kommt -> wenn er den Irrtum in engstem zeitl. Zshg. erkennt, ist noch Rücktritt v. unbeendeten V. mögl.; Bsp.: vermeintl. tödl. Messerstich auf Opfer, das aber kurz darauf kaum verletzt aufsteht, sodann dennoch kein weiteres Täterhandeln

- Var. 2 (umgekehrt): Täter nimmt irrig an, dass Hdlg. nicht z. Erfolg führt, erkennt unmittelb. danach aber, dass Tathdlg. doch ausreite -> dann aktive Verhinderg. d. Vollendung = R. v. beendeten Versuch

 

Rücktritt vom Versuch, §24 StGB - Prüfung Alleintäter

1) Täter alleine (§24 I) oder m. anderen zusammen (§24 II)

2) Versuch fehlgeschlagen? dann kein Rücktritt mehr mögl.

- Rspr.: wenn Taterfolg aus Tätersicht m. d. ihm z. Verfügg. stehenden Mitteln nicht / nur m. erhebl. zeitl. Zäsur erreichbar (Bsp. z. Abgrenzung: Schütze bemerkt, dass Gewehr defekt oder Schütze bekommt moralische Bedenken)

- n. Gesamtbetrachtungslehre auch mehraktiges Geschehen als einheitl. Lebensvorgang zu sehen (z.B. mehrmaliges Schlagen d. Opfers, um es zu töten und dann Ablassen trotz zur Verfügg. stehender Mittel zur Tötung)

3) unbeendeter Versuch (§24 I 1 Alt.2) oder beendeter Versuch (§24 I 1 Alt.2 oder §24 I 2)

- Rücktr. v. unbeendeten Versuch, §24 I 1 Alt.1: Aufgabe d. weiteren Tatausführung z. Vollendg. d. Tat

- Bsp.: Handtaschenraub wird abgebrochen, nachdem d. Opfer schon geschlagen wurde

- Rücktr. v. beendeten Versuch, §24 I 1 Alt.2: Täter verhindert Vollendung aktiv

- freiwilliges Verhindern -> min. mitursächlich f. Ausbleiben d. Taterfolgs

Rettungswille, muss nicht bestmögl. Rettungschance wählen

- Rücktr. v. beendeten Versuch - ohne kausale Rettungsbemühungen, §24 I 2: Täter bemüht s. freiwillig & ernsthaft um Verhinderg. d. Vollendung, d. auch ohne sein Zutun nicht eintritt

- Var.: Vollendg. nicht mehr mögl., Täter erkennt dies nicht / Vollendg. durch Dritte verhindert / Versuch untaugl, konnte v. vornherein nicht zum Erfolg führen

freiwilliges ernstahftes Bemühen, aber nicht kausal f. Verhinderung