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StrR - Straßenverkehrsdelikte

StrR

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Kartei Details

Karten 19
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 22.02.2015 / 23.02.2015
Lizenzierung Namensnennung - Nicht-kommerziell -Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-NC-SA)    (Christopher Höhl)
Weblink
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Überblick

- §§315b-316, 142 StGB

- insb. a.l.i.c., Schuldunfähigkt., verminderte Schuldfähigkt., Berechnung d. BAK z. Tatzeitp.

- prozess. Probleme:

- in Abschlussverfügg.:

- Verwertbarkt. Blutprobenentnahme, §81a StPO

- vorläufg. Entziehg. d. Fahrerlaubnis, §111a StPO

- Beschlagnahme d. Führerscheins, §94 I, III StPO

- in Urteil/Revision:

- Verwertbkt. d. Blutpr.entn., §81a StPO

- Entziehg. d. Fahrerlaubnis, §69 StPO

- Einziehg. d. Führerscheins, §69 III 2 StPO

- Sperre f. Neuerteilg. d. Fahrerlaubnis, §69a StPO

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, §315b StGB - Besonderheiten

= konkr. Gefährdgungsdelikt

-> Schutz d. Straßenverk. vor v. außen kommenden - verkehrsfremden - Eingriffen, d. ungestörten & geregelten Ablauf d. Str.verk. gefährden

-> Schutzgüter: Sicherht d. Str.verk. / Leben / körp. Unversehrtht. / fremdes Eigentum

- Qualif.: §315b III verweist auf (RGrund) §315 III

- §315b: v. außen kommende Eingriffe; §315c: v. innen kommende Eingriffe

-> §315c sperrt §315b

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, §315b StGB - Prüfung

I) obj. TB

1) Sicherht. d. Str.verk. beeinträchtigt: generell abstr. Gefahr e. Teilnahme am Str.verk. muss durch verkehrsfremden Eingriff entspr. Nr.1-3 gesteigert werden

2) Anlagen/Fzg. zerstört/beschädigt/beseitigt, I Nr.1: Anlagen = öff. Str.verk. dienende feste & auf Dauer angelegte EInrichtg. inkl. Zubehör (z.B. Verkehrszeichen/Brücken/Straßen); Fzg.: insb. Fluchtfzg.Beseitigen = Verhinderg. bestimmungsgem. Gebrauchs durch dessen örtl. Veränderg.

=> Ursache d. Gefährdg., nicht nur Folge d. konkr. Gefährdg. v. Leib/Leben/Sachen v. bedeutd. Wert -> durch Tathdlg. muss s. abstr. Gefahr f. Sicherht. d. Str.verk. zeitl. versetzt zu konkr. Gefahr verdichten; z.B. Zerschneiden d. Bremsleitg. -> b. Tathdlg. abstr. Gefahr, später auf Autobahn konkr. Gefahr

 3) Hindernisse bereiten, I Nr.2: Erfolg d. Hindernisses nötig; z.B. unvorhersehb. Bremsen ohne Anlass / Spannen e. Drahtseil über Straße / Werfen/Legen sperriger Ggstd. auf Straße -> insb. verkehrsfremder Inneneingriff

4) ähnl. Eingriff, I Nr.3: AuffangTB f- ähnl. & ebenso gefährl. Eingriffe

5) Gefährdg. v. Leib/Leben/Sachen v. bedeutd. Wert: konkr. Gefahr nötig -> Beinahe-Unfall (so kritisch, dass Eintritt nur noch v. Zufall abhängt)

II) subj. TB: min. Ev.vors. bzgl. Tathdlg. & Gefährdg.; b. Pervertierg. zusätzl. -> verkehrsfeindl. Einstellg., min. bedingter Schädigg.vors.Polizeifluchtfälle: wenn Auto als Nötigg.werkzg. eingesetzt auch Schädigg.vors. nötig!

III) Fahrlässigkt.: beachte Abs.4&5

IV) Konkurrenzen: Tateinheit mögl., wenn natürl. Hdlg.einheit -> einhtl. Hdlg.willen

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, §315b StGB - Probleme

- (P) Beeinträchtigg. d. Straßenverkehrssicherht. auf Privatgelände: wenn f. jedermann / n. allg. Merkmalen best. größeren Personenzahlen dauernd / vorübergehend z. Benutzg. durch Fahrzg. / Fußgänger / Radfahrer z. Verfügg. stehend (+)

-(P) Zusammenfallen v. abstr. & konkr. Gefahr: z.B. Werfen v. schw. Steinen v. Autobahnbrücke, trifft Auto, Fahrer kommt wg. Treffen d. Steins v. Lenkrad v. Straße ab & verletzt s. schwer; ausreichend f. §315b, wenn

- Tathdlg. unmittelb. zu bedeutd. Fremdschaden führt &

- Fremdschaden zeigt s. als Steigerung d. durch Tathdlg. (z.B. Steinwurf) bewirkten abstr. Gefahr

- (P) bewusste Zweckentfremdg. e. Fzg. als Hindernis (Pervertierung): z.B. Abdrängen v. Fahrbahn; -> verkehrsfremd & -feindlich = verkehrsfremder Inneneingriff grobe Einwirkg. v. einigem Gewicht (obj.) & verkehrsfeindl. Absicht (subj.); dann §315c nicht vorrangig -> bedingter Schädigungsvorsatz nötig

- (P) bewusste Zweckentfr. e. Fzg. als "ebenso gefährl. Eingriff": z.B. gezieltes Zufahren auf Halt gebietenden Polizisten / Einsatz d. eig. Fzg. als Rammbock Abziehen d. Schlüssels während Fahrt / plötzlich Ins-Lenkrad-Greifen zwecks Unfallverursachg.

- (P) verkehrsgerechtes Verhalten: z.B. bewusst provozierte Auffahrunfälle an Ampeln u.ä. bewusst erzeugter Unfall trotz Vermeidungsmöglkt. b. Vorfahrtsberechtigg. -> Verletzungsrisiko einzelfallabhängig prüfen!

- (P) bewusste Unfallherbeiführg. durch kollus. Zusammenwirken: Leib/Leben/Sachen v. bedeutd. Wert Dritter müssen gefährdet worden sein

- (P) tätereigenes Fzg.: nicht erfasst

- (P) Wertgrenze: n. BGH €750; maßgbl. Wert d. gefährdeten Sachenicht mögl. eintretd. Schaden

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, §315b StGB - Qualifikation gem. §§315b III iVm. 315 III StGB

-> VerbrechensTB

- Nr.1a, Absicht, Unfall herbeizuführen: Täter will Schaden herbeiführen, nicht nur Gefährdg.

- Nr.1b, Absicht, and. Straftat zu ermögl./verdecken: entspr. §211 II 3. Gruppe StGB; andere Tat, als §315b!

Gefährdung des Straßenverkehrs, §315c StGB - Prüfung

- konkr. Gefährdg.delikt bzgl. verkehrseigenen Eingriffen; eigenhändig -> Täter ist nur Führer & a.l.i.c. unanwendbar

1) obj. TB 

a) Nr.1, im Str.verk. (wie §315b) Fzg. geführt: Fzg. in Bewegg. setzen/unter Handhabg. s. techn. Vorrichtg. wärend Fahrbewegg. lenken -> Motor anlassen / Bremsen lösen reicht nicht

b) Nr.1a, nicht in d. Lage, sicher zu führen wg. Alk./Rauschmittel: BAK, etc.

c) infolge geistg./körp. Mängel: insb. Übermüdg.; m. Symptomen vorher argumentieren!

d) Nr.2a-g, grob verkehrsw./sonst rücks.los: "7 Todsünden"; a): erweiterter Vorfahrtsbegriff (nur Rotlichtverstoß (-)); b): durch Überholer / Blockieren d. Überholten mögl.; d): restriktiv; e): insb. Kurvenschneiden

e) dadurch Leib/Leben/Sache v. bedeutd. Wert gefährdet: wie konkr. Gefahr in §315b

2) subj. TB: Vorsatz; Kenntnis d. getrunkenen Alkoholmenge allein (-) -> billigd. Inkaufnahme d. Fahruntüchtigkt. nötig -> Beweiswürdigg. anhand tatsächl. Umstände (kein Erfahrungssatz!); insb. Fortsetzg. d. Fahrt nach UnfallFahrlässigkt.: III Nr.1 & Nr.2

3) RW: Einwilligg. d. Beifahrers (-), da Sicherht. d. Str.verk. als Schutzgut

4) Schuld: insb. Trunkenht. als sog. krankhafte seelische Störung iSv. §20 -> keine Unrechtseinsichtsfäh. & Steuerungsfäh. -> aber idR. §323a

5) Strafzumessung: §21 StGB (vermind. Schuldf.) -> nicht unter Schuld! -> vertypter fakultativer Strafmild.grd. gem. §49 I -> (-) b. Selbstverschulden; Unrechtseinsichts-/Steuerungsfähigkt. wie b. §20, außer: ab 2 Promille BAK relev., trotz erhbl. Verminderg. d. Unrechtseins.fäh. möglicherw. noch ausreichend -> genau prüfen, Steuerungsfäh. (+) wenn Widerstand d. Täters erhbl. vermindert

6) Konkurr.: Gefährdg. mehrerer = natürl. Hdlg.einh. -> 1 mat.-rechtl. Tat

Gefährdung des Straßenverkehrs, §315c StGB - alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit & Ermittlung der BAK

-> Anfdrg. d. Str.verk. nicht wie durchschn. Fahrzeugführer gewachsen

1) absolute Fahrunt.: BAK ab 1,1 Promille -> Kraftfahrzeugführer; Fahrradfahrer: 1,6 Promille

2) relative Fahrunt.: BAK zwischen 0,3 - 1,09 Promille + alkoholbedingter Fahrfehler

Ermittlung d. Tatzeit-BAK:

- Blutprobe nach Tat im Ermittlg.verf.: 0,1 Promille/h ab 2h nach Trinkende (wg. mögl. längerer Resorptionsphase) -> möglichst niedrig = tätergünstig!

kein Sicherheitszuschlag wie b. Schuldfähigkt.verminderung, da hier Täter ungünstig

kein Blutprobenergebnis: Errechnung mit Trinkmengenangaben -> Widmark-Formel

Nachtrunk: Würdigg. d. Aussagen!

Gefährdung des Straßenverkehrs, §315c StGB - Probleme

- (P) grob verkehrswidr. & rücksichtsloses Vorgehen, Nr.2a-g: verkehrsw. & rücks.los kumulativ nötig

- grob verkehrswidrig: obj. bes. schw. Verstoß gg. Verkehrsvorschrift

- rücksichtslos: aus eigensüchtigen Gründen ü. s. Pflichten ggü. and. Verkehrsteilnehmern hinweggesetzt / gleichgültig & unbekümmert -> Unaufmerksamkt./hohe Erregung (-)

- (P) Gefährdg. v. Beifahrern & Insassen: nur, wenn nicht Teilnehmer d. Tat; abs. Fahruntüchtigkt. reicht nur, wenn gar nicht mehr zu kontroll. Fahrmanövern i. d. Lage

- (P) Vorsatz b. einschlägg. Vorstrafe? nicht grds. (+) -> Einzelfall; ab 1,1 Promille m. einschlägg. Vorstrafen & Aufnahme in Fahrbereitschaft aber naheliegend