StrR - Straßenverkehrsdelikte
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Kartei Details
Karten | 19 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 22.02.2015 / 23.02.2015 |
Lizenzierung | Namensnennung - Nicht-kommerziell -Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-NC-SA) (Christopher Höhl) |
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Überblick
- §§315b-316, 142 StGB
- insb. a.l.i.c., Schuldunfähigkt., verminderte Schuldfähigkt., Berechnung d. BAK z. Tatzeitp.
- prozess. Probleme:
- in Abschlussverfügg.:
- Verwertbarkt. Blutprobenentnahme, §81a StPO
- vorläufg. Entziehg. d. Fahrerlaubnis, §111a StPO
- Beschlagnahme d. Führerscheins, §94 I, III StPO
- in Urteil/Revision:
- Verwertbkt. d. Blutpr.entn., §81a StPO
- Entziehg. d. Fahrerlaubnis, §69 StPO
- Einziehg. d. Führerscheins, §69 III 2 StPO
- Sperre f. Neuerteilg. d. Fahrerlaubnis, §69a StPO
gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, §315b StGB - Besonderheiten
= konkr. Gefährdgungsdelikt
-> Schutz d. Straßenverk. vor v. außen kommenden - verkehrsfremden - Eingriffen, d. ungestörten & geregelten Ablauf d. Str.verk. gefährden
-> Schutzgüter: Sicherht d. Str.verk. / Leben / körp. Unversehrtht. / fremdes Eigentum
- Qualif.: §315b III verweist auf (RGrund) §315 III
- §315b: v. außen kommende Eingriffe; §315c: v. innen kommende Eingriffe
-> §315c sperrt §315b
gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, §315b StGB - Prüfung
I) obj. TB
1) Sicherht. d. Str.verk. beeinträchtigt: generell abstr. Gefahr e. Teilnahme am Str.verk. muss durch verkehrsfremden Eingriff entspr. Nr.1-3 gesteigert werden
2) Anlagen/Fzg. zerstört/beschädigt/beseitigt, I Nr.1: Anlagen = öff. Str.verk. dienende feste & auf Dauer angelegte EInrichtg. inkl. Zubehör (z.B. Verkehrszeichen/Brücken/Straßen); Fzg.: insb. Fluchtfzg.; Beseitigen = Verhinderg. bestimmungsgem. Gebrauchs durch dessen örtl. Veränderg.
=> Ursache d. Gefährdg., nicht nur Folge d. konkr. Gefährdg. v. Leib/Leben/Sachen v. bedeutd. Wert -> durch Tathdlg. muss s. abstr. Gefahr f. Sicherht. d. Str.verk. zeitl. versetzt zu konkr. Gefahr verdichten; z.B. Zerschneiden d. Bremsleitg. -> b. Tathdlg. abstr. Gefahr, später auf Autobahn konkr. Gefahr
3) Hindernisse bereiten, I Nr.2: Erfolg d. Hindernisses nötig; z.B. unvorhersehb. Bremsen ohne Anlass / Spannen e. Drahtseil über Straße / Werfen/Legen sperriger Ggstd. auf Straße -> insb. verkehrsfremder Inneneingriff
4) ähnl. Eingriff, I Nr.3: AuffangTB f- ähnl. & ebenso gefährl. Eingriffe
5) Gefährdg. v. Leib/Leben/Sachen v. bedeutd. Wert: konkr. Gefahr nötig -> Beinahe-Unfall (so kritisch, dass Eintritt nur noch v. Zufall abhängt)
II) subj. TB: min. Ev.vors. bzgl. Tathdlg. & Gefährdg.; b. Pervertierg. zusätzl. -> verkehrsfeindl. Einstellg., min. bedingter Schädigg.vors.; Polizeifluchtfälle: wenn Auto als Nötigg.werkzg. eingesetzt auch Schädigg.vors. nötig!
III) Fahrlässigkt.: beachte Abs.4&5
IV) Konkurrenzen: Tateinheit mögl., wenn natürl. Hdlg.einheit -> einhtl. Hdlg.willen
gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, §315b StGB - Probleme
- (P) Beeinträchtigg. d. Straßenverkehrssicherht. auf Privatgelände: wenn f. jedermann / n. allg. Merkmalen best. größeren Personenzahlen dauernd / vorübergehend z. Benutzg. durch Fahrzg. / Fußgänger / Radfahrer z. Verfügg. stehend (+)
-(P) Zusammenfallen v. abstr. & konkr. Gefahr: z.B. Werfen v. schw. Steinen v. Autobahnbrücke, trifft Auto, Fahrer kommt wg. Treffen d. Steins v. Lenkrad v. Straße ab & verletzt s. schwer; ausreichend f. §315b, wenn
- Tathdlg. unmittelb. zu bedeutd. Fremdschaden führt &
- Fremdschaden zeigt s. als Steigerung d. durch Tathdlg. (z.B. Steinwurf) bewirkten abstr. Gefahr
- (P) bewusste Zweckentfremdg. e. Fzg. als Hindernis (Pervertierung): z.B. Abdrängen v. Fahrbahn; -> verkehrsfremd & -feindlich = verkehrsfremder Inneneingriff & grobe Einwirkg. v. einigem Gewicht (obj.) & verkehrsfeindl. Absicht (subj.); dann §315c nicht vorrangig -> bedingter Schädigungsvorsatz nötig
- (P) bewusste Zweckentfr. e. Fzg. als "ebenso gefährl. Eingriff": z.B. gezieltes Zufahren auf Halt gebietenden Polizisten / Einsatz d. eig. Fzg. als Rammbock / Abziehen d. Schlüssels während Fahrt / plötzlich Ins-Lenkrad-Greifen zwecks Unfallverursachg.
- (P) verkehrsgerechtes Verhalten: z.B. bewusst provozierte Auffahrunfälle an Ampeln u.ä. / bewusst erzeugter Unfall trotz Vermeidungsmöglkt. b. Vorfahrtsberechtigg. -> Verletzungsrisiko einzelfallabhängig prüfen!
- (P) bewusste Unfallherbeiführg. durch kollus. Zusammenwirken: Leib/Leben/Sachen v. bedeutd. Wert Dritter müssen gefährdet worden sein
- (P) tätereigenes Fzg.: nicht erfasst
- (P) Wertgrenze: n. BGH €750; maßgbl. Wert d. gefährdeten Sache, nicht mögl. eintretd. Schaden
gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, §315b StGB - Qualifikation gem. §§315b III iVm. 315 III StGB
-> VerbrechensTB
- Nr.1a, Absicht, Unfall herbeizuführen: Täter will Schaden herbeiführen, nicht nur Gefährdg.
- Nr.1b, Absicht, and. Straftat zu ermögl./verdecken: entspr. §211 II 3. Gruppe StGB; andere Tat, als §315b!
Gefährdung des Straßenverkehrs, §315c StGB - Prüfung
- konkr. Gefährdg.delikt bzgl. verkehrseigenen Eingriffen; eigenhändig -> Täter ist nur Führer & a.l.i.c. unanwendbar
1) obj. TB
a) Nr.1, im Str.verk. (wie §315b) Fzg. geführt: Fzg. in Bewegg. setzen/unter Handhabg. s. techn. Vorrichtg. wärend Fahrbewegg. lenken -> Motor anlassen / Bremsen lösen reicht nicht
b) Nr.1a, nicht in d. Lage, sicher zu führen wg. Alk./Rauschmittel: BAK, etc.
c) infolge geistg./körp. Mängel: insb. Übermüdg.; m. Symptomen vorher argumentieren!
d) Nr.2a-g, grob verkehrsw./sonst rücks.los: "7 Todsünden"; a): erweiterter Vorfahrtsbegriff (nur Rotlichtverstoß (-)); b): durch Überholer / Blockieren d. Überholten mögl.; d): restriktiv; e): insb. Kurvenschneiden
e) dadurch Leib/Leben/Sache v. bedeutd. Wert gefährdet: wie konkr. Gefahr in §315b
2) subj. TB: Vorsatz; Kenntnis d. getrunkenen Alkoholmenge allein (-) -> billigd. Inkaufnahme d. Fahruntüchtigkt. nötig -> Beweiswürdigg. anhand tatsächl. Umstände (kein Erfahrungssatz!); insb. Fortsetzg. d. Fahrt nach Unfall; Fahrlässigkt.: III Nr.1 & Nr.2
3) RW: Einwilligg. d. Beifahrers (-), da Sicherht. d. Str.verk. als Schutzgut
4) Schuld: insb. Trunkenht. als sog. krankhafte seelische Störung iSv. §20 -> keine Unrechtseinsichtsfäh. & Steuerungsfäh. -> aber idR. §323a
5) Strafzumessung: §21 StGB (vermind. Schuldf.) -> nicht unter Schuld! -> vertypter fakultativer Strafmild.grd. gem. §49 I -> (-) b. Selbstverschulden; Unrechtseinsichts-/Steuerungsfähigkt. wie b. §20, außer: ab 2 Promille BAK relev., trotz erhbl. Verminderg. d. Unrechtseins.fäh. möglicherw. noch ausreichend -> genau prüfen, Steuerungsfäh. (+) wenn Widerstand d. Täters erhbl. vermindert
6) Konkurr.: Gefährdg. mehrerer = natürl. Hdlg.einh. -> 1 mat.-rechtl. Tat
Gefährdung des Straßenverkehrs, §315c StGB - alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit & Ermittlung der BAK
-> Anfdrg. d. Str.verk. nicht wie durchschn. Fahrzeugführer gewachsen
1) absolute Fahrunt.: BAK ab 1,1 Promille -> Kraftfahrzeugführer; Fahrradfahrer: 1,6 Promille
2) relative Fahrunt.: BAK zwischen 0,3 - 1,09 Promille + alkoholbedingter Fahrfehler
- Ermittlung d. Tatzeit-BAK:
- Blutprobe nach Tat im Ermittlg.verf.: 0,1 Promille/h ab 2h nach Trinkende (wg. mögl. längerer Resorptionsphase) -> möglichst niedrig = tätergünstig!
- kein Sicherheitszuschlag wie b. Schuldfähigkt.verminderung, da hier Täter ungünstig
- kein Blutprobenergebnis: Errechnung mit Trinkmengenangaben -> Widmark-Formel
- Nachtrunk: Würdigg. d. Aussagen!
Gefährdung des Straßenverkehrs, §315c StGB - Probleme
- (P) grob verkehrswidr. & rücksichtsloses Vorgehen, Nr.2a-g: verkehrsw. & rücks.los kumulativ nötig
- grob verkehrswidrig: obj. bes. schw. Verstoß gg. Verkehrsvorschrift
- rücksichtslos: aus eigensüchtigen Gründen ü. s. Pflichten ggü. and. Verkehrsteilnehmern hinweggesetzt / gleichgültig & unbekümmert -> Unaufmerksamkt./hohe Erregung (-)
- (P) Gefährdg. v. Beifahrern & Insassen: nur, wenn nicht Teilnehmer d. Tat; abs. Fahruntüchtigkt. reicht nur, wenn gar nicht mehr zu kontroll. Fahrmanövern i. d. Lage
- (P) Vorsatz b. einschlägg. Vorstrafe? nicht grds. (+) -> Einzelfall; ab 1,1 Promille m. einschlägg. Vorstrafen & Aufnahme in Fahrbereitschaft aber naheliegend