StrR
Fichier Détails
Cartes-fiches | 19 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 22.02.2015 / 23.02.2015 |
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Überblick
- §§315b-316, 142 StGB
- insb. a.l.i.c., Schuldunfähigkt., verminderte Schuldfähigkt., Berechnung d. BAK z. Tatzeitp.
- prozess. Probleme:
- in Abschlussverfügg.:
- Verwertbarkt. Blutprobenentnahme, §81a StPO
- vorläufg. Entziehg. d. Fahrerlaubnis, §111a StPO
- Beschlagnahme d. Führerscheins, §94 I, III StPO
- in Urteil/Revision:
- Verwertbkt. d. Blutpr.entn., §81a StPO
- Entziehg. d. Fahrerlaubnis, §69 StPO
- Einziehg. d. Führerscheins, §69 III 2 StPO
- Sperre f. Neuerteilg. d. Fahrerlaubnis, §69a StPO
gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, §315b StGB - Besonderheiten
= konkr. Gefährdgungsdelikt
-> Schutz d. Straßenverk. vor v. außen kommenden - verkehrsfremden - Eingriffen, d. ungestörten & geregelten Ablauf d. Str.verk. gefährden
-> Schutzgüter: Sicherht d. Str.verk. / Leben / körp. Unversehrtht. / fremdes Eigentum
- Qualif.: §315b III verweist auf (RGrund) §315 III
- §315b: v. außen kommende Eingriffe; §315c: v. innen kommende Eingriffe
-> §315c sperrt §315b
gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, §315b StGB - Prüfung
I) obj. TB
1) Sicherht. d. Str.verk. beeinträchtigt: generell abstr. Gefahr e. Teilnahme am Str.verk. muss durch verkehrsfremden Eingriff entspr. Nr.1-3 gesteigert werden
2) Anlagen/Fzg. zerstört/beschädigt/beseitigt, I Nr.1: Anlagen = öff. Str.verk. dienende feste & auf Dauer angelegte EInrichtg. inkl. Zubehör (z.B. Verkehrszeichen/Brücken/Straßen); Fzg.: insb. Fluchtfzg.; Beseitigen = Verhinderg. bestimmungsgem. Gebrauchs durch dessen örtl. Veränderg.
=> Ursache d. Gefährdg., nicht nur Folge d. konkr. Gefährdg. v. Leib/Leben/Sachen v. bedeutd. Wert -> durch Tathdlg. muss s. abstr. Gefahr f. Sicherht. d. Str.verk. zeitl. versetzt zu konkr. Gefahr verdichten; z.B. Zerschneiden d. Bremsleitg. -> b. Tathdlg. abstr. Gefahr, später auf Autobahn konkr. Gefahr
3) Hindernisse bereiten, I Nr.2: Erfolg d. Hindernisses nötig; z.B. unvorhersehb. Bremsen ohne Anlass / Spannen e. Drahtseil über Straße / Werfen/Legen sperriger Ggstd. auf Straße -> insb. verkehrsfremder Inneneingriff
4) ähnl. Eingriff, I Nr.3: AuffangTB f- ähnl. & ebenso gefährl. Eingriffe
5) Gefährdg. v. Leib/Leben/Sachen v. bedeutd. Wert: konkr. Gefahr nötig -> Beinahe-Unfall (so kritisch, dass Eintritt nur noch v. Zufall abhängt)
II) subj. TB: min. Ev.vors. bzgl. Tathdlg. & Gefährdg.; b. Pervertierg. zusätzl. -> verkehrsfeindl. Einstellg., min. bedingter Schädigg.vors.; Polizeifluchtfälle: wenn Auto als Nötigg.werkzg. eingesetzt auch Schädigg.vors. nötig!
III) Fahrlässigkt.: beachte Abs.4&5
IV) Konkurrenzen: Tateinheit mögl., wenn natürl. Hdlg.einheit -> einhtl. Hdlg.willen
gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, §315b StGB - Probleme
- (P) Beeinträchtigg. d. Straßenverkehrssicherht. auf Privatgelände: wenn f. jedermann / n. allg. Merkmalen best. größeren Personenzahlen dauernd / vorübergehend z. Benutzg. durch Fahrzg. / Fußgänger / Radfahrer z. Verfügg. stehend (+)
-(P) Zusammenfallen v. abstr. & konkr. Gefahr: z.B. Werfen v. schw. Steinen v. Autobahnbrücke, trifft Auto, Fahrer kommt wg. Treffen d. Steins v. Lenkrad v. Straße ab & verletzt s. schwer; ausreichend f. §315b, wenn
- Tathdlg. unmittelb. zu bedeutd. Fremdschaden führt &
- Fremdschaden zeigt s. als Steigerung d. durch Tathdlg. (z.B. Steinwurf) bewirkten abstr. Gefahr
- (P) bewusste Zweckentfremdg. e. Fzg. als Hindernis (Pervertierung): z.B. Abdrängen v. Fahrbahn; -> verkehrsfremd & -feindlich = verkehrsfremder Inneneingriff & grobe Einwirkg. v. einigem Gewicht (obj.) & verkehrsfeindl. Absicht (subj.); dann §315c nicht vorrangig -> bedingter Schädigungsvorsatz nötig
- (P) bewusste Zweckentfr. e. Fzg. als "ebenso gefährl. Eingriff": z.B. gezieltes Zufahren auf Halt gebietenden Polizisten / Einsatz d. eig. Fzg. als Rammbock / Abziehen d. Schlüssels während Fahrt / plötzlich Ins-Lenkrad-Greifen zwecks Unfallverursachg.
- (P) verkehrsgerechtes Verhalten: z.B. bewusst provozierte Auffahrunfälle an Ampeln u.ä. / bewusst erzeugter Unfall trotz Vermeidungsmöglkt. b. Vorfahrtsberechtigg. -> Verletzungsrisiko einzelfallabhängig prüfen!
- (P) bewusste Unfallherbeiführg. durch kollus. Zusammenwirken: Leib/Leben/Sachen v. bedeutd. Wert Dritter müssen gefährdet worden sein
- (P) tätereigenes Fzg.: nicht erfasst
- (P) Wertgrenze: n. BGH €750; maßgbl. Wert d. gefährdeten Sache, nicht mögl. eintretd. Schaden
gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, §315b StGB - Qualifikation gem. §§315b III iVm. 315 III StGB
-> VerbrechensTB
- Nr.1a, Absicht, Unfall herbeizuführen: Täter will Schaden herbeiführen, nicht nur Gefährdg.
- Nr.1b, Absicht, and. Straftat zu ermögl./verdecken: entspr. §211 II 3. Gruppe StGB; andere Tat, als §315b!
Gefährdung des Straßenverkehrs, §315c StGB - Prüfung
- konkr. Gefährdg.delikt bzgl. verkehrseigenen Eingriffen; eigenhändig -> Täter ist nur Führer & a.l.i.c. unanwendbar
1) obj. TB
a) Nr.1, im Str.verk. (wie §315b) Fzg. geführt: Fzg. in Bewegg. setzen/unter Handhabg. s. techn. Vorrichtg. wärend Fahrbewegg. lenken -> Motor anlassen / Bremsen lösen reicht nicht
b) Nr.1a, nicht in d. Lage, sicher zu führen wg. Alk./Rauschmittel: BAK, etc.
c) infolge geistg./körp. Mängel: insb. Übermüdg.; m. Symptomen vorher argumentieren!
d) Nr.2a-g, grob verkehrsw./sonst rücks.los: "7 Todsünden"; a): erweiterter Vorfahrtsbegriff (nur Rotlichtverstoß (-)); b): durch Überholer / Blockieren d. Überholten mögl.; d): restriktiv; e): insb. Kurvenschneiden
e) dadurch Leib/Leben/Sache v. bedeutd. Wert gefährdet: wie konkr. Gefahr in §315b
2) subj. TB: Vorsatz; Kenntnis d. getrunkenen Alkoholmenge allein (-) -> billigd. Inkaufnahme d. Fahruntüchtigkt. nötig -> Beweiswürdigg. anhand tatsächl. Umstände (kein Erfahrungssatz!); insb. Fortsetzg. d. Fahrt nach Unfall; Fahrlässigkt.: III Nr.1 & Nr.2
3) RW: Einwilligg. d. Beifahrers (-), da Sicherht. d. Str.verk. als Schutzgut
4) Schuld: insb. Trunkenht. als sog. krankhafte seelische Störung iSv. §20 -> keine Unrechtseinsichtsfäh. & Steuerungsfäh. -> aber idR. §323a
5) Strafzumessung: §21 StGB (vermind. Schuldf.) -> nicht unter Schuld! -> vertypter fakultativer Strafmild.grd. gem. §49 I -> (-) b. Selbstverschulden; Unrechtseinsichts-/Steuerungsfähigkt. wie b. §20, außer: ab 2 Promille BAK relev., trotz erhbl. Verminderg. d. Unrechtseins.fäh. möglicherw. noch ausreichend -> genau prüfen, Steuerungsfäh. (+) wenn Widerstand d. Täters erhbl. vermindert
6) Konkurr.: Gefährdg. mehrerer = natürl. Hdlg.einh. -> 1 mat.-rechtl. Tat
Gefährdung des Straßenverkehrs, §315c StGB - alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit & Ermittlung der BAK
-> Anfdrg. d. Str.verk. nicht wie durchschn. Fahrzeugführer gewachsen
1) absolute Fahrunt.: BAK ab 1,1 Promille -> Kraftfahrzeugführer; Fahrradfahrer: 1,6 Promille
2) relative Fahrunt.: BAK zwischen 0,3 - 1,09 Promille + alkoholbedingter Fahrfehler
- Ermittlung d. Tatzeit-BAK:
- Blutprobe nach Tat im Ermittlg.verf.: 0,1 Promille/h ab 2h nach Trinkende (wg. mögl. längerer Resorptionsphase) -> möglichst niedrig = tätergünstig!
- kein Sicherheitszuschlag wie b. Schuldfähigkt.verminderung, da hier Täter ungünstig
- kein Blutprobenergebnis: Errechnung mit Trinkmengenangaben -> Widmark-Formel
- Nachtrunk: Würdigg. d. Aussagen!
Gefährdung des Straßenverkehrs, §315c StGB - Probleme
- (P) grob verkehrswidr. & rücksichtsloses Vorgehen, Nr.2a-g: verkehrsw. & rücks.los kumulativ nötig
- grob verkehrswidrig: obj. bes. schw. Verstoß gg. Verkehrsvorschrift
- rücksichtslos: aus eigensüchtigen Gründen ü. s. Pflichten ggü. and. Verkehrsteilnehmern hinweggesetzt / gleichgültig & unbekümmert -> Unaufmerksamkt./hohe Erregung (-)
- (P) Gefährdg. v. Beifahrern & Insassen: nur, wenn nicht Teilnehmer d. Tat; abs. Fahruntüchtigkt. reicht nur, wenn gar nicht mehr zu kontroll. Fahrmanövern i. d. Lage
- (P) Vorsatz b. einschlägg. Vorstrafe? nicht grds. (+) -> Einzelfall; ab 1,1 Promille m. einschlägg. Vorstrafen & Aufnahme in Fahrbereitschaft aber naheliegend
Trunkenheit im Verkehr, §316 StGB
= abstr. Gefährdungsdelikt -> gesamter öff. Verkehr; eigenhändig
I) TB
1) obj.: bis auf konkr. Gefährdg. identisch m. §315c I Nr.1a) StGB
2) subj.: Abs.1 vorsätzl.; Abs.2 fahrlässig
II) Konkurrenzen: formelle Subsidiarität zu §§315a, c
-> Dauerdelikt ->erst m. Abschluss d. Fahrt beendet
- kurzfristige Unterbrechungen (Ampelhalt u.ä.) unterbrechen Handlungseinheit nicht
- Unfall = Zäsur -> Tatmehrheit, ggf. m. Vorsatzwechsel
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, §142 StGB - Überblick
- direktes Schutzgut = privates Interesse d. Unfallbeteiligten & Geschädigten an umfassender Aufklärung d. Unfallzustandekommens z. Sicherg. v. Beweisen -> Durchsetzg./Abwehr v. SE-Anspr.
= Vermögensgefährdungsdelikt; Sonderdelikt: nur Unfallbeteiligter kann taugl. Täter sein
- Abs.1&2 enthalten 2 TB-Varianten m. jeweils 2 TB-Alternativen
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, §142 StGB - Prüfung
I) obj. TB
1) Unfalll im Str.verk.: plötzl. Ereignis im Str.verk., d. m. typ. Gefahren zusammenhängt & unmittelb. zu nicht völlig belanglosem Personen-/Sachschaden führt (nicht z.B. Flaschenwurf aus Auto)
2) Unfallbeteiligter, §142 V: Mitverursachg. reicht; auch Beifahrer, wenn Mitursache gesetzt; auch Fahrzeughalter, wenn Fzg. in ungeeignetem/fahruntüchtigem Zustand überlassen & als Beifahrer anwesend
3) nach Unfall entfernt: Bereich, innerhalb dessen er s. Unfallbeteiligg. noch offenbaren oder v. feststellungsbereiten Personen ohne Weiteres ermittelt werden kann -> Radius n. Umständen d. Einzelfalls
4) Abs.1: 2 Alternativen -> Nr.1: Ermöglichung: Feststellg.berechtg., wenn bereit, Wissen d. Berechtigten z. Kenntnis zu bringen & Warte- & Vorstellungspfl. (keine Angabe v. Personalien ggü. Privatperson -> passive Feststellungsduldungspfl.; Nr.2: Warten: Zeitspanne aus Einzelfall, wenn keine feststellg.bereite Person anwesend
5) Abs.2 (echtes Unterlassungsdelikt): 2 Alt. -> Nr.1 (iVm. III): Entfernen nach Warten ohne Ermöglichung (b. irrtüml. Annahme e. Verzichts, da s. Opfer entfernt -> gem. §16 I 1 straflos); Nr.2: berechtigtes Entfernen ohne nachtr. Ermöglichg. -> Rechtfertigg.grd. (z.B. rechtf. Notstand gem. §34: bringt Schwerverletzten ins KKH) oder Entschuldgg.grd.; ETBI / Erl.irrtum gleichgesetzt, z.B. irrtüml. Flucht vor Verfolger & Beschädigg. dabei
II) subj. TB: Ev.vors.; Schutzbehauptungen genau prüfen
III) Schuld: ggf. Unzumutbarkt. normgem. Verhaltens b. Gefahr d. Strafverfolgg. (z.B. weil kein Führerschein) -> aber letztlich zumutbar
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, §142 StGB - Probleme
- (P) Unfall auf Privatgelände: (+), wenn unbestimmtem Personenkreis z. Nutzung offenstehend
- (+) z.B. EInkaufswagen auf Supermarktparklatz, §142 I Nr.1 StGB
- (P) vorsätzl. Herbeiführen d. Unfalls: muss wenigstens f. 1 Beteiligten unvorsätzl. Ereignis sein, insb. relev. b.
- Polizeiflucht m. Rammen d. Polizeifahrzeugs
- Treten e. auf Gehweg fahrenden Radfahrers
- (P) Wertgrenze f. nicht völlig belangl. Pers.-/Sachschaden: €25; aber f. (vorläufg.) Entziehg. d. Fahrerlaubnis (§§111a StPO bzw. 69, 69a StGB) Gesamtschaden (inkl. merkantilem Minderwert) ab €1300 nötig
- (P) Verlassen d. Unfallorts ohne/gegen Willen d. Unfallverursachers: z.B. Abtransport d. Bewusstlosen durch Rettungskräfte / Festnahme durch Polizei & Verbringun z. Wache -> kein willensgetragenes Handeln -> (-) (auch gem. §142 II Nr.2)
- (P) Verzicht auf Feststellg. durch Opfer: wenn alle Berechtigten Verzicht (konkl.) erklären -> Sichentfernen (-); ABER mögl. bleibt §142 II Nr.2 bestehen, wenn s. Beteiligter nur entfernen durfte, aber nicht "entlassen" war
- (P) Verdunklungsmaßnahmen: reichen nicht f. §142 I Nr.1; z.B. Angabe falscher Personalien, falsche Ausweispapiere, Beseitigg. v. Unfallspuren -> Feststellungsinteresse nicht unterlaufen; ABER darf sich so nicht Erlaubnis z. Weiterfahrt erschleichen (dann wieder (+))
- (P) unvorsätzl. Entfernen: wenn später erfährt -> Verstoß gg. Analogieverbot (§103 II GG)
Vollrausch, §323a StGB - Überblick
= abstr. Gefährdungsdelikt
-> selbstverschuldete Herbeiführung e. d. freie Willensbildung ausschließenden Zustands
- gem. §323a III Strafantrag nötig, wenn Rauschtat selbst nur m. Antrag verfolgbar
- Sicherheit d. Allgemeinht. v. gemeingefährl. Gefahren, d. erfahrungsgem. v. Berauschten ausgehen als Schutzgut
= AuffangTB f. rw. Verhalten, d. wg. rauschbedingter Schuldunfähigkt. weder nach eigtl. Tat noch n. a.l.i.c. verfolgbar
- keine echte Wahlfeststellg. zw. §323a StGB & eigtl. Straftat -> keine rechtsethische & psycholog. Vergleichbarkt. beider Verhaltensweisen
Vollrausch, §323a StGB - Prüfung
I) obj. TB
- rauschbedingt sicher schuldunfähig iSv. §20 StGB oder gem. §21 eindeutig erhebl. an Schuldfähig vermindert (sodass Schuldunfähigkt. nicht auszuschließen!) => hochgradiger Rausch
-> bei Unsicherheit: es scheidet sowohl §323a als auch Rauschtat f. Strafbarkt. aus! => in dubio pro reo
II) subj. TB: Ev.vors. bzgl. In-Rausch-Versetzen; auch fahrlässig bzgl. In-Rausch-Versetzen mögl., nicht bzgl. Rauschtat! -> aber Erkennbarkt., dass er im Rausch e. Straftat begehen kann
III) Rauschtat (obj. Bedingg. d. Strafbarkt.): rw. Tat iSv. §11 I Nr.5 StGB durch Berauschten -> StrafTB vors./fahrl. im Rausch ausgeführt; Täter muss b. Sichberauschen nicht gewusst/gewollt haben, was s. später im Rausch ereignete -> ABER: Rauschtat muss obj. & subj. verwirklicht sein
- ETBI / TBIrrtum lassen Vorsatz d. Rauschtat auch entfallen, wenn nur aufgrund Berauschung mögl.; z.B. Erschlagen d. Nachbarn im Rausch, weil irrtüml. v. Tötungsdabsicht d. Nachbarn ausgegangen wird -> ETBI -> Vorsatz gem. §16 I 1 analog (-)
- b. Fahrlässigkt. prüfen, ob wg. Rausch erford. Sorgfalt missachtet (im nüchternen Zustand)
- Rechtfertigg-/Schuldausschließungs-/Strafausschließungsgründe auch bzgl. Rauschtat mögl. -> Rücktritt v. Versuch d. Rauschtat mögl.
IV) Konkurrenzen: mehrere Rauschtaten -> nur 1 Tat gem. §323a; a.l.i.c. & §323a (-), da b. Vollrausch Schuldunfähigkt. nötig
objektive Bedingung der Strafbarkeit
- Strafbarkt.vss., d. weder Bestandteil d. TB, noch Merkm. d. Schuld sind => muss nur obj. vorliegen (Tätervorsatz unerhebl.!)
- als TB-Annex nach TB (obj. & subj.) prüfen
- klausurrelev.:
- §323a: Rauschtat
- §186: Nichterweislichkt. d. Wahrheit
- §231: schwere Folge
- §113: Rechtmäßigkt. d. Diensthdlg.
-> Merksatz: zuerst gesoffen, dann gepöbelt, danach ordentlich auf's Maul m. erhebl. Folgen & dann kommt Polizei, d. s. uneinsichtig widersetzt wird
unterlassene Hilfeleistung, §323c StGB - Überblick
= echtes Unterlassungsdelikt, konkr. Gefährdungsdelikt, Dauerdelikt
- Schutzgut: Individualrechtsgüter d. Betroffenen (insb. Leben/Gesundheit/Eigentum)
- kein Versuch mögl., da Vollendung m. Entschlussfassg., nicht zu helfen -> kein Rücktritt!
- nur prüfen, wenn aus Sachverhalt klar zu entnehmen, dass Betroffener hilfebedürftig ist & andere Hilfe nicht in Betracht kommt -> (-), wenn Unglücksfall auf belebter Kreuzung
unterlassene Hilfeleistung, §323c StGB - Prüfung
I) obj. TB
1) Unglücksfall/gemeine Gefahr/Not:
a) Unglücksfall: plötzl. eintretendes Ereignis, d. erhebl. Gefahr f. Individualrechtsgut m. s. bringt; Ursache unerhebl.; Schadenseintritt nicht nötig -> frühzeitige Hdlg.pfl.
b) gemeine Gefahr: konkr. Gefahr f. unbestimmte Zahl v, Menschen/zahlreiche Sachen v. min. insg. hohem Wert; z.B. Überschwemmung/Umweltverseuchg./Brände
c) gemeine Not: Allgemeinht. betreffende Notlage; z.B. Brände/Naturkatastr./Großschadensereignisse
2) Erforderlkt. & Möglichkt.:
a) Erforderlichkt.: n. obj. nachträgl. Prognose -> (-), wenn -> Betroffener s. problemlos selbst helfen kann / Anderer ausreichd. Hilfe leisten kann / Betroffener schon tot / aus Sicht d. Verständg. Beobachters Hilfe aussichtslos
b) Möglichkt.: Fähigkt. & Möglkt. d. z. Hilfelstg. Pflichtigen -> z.B. höher b. Arzt
c) Zumutbarkt.: ohne erhebl. eigene Gefahr; b. Gefahr d. eigenen Strafverfolgg. trotzdem zumutbar!
II) subj. TB: Ev.vors.
III) Konkurrenzen: subsidiär zu unechtem Unterl.delikt & zu Delikt, d. d. Unglücksfall herbeigeführt hat (außer Folgen aus unterl. Hilfelstg. > als aus Begehungsdelikt)
unterlassene Hilfeleistung, §323c StGB - Unglücksfall - typische Klausurkonstellationen
- Verletzungen nach e. Straftat gg. d. körp. Unversehrtht./Leben
- Verletzg. n. Unfall im Str.verk.
- Verletzg. n. Selbsttötungsversuch
unterlassene Hilfeleistung, §323c StGB - Probleme
- (P) Betrachtungsweise: n. Rspr. objektivierte ex-ante-Betrachtung -> wie haben s. Umstände z. Zeitp. d. Unglücksfalls aus Sicht d. verständg. Beobachters gezeigt? => irrige Annahme e. Unglücksfalls irrelev.; ABER: wenn ex post kein Unglücksfall, aber nach obigem Kriterium ex ante (+), entfällt Strafbarkt. nicht!
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