StrR


Set of flashcards Details

Flashcards 19
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 22.02.2015 / 23.02.2015
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https://card2brain.ch/box/strr_straenverkehrsdelikte
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Überblick

- §§315b-316, 142 StGB

- insb. a.l.i.c., Schuldunfähigkt., verminderte Schuldfähigkt., Berechnung d. BAK z. Tatzeitp.

- prozess. Probleme:

- in Abschlussverfügg.:

- Verwertbarkt. Blutprobenentnahme, §81a StPO

- vorläufg. Entziehg. d. Fahrerlaubnis, §111a StPO

- Beschlagnahme d. Führerscheins, §94 I, III StPO

- in Urteil/Revision:

- Verwertbkt. d. Blutpr.entn., §81a StPO

- Entziehg. d. Fahrerlaubnis, §69 StPO

- Einziehg. d. Führerscheins, §69 III 2 StPO

- Sperre f. Neuerteilg. d. Fahrerlaubnis, §69a StPO

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, §315b StGB - Besonderheiten

= konkr. Gefährdgungsdelikt

-> Schutz d. Straßenverk. vor v. außen kommenden - verkehrsfremden - Eingriffen, d. ungestörten & geregelten Ablauf d. Str.verk. gefährden

-> Schutzgüter: Sicherht d. Str.verk. / Leben / körp. Unversehrtht. / fremdes Eigentum

- Qualif.: §315b III verweist auf (RGrund) §315 III

- §315b: v. außen kommende Eingriffe; §315c: v. innen kommende Eingriffe

-> §315c sperrt §315b

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, §315b StGB - Prüfung

I) obj. TB

1) Sicherht. d. Str.verk. beeinträchtigt: generell abstr. Gefahr e. Teilnahme am Str.verk. muss durch verkehrsfremden Eingriff entspr. Nr.1-3 gesteigert werden

2) Anlagen/Fzg. zerstört/beschädigt/beseitigt, I Nr.1: Anlagen = öff. Str.verk. dienende feste & auf Dauer angelegte EInrichtg. inkl. Zubehör (z.B. Verkehrszeichen/Brücken/Straßen); Fzg.: insb. Fluchtfzg.Beseitigen = Verhinderg. bestimmungsgem. Gebrauchs durch dessen örtl. Veränderg.

=> Ursache d. Gefährdg., nicht nur Folge d. konkr. Gefährdg. v. Leib/Leben/Sachen v. bedeutd. Wert -> durch Tathdlg. muss s. abstr. Gefahr f. Sicherht. d. Str.verk. zeitl. versetzt zu konkr. Gefahr verdichten; z.B. Zerschneiden d. Bremsleitg. -> b. Tathdlg. abstr. Gefahr, später auf Autobahn konkr. Gefahr

 3) Hindernisse bereiten, I Nr.2: Erfolg d. Hindernisses nötig; z.B. unvorhersehb. Bremsen ohne Anlass / Spannen e. Drahtseil über Straße / Werfen/Legen sperriger Ggstd. auf Straße -> insb. verkehrsfremder Inneneingriff

4) ähnl. Eingriff, I Nr.3: AuffangTB f- ähnl. & ebenso gefährl. Eingriffe

5) Gefährdg. v. Leib/Leben/Sachen v. bedeutd. Wert: konkr. Gefahr nötig -> Beinahe-Unfall (so kritisch, dass Eintritt nur noch v. Zufall abhängt)

II) subj. TB: min. Ev.vors. bzgl. Tathdlg. & Gefährdg.; b. Pervertierg. zusätzl. -> verkehrsfeindl. Einstellg., min. bedingter Schädigg.vors.Polizeifluchtfälle: wenn Auto als Nötigg.werkzg. eingesetzt auch Schädigg.vors. nötig!

III) Fahrlässigkt.: beachte Abs.4&5

IV) Konkurrenzen: Tateinheit mögl., wenn natürl. Hdlg.einheit -> einhtl. Hdlg.willen

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, §315b StGB - Probleme

- (P) Beeinträchtigg. d. Straßenverkehrssicherht. auf Privatgelände: wenn f. jedermann / n. allg. Merkmalen best. größeren Personenzahlen dauernd / vorübergehend z. Benutzg. durch Fahrzg. / Fußgänger / Radfahrer z. Verfügg. stehend (+)

-(P) Zusammenfallen v. abstr. & konkr. Gefahr: z.B. Werfen v. schw. Steinen v. Autobahnbrücke, trifft Auto, Fahrer kommt wg. Treffen d. Steins v. Lenkrad v. Straße ab & verletzt s. schwer; ausreichend f. §315b, wenn

- Tathdlg. unmittelb. zu bedeutd. Fremdschaden führt &

- Fremdschaden zeigt s. als Steigerung d. durch Tathdlg. (z.B. Steinwurf) bewirkten abstr. Gefahr

- (P) bewusste Zweckentfremdg. e. Fzg. als Hindernis (Pervertierung): z.B. Abdrängen v. Fahrbahn; -> verkehrsfremd & -feindlich = verkehrsfremder Inneneingriff grobe Einwirkg. v. einigem Gewicht (obj.) & verkehrsfeindl. Absicht (subj.); dann §315c nicht vorrangig -> bedingter Schädigungsvorsatz nötig

- (P) bewusste Zweckentfr. e. Fzg. als "ebenso gefährl. Eingriff": z.B. gezieltes Zufahren auf Halt gebietenden Polizisten / Einsatz d. eig. Fzg. als Rammbock Abziehen d. Schlüssels während Fahrt / plötzlich Ins-Lenkrad-Greifen zwecks Unfallverursachg.

- (P) verkehrsgerechtes Verhalten: z.B. bewusst provozierte Auffahrunfälle an Ampeln u.ä. bewusst erzeugter Unfall trotz Vermeidungsmöglkt. b. Vorfahrtsberechtigg. -> Verletzungsrisiko einzelfallabhängig prüfen!

- (P) bewusste Unfallherbeiführg. durch kollus. Zusammenwirken: Leib/Leben/Sachen v. bedeutd. Wert Dritter müssen gefährdet worden sein

- (P) tätereigenes Fzg.: nicht erfasst

- (P) Wertgrenze: n. BGH €750; maßgbl. Wert d. gefährdeten Sachenicht mögl. eintretd. Schaden

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, §315b StGB - Qualifikation gem. §§315b III iVm. 315 III StGB

-> VerbrechensTB

- Nr.1a, Absicht, Unfall herbeizuführen: Täter will Schaden herbeiführen, nicht nur Gefährdg.

- Nr.1b, Absicht, and. Straftat zu ermögl./verdecken: entspr. §211 II 3. Gruppe StGB; andere Tat, als §315b!

Gefährdung des Straßenverkehrs, §315c StGB - Prüfung

- konkr. Gefährdg.delikt bzgl. verkehrseigenen Eingriffen; eigenhändig -> Täter ist nur Führer & a.l.i.c. unanwendbar

1) obj. TB 

a) Nr.1, im Str.verk. (wie §315b) Fzg. geführt: Fzg. in Bewegg. setzen/unter Handhabg. s. techn. Vorrichtg. wärend Fahrbewegg. lenken -> Motor anlassen / Bremsen lösen reicht nicht

b) Nr.1a, nicht in d. Lage, sicher zu führen wg. Alk./Rauschmittel: BAK, etc.

c) infolge geistg./körp. Mängel: insb. Übermüdg.; m. Symptomen vorher argumentieren!

d) Nr.2a-g, grob verkehrsw./sonst rücks.los: "7 Todsünden"; a): erweiterter Vorfahrtsbegriff (nur Rotlichtverstoß (-)); b): durch Überholer / Blockieren d. Überholten mögl.; d): restriktiv; e): insb. Kurvenschneiden

e) dadurch Leib/Leben/Sache v. bedeutd. Wert gefährdet: wie konkr. Gefahr in §315b

2) subj. TB: Vorsatz; Kenntnis d. getrunkenen Alkoholmenge allein (-) -> billigd. Inkaufnahme d. Fahruntüchtigkt. nötig -> Beweiswürdigg. anhand tatsächl. Umstände (kein Erfahrungssatz!); insb. Fortsetzg. d. Fahrt nach UnfallFahrlässigkt.: III Nr.1 & Nr.2

3) RW: Einwilligg. d. Beifahrers (-), da Sicherht. d. Str.verk. als Schutzgut

4) Schuld: insb. Trunkenht. als sog. krankhafte seelische Störung iSv. §20 -> keine Unrechtseinsichtsfäh. & Steuerungsfäh. -> aber idR. §323a

5) Strafzumessung: §21 StGB (vermind. Schuldf.) -> nicht unter Schuld! -> vertypter fakultativer Strafmild.grd. gem. §49 I -> (-) b. Selbstverschulden; Unrechtseinsichts-/Steuerungsfähigkt. wie b. §20, außer: ab 2 Promille BAK relev., trotz erhbl. Verminderg. d. Unrechtseins.fäh. möglicherw. noch ausreichend -> genau prüfen, Steuerungsfäh. (+) wenn Widerstand d. Täters erhbl. vermindert

6) Konkurr.: Gefährdg. mehrerer = natürl. Hdlg.einh. -> 1 mat.-rechtl. Tat

Gefährdung des Straßenverkehrs, §315c StGB - alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit & Ermittlung der BAK

-> Anfdrg. d. Str.verk. nicht wie durchschn. Fahrzeugführer gewachsen

1) absolute Fahrunt.: BAK ab 1,1 Promille -> Kraftfahrzeugführer; Fahrradfahrer: 1,6 Promille

2) relative Fahrunt.: BAK zwischen 0,3 - 1,09 Promille + alkoholbedingter Fahrfehler

Ermittlung d. Tatzeit-BAK:

- Blutprobe nach Tat im Ermittlg.verf.: 0,1 Promille/h ab 2h nach Trinkende (wg. mögl. längerer Resorptionsphase) -> möglichst niedrig = tätergünstig!

kein Sicherheitszuschlag wie b. Schuldfähigkt.verminderung, da hier Täter ungünstig

kein Blutprobenergebnis: Errechnung mit Trinkmengenangaben -> Widmark-Formel

Nachtrunk: Würdigg. d. Aussagen!

Gefährdung des Straßenverkehrs, §315c StGB - Probleme

- (P) grob verkehrswidr. & rücksichtsloses Vorgehen, Nr.2a-g: verkehrsw. & rücks.los kumulativ nötig

- grob verkehrswidrig: obj. bes. schw. Verstoß gg. Verkehrsvorschrift

- rücksichtslos: aus eigensüchtigen Gründen ü. s. Pflichten ggü. and. Verkehrsteilnehmern hinweggesetzt / gleichgültig & unbekümmert -> Unaufmerksamkt./hohe Erregung (-)

- (P) Gefährdg. v. Beifahrern & Insassen: nur, wenn nicht Teilnehmer d. Tat; abs. Fahruntüchtigkt. reicht nur, wenn gar nicht mehr zu kontroll. Fahrmanövern i. d. Lage

- (P) Vorsatz b. einschlägg. Vorstrafe? nicht grds. (+) -> Einzelfall; ab 1,1 Promille m. einschlägg. Vorstrafen & Aufnahme in Fahrbereitschaft aber naheliegend

Trunkenheit im Verkehr, §316 StGB

abstr. Gefährdungsdelikt -> gesamter öff. Verkehr; eigenhändig

I) TB

1) obj.: bis auf konkr. Gefährdg. identisch m. §315c I Nr.1a) StGB

2) subj.: Abs.1 vorsätzl.; Abs.2 fahrlässig

II) Konkurrenzen: formelle Subsidiarität zu §§315a, c

-> Dauerdelikt ->erst m. Abschluss d. Fahrt beendet

kurzfristige Unterbrechungen (Ampelhalt u.ä.) unterbrechen Handlungseinheit nicht

Unfall = Zäsur -> Tatmehrheit, ggf. m. Vorsatzwechsel

unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, §142 StGB - Überblick

- direktes Schutzgut = privates Interesse d. Unfallbeteiligten & Geschädigten an umfassender Aufklärung d. Unfallzustandekommens z. Sicherg. v. Beweisen -> Durchsetzg./Abwehr v. SE-Anspr.

VermögensgefährdungsdeliktSonderdelikt: nur Unfallbeteiligter kann taugl. Täter sein

- Abs.1&2 enthalten 2 TB-Varianten m. jeweils 2 TB-Alternativen

unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, §142 StGB - Prüfung

I) obj. TB

1) Unfalll im Str.verk.: plötzl. Ereignis im Str.verk., d. m. typ. Gefahren zusammenhängt & unmittelb. zu nicht völlig belanglosem Personen-/Sachschaden führt (nicht z.B. Flaschenwurf aus Auto)

2) Unfallbeteiligter, §142 V: Mitverursachg. reicht; auch Beifahrer, wenn Mitursache gesetzt; auch Fahrzeughalter, wenn Fzg. in ungeeignetem/fahruntüchtigem Zustand überlassen & als Beifahrer anwesend

3) nach Unfall entfernt: Bereich, innerhalb dessen er s. Unfallbeteiligg. noch offenbaren oder v. feststellungsbereiten Personen ohne Weiteres ermittelt werden kann -> Radius n. Umständen d. Einzelfalls

4) Abs.1: 2 Alternativen -> Nr.1: Ermöglichung: Feststellg.berechtg., wenn bereit, Wissen d. Berechtigten z. Kenntnis zu bringen & Warte- & Vorstellungspfl. (keine Angabe v. Personalien ggü. Privatperson -> passive Feststellungsduldungspfl.; Nr.2: Warten: Zeitspanne aus Einzelfall, wenn keine feststellg.bereite Person anwesend

5) Abs.2 (echtes Unterlassungsdelikt): 2 Alt. -> Nr.1 (iVm. III): Entfernen nach Warten ohne Ermöglichung (b. irrtüml. Annahme e. Verzichts, da s. Opfer entfernt -> gem. §16 I 1 straflos); Nr.2: berechtigtes Entfernen ohne nachtr. Ermöglichg. -> Rechtfertigg.grd. (z.B. rechtf. Notstand gem. §34: bringt Schwerverletzten ins KKH) oder Entschuldgg.grd.ETBI / Erl.irrtum gleichgesetzt, z.B. irrtüml. Flucht vor Verfolger & Beschädigg. dabei

II) subj. TB: Ev.vors.; Schutzbehauptungen genau prüfen

III) Schuld: ggf. Unzumutbarkt. normgem. Verhaltens b. Gefahr d. Strafverfolgg. (z.B. weil kein Führerschein) -> aber letztlich zumutbar

unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, §142 StGB - Probleme

- (P) Unfall auf Privatgelände: (+), wenn unbestimmtem Personenkreis z. Nutzung offenstehend

- (+) z.B. EInkaufswagen auf Supermarktparklatz, §142 I Nr.1 StGB

- (P) vorsätzl. Herbeiführen d. Unfalls: muss wenigstens f. 1 Beteiligten unvorsätzl. Ereignis sein, insb. relev. b. 

- Polizeiflucht m. Rammen d. Polizeifahrzeugs

- Treten e. auf Gehweg fahrenden Radfahrers

- (P) Wertgrenze f. nicht völlig belangl. Pers.-/Sachschaden: €25; aber f. (vorläufg.) Entziehg. d. Fahrerlaubnis (§§111a StPO bzw. 69, 69a StGB) Gesamtschaden (inkl. merkantilem Minderwert) ab €1300 nötig

- (P) Verlassen d. Unfallorts ohne/gegen Willen d. Unfallverursachers: z.B. Abtransport d. Bewusstlosen durch Rettungskräfte / Festnahme durch Polizei & Verbringun z. Wache -> kein willensgetragenes Handeln -> (-) (auch gem. §142 II Nr.2)

- (P) Verzicht auf Feststellg. durch Opfer: wenn alle Berechtigten Verzicht (konkl.) erklären -> Sichentfernen (-); ABER mögl. bleibt §142 II Nr.2 bestehen, wenn s. Beteiligter nur entfernen durfte, aber nicht "entlassen" war

- (P) Verdunklungsmaßnahmen: reichen nicht f. §142 I Nr.1; z.B. Angabe falscher Personalien, falsche Ausweispapiere, Beseitigg. v. Unfallspuren -> Feststellungsinteresse nicht unterlaufen; ABER darf sich so nicht Erlaubnis z. Weiterfahrt erschleichen (dann wieder (+))

- (P) unvorsätzl. Entfernen: wenn später erfährt -> Verstoß gg. Analogieverbot (§103 II GG)

Vollrausch, §323a StGB - Überblick

abstr. Gefährdungsdelikt

-> selbstverschuldete Herbeiführung e. d. freie Willensbildung ausschließenden Zustands

- gem. §323a III Strafantrag nötig, wenn Rauschtat selbst nur m. Antrag verfolgbar

- Sicherheit d. Allgemeinht. v. gemeingefährl. Gefahren, d. erfahrungsgem. v. Berauschten ausgehen als Schutzgut

AuffangTB f. rw. Verhalten, d. wg. rauschbedingter Schuldunfähigkt. weder nach eigtl. Tat noch n. a.l.i.c. verfolgbar

keine echte Wahlfeststellg. zw. §323a StGB & eigtl. Straftat -> keine rechtsethische & psycholog. Vergleichbarkt. beider Verhaltensweisen

Vollrausch, §323a StGB - Prüfung

I) obj. TB

- rauschbedingt sicher schuldunfähig iSv. §20 StGB oder gem. §21 eindeutig erhebl. an Schuldfähig vermindert (sodass Schuldunfähigkt. nicht auszuschließen!) => hochgradiger Rausch

-> bei Unsicherheit: es scheidet sowohl §323a als auch Rauschtat f. Strafbarkt. aus! => in dubio pro reo

II) subj. TB: Ev.vors. bzgl. In-Rausch-Versetzen; auch fahrlässig bzgl. In-Rausch-Versetzen mögl., nicht bzgl. Rauschtat! -> aber Erkennbarkt., dass er im Rausch e. Straftat begehen kann

III) Rauschtat (obj. Bedingg. d. Strafbarkt.): rw. Tat iSv. §11 I Nr.5 StGB durch Berauschten -> StrafTB vors./fahrl. im Rausch ausgeführt; Täter muss b. Sichberauschen nicht gewusst/gewollt haben, was s. später im Rausch ereignete -> ABER: Rauschtat muss obj. & subj. verwirklicht sein

- ETBI / TBIrrtum lassen Vorsatz d. Rauschtat auch entfallen, wenn nur aufgrund Berauschung mögl.; z.B. Erschlagen d. Nachbarn im Rausch, weil irrtüml. v. Tötungsdabsicht d. Nachbarn ausgegangen wird -> ETBI -> Vorsatz gem. §16 I 1 analog (-)

- b. Fahrlässigkt. prüfen, ob wg. Rausch erford. Sorgfalt missachtet (im nüchternen Zustand)

Rechtfertigg-/Schuldausschließungs-/Strafausschließungsgründe auch bzgl. Rauschtat mögl. -> Rücktritt v. Versuch d. Rauschtat mögl.

IV) Konkurrenzen: mehrere Rauschtaten -> nur 1 Tat gem. §323a; a.l.i.c. & §323a (-), da b. Vollrausch Schuldunfähigkt. nötig

objektive Bedingung der Strafbarkeit

- Strafbarkt.vss., d. weder Bestandteil d. TBnoch Merkm. d. Schuld sind => muss nur obj. vorliegen (Tätervorsatz unerhebl.!)

- als TB-Annex nach TB (obj. & subj.) prüfen

klausurrelev.

- §323a: Rauschtat

- §186: Nichterweislichkt. d. Wahrheit

- §231: schwere Folge

- §113: Rechtmäßigkt. d. Diensthdlg.

-> Merksatz: zuerst gesoffen, dann gepöbelt, danach ordentlich auf's Maul m. erhebl. Folgen & dann kommt Polizei, d. s. uneinsichtig widersetzt wird

unterlassene Hilfeleistung, §323c StGB - Überblick

echtes Unterlassungsdelikt, konkr. Gefährdungsdelikt, Dauerdelikt

- Schutzgut: Individualrechtsgüter d. Betroffenen (insb. Leben/Gesundheit/Eigentum)

kein Versuch mögl., da Vollendung m. Entschlussfassg., nicht zu helfen -> kein Rücktritt!

nur prüfen, wenn aus Sachverhalt klar zu entnehmen, dass Betroffener hilfebedürftig ist & andere Hilfe nicht in Betracht kommt -> (-), wenn Unglücksfall auf belebter Kreuzung

unterlassene Hilfeleistung, §323c StGB - Prüfung

I) obj. TB

1) Unglücksfall/gemeine Gefahr/Not: 

a) Unglücksfallplötzl. eintretendes Ereignis, d. erhebl. Gefahr f. Individualrechtsgut m. s. bringt; Ursache unerhebl.Schadenseintritt nicht nötig -> frühzeitige Hdlg.pfl.

b) gemeine Gefahr: konkr. Gefahr f. unbestimmte Zahl v, Menschen/zahlreiche Sachen v. min. insg. hohem Wert; z.B. Überschwemmung/Umweltverseuchg./Brände

c) gemeine NotAllgemeinht. betreffende Notlage; z.B. Brände/Naturkatastr./Großschadensereignisse

2) Erforderlkt. & Möglichkt.:

a) Erforderlichkt.: n. obj. nachträgl. Prognose -> (-), wenn -> Betroffener s. problemlos selbst helfen kann / Anderer ausreichd. Hilfe leisten kann / Betroffener schon tot / aus Sicht d. Verständg. Beobachters Hilfe aussichtslos

b) Möglichkt.: Fähigkt. & Möglkt. d. z. Hilfelstg. Pflichtigen -> z.B. höher b. Arzt

c) Zumutbarkt.: ohne erhebl. eigene Gefahr; b. Gefahr d. eigenen Strafverfolgg. trotzdem zumutbar!

II) subj. TB: Ev.vors.

III) Konkurrenzen: subsidiär zu unechtem Unterl.delikt & zu Delikt, d. d. Unglücksfall herbeigeführt hat (außer Folgen aus unterl. Hilfelstg. > als aus Begehungsdelikt)

unterlassene Hilfeleistung, §323c StGB - Unglücksfall - typische Klausurkonstellationen

- Verletzungen nach e. Straftat gg. d. körp. Unversehrtht./Leben

- Verletzg. n. Unfall im Str.verk.

- Verletzg. n. Selbsttötungsversuch

unterlassene Hilfeleistung, §323c StGB - Probleme

- (P) Betrachtungsweise: n. Rspr. objektivierte ex-ante-Betrachtung -> wie haben s. Umstände z. Zeitp. d. Unglücksfalls aus Sicht d. verständg. Beobachters gezeigt? => irrige Annahme e. Unglücksfalls irrelev.; ABER: wenn ex post kein Unglücksfall, aber nach obigem Kriterium ex ante (+), entfällt Strafbarkt. nicht!