StrR
Kartei Details
Karten | 16 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 10.02.2015 / 10.02.2015 |
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Rechtfertigungsgründe - examensrelevante
- Notwehr, §32 StGB
- rechtfertigender Notstand, §34 (subsidiär)
- zivilrechtl. Notstand, §§228, 904 BGB
- rechtfertigende Einwilligg.
- rechtfertigende Pflichtenkollision
- Festnahmerecht, §127 StPO
- Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. §193 StGB
-> obj. immer Rechtfertigungslage, Rechtfertigungshdlg. & spezif. Grenzen d. jeweilg. Erlaubnissatzes zu prüfen
-> subj. immer (Rspr.) Rechtfertigungswille erforderlich
-> nebeneinander anwdb.
Notwehr, §32 StGB
-> Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen!
1) Notwehrlage: gegenwärtg. rw. Angriff
- Angriff: jede durch menschl. Verhalten unmittelb. drohende Verletzg. rechtl. geschützter Güter / Interessen - insb. Individualrechtsgüter, wie z.B. Leben, Gesundht., Gesundht., Eigentum, Besitz, Vermögen - ohne Erfordernis e. gezielten Verletzungshdlg.
- fahrlässg. schuldloser Angriff: schadet nicht
- Angriff durch Unterlassen: Garantenstellg. (§13) nötig, z.B. keine Fütterung d. Kindes durch Eltern & gewaltsame Wegnahme durch Nachbarn -> schadet nicht
- wenn kein menschl. Angriff: v. menschl. Willen getragened Handeln fehlt -> nur gem. §228 BGB mögl.
- Ausnahme: v. menschl. Willen getragener EInsatz v. Tieren z. Angriff -> Tier = Werkzeug -> Notwehr (+); auch durch Unterlassen d. Einschreitens ist Angriff mögl. (Bewachergarantenstellg.!)
- gegenwärtig: unmittelbar bevorstehend / begonnen / noch andauernd; keine Prüventivmaßn. (dann evtl. Notstand gem. §34)
- "noch andauernd", solange noch m. Notwehrmitteln abzuwehren; z.B. Verfolgg. e. Diebes & Niederschlagen desselben (+)
- rechtswidrig: obj. Zuwiderlaufen gg. ROrdnung -> keine Notwehr gegen Notwehr!
2) Rechtfertigungshandlung
- obj. Erforderlichkeit: geeignet & mildestes z.Verfügg. stehendes Mittel; ex ante-Betrachtung
- normative Gebotenheit: idR. indiziert Erforderlichkt. d. Gebotenheit; u.U. keine Gebotenheit
3) subjektive Vss.: Verteidigungswille
Notwehr, §32 StGB - Rechtfertigungshandlung - Vss. inkl. Drei-Stufen-Verhältnis
- obj. Erforderlichkeit: z. Abwehr d. Angriffs geeignet & mildestes z.Verfügg. stehendes Mittel; ex ante-Betrachtung (Trutzwehr erlaubt); keine Verhältnismäßigkt.prüfung ieS.!
- normative Gebotenheit: idR. indiziert Erforderlichkt. d. Gebotenheit; keine Gebotenheit wenn:
- krasses Missverhältnis zw. RGut & drohendem Schaden durch Notwehrhdlg. -> Bagatellangriffe
- rechtsmissbräuchl. Verhalten: Notwehrprovokation
- Absichtsprovokation oder Vorsatzprovokation
- unvorsätzl. Hdlg. (rechtmäßig / sozialethisch nicht zu missbilligen): keine Beschränkung; z.B. rechtmäßg. Maßregelung & darauffolgender Angriff; wenn vorwerfb. -> Drei-Stufen-Verhältnis
- Fahrlässigkeitsvorwurf: Notwehrlage in vorwerfbarer Weise herbeigeführt, konkr. Notwehrhdlg. aber gerechtfertigt; z.B. Beleidigg. d. Nachbarn, d. ein Messer zieht, Verteidigg. nur durch Verletzg. d. Nachbarn ebenfalls m. Messer mögl. -> strafb. wg. fahrlässiger KV (§229); actio illicita in causa hier nicht nötig
- fehlendes Rechtsbewährungsinteresse: rein defensives Verhalten d. Täters zumutbar, weil z.B. offensichtl. irrende oder schuldlos handelnde Personen (sinnlos Betrunkene, Kinder) oder enge persönl. / familiäre Beziehg. zu Angreifer (z.B. unterlegene Ehefrau will Ehemann wg. Fremdgehensverdacht ohrfeigen -> Ausweichen zumutbar), soweit nicht bewusst ausgenutzt (dann normale Notwehr)
- Notwehrrechte gg. Hoheitsträger (Extra-Karte)
Abgrenzung Absichts- / Vorsatzprovokation
- Absichtsprovokation: Täter führt scheinbare Notw.lage herbei, um unter Deckmantel d. Notwehr zu handeln -> kein Verteidigungswille (Angriff!) => muss ausweichen, keine Notwehr! (keine Abwehrprovokation, b. d. echte Notwehrsituation m. exzessiver Verteidigg. -> Verteidigungswille (+) -> Notwehr (+))
- Vorsatzprovokation: Täter erkennt, dass Vorverhalten Angriff hervorrufen wird, nimmt dies billigend in Kauf; begibt s. sehenden Auges & vorbereitet in Notwehrsituation (kommt ihm aber nicht bes. darauf an)
- vorsätzl. Herbeiführen d. Notwehrlage nicht vorwerfbar; z.B. Ehemann lädt Geliebten d. Frau zu klärendem Gespräch, wobei er Angriff durch diesen billigend in Kauf nimmt: normales Notw.recht
- vorsätzl. Herbeiführen d. Notwehrlage sozialethisch zu missbilligen (= vorwerfbar); z.B. falsche Maßregelung wg. Lärm, Gemaßregelter stößt Täter gegen Oberkörper, dieser schlägt d. Gemaßregelten sofort nieder (= KV, §223): "Drei-Stufen-Verhältnis": Ausweichen-> Schutzwehr -> keine Trutzwehr (außer möglicherweise tödlicher Angriff oder Hdlg. wiederholt & damit nicht mehr als Folge d. Provokation)!
Notwehrrechte gegen Hoheitsträger gem. §32 StGB - Gebotenheit
Notwehr gg. rw. Polizeimaßn. (§113 III) m. RGedanken v. §113 IV 2 StGB (Gedanken d. Zumutbarkt.) nur geboten, wenn:
- Vollstreckungsbeamter offensichtl. bösgläubig / amtsmissbräuchl. handelt und
- durch Vollstreckg. irreparabler Schaden droht und
- Abwehrhdlg. keine erhebl. Verletzg. / Tod d. Amtsträgers befürchten lässt
Notwehr, §32 StGB - subjektive Vss.
- Verteidigungswille
- Kenntnis d. Notwehrlage & Handeln wg. d. Notwehr
- Begleitmotive (Wut, Hass) schaden nicht
- (P) Fehlen d. subj. Rechtfertigungselements
- wenn nur keine Kenntnis v. Notwehrlage -> strafbarer Versuch, da obj. Rechtf.lage nur Erfolgsunrecht kompensiert (Handlungsunrecht bleibt)
Nothilfe gem. §32 II Alt.2 StGB
= Notwehr zugunsten eines Dritten
-> selbe Vss. wie Notwehr b. Provokationen entspr.
- Besonderheiten:
- nur abgeleitetes Recht -> kann Angegriffenem nicht aufgezwungen werden, wenn dieser keinen Verteidigungswillen aufweist -> auf tatsächl. Willen d. Angegriffenen abzustellen
-> b. fehlendem Verteidigungswillen d. Angegriffenen, dies aber Verteidiger nicht erkennt -> ErlaubnisTBIrrtum
rechtfertigender Notstand, §34 StGB
-> allg. Notrecht aus Solidaritätsgrds. -> geprägt durch Prinzip d. Güter- & Pflichtenabwägg.
- Prüfung:
1) Rechtfertigungslage: gegenwärtg. (weiter als b. §32) Gefahr f. in §34 StGB (nicht abschließend) genanntes RGut
-> aufgrund tatsächl. Umstände z. Zeitp. d. Notstandshdlg. aus Sicht e. obj. Beobachters (ex ante) d. Schadenseintritt wahrscheinl. ist
- muss aber nicht zwingend menschl. Hdlg. sein (Ggs. zu §32 StGB)
- auch Dauergefahr = gefährl. Zustand, d. jederzeit in RGutsbeeinträchtigg. umschlagen kann & nur durch unverzgl. Handeln abzuwenden ist
-> auch Präventivmaßn. können gedeckt sein (nicht aber v. §32); z.B. Wegnehmen d. Autoschlüssels, bevor Betrunkener Wirtschaft verlässt
2) Rechtfertigungshdlg.: jedes obj. erforderl. & geeignete Mittel (ex ante e. sachkundigen Beobachters)
- wenn mehrere Mittel z. Verfügg. stehen -> rel. mildestes Mittel auswählen (pflichtgem. Prüfg.)
- Interessenabwägg.: Angemessenheit d. Mittels, §34 S.2 -> VHM ieS.
- Personenwert vor Sachwert (Leben -> körperl. Unversehrtht. -> Eigentum); absoluter Lebensschutz (Art.1 GG): keine Abwägg. Leben gg. Leben => Tötungsdelikte niemals durch §34 rechtfertigb.! -> rechtfertigd. Pflichtenkollision / entschuldgd. Notstand (§35)
- Gefahrtragungs-/Duldungspflichten berücksichtigen; insb. berufl. bedingte Beschützergaranten (z.B. Polizisten, Feuerwehrmänner)
3) Rechtfertigungswille: Rettungswille wie Verteidigungswille b. Notwehr, §32
Nötigungsnotstand - Einordnung
- (P) Nötigungsnotstand: Täter handelt rw., um eine ihm selbst durch gg. ihn gerichtete Nötigungsmittel drohende Lage abzuwenden (z.B. Täter begeht auf Anweisung Raubüberfall, da sonst m. Tötung s. Familie gedroht wurde) -> nur Entschuldigungsgrund iSv. §35; Täter begeht trotzdem Unrecht -> Angegriffene haben gg. Täter Notwehrrechte
- kein rechtfertigd. Notstand gem. §34 StGB
zivilrechtlicher Notstand, §§228, 904 BGB
- nur Sachabwehr
I) Defensivnotstand, §228 BGB
- gerechtfertigte Beschädigung v. Sachen, von denen abzuwendende Gefahr ausgeht
- Interessen- & Güterabwägg.
- zu schützd. Interesse muss beeinträchtigtes nicht zwingend überwiegen; z.B. Erschlagen e. Kampfhundes (§90a BGB), d. s. in Pudel d. Täters festgebissen hat
II) Aggressivnotstand, §904 BGB
- rechtfertigender Eingriff in Sachen, von denen selbst keine Gefahr ausgeht
- Interessen- & Güterabwägg.
- zu schützendes Interesse muss beeinträchtigtes überwiegen! z.B. Erschlagen d. Kampfhundes oben m. Schirm e. Passanten, d. danach kaputt ist
rechtfertigende Pflichtenkollision
- allg. anerkannte, gesetzl. nicht geregelter Unterfall d. Notstands
-> gleichzeitg. Begründung mehrerer gleichrangiger Hdlg.pflichten -> Erfüllen d. einen Hdlg.pflicht führt zwingend z. Verletzg. d. anderen
- wenn Hdlg.pfl. nicht gleichrangig -> nur rechtf. Notstand gem. §34 StGB mögl., nicht rechtf. Pflichtenkollis. => auch b. Kollision v. Hdlg.- & Unterlassungspfl.
- Prüfung:
1) Kollision zweier rechtl. Hdlg.pfl.
2) Gleichwertigkt.
3) Kommt Täter einer Pfl. z. Naqchteil d. anderen nach?
4) Handelt Täter in Kenntnis & m. Willen z. Gefahrenabwehr
- typ. Anwdg.bereich: Abwägung Leben <-> Leben; z.B.: Arzt müsste gleichzeitig 2 Schwerverletzten helfen, kann aber nur 1 versorgen, d. and. stirbt
- idR. b. Unterlassungsdelikten: 1 ausgeführt & anderes unterlassen
- muss aber bzgl. beiden RGütern Garantenpfl. haben
rechtfertigende Einwilligung - Besonderheiten
= Verzicht d. Beeinträchtigten auf RGüterschutz -> Täter handelt nicht gg. Willen d. RGutsinhabers
- Abgrenzung zu tatbestandsausschließd. Einverständnis: tbausschl. Einv. = "gegen Willen d. RGutsinhabers" ist Bestandteil d. obj. TB; z.B. "widerrechtl EIndringen" b. §123 StGB (Hausfr.bruch); Einverständnis muss b. Beginn d. Ausführg.hdlg. tatsächlich vorliegen (keine Erklärg. nötig; sittliche Mängel unbeachtl. (z.B. §138 BGB)
- vor Beginn d. Ausführungshdlg. zu erklären durch über RGut verfügungsberechtigten & urteilsfähigen & einsichtsfähigen Erklärenden
- Willensmängel / missbilligenswerte Einwilligg. -> Unwirksamkeit
rechtfertigende ausdrückliche Einwilligung - Prüfung
1) Kundgabe d. Verzichts auf RSchutz: ausdr. oder konkl. vor Tat
2) Einwilligungsfähigkt. d. Erklärenden: erford. geistige & sittl. Reife z. Einsicht; bzgl. Kindern Zustimmungsvorbehalt d. gesetzl. Vertreters (§1629 BGB); durch Alkohol-/Drogenkonsum mögl.weise eingeschränkt (aber nicht Vss. §20 StGB zu erfüllen) -> nicht unerhbl. Beeinträchtigg. d. Einwilligg.fäh.
3) Disponibilität d. RGuts: rechtl. Verfügungsmacht d. Erklärenden -> niemals über RGüter d. Allgemeinheit (z.B. Sicherheit d. Straßenverkehrs, staatl. RPflege gem. §§153 ff. StGB); Leben grds. indisponibel (vgl. §216 StGB); Ausn.: Sterbehilfe m. tatsächl./mutmaßl. Patientenwillen
4) keine wesentl. Willensmängel: keine Täuschg./Nötigg., ernstlich
5) keine rechtl. zu missbilligende Tat: gute Sitten (vgl. §228 BGB), Sittenwidrigkt. -> Einzelfall; jedenfalls ab schwerer KV (§226 StGB) oder konkr. Lebensgefahr außer ärztl. Heileingriff wg. lebensrettender Intention (moralische Anschauungen irrelevant); z.B. ileagels Autorennen nicht einwilligungsfähig
6) Rechtfertigungswille: in Kenntnis & aufgrund Einwilligg. gehandelt
rechtfertigende mutmaßliche Einwilligung - Besonderheiten & Arten
- eigenständig & gewohnheitsrechtl. anerkannt
-> wenn ausdr. Einwilligg. nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden konnte
- nur subj. ex ante-Betrachtung d. mutmaßl. Einwilligenden; Vernunft irrelevant (allenfalls Inidizien, wenn mutmaßl. Wille gar nicht ermittelb.)
- wenn entgegenstehd. Wille bekannt (-); aber §34 StGB mögl.; z.B. Rettung eines Selbstmörders -> §34, da entgegenstehd. Wille, aber Lebensschutz > Wille
- Arten:
1) Prinzip d. GoA: mat. Interesse d. Betroffenen; z.B. Not-OP an Bewusstlosem
2) Prinzip mangelndes Interesse: Betr. hat kein Interesse an Schutz d. RGuts; z.B. "Ausleihen" d. Fahrrads d. WG-Mitbewohners, um Einkäufe zu erledigen -> aber mit Rechtfertigungswillen (pflichtgem. Prüfung)
Abgrenzung mutmaßliche <-> hypothetische Einwilligung
- mutmaßl.: Einwilligg. nicht einholbar
- hypothet.: Betr. kannte nicht alle Tatsachen, hätte aber auch mit Kenntnis eingewilligt; z.B. mangelnde ärztl. Aufklärg. bzgl. OP, d. Patient auch b. voller Kenntnis hätte machen lassen
-> Strafbarkt. nur, wenn Betr. b. voller Kenntnis Einwilligg. verweigert hätte; z.B. fahrl. KV b. OP-Aufklärg.
Festnahmerecht, §127 StPO
- berechtigte Personengruppen: "Jedermann" (§127 I StPO) & Beamte d. StA & Polizei" (§127 II StPO)
- auch n. Rspr. weitere Zwangsmaßn. als Annexkompetenz z. Durchsetzg. d. Freiheitsentziehg. zulässig, wenn keine ernsthaften Gesundheitsschädigungen & verhältnismäßig
- (P) Tatverdacht: dringender Tatverdacht nötig (b. beiden Varianten; bzgl. §127 II wg. Anknüpfung an Wortlaut d. §112 I eindeutig)
- gem. §127 I: "auf frischer Tat betroffen" -> dringender TV oder tatsächl. begangene rw. Straftat (§11 I Nr.5) nötig? str., aber Rspr. lässt idR. dr. TV ausreichen -> Zweck: Zivilcourage fördern
- wenn Festgenommener unschuldig: ETBIrrtum d. Festnehmenden -> kein Vorsatz gem. §16 I 1 StGB
- Festgenommener hat b. tats. dr. TV kein Notwehrrecht, da ggw. rw. Angriff (-)
- wenn s. Festgenommener vorstellte, dass er s. in Notwehrlage befindet -> Verbotsirrtum (§17) je n. Einzelfall vermeidb./unvermeidb. -> beachte aber §113 IV 2 StGB (evtl. doch wieder rw.) -> Bürger muss ggü. Staat mehr dulden, als ggü. and. Bürger
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