StrR - Rechtfertigungsgründe
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Kartei Details
Karten | 16 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 10.02.2015 / 10.02.2015 |
Lizenzierung | Namensnennung - Nicht-kommerziell -Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-NC-SA) (Christopher Höhl) |
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Rechtfertigungsgründe - examensrelevante
- Notwehr, §32 StGB
- rechtfertigender Notstand, §34 (subsidiär)
- zivilrechtl. Notstand, §§228, 904 BGB
- rechtfertigende Einwilligg.
- rechtfertigende Pflichtenkollision
- Festnahmerecht, §127 StPO
- Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. §193 StGB
-> obj. immer Rechtfertigungslage, Rechtfertigungshdlg. & spezif. Grenzen d. jeweilg. Erlaubnissatzes zu prüfen
-> subj. immer (Rspr.) Rechtfertigungswille erforderlich
-> nebeneinander anwdb.
Notwehr, §32 StGB
-> Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen!
1) Notwehrlage: gegenwärtg. rw. Angriff
- Angriff: jede durch menschl. Verhalten unmittelb. drohende Verletzg. rechtl. geschützter Güter / Interessen - insb. Individualrechtsgüter, wie z.B. Leben, Gesundht., Gesundht., Eigentum, Besitz, Vermögen - ohne Erfordernis e. gezielten Verletzungshdlg.
- fahrlässg. schuldloser Angriff: schadet nicht
- Angriff durch Unterlassen: Garantenstellg. (§13) nötig, z.B. keine Fütterung d. Kindes durch Eltern & gewaltsame Wegnahme durch Nachbarn -> schadet nicht
- wenn kein menschl. Angriff: v. menschl. Willen getragened Handeln fehlt -> nur gem. §228 BGB mögl.
- Ausnahme: v. menschl. Willen getragener EInsatz v. Tieren z. Angriff -> Tier = Werkzeug -> Notwehr (+); auch durch Unterlassen d. Einschreitens ist Angriff mögl. (Bewachergarantenstellg.!)
- gegenwärtig: unmittelbar bevorstehend / begonnen / noch andauernd; keine Prüventivmaßn. (dann evtl. Notstand gem. §34)
- "noch andauernd", solange noch m. Notwehrmitteln abzuwehren; z.B. Verfolgg. e. Diebes & Niederschlagen desselben (+)
- rechtswidrig: obj. Zuwiderlaufen gg. ROrdnung -> keine Notwehr gegen Notwehr!
2) Rechtfertigungshandlung
- obj. Erforderlichkeit: geeignet & mildestes z.Verfügg. stehendes Mittel; ex ante-Betrachtung
- normative Gebotenheit: idR. indiziert Erforderlichkt. d. Gebotenheit; u.U. keine Gebotenheit
3) subjektive Vss.: Verteidigungswille
Notwehr, §32 StGB - Rechtfertigungshandlung - Vss. inkl. Drei-Stufen-Verhältnis
- obj. Erforderlichkeit: z. Abwehr d. Angriffs geeignet & mildestes z.Verfügg. stehendes Mittel; ex ante-Betrachtung (Trutzwehr erlaubt); keine Verhältnismäßigkt.prüfung ieS.!
- normative Gebotenheit: idR. indiziert Erforderlichkt. d. Gebotenheit; keine Gebotenheit wenn:
- krasses Missverhältnis zw. RGut & drohendem Schaden durch Notwehrhdlg. -> Bagatellangriffe
- rechtsmissbräuchl. Verhalten: Notwehrprovokation
- Absichtsprovokation oder Vorsatzprovokation
- unvorsätzl. Hdlg. (rechtmäßig / sozialethisch nicht zu missbilligen): keine Beschränkung; z.B. rechtmäßg. Maßregelung & darauffolgender Angriff; wenn vorwerfb. -> Drei-Stufen-Verhältnis
- Fahrlässigkeitsvorwurf: Notwehrlage in vorwerfbarer Weise herbeigeführt, konkr. Notwehrhdlg. aber gerechtfertigt; z.B. Beleidigg. d. Nachbarn, d. ein Messer zieht, Verteidigg. nur durch Verletzg. d. Nachbarn ebenfalls m. Messer mögl. -> strafb. wg. fahrlässiger KV (§229); actio illicita in causa hier nicht nötig
- fehlendes Rechtsbewährungsinteresse: rein defensives Verhalten d. Täters zumutbar, weil z.B. offensichtl. irrende oder schuldlos handelnde Personen (sinnlos Betrunkene, Kinder) oder enge persönl. / familiäre Beziehg. zu Angreifer (z.B. unterlegene Ehefrau will Ehemann wg. Fremdgehensverdacht ohrfeigen -> Ausweichen zumutbar), soweit nicht bewusst ausgenutzt (dann normale Notwehr)
- Notwehrrechte gg. Hoheitsträger (Extra-Karte)
Abgrenzung Absichts- / Vorsatzprovokation
- Absichtsprovokation: Täter führt scheinbare Notw.lage herbei, um unter Deckmantel d. Notwehr zu handeln -> kein Verteidigungswille (Angriff!) => muss ausweichen, keine Notwehr! (keine Abwehrprovokation, b. d. echte Notwehrsituation m. exzessiver Verteidigg. -> Verteidigungswille (+) -> Notwehr (+))
- Vorsatzprovokation: Täter erkennt, dass Vorverhalten Angriff hervorrufen wird, nimmt dies billigend in Kauf; begibt s. sehenden Auges & vorbereitet in Notwehrsituation (kommt ihm aber nicht bes. darauf an)
- vorsätzl. Herbeiführen d. Notwehrlage nicht vorwerfbar; z.B. Ehemann lädt Geliebten d. Frau zu klärendem Gespräch, wobei er Angriff durch diesen billigend in Kauf nimmt: normales Notw.recht
- vorsätzl. Herbeiführen d. Notwehrlage sozialethisch zu missbilligen (= vorwerfbar); z.B. falsche Maßregelung wg. Lärm, Gemaßregelter stößt Täter gegen Oberkörper, dieser schlägt d. Gemaßregelten sofort nieder (= KV, §223): "Drei-Stufen-Verhältnis": Ausweichen-> Schutzwehr -> keine Trutzwehr (außer möglicherweise tödlicher Angriff oder Hdlg. wiederholt & damit nicht mehr als Folge d. Provokation)!
Notwehrrechte gegen Hoheitsträger gem. §32 StGB - Gebotenheit
Notwehr gg. rw. Polizeimaßn. (§113 III) m. RGedanken v. §113 IV 2 StGB (Gedanken d. Zumutbarkt.) nur geboten, wenn:
- Vollstreckungsbeamter offensichtl. bösgläubig / amtsmissbräuchl. handelt und
- durch Vollstreckg. irreparabler Schaden droht und
- Abwehrhdlg. keine erhebl. Verletzg. / Tod d. Amtsträgers befürchten lässt
Notwehr, §32 StGB - subjektive Vss.
- Verteidigungswille
- Kenntnis d. Notwehrlage & Handeln wg. d. Notwehr
- Begleitmotive (Wut, Hass) schaden nicht
- (P) Fehlen d. subj. Rechtfertigungselements
- wenn nur keine Kenntnis v. Notwehrlage -> strafbarer Versuch, da obj. Rechtf.lage nur Erfolgsunrecht kompensiert (Handlungsunrecht bleibt)
Nothilfe gem. §32 II Alt.2 StGB
= Notwehr zugunsten eines Dritten
-> selbe Vss. wie Notwehr b. Provokationen entspr.
- Besonderheiten:
- nur abgeleitetes Recht -> kann Angegriffenem nicht aufgezwungen werden, wenn dieser keinen Verteidigungswillen aufweist -> auf tatsächl. Willen d. Angegriffenen abzustellen
-> b. fehlendem Verteidigungswillen d. Angegriffenen, dies aber Verteidiger nicht erkennt -> ErlaubnisTBIrrtum
rechtfertigender Notstand, §34 StGB
-> allg. Notrecht aus Solidaritätsgrds. -> geprägt durch Prinzip d. Güter- & Pflichtenabwägg.
- Prüfung:
1) Rechtfertigungslage: gegenwärtg. (weiter als b. §32) Gefahr f. in §34 StGB (nicht abschließend) genanntes RGut
-> aufgrund tatsächl. Umstände z. Zeitp. d. Notstandshdlg. aus Sicht e. obj. Beobachters (ex ante) d. Schadenseintritt wahrscheinl. ist
- muss aber nicht zwingend menschl. Hdlg. sein (Ggs. zu §32 StGB)
- auch Dauergefahr = gefährl. Zustand, d. jederzeit in RGutsbeeinträchtigg. umschlagen kann & nur durch unverzgl. Handeln abzuwenden ist
-> auch Präventivmaßn. können gedeckt sein (nicht aber v. §32); z.B. Wegnehmen d. Autoschlüssels, bevor Betrunkener Wirtschaft verlässt
2) Rechtfertigungshdlg.: jedes obj. erforderl. & geeignete Mittel (ex ante e. sachkundigen Beobachters)
- wenn mehrere Mittel z. Verfügg. stehen -> rel. mildestes Mittel auswählen (pflichtgem. Prüfg.)
- Interessenabwägg.: Angemessenheit d. Mittels, §34 S.2 -> VHM ieS.
- Personenwert vor Sachwert (Leben -> körperl. Unversehrtht. -> Eigentum); absoluter Lebensschutz (Art.1 GG): keine Abwägg. Leben gg. Leben => Tötungsdelikte niemals durch §34 rechtfertigb.! -> rechtfertigd. Pflichtenkollision / entschuldgd. Notstand (§35)
- Gefahrtragungs-/Duldungspflichten berücksichtigen; insb. berufl. bedingte Beschützergaranten (z.B. Polizisten, Feuerwehrmänner)
3) Rechtfertigungswille: Rettungswille wie Verteidigungswille b. Notwehr, §32