StrR


Kartei Details

Karten 16
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 10.02.2015 / 10.02.2015
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Rechtfertigungsgründe - examensrelevante

- Notwehr, §32 StGB

- rechtfertigender Notstand, §34 (subsidiär)

- zivilrechtl. Notstand, §§228, 904 BGB

- rechtfertigende Einwilligg.

- rechtfertigende Pflichtenkollision

- Festnahmerecht, §127 StPO

- Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. §193 StGB

-> obj. immer RechtfertigungslageRechtfertigungshdlg. spezif. Grenzen d. jeweilg. Erlaubnissatzes zu prüfen

-> subj. immer (Rspr.) Rechtfertigungswille erforderlich

-> nebeneinander anwdb.

Notwehr, §32 StGB

-> Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen!

1) Notwehrlage: gegenwärtg. rw. Angriff

- Angriff: jede durch menschl. Verhalten unmittelb. drohende Verletzg. rechtl. geschützter Güter / Interessen - insb. Individualrechtsgüter, wie z.B. Leben, Gesundht., Gesundht., Eigentum, Besitz, Vermögen - ohne Erfordernis e. gezielten Verletzungshdlg.

fahrlässg. schuldloser Angriff: schadet nicht

- Angriff durch Unterlassen: Garantenstellg. (§13) nötig, z.B. keine Fütterung d. Kindes durch Eltern & gewaltsame Wegnahme durch Nachbarn -> schadet nicht

- wenn kein menschl. Angriff: v. menschl. Willen getragened Handeln fehlt -> nur gem. §228 BGB mögl.

- Ausnahme: v. menschl. Willen getragener EInsatz v. Tieren z. Angriff -> Tier = Werkzeug -> Notwehr (+); auch durch Unterlassen d. Einschreitens ist Angriff mögl. (Bewachergarantenstellg.!)

gegenwärtig: unmittelbar bevorstehend / begonnen / noch andauernd; keine Prüventivmaßn. (dann evtl. Notstand gem. §34)

- "noch andauernd", solange noch m. Notwehrmitteln abzuwehren; z.B. Verfolgg. e. Diebes & Niederschlagen desselben (+)

rechtswidrig: obj. Zuwiderlaufen gg. ROrdnung -> keine Notwehr gegen Notwehr!

2) Rechtfertigungshandlung

- obj. Erforderlichkeitgeeignet & mildestes z.Verfügg. stehendes Mittelex ante-Betrachtung

- normative Gebotenheit: idR. indiziert Erforderlichkt. d. Gebotenheit; u.U. keine Gebotenheit

3) subjektive Vss.: Verteidigungswille 

Notwehr, §32 StGB - Rechtfertigungshandlung - Vss. inkl. Drei-Stufen-Verhältnis

obj. Erforderlichkeit: z. Abwehr d. Angriffs geeignet mildestes z.Verfügg. stehendes Mittelex ante-Betrachtung (Trutzwehr erlaubt); keine Verhältnismäßigkt.prüfung ieS.!

normative Gebotenheit: idR. indiziert Erforderlichkt. d. Gebotenheit; keine Gebotenheit wenn:

krasses Missverhältnis zw. RGut & drohendem Schaden durch Notwehrhdlg. -> Bagatellangriffe

rechtsmissbräuchl. VerhaltenNotwehrprovokation

Absichtsprovokation oder Vorsatzprovokation

unvorsätzl. Hdlg. (rechtmäßig / sozialethisch nicht zu missbilligen): keine Beschränkung; z.B. rechtmäßg. Maßregelung & darauffolgender Angriff; wenn vorwerfb. -> Drei-Stufen-Verhältnis

Fahrlässigkeitsvorwurf: Notwehrlage in vorwerfbarer Weise herbeigeführt, konkr. Notwehrhdlg. aber gerechtfertigt; z.B. Beleidigg. d. Nachbarn, d. ein Messer zieht, Verteidigg. nur durch Verletzg. d. Nachbarn ebenfalls m. Messer mögl. -> strafb. wg. fahrlässiger KV (§229); actio illicita in causa hier nicht nötig

fehlendes Rechtsbewährungsinteresse: rein defensives Verhalten d. Täters zumutbar, weil z.B. offensichtl. irrende oder schuldlos handelnde Personen (sinnlos Betrunkene, Kinder) oder enge persönl. / familiäre Beziehg. zu Angreifer (z.B. unterlegene Ehefrau will Ehemann wg. Fremdgehensverdacht ohrfeigen -> Ausweichen zumutbar), soweit nicht bewusst ausgenutzt (dann normale Notwehr)

Notwehrrechte gg. Hoheitsträger (Extra-Karte)

Abgrenzung Absichts- / Vorsatzprovokation

Absichtsprovokation: Täter führt scheinbare Notw.lage herbei, um unter Deckmantel d. Notwehr zu handeln -> kein Verteidigungswille (Angriff!) => muss ausweichenkeine Notwehr! (keine Abwehrprovokation, b. d. echte Notwehrsituation m. exzessiver Verteidigg. -> Verteidigungswille (+) -> Notwehr (+))

Vorsatzprovokation: Täter erkennt, dass Vorverhalten Angriff hervorrufen wird, nimmt dies billigend in Kauf; begibt s. sehenden Auges & vorbereitet in Notwehrsituation (kommt ihm aber nicht bes. darauf an)

vorsätzl. Herbeiführen d. Notwehrlage nicht vorwerfbar; z.B. Ehemann lädt Geliebten d. Frau zu klärendem Gespräch, wobei er Angriff durch diesen billigend in Kauf nimmt: normales Notw.recht

vorsätzl. Herbeiführen d. Notwehrlage sozialethisch zu missbilligen (= vorwerfbar); z.B. falsche Maßregelung wg. Lärm, Gemaßregelter stößt Täter gegen Oberkörper, dieser schlägt d. Gemaßregelten sofort nieder (= KV, §223): "Drei-Stufen-Verhältnis": Ausweichen-> Schutzwehr -> keine Trutzwehr (außer möglicherweise tödlicher Angriff oder Hdlg. wiederholt & damit nicht mehr als Folge d. Provokation)!

 

Notwehrrechte gegen Hoheitsträger gem. §32 StGB - Gebotenheit

Notwehr gg. rw. Polizeimaßn. (§113 III) m. RGedanken v. §113 IV 2 StGB (Gedanken d. Zumutbarkt.) nur geboten, wenn:

- Vollstreckungsbeamter offensichtl. bösgläubig / amtsmissbräuchl. handelt und

- durch Vollstreckg. irreparabler Schaden droht und

- Abwehrhdlg. keine erhebl. Verletzg. / Tod d. Amtsträgers befürchten lässt

Notwehr, §32 StGB - subjektive Vss.

- Verteidigungswille

Kenntnis d. Notwehrlage & Handeln wg. d. Notwehr

Begleitmotive (Wut, Hass) schaden nicht

- (P) Fehlen d. subj. Rechtfertigungselements

- wenn nur keine Kenntnis v. Notwehrlage -> strafbarer Versuch, da obj. Rechtf.lage nur Erfolgsunrecht kompensiert (Handlungsunrecht bleibt)

Nothilfe gem. §32 II Alt.2 StGB

= Notwehr zugunsten eines Dritten

-> selbe Vss. wie Notwehr b. Provokationen entspr.

- Besonderheiten:

- nur abgeleitetes Recht -> kann Angegriffenem nicht aufgezwungen werden, wenn dieser keinen Verteidigungswillen aufweist -> auf tatsächl. Willen d. Angegriffenen abzustellen

-> b. fehlendem Verteidigungswillen d. Angegriffenen, dies aber Verteidiger nicht erkennt -> ErlaubnisTBIrrtum

rechtfertigender Notstand, §34 StGB

-> allg. Notrecht aus Solidaritätsgrds. -> geprägt durch Prinzip d. Güter- & Pflichtenabwägg.

- Prüfung:

1) Rechtfertigungslagegegenwärtg. (weiter als b. §32) Gefahr f. in §34 StGB (nicht abschließend) genanntes RGut

-> aufgrund tatsächl. Umstände z. Zeitp. d. Notstandshdlg. aus Sicht e. obj. Beobachters (ex ante) d. Schadenseintritt wahrscheinl. ist

- muss aber nicht zwingend menschl. Hdlg. sein (Ggs. zu §32 StGB)

- auch Dauergefahr = gefährl. Zustand, d. jederzeit in RGutsbeeinträchtigg. umschlagen kann & nur durch unverzgl. Handeln abzuwenden ist

-> auch Präventivmaßn. können gedeckt sein (nicht aber v. §32); z.B. Wegnehmen d. Autoschlüssels, bevor Betrunkener Wirtschaft verlässt

2) Rechtfertigungshdlg.: jedes obj. erforderl. & geeignete Mittel (ex ante e. sachkundigen Beobachters)

- wenn mehrere Mittel z. Verfügg. stehen -> rel. mildestes Mittel auswählen (pflichtgem. Prüfg.)

Interessenabwägg.Angemessenheit d. Mittels, §34 S.2 -> VHM ieS.

Personenwert vor Sachwert (Leben -> körperl. Unversehrtht. -> Eigentum); absoluter Lebensschutz (Art.1 GG): keine Abwägg. Leben gg. Leben => Tötungsdelikte niemals durch §34 rechtfertigb.! -> rechtfertigd. Pflichtenkollision / entschuldgd. Notstand (§35)

Gefahrtragungs-/Duldungspflichten berücksichtigen; insb. berufl. bedingte Beschützergaranten (z.B. Polizisten, Feuerwehrmänner)

3) Rechtfertigungswille: Rettungswille wie Verteidigungswille b. Notwehr, §32

Nötigungsnotstand - Einordnung

- (P) Nötigungsnotstand: Täter handelt rw., um eine ihm selbst durch gg. ihn gerichtete Nötigungsmittel drohende Lage abzuwenden (z.B. Täter begeht auf Anweisung Raubüberfall, da sonst m. Tötung s. Familie gedroht wurde) -> nur Entschuldigungsgrund iSv. §35; Täter begeht trotzdem Unrecht -> Angegriffene haben gg. Täter Notwehrrechte

- kein rechtfertigd. Notstand gem. §34 StGB

zivilrechtlicher Notstand, §§228, 904 BGB

- nur Sachabwehr

I) Defensivnotstand, §228 BGB

- gerechtfertigte Beschädigung v. Sachen, von denen abzuwendende Gefahr ausgeht

- Interessen- & Güterabwägg.

- zu schützd. Interesse muss beeinträchtigtes nicht zwingend überwiegen; z.B. Erschlagen e. Kampfhundes (§90a BGB), d. s. in Pudel d. Täters festgebissen hat

II) Aggressivnotstand, §904 BGB

- rechtfertigender Eingriff in Sachen, von denen selbst keine Gefahr ausgeht

- Interessen- & Güterabwägg.

- zu schützendes Interesse muss beeinträchtigtes überwiegen! z.B. Erschlagen d. Kampfhundes oben m. Schirm e. Passanten, d. danach kaputt ist

rechtfertigende Pflichtenkollision

- allg. anerkannte, gesetzl. nicht geregelter Unterfall d. Notstands

-> gleichzeitg. Begründung mehrerer gleichrangiger Hdlg.pflichten -> Erfüllen d. einen Hdlg.pflicht führt zwingend z. Verletzg. d. anderen

- wenn Hdlg.pfl. nicht gleichrangig -> nur rechtf. Notstand gem. §34 StGB mögl., nicht rechtf. Pflichtenkollis. => auch b. Kollision v. Hdlg.- & Unterlassungspfl.

- Prüfung:

1) Kollision zweier rechtl. Hdlg.pfl.

2) Gleichwertigkt.

3) Kommt Täter einer Pfl. z. Naqchteil d. anderen nach?

4) Handelt Täter in Kenntnis & m. Willen z. Gefahrenabwehr

- typ. Anwdg.bereich: Abwägung Leben <-> Leben; z.B.: Arzt müsste gleichzeitig 2 Schwerverletzten helfen, kann aber nur 1 versorgen, d. and. stirbt

- idR. b. Unterlassungsdelikten: 1 ausgeführt & anderes unterlassen

- muss aber bzgl. beiden RGütern Garantenpfl. haben

rechtfertigende Einwilligung - Besonderheiten

= Verzicht d. Beeinträchtigten auf RGüterschutz -> Täter handelt nicht gg. Willen d. RGutsinhabers

- Abgrenzung zu tatbestandsausschließd. Einverständnis: tbausschl. Einv. = "gegen Willen d. RGutsinhabers" ist Bestandteil d. obj. TB; z.B. "widerrechtl EIndringen" b. §123 StGB (Hausfr.bruch); Einverständnis muss b. Beginn d. Ausführg.hdlg. tatsächlich vorliegen (keine Erklärg. nötig; sittliche Mängel unbeachtl. (z.B. §138 BGB)

vor Beginn d. Ausführungshdlg. zu erklären durch über RGut verfügungsberechtigten urteilsfähigen & einsichtsfähigen Erklärenden

- Willensmängel / missbilligenswerte Einwilligg. -> Unwirksamkeit

rechtfertigende ausdrückliche Einwilligung - Prüfung

1) Kundgabe d. Verzichts auf RSchutz: ausdr. oder konkl. vor Tat

2) Einwilligungsfähigkt. d. Erklärenden: erford. geistige & sittl. Reife z. Einsicht; bzgl. Kindern Zustimmungsvorbehalt d. gesetzl. Vertreters (§1629 BGB); durch Alkohol-/Drogenkonsum mögl.weise eingeschränkt (aber nicht Vss. §20 StGB zu erfüllen) -> nicht unerhbl. Beeinträchtigg. d. Einwilligg.fäh.

3) Disponibilität d. RGuts: rechtl. Verfügungsmacht d. Erklärenden -> niemals über RGüter d. Allgemeinheit (z.B. Sicherheit d. Straßenverkehrs, staatl. RPflege gem. §§153 ff. StGB); Leben grds. indisponibel (vgl. §216 StGB); Ausn.: Sterbehilfe m. tatsächl./mutmaßl. Patientenwillen

4) keine wesentl. Willensmängel: keine Täuschg./Nötigg., ernstlich

5) keine rechtl. zu missbilligende Tat: gute Sitten (vgl. §228 BGB), Sittenwidrigkt. -> Einzelfalljedenfalls ab schwerer KV (§226 StGB) oder konkr. Lebensgefahr außer ärztl. Heileingriff wg. lebensrettender Intention (moralische Anschauungen irrelevant); z.B. ileagels Autorennen nicht einwilligungsfähig

6) Rechtfertigungswille: in Kenntnis & aufgrund Einwilligg. gehandelt

 

 

rechtfertigende mutmaßliche Einwilligung - Besonderheiten & Arten

- eigenständig & gewohnheitsrechtl. anerkannt

-> wenn ausdr. Einwilligg. nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden konnte

- nur subj. ex ante-Betrachtung d. mutmaßl. EinwilligendenVernunft irrelevant (allenfalls Inidizien, wenn mutmaßl. Wille gar nicht ermittelb.)

- wenn entgegenstehd. Wille bekannt (-); aber §34 StGB mögl.; z.B. Rettung eines Selbstmörders -> §34, da entgegenstehd. Wille, aber Lebensschutz > Wille

- Arten:

1) Prinzip d. GoA: mat. Interesse d. Betroffenen; z.B. Not-OP an Bewusstlosem

2) Prinzip mangelndes Interesse: Betr. hat kein Interesse an Schutz d. RGuts; z.B. "Ausleihen" d. Fahrrads d. WG-Mitbewohners, um Einkäufe zu erledigen -> aber mit Rechtfertigungswillen (pflichtgem. Prüfung)

Abgrenzung mutmaßliche <-> hypothetische Einwilligung

- mutmaßl.: Einwilligg. nicht einholbar

- hypothet.: Betr. kannte nicht alle Tatsachen, hätte aber auch mit Kenntnis eingewilligt; z.B. mangelnde ärztl. Aufklärg. bzgl. OP, d. Patient auch b. voller Kenntnis hätte machen lassen

-> Strafbarkt. nur, wenn Betr. b. voller Kenntnis Einwilligg. verweigert hätte; z.B. fahrl. KV b. OP-Aufklärg.

Festnahmerecht, §127 StPO

- berechtigte Personengruppen: "Jedermann" (§127 I StPO) & Beamte d. StA & Polizei" (§127 II StPO)

- auch n. Rspr. weitere Zwangsmaßn. als Annexkompetenz z. Durchsetzg. d. Freiheitsentziehg. zulässig, wenn keine ernsthaften Gesundheitsschädigungen verhältnismäßig

- (P) Tatverdacht: dringender Tatverdacht nötig (b. beiden Varianten; bzgl. §127 II wg. Anknüpfung an Wortlaut d. §112 I eindeutig)

- gem. §127 I: "auf frischer Tat betroffen" -> dringender TV oder tatsächl. begangene rw. Straftat (§11 I Nr.5) nötig? str., aber Rspr. lässt idR. dr. TV ausreichen -> Zweck: Zivilcourage fördern

- wenn Festgenommener unschuldigETBIrrtum d. Festnehmenden -> kein Vorsatz gem. §16 I 1 StGB

Festgenommener hat b. tats. dr. TV kein Notwehrrecht, da ggw. rw. Angriff (-)

- wenn s. Festgenommener vorstellte, dass er s. in Notwehrlage befindet -> Verbotsirrtum (§17) je n. Einzelfall vermeidb./unvermeidb. -> beachte aber §113 IV 2 StGB (evtl. doch wieder rw.) -> Bürger muss ggü. Staat mehr dulden, als ggü. and. Bürger