StrR
Kartei Details
Karten | 63 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 15.02.2015 / 16.02.2015 |
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Erschleichen von Leistungen, §265a StGB - Besonderheiten
- Vermögensdelikt; normierte formelle Subsidiarität; gem. Abs.3 Strafantragserfordernis b. Geringwertigkt iSv. §248a StGB/Familienangehörg./häusl. Gemeinschaft iSv. §247
- insb. relevant Var.1 & 3
- Konkurrenzen: wenn Täuschung -> §263 vorrangig; Tateinheit m. Hausfriedensbruch (§123 StGB), Falschgelddelikten (§§146 ff.), Urkundsdelikten (§§267 ff.) mögl.
Untreue, §266 StGB - Überblick
- Fremdschädigungsdelikt (kein Vermögensverschiebungsdelikt wie Betrug)
- gem. §266 II StGB gelten Regelbsp. d. Betrugs gem. §263 III entspr.; auch (über §§266 II, 263 IV) §§247, 248a anwendbar
-> aber keine Versuchsstrafbarkt.
- 2 Alternativen:
- MissbrauchsTB, §266 I Alt.1
- TreubruchsTB, §266 I Alt.2
-> gem. Rspr.: Missbr.TB = enger & präziser gefasster Spezialfall d. Treubr.TB => Missbr.TB = lex specialis
- Vss.: Vermögenbetreuungspfl. -> Sonderdelikt -> nur erfüllbar, wenn Täter d. Pflicht innehat
- bzgl. Missbr.TB Verfügungs- & Verpfl.befugnis nötig; bzgl. Treubr.TB Verletzen e. Fürsorgepfl.
Untreue, §266 StGB - Prüfung
I) Obj. TB
1) MissbrauchsTB: aufgrund nach außen wirkender Rechtsmacht hat Täter Verfügungs-/Verpfl.befugnis ü. fremdes Vermögen & hat gerade deshalb Vermögensbetreuungspfl.
- Missbrauch d. Vermögenb.pfl.: Täter überschreitet bewusst rechtliches Dürfen im Innenverhältnis, bleibt aber im Rahemn d. rechtl. Könnens im Außenverhältnis; z.B. Prokurist ggü. Gesch.führer verpflichtet, max. €200.000 f. Waren auszugeben, gibt aber €250.000 aus, um Mehrbestand f. eigene Zwecke zu verwenden; auch sog. Risikogeschäfte ohne Gewinnerzielungsaussicht (b. AG-Vorstand, d. sonst nicht beschränkt ist)
2) TreubruchsTB: kommt auf tatsächliche Einwirkungsmacht d. Täters auf d. zu betreuende Vermögen an; auch durch tatsächl. Treueverhältnis begründbar; Vermögensbetr.pfl. muss typ. & wesentl. Inhalt d. Treueverh. sein -> Hauptpflicht
- Verletzg. d. Pfl.: in rechtsgesch. & tats. Verhalten mögl.; aber innerer Zshg. m. übertragener Verpfl. mögl. -> spezif. Treuepfl.verletzg.; auch durch Missachtg. gesetzl. Regelungen/Richtlinien/Weisungen mögl.
3) Vermögensnachteil: wie Vermögensschaden b. §263; auch schadensgl. Vermögensgefährdg. mögl. (wenn wirtsch. nachvollziehb. konkr. berechenbar); ABER Vermögensnachteil & Pflichtwidrigkt. trennen! (Verschleifungsverbot d. BVerfG)
II) subj. TB: min. Eventualvorsatz (inkl. billigd. Inkaufnahme e. Nachteilszufügg.); keine Bereicherungsanbsicht nötig; strenger b. fremdnützg. Untreue: Abfinden m. Realisierg. d. Gefahr
Untreue, §266 StGB - Missbrauchstatbestand - Verfügungs- & Verpflichtungsbefugnisse
- gesetzl.. Testamentsvollstrecker (§2205 BGB); Gerichtsvollz. (§753 ZPO); Eltern (§1626 BGB); Vormund (§1793 BGB); Betreuer (§1896 BGB); Pfleger (§1909 BGB)
- rechtsgeschäftl.: Vollmacht (§§164 ff. BGB, 54, 125 HGB); Prokura (§48 HGB)
- Befugnisse kraft behördl. Auftrags: z. besonderen Wahrung v. fremden Vermögensinteressen in öff. Amt n. Maßgb. d. ÖR berufen (Bürgermeister, Landräte, Treuhänder, etc.)
-> Vermögensbetreuungspfl. folgt aus bes. Stellg. iRe. fremdnützg. Schuldverhältnisses
- (P) Vermögensbetreuungspfl. aus Rechtsschein:
- RSchein selbst gesetzt: z.B. Sekretärin geriert s. als Prokuristin & verkauft & übereignet Waren -> es entsteht keine Vermögensbetr.pfl. -> §266 (-)
- bestehende Verfügg.-/Verpfl.befugnis auch nach Wegfall wahrheitswidrig weiter behauptet: z.B. ehemaliger Prokurist verkauft Waren weiter zu Schleuderpreis -> Vermögensbetr.pfl. besteht weiter -> §266 (+)
Untreue, §266 StGB - tatsächliches Treueverhältnis beim Treubruchstatbestand
- aus zr. nicht wirksamem Treueverhältnis, wenn n. Willen beider aufgrd. tats. Pflichtenübernahme dennoch faktisches, fremdnütziges Herrschaftsverhältnis f. fremdes Vermögen begründet; z.B. GF e. GmbH ist nur Strohmann, während Täter sog. fakt. GF ist
ODER
- b. zr. erloschenen Treueverh., wenn n. Willen beider Treueverh. tatsächl. fortbesteht; z.B. GF e. insolv. GmbH handelt im Einvernehmen m. d. Ins.verw. im Namen d. Firma
Untreue, §266 StGB - (P) Ganovenuntreue
= Vermögensbetreuungspfl. b. gesetzes-/siitenwidrg. Geschäften
-> laut Rspr. (+) b. hinr. Maß an Selbstständigkt. & Eigenverantwortlkt.
- untersch. Rspr.-Beurteilg. -> Konstellationen
- Ganove unterlässt d. ihn verpflichtende, aber gesetzes-/sittenw. Hdlg., was Schaden begründet; z.B. Dealer vereinbart m. Zwischenhändler Drogenschmuggel f. €2000, Schmuggler weigert sich dann später & Dealer entgeht hoher Gewinn -> kein Vermögenswert gesetzes-/sittenw. Geschäfte -> (-)
- Ganove "veruntreut" d. v. s. Auftraggeber zu gesetzes-/sittenw. Geschäften gegebene gute Geld; z.B. Dealer erhält Geld, um damit Drogen zu kaufen, gibt es aber f. etwas and. aus -> Geld hat Vermögenswert -> (+)
- sittenw. erlangte Ggstd. abredewidr. durch Ganoven verwendet; z.B. Hehler soll gestohlene Fernseher f. Vortäter verkaufen, verkauft sie aber auf eigene Rechnung -> (-) mangels Vermögensbetreuungspfl., aber §263 (+) & uU. auch veruntreuende Unterschlagg. gem. §246 II
Untreue, §266 StGB - Indizien für Vermögenbetreuungspflicht als Hauptpflicht
-> Rspr.-Indizien: Entscheidungsspielraum, Selbstständgkt. & Eingenverantwortlkt., Umfang & Dauer d. Stellg. v. einigem Gewicht) -> (-) b. Bote/Sekretärin/Paketfahrer, Verwandtsch./Freundsch., Vertragserfüllg.pfl. gem. §242 BGB, allg. beamtenrechtl. Treuepfl. ggü. Dienstherrn; Kassierer (+), wenn Verwaltungs-/Buchhaltg.pfl. oder z. Quittungserstellg. befugt
Untreue, §266 StGB - (P) Kompensation des Vermögensnachteils
- Ersatzansprüche berücksichtigbar (im Ggs. zu Betrug)
- schadensausgleichsbereiter Täter muss fortwährend gewillt & fähig sein, eigene Mittel z. Ausgl. d. Vermögensnachteils bereitzuhalten
- nachträgl. Beseitigg. z.B. durch Spenden Dritter (-)
Scheck- & Kreditkartenmissbrauch, §266b StGB - Überblick
- Schutzgut: Vermögen d. Kartenaussteller & Funktionsfähigkt. d. bargeldlosen Zahlungsverkehrs
-> Schließt Strafbarkt.lücken zw. Betrug & Untreue b. delikt. Hdlg. d. berechtigten Kredit-/Scheckkarteninh. => Lücken wg. Garantiefunktion d. Bank, sodass s. Vertragspartner d. Täters keine Gedanken ü. Zahlungsunfähigkt. machen muss
= Sonderdelikt: Täter kann nur berecht. Inh. d. Scheck-/Kreditkarte -> §266b (-) b. Verwdg. durch Nichtberechtigten
- §266b StGB -> §248a (Geringwertigkt.)
- Drei-Partner-Verhältnis: Täter (berecht. Karteninh.), Vertragspartner (Zahlungsempfänger), Bank (Kartenaussteller)
- EC-Karten ist nur Scheckkarte, wenn im POS-Verfahren (Point-of-Sales) m. Online-Überprüfg. d. Karte & Zahlungsgarantie d. Bank eingesetzt; im POZ-Verf. (Point-of-Sales ohne Zahlungszusage; Verf. m. Unterschrift) wird online nur Sperrung/Freigabe d. Karte überprüft -> (-)
-> im POS-Verfahren muss Online-Prüfungssystem versagen!
- b. Einsatz an Geldautomaten d. ausstellenden Bank nur 2-Partner-Verhältnis -> nur Code-Karte ohne Garantiefunktion
- Kundenkarten (-) mangels Garantiefunktion & Drei-Partner-Verhältnis (aber Betrug mög.)
- bzgl. Kreditkarten idR. nur noch b. manuellen Systemen (+)
Scheck- & Kreditkartenmissbrauch, §266b StGB - Prüfung
I) Obj. TB
1) Scheck-/Kreditkarte
2) Missbrauch: Missbr. d. Möglkt., d. Kartenaussteller zu e. Garantiezahlung zu veranlassen, indem Täter unter Ausnutzg. d. rechtl. Könnens im Außenverhältnis & unter Überschreitg. d. rechtl. Dürfens im Innenverhältnis d. kartenausstelld. Kreditinstitut ggü. d. Zahlungsempfänger wirksam bindet
3) Schädgg. d. Kartenausstellers dadurch: Vermögensschaden iSv. §263 -> schadensgl. Vermögensgefährdg. mögl.
II) subj. TB: min. Eventualvorsatz
Hehlerei, §§259, 260, 260a StGB - Prüfung
I) obj. TB
1) Sache ("Sachhehlerei"): auch unbewegl. & herrenlose Sachen, auch Geld; Ersatzhehlerei (Surrogate) (-) -> Identität zw. gehehlter & aus Vortat erlangter Sache nötig (Wechsel e. gestohlenen Geldscheins in and. Scheine -> keine Hehlerei mehr mögl.! Ausn.: "Wechsel" = selbst geeignete Vortat)
2) v. and. rw. gestohlen / sonst durch e. gg. fr. Vermögen gerichtete rw. Tat erlangt: tatbestandsmäßg. & rw. (nicht unbedingt schuldhafte) Vortat -> jede gg. fremdes Vermögen gerichtete rw. Tat, insb. §§242, 246, 257, 266 StGB oder Kettenhehlerei; (-) aber b. Vortat, d. d. Sache erst hervorgebracht haben (z.B. Geldfälschung / Raubkopien)
3) Ankaufen (1. Var.): Spezialfall v. "Sichverschaffen" gg. Bezahlung ODER Sichverschaffen (oder Drittem; 2. Var.): bewusste & gewollte Herstellg. tatsächl. eigener Sachherrschaftsgewalt v. Vortäter im gegenseitg. Einverständnis (nicht durch Täuschg., etc.); (-) auch, wenn f. Vortäter gelagert & abredewidr. verkauft -> veruntreuende Unterschlgg. (§246 II)
4) Absetzen: selbststdg. Tätigwerden im ggstg. Einverständnis m. Verwertg. d. rw. erlangten Sache f. fremde Rechnung ODER Absetzenhelfen: weisungsgebunden & unselbstgständige Unterstützg. b. Verwertg.; muss obj. geeignet sein -> Erfolg nötig (z.B. Kontaktvermittlg., Transport, Räumlichkt., etc.) -> b. Übergabe an Ermittler nur Versuch mögl. mangels Erfolg
II) subj. TB: Eventualv. bzgl. Aufrechterhaltg. d. rw. Lage; muss Details d. Vortat nicht kennen; wohl aber, dass Beute aus gg. fr. Verm. gerichtete Vortat (nur, dass aus irgendeiner Tat kommt (-)) & Bereicherungsabs. (§263) (erstrebter Verm.vorteil muss nicht rw. sein & Stoffgleichht. nicht vorliegen)
Hehlerei, §§259, 260, 260a StGB - Probleme
- rw. Vortat:
- (P) tauglicher Täter trotz Beteiligung an Vortat: "Der Stehler ist niemals d. Hehler!"; bzgl. Teilnehmerschaft auf Einzelfall abzustellen: n. Rspr. (+), wenn Hehlereihdlg. nach Vollendung d. Haupttat erfolgt
- (P) Abschluss d. Vortat: n. Rspr. reicht Vollendung d. Vortat z. Zeitp. d. Tathdlg., da mat. Begründg. d. rw. Zustands maßgbl. & nicht gesicherte RPosition; z.B. Weiterverkauf v. Laderampe d. bestohlenen Warenlagers (+)
- Abgrenzung: nicht ausreichend, wenn "Hehlereihdlg." erst Verwiklichg. d. Vortat ermögl.; z.B. Übergabe e. Leasingwagens an Dritten, damit dieser ihn im Ausland weiterverkauft & Versicherungsfall vortäuschbar
- Sichverschaffen:
- (P) Mitverzeher (Nahrung, Drogen, Zigaretten, Alkohol u.ä.): wenn Mitkonsumierender Verfügungs-/Mitverfügungsgewalt bzgl. d. Menge u.ä. hatte (+); wenn v. Vortäter zugeteilt, nur Mitgewahrsam, aber kein Sichverschaffen
- mittelbarer Besitz: n. Rspr. ausreichend (Wortlaut unterscheidet nicht) -> z.B. Übergabe e. Schließfachschlüssels/Pfand-/Gepäckscheins m. Beute aus Vortat (+)
- Absetzen: (P) fehlender Absatzerfolg -> jetzt Absatzerfolg nötig (nicht mehr nur Absatzbemühungen) wg. Wortlaut; bzgl. and. Varianten auch Erfolg nötig; zudem sonst Versuchsstrafbarkt. fast leerlaufend; zudem Strafzweck in Perpetuierung d. rw. Lage
- (P) Vortäter als bereicherter Dritter: nicht mögl. n. Rspr.
Hehlerei, §§259, 260, 260a StGB - Abgrenzung Absatzhilfe / Beihilfe zur Hehlerei
-> wenn Drittem b. Absatz geholfen, ist maßgbl., ob Dritter eigentümerähnl. Verfügg.gewalt ü. Sache ausübt
- wenn (-), weil Dritter nur Verkaufkommissionär: nur Beihilfe z. Hehlerei mögl.
- wenn (+) ist Dritter Zwischenhehler -> Absatzhilfe f. Zwischenhehler mögl. -> Hehlerei (+)
Hehlerei, §§259, 260, 260a StGB - Konkurrenzen & Qualifikationen
- Konkurrenzen: wenn Täter wg. Teilnahme an Vortat (z.B. §§242, 27 StGB) & Hehlerei (§259) strafbar wäre -> 2 selbststdg. Hdlg. => Tatmehrheit gem. §53
- Qualifik.: §§260 I Nr.1 (entspr. §243 I Nr.3), Nr.2 (min. 3. Pers.; Mitgliedschaft reicht schon aus); gewerbsmäßg. Bandenhehlerei (§260a)
Geldwäsche, §261 StGB - Besonderheiten
- schützt inländ. staatl. RPflege & durch Vortat verletzte Interessen
= Anschlussdelikt gg. Strafbarkt..lücken: Erlangtes stammt aus Tat, d. s. nicht gg. fr. Vermögen richtet / Täter führt Surrogate (Lohn, Verkaufserlös u.ä.) f. urspr. Erlangtes in legalen Wirtschaftskreislauf ein / Forderungen (nicht Sachen) betroffen
- TB:
- Vortäter kann zugleich Geldwäscher sein; aber Strafausschließungsgrund (IX 2), wenn schon wg. Vortat zu bestrafen -> Beteiligg. aber trotzdem strafbar mögl.
- Ersatzgeldwäsche: auch m. bereits gewaschenem Geld Gekauftes rührt aus Vortat her (Waffengeld -> Wertpapiere -> Immobilien)
- auch Verteidigerhonrar, wenn Herkunft bekannt -> auch sozial-/berufsadeäquates Verhalten geeignet
Finanzagent (Konto z. Verfügg. gestellt f. Geldtransfers aus illegalen Geschäften gg. Entgelt): idR. nicht Geldwäscher mangels Kenntnis v. RW d. Vortat (min. dolus ev.)
Verhältnis §§242, 243, 247, 248a StGB
- §242 StGB schützt Eigentum
- §243: Regelbsp. -> Strafzumessung
- §247/§248a: strafprozessuale Privilegierung ohne eigene Tatbestandsqualität
- §247: absolutes Strafantragserfordernis -> auf Familienmitglieder im Sachverhalt achten
- §248a: relatives Strafantragsdelikt -> bes. öff. Int. mögl. -> Wert n. Verkehrswert z. Tatzeit; BGH: bis €25
Diebstahl, §242 StGB
I) obj. TB
1) Sache: körp. Ggstd. inkl. Tieren unabh. v. Aggregatszustand
2) beweglich: tatsächl. fortzubewegen; im Ggs. zu §§94, 95 BGB auch erst durch Demontage durch Dieb (z.B. Kupferregenrinnen)
3) fremd: zumindest im Miteigentum e. anderen; nicht herrenlose Sachen
-> hier oft zivilrechtl. Eigentumsprüfung! insb. Eigentumserwerb, §§134, 138 BGB, etc.; z.B. Bezahlen v. Drogen & dann Wegnahme d. Geldes durch Käufer ist kein Diebstahl, da wg. Nichtigkt. Dealer kein Eigentümer geworden
- (P) herrenlose Sachen: §§958 ff. BGB; insb. Dereliktion (Eigentumsaufgabe durch Besitzaufgabe & Eigentumsverzicht (§959 BGB)) -> wichtig b. Abfällen m. Weiterverwendungsabsicht (Sperrmüllspende, etc.); nicht verlorene/vergessene Sachen (kein Verzichtswille)
4)Wegnahme: Bruch fr. & Begründg. neuen (nicht notwdg. tätereig.) Gewahrsams (= v. nat. Herrschaftswillen getrag. Sachherrschaft, gemessen an Einzelfall, Verkehrsauffassg., Anschauung d. tägl. Lebens); Sachherrschaftswille auch durch Kinder, Schlafende, Bewusstlose mögl., nicht Tote; genereller Gewahrsamswille reicht -> siehe extra Karte!
II) subj. TB: min. Eventualvorsatz
1) Zueignungsabsicht: zuerst bzgl. Sachsubstanz, dann bzgl. Sachwert prüfen
2) RW d. Zueignung (obj. TBMerkmal!): min. dolus eventualis; kein fälliger & einredefreier Anspr. d. Täters auf Übereignung bzw. gesetzl. Aneignungsanspr. (z.B. §958 BGB)
III) Strafzumessung: Regelbsp., §243 StGB
Diebstahl, §242 StGB - Gewahrsamssphären
- Gewahrsam anzunehmen, wenn Sache am Körper getragen
- innerh. e. Wohnung/Hauses einschl. aller Nebenräume dessen Bewohner zuzuordnen -> ebenso b. Geschäftsinhaber & Geschäftsräumen
- durch räuml. Trennung Gewahrsamlockerung mögl.; Gewahrsam kann aber dennoch fortbestehen -> wenn Distanz in sozial üblichem Rahmen & Sachherrschaft in überschaubarer Zeit wieder ausübbar; z.B. Stehenlassen eines Kfz m. Panne -> Gewahrsamslockerung aber keine Aufgabe! Gegenbsp.: am Strand verlorene Brille (im Ggs. zu b. Friseur vergessener Brille)
Diebstahl, §242 StGB - Wegnahme
-> Gewahrsam = natürlicher Sachherrschaftswille
1) Gewahrsamsbruch: tats. Sachherrschaft d. bisherg. Gewahrs.inh. gg. Willen/ohne Einverständnis aufgehoben
-> TB-Ausschluss b. freiwilliger Übergabe (dann ggf. Unterschlagg., §246 StGB)
- Exklusivitätsverhältnis z. Betrug: hier auch Unterscheidg. v. Betrug (§263) als Selbstschädigg.delikt => Opfer kann nicht gleichzeitig fremden Gewahrsam brechen & d. Sache v. Gewahrsamsinhaber freiwillig bekommen haben
- Konstellationen: Diebesfalle (iE. Provocateur einverstanden -> strafb. untaugl. Versuch); Warenautomatenfälle (durch nicht ordnungsgem. Bedienung wie Falschgeld, Einverständnis d. Anbieters unter Bedingung ordnungsgem. Bezahlg.; Ggs. zu Leerspielen v. Spielautom. m. Kenntnis d. Programme -> Computerbetrug gem. §263a I Alt.3/4); Tankstellenfälle (Unterschlagg./Betrug); Wechselgeldfalle (extra Karte)
- (P) (auch) tätereigener Gewahrsam: Bruch überhaupt mögl.? Konstellationen:
a) gleichrangiger Mitgewahrsam: (+)
b) mehrstufiger Gewahrsam: wenn Täter (z.B. als Abteilungsleiter ggü. Verkäufern) übergeordneten Gewahrsam hat, kein Bruch mögl., Unterschlagg.; wenn Täter untergeordn. G. hat, (+)
2) Begründung neuen Gewahrsams: Täter/Dritter erlangt faktisch tats. Herrschaft über Sache, ohne dass Ausübg. wesentl. Hindernisse entgg.stehen -> Apprehensionstheorie: Ergreifen d. Sache (faktischer Gewahrsam)
- beachte Gewahrsamsenklave abhängig v. Beutegröße: b. Feuerzeug reicht In-der-Hand-Halten -> Berechtigter müsste z. Zurückerlangung in Tabubereich d. Täters eingreifen; unhandl. Ggstd. muss aus d. Herrschaftsbereich d. Opfers geschafft werden -> Abgrenzung zu Trickbetrug (Supermarkt!)
Wechselgeldfalle
= Täter zahlt geringen Betrag m. großem Geldschein, während Opfer Wechselgeld abzählt, behauptet Täter, er hätte doch genug Kleingeld & Opfer legt großen Schein auf Tresen; sodann sagt Täter, doch nicht genug Kleingeld zu haben, Opfer zählt Wechselgeld weiter (glaubt, d. Schein sei in d. Kasse), Täter nimmt Schein an sich & erhält Wechselgeld -> verlässt m. Wechselgeld, Geldschein & Ware d. Laden
-> zivilrechtl. Verhältnisse beachten:
Täter übereignet Geldschein an Opfer durch Hinlegen & Nehmen durch Opfer
- Zurücklegen d. Scheins gibt Täter nicht Eigentum zurück, da nur unter Bedingung d. vollstdg. Kaufpreiszahlg. (§§929 S.1, 158 I BGB)
-> nur Gewahrsamslockerung
- Wechselgeld & Ware wurden übereignet
-> Wegnahme an Geldschein -> Diebstahl d. Geldscheins!
-> bzgl. Ware & Wechselgeld: (Sach-)Betrug, da täuschungsbedingte Übergabe (= Sicherungsbetrug)
Zueignungsabsicht - Definition
= Täter will Sache selbst (Sachsubstanz) oder d. in d. Sache verkörperten Wert (Sachwert) d. eigenen Vermögen / Vermögen e. Dritten wenigstens vorübergehend einverleiben (Aneignung) & d. berechtigten Eigentümer dauerhaft aus s. Position verdrängen (Enteignung)
-> Aneignung: dolus directus 1. Grades
-> Enteignung: dolus eventualis
Diebstahl, §242 StGB - Probleme bzgl. Zueignungsabsicht
- unmittelbare Zerstörung d. Sache nach Wegnahme: n. Rspr. kein Aneignungswille
- nur Schädigungswille ohne Zueignungsabsicht -> Sachbeschädigg.
- Gebrauchsanmaßung (furtum usus): Rückgabewille
- keine Absicht dauerhafter Verdrängg. d. Berechtigten aus s. Eigentumsposition
- bis auf wenige gesetzl. Ausn. (z.B. §248b StGB) straflos
- Maßstab: Umfang & Dauer d. Gebrauchs; resultierende Wertminderung; Sicherheit d. Rückführung oder nur Zufall
- Sparbuch (An-sich-Nehmen, Geld-Abheben & Zurücklegen; vgl. auch Geld-/Telefonkarte): kommt Täter nicht auf Sachsubstanz, sondern darin verkörperten Sachwert an
- Diebstahl iHd. abgehobenen Geldbetrages -> nur inswoeit Zueignungsabsicht
- EC-Karte (mit PIN-Code): kein Interesse an Sachsubstanz d. EC-Karte, wenn Täter sie wieder zurücklegt, nachdem er Geld abgehoben hat -> keine Zueignungsabsicht
- Karte hat auch keinen eigenen Sachwert (im Ggs. zu Sparbuch/Geldkarte)
-> ist vielmehr "Schlüssel" z. Bankkonto
- auch kein Enteignungsvorsatz
=> kein Diebstahl
- Diebstahl d. Geldes aus Geldautomaten? wg. richtiger PIN aber tbausschl. Einverständnis d. Bank -> Übereignung gem. §929 S.1 BGB -> Geld ist keine fremde Sache => Diebstahl (&Unterschlagg.) (-)
- aber Computerbetrug gem. §263a I Alt.3 StGB (geschaffen z. Schließung derartg. Strafbarkt.lücken)
Abgrenzung Sachsubstanz / Sachwert
-> insb. Umtauschfälle: Täter kauft Ware zuvor regulär; geht m. Quittung am nächsten Tag wieder in Laden, nimmt s. gleiches Produkt & "gibt es zurück", indem er d. Quittung vorlegt
- will nicht Sachsubstanz d. Ware s. Vermögen einverleiben, sondern verkörperten Sachwert
- n. Rspr. f. Annahme d. Zueignungsabsicht "Leugnung d. Eigentümerstellg." b. Umtausch d. Sache durch d. Täter erford.
unbefugte Nutzung fremder EC-Karten - mögliche Straftatbestände
1) Diebstahl, §242 StGB: (-) mangels Zueignungsabsicht an Sachsubstanz d. Karte; tbausschl. EInverständnis d. Bank b. richtiger PIN
2) Computerbetrug, §263a I Alt.3: (+)
3) Urkundenunterdrückung, §274 I Nr.1 & 2: (-) mangels Nachteilszufügungsabsicht
4) Missbrauch v. Scheck- & Kreditkarten gem. §266b: (-) mangels Berechtigung (= Karteninhaber) d. agierenden Täters
5) Erschleichen v. Lstg., §§265a: (-), da Geldautomat unentgeltl. Lstg. erbringt
6) Ausspähen v. Daten, §202a: (-) mangels Überwindung e. Zugangssicherung auf d. Karte -> kennt ja PIN
7) Datenunterdrückung, §303a I Alt.2: (+), wenn auf Karte befindl. Daten d. Zugriff d. Berechtigten f. nicht unerhbl. Zeit entzogen werden
Diebstahl, §242 StGB - Probleme bzgl. Rechtswidrigkeit der Zueignung -> Gattungsschulden
-> Täter glaubt, Anspruch auf Sache zu haben
- aber §243 I BGB steht dagegen -> nur Sache v. mittlerer Art & Güte geschuldet, wenn noch nicht konkretisiert (§243 II BGB)
-> Irrtumsproblematik: TBIrrtum, §16 I 1 StGB (Parallelwertung in Laiensphäre)
- gleiche Behandlung b. Geldschulden (Wegnehmen e. Geldscheines) -> Irrtum (§16 I 1 StGB)
Regelbeispiele gem. §243 StGB - Besonders schwere Fälle des Diebstahls - Besonderheiten
-> am relevantesten: Nr.1-3
- auch bzgl. d. Regelbsp. muss Vorsatz vorliegen -> in Strafzumessung prüfen (nicht im subj. TB!)
- nur Indizwirkung f. bes. schweren Fall -> Gesamtwürdigg. d. Tat -> auch unbenannter bes. schw. Fall mögl.
- beachte: Ausschluss wg. Geringwertigkt. gem. §243 II mögl.
Regelbeispiele gem. §243 I Nr.1 StGB - Besonders schwere Fälle des Diebstahls
-> beachte -> muss unter Wohnungseinbruchdiebstahl gem. §244 I Nr.3 StGB liegen
- umschlossener Raum: jedes Raumgebilde, d. dazu bestimmt ist, v. Menschen betreten zu werden & m. min. teilweise künstl. Vorrichtungen z. Abwehr d. Eindringens Unbefugter umgeben ist
-> auch Fahrzeuge (ohne Kofferraum wg. Betreten durch Menschen; dafür eher Nr.2)
- Einbrechen: Aufhebung e. Umschließung d. Raums durch gewaltsame Beseitigg. e. diebstahlsichernden Hindernisses m. nicht unerhebl. Kraft
- Einsteigen: nur unter Schwierigkt. mögl. Eindringen durch nicht z. ordnungsgem. Eintritt best. Öffnung (nur Hereinbeugen (-))
- Eindringen m. falschem Schlüssel / and. nicht z. ordungsgem. Öffn. best. Werkzg.: z.B. Dietrich / nachgemachte Codekarte; aber auch verlorener Originalschlüssel, wenn entwidmet -> ab Kenntnis d. Berechtigtem v. Verlust
- Sichverborgenhalten: jede Vorkehrung, d. darauf abzielt, nicht entdeckt zu werden
Regelbeispiele gem. §243 I Nr.2 StGB - Besonders schwere Fälle des Diebstahls
- Behältnis: jedes umschlossene Raumgebilde, d. z. Aufnahme v. Sachen, aber nicht z. Betreten durch Menschen, bestimmt ist
- verschlossen/vergleichb. gg. ordnungswidr. Zugriff v. außen gesichert
- z.B.: Briefkasten, Tresor, Koffer, Kofferraum
- andere Schutzvorrsichtung: Vorrichtg., d. geeignet ist, Wegnahme d. Sache erhebl. zu erschweren
- z.B.: Zündschloss, Lenkradschloss, Wegfahrsperre, Ketten & vglb. (Sicherung e. öfftl. zugängl. Ggstd.)
- wieder auch m. unberechtigtem Einsatz d. richtigen Schlüssels mögl.
- Kaufhausfälle: elektromagn. Sicherungsetikett (z.B. an Kleidung), d. erst b. Verlassen d. Ladens alarmschlägt (-); elektron. Sicherungseinrichtg., d. Wegnahme mittels (eigenen) Alarmsignals verhindern soll (z.B. an hochwertg. Elektronikartikeln) (+)
- Überwindung nötig -> bloßes Austricksen (z.B. mittels falscher Münzen an Warenautomat) (-)
Regelbeispiele gem. §243 I Nr.3 StGB - Besonders schwere Fälle des Diebstahls
- gewerbsmäßig = Täter will s. aus wiederholter Begehungsweise e. nicht nur vorübergehende EInnahmequelle v. einiger Dauer & einigem Umfang verschaffen
- da rein subj. -> bereits ab 1. Diebstahl mögl.
Diebstahl mit Waffen / Bandendiebstahl / Wohnungseinbruchdiebstahl / schwerer Bandendiebstahl, §§244, 244a StGB
1) §244 I Nr.1a) StGB (Waffe/and. gef. Werkzg.): parallel zu §250 I Nr.1a)
- wenn Werkzeug verwendet: auch §243 §§242, 243 I Nr.1 eröffnet, aber durch QualifikationsTB d. §244 I Nr.1a) verdrängt
2) Nr.1b): parallel zu §250 I Nr.1b)
3) Nr.2: parallel zu §250 I Nr.2
4) Nr.3: schützt häusl. Privatsphäre & Unversehrtht. d. Bewohner
- Wohnung: wie b. Hausfriedensbruch gem. §123; nicht aber Kellerverschläge/freistehende Garagen/Gartenhäuser/Fahrzeuge; Ausnahme: Fahrzeug dient d. Wohnen als ständg. Aufenthaltsort (nicht aber z.B. neben Wohnhaus abgestelltes "Ferienwohnmobil")
- ansonsten (Hdlg. & Modalitäten) parallel zu §243 I Nr.1
5) §244a (Bandenmitgliedsch.): echter QualifikationsTB m. Verbrechenscharakter ggü. VergehensTB in §244 Nr.1 & 3
- keine Besonderheiten; aus Vss. d. §§243, 244 zusammengesetzt
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