StrR - Eigentums- & Vermögensdelikte
StrR
StrR
Kartei Details
Karten | 63 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 15.02.2015 / 16.02.2015 |
Lizenzierung | Namensnennung - Nicht-kommerziell -Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-NC-SA) (Christopher Höhl) |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/strr_eigentums_vermoegensdelikte
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/strr_eigentums_vermoegensdelikte/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Verhältnis §§242, 243, 247, 248a StGB
- §242 StGB schützt Eigentum
- §243: Regelbsp. -> Strafzumessung
- §247/§248a: strafprozessuale Privilegierung ohne eigene Tatbestandsqualität
- §247: absolutes Strafantragserfordernis -> auf Familienmitglieder im Sachverhalt achten
- §248a: relatives Strafantragsdelikt -> bes. öff. Int. mögl. -> Wert n. Verkehrswert z. Tatzeit; BGH: bis €25
Diebstahl, §242 StGB
I) obj. TB
1) Sache: körp. Ggstd. inkl. Tieren unabh. v. Aggregatszustand
2) beweglich: tatsächl. fortzubewegen; im Ggs. zu §§94, 95 BGB auch erst durch Demontage durch Dieb (z.B. Kupferregenrinnen)
3) fremd: zumindest im Miteigentum e. anderen; nicht herrenlose Sachen
-> hier oft zivilrechtl. Eigentumsprüfung! insb. Eigentumserwerb, §§134, 138 BGB, etc.; z.B. Bezahlen v. Drogen & dann Wegnahme d. Geldes durch Käufer ist kein Diebstahl, da wg. Nichtigkt. Dealer kein Eigentümer geworden
- (P) herrenlose Sachen: §§958 ff. BGB; insb. Dereliktion (Eigentumsaufgabe durch Besitzaufgabe & Eigentumsverzicht (§959 BGB)) -> wichtig b. Abfällen m. Weiterverwendungsabsicht (Sperrmüllspende, etc.); nicht verlorene/vergessene Sachen (kein Verzichtswille)
4)Wegnahme: Bruch fr. & Begründg. neuen (nicht notwdg. tätereig.) Gewahrsams (= v. nat. Herrschaftswillen getrag. Sachherrschaft, gemessen an Einzelfall, Verkehrsauffassg., Anschauung d. tägl. Lebens); Sachherrschaftswille auch durch Kinder, Schlafende, Bewusstlose mögl., nicht Tote; genereller Gewahrsamswille reicht -> siehe extra Karte!
II) subj. TB: min. Eventualvorsatz
1) Zueignungsabsicht: zuerst bzgl. Sachsubstanz, dann bzgl. Sachwert prüfen
2) RW d. Zueignung (obj. TBMerkmal!): min. dolus eventualis; kein fälliger & einredefreier Anspr. d. Täters auf Übereignung bzw. gesetzl. Aneignungsanspr. (z.B. §958 BGB)
III) Strafzumessung: Regelbsp., §243 StGB
Diebstahl, §242 StGB - Gewahrsamssphären
- Gewahrsam anzunehmen, wenn Sache am Körper getragen
- innerh. e. Wohnung/Hauses einschl. aller Nebenräume dessen Bewohner zuzuordnen -> ebenso b. Geschäftsinhaber & Geschäftsräumen
- durch räuml. Trennung Gewahrsamlockerung mögl.; Gewahrsam kann aber dennoch fortbestehen -> wenn Distanz in sozial üblichem Rahmen & Sachherrschaft in überschaubarer Zeit wieder ausübbar; z.B. Stehenlassen eines Kfz m. Panne -> Gewahrsamslockerung aber keine Aufgabe! Gegenbsp.: am Strand verlorene Brille (im Ggs. zu b. Friseur vergessener Brille)
Diebstahl, §242 StGB - Wegnahme
-> Gewahrsam = natürlicher Sachherrschaftswille
1) Gewahrsamsbruch: tats. Sachherrschaft d. bisherg. Gewahrs.inh. gg. Willen/ohne Einverständnis aufgehoben
-> TB-Ausschluss b. freiwilliger Übergabe (dann ggf. Unterschlagg., §246 StGB)
- Exklusivitätsverhältnis z. Betrug: hier auch Unterscheidg. v. Betrug (§263) als Selbstschädigg.delikt => Opfer kann nicht gleichzeitig fremden Gewahrsam brechen & d. Sache v. Gewahrsamsinhaber freiwillig bekommen haben
- Konstellationen: Diebesfalle (iE. Provocateur einverstanden -> strafb. untaugl. Versuch); Warenautomatenfälle (durch nicht ordnungsgem. Bedienung wie Falschgeld, Einverständnis d. Anbieters unter Bedingung ordnungsgem. Bezahlg.; Ggs. zu Leerspielen v. Spielautom. m. Kenntnis d. Programme -> Computerbetrug gem. §263a I Alt.3/4); Tankstellenfälle (Unterschlagg./Betrug); Wechselgeldfalle (extra Karte)
- (P) (auch) tätereigener Gewahrsam: Bruch überhaupt mögl.? Konstellationen:
a) gleichrangiger Mitgewahrsam: (+)
b) mehrstufiger Gewahrsam: wenn Täter (z.B. als Abteilungsleiter ggü. Verkäufern) übergeordneten Gewahrsam hat, kein Bruch mögl., Unterschlagg.; wenn Täter untergeordn. G. hat, (+)
2) Begründung neuen Gewahrsams: Täter/Dritter erlangt faktisch tats. Herrschaft über Sache, ohne dass Ausübg. wesentl. Hindernisse entgg.stehen -> Apprehensionstheorie: Ergreifen d. Sache (faktischer Gewahrsam)
- beachte Gewahrsamsenklave abhängig v. Beutegröße: b. Feuerzeug reicht In-der-Hand-Halten -> Berechtigter müsste z. Zurückerlangung in Tabubereich d. Täters eingreifen; unhandl. Ggstd. muss aus d. Herrschaftsbereich d. Opfers geschafft werden -> Abgrenzung zu Trickbetrug (Supermarkt!)
Wechselgeldfalle
= Täter zahlt geringen Betrag m. großem Geldschein, während Opfer Wechselgeld abzählt, behauptet Täter, er hätte doch genug Kleingeld & Opfer legt großen Schein auf Tresen; sodann sagt Täter, doch nicht genug Kleingeld zu haben, Opfer zählt Wechselgeld weiter (glaubt, d. Schein sei in d. Kasse), Täter nimmt Schein an sich & erhält Wechselgeld -> verlässt m. Wechselgeld, Geldschein & Ware d. Laden
-> zivilrechtl. Verhältnisse beachten:
Täter übereignet Geldschein an Opfer durch Hinlegen & Nehmen durch Opfer
- Zurücklegen d. Scheins gibt Täter nicht Eigentum zurück, da nur unter Bedingung d. vollstdg. Kaufpreiszahlg. (§§929 S.1, 158 I BGB)
-> nur Gewahrsamslockerung
- Wechselgeld & Ware wurden übereignet
-> Wegnahme an Geldschein -> Diebstahl d. Geldscheins!
-> bzgl. Ware & Wechselgeld: (Sach-)Betrug, da täuschungsbedingte Übergabe (= Sicherungsbetrug)
Zueignungsabsicht - Definition
= Täter will Sache selbst (Sachsubstanz) oder d. in d. Sache verkörperten Wert (Sachwert) d. eigenen Vermögen / Vermögen e. Dritten wenigstens vorübergehend einverleiben (Aneignung) & d. berechtigten Eigentümer dauerhaft aus s. Position verdrängen (Enteignung)
-> Aneignung: dolus directus 1. Grades
-> Enteignung: dolus eventualis
Diebstahl, §242 StGB - Probleme bzgl. Zueignungsabsicht
- unmittelbare Zerstörung d. Sache nach Wegnahme: n. Rspr. kein Aneignungswille
- nur Schädigungswille ohne Zueignungsabsicht -> Sachbeschädigg.
- Gebrauchsanmaßung (furtum usus): Rückgabewille
- keine Absicht dauerhafter Verdrängg. d. Berechtigten aus s. Eigentumsposition
- bis auf wenige gesetzl. Ausn. (z.B. §248b StGB) straflos
- Maßstab: Umfang & Dauer d. Gebrauchs; resultierende Wertminderung; Sicherheit d. Rückführung oder nur Zufall
- Sparbuch (An-sich-Nehmen, Geld-Abheben & Zurücklegen; vgl. auch Geld-/Telefonkarte): kommt Täter nicht auf Sachsubstanz, sondern darin verkörperten Sachwert an
- Diebstahl iHd. abgehobenen Geldbetrages -> nur inswoeit Zueignungsabsicht
- EC-Karte (mit PIN-Code): kein Interesse an Sachsubstanz d. EC-Karte, wenn Täter sie wieder zurücklegt, nachdem er Geld abgehoben hat -> keine Zueignungsabsicht
- Karte hat auch keinen eigenen Sachwert (im Ggs. zu Sparbuch/Geldkarte)
-> ist vielmehr "Schlüssel" z. Bankkonto
- auch kein Enteignungsvorsatz
=> kein Diebstahl
- Diebstahl d. Geldes aus Geldautomaten? wg. richtiger PIN aber tbausschl. Einverständnis d. Bank -> Übereignung gem. §929 S.1 BGB -> Geld ist keine fremde Sache => Diebstahl (&Unterschlagg.) (-)
- aber Computerbetrug gem. §263a I Alt.3 StGB (geschaffen z. Schließung derartg. Strafbarkt.lücken)
Abgrenzung Sachsubstanz / Sachwert
-> insb. Umtauschfälle: Täter kauft Ware zuvor regulär; geht m. Quittung am nächsten Tag wieder in Laden, nimmt s. gleiches Produkt & "gibt es zurück", indem er d. Quittung vorlegt
- will nicht Sachsubstanz d. Ware s. Vermögen einverleiben, sondern verkörperten Sachwert
- n. Rspr. f. Annahme d. Zueignungsabsicht "Leugnung d. Eigentümerstellg." b. Umtausch d. Sache durch d. Täter erford.