Strat_MAN_Indirekte_Immoanlagen

CUREM MAS Real Estate Strategisches Management Hr. Marbach

CUREM MAS Real Estate Strategisches Management Hr. Marbach


C. H.
Diese Lernkarten bieten einen grundlegenden Überblick über indirekte Immobilienanlagen in der Schweiz. Sie behandeln wichtige Themen wie die Lex Koller, die Bestimmungen für kotierte Gesellschaften, verschiedene Anlagegefässe wie SICAVs, Kommanditgesellschaften und Anlagestiftungen, sowie die Besteuerung und regulatorischen Anforderungen. Anleger und Interessierte profitieren von den detaillierten Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und den spezifischen Anforderungen an Immobilienfonds und Immogesellschaften.
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Allemand
Créé / Mis à jour
18.04.2014 / 14.01.2018

Cartes-fiches

Möglichen rechtlichen Gefässe für indirekte Immoanlagen

  • Kollektive Kapitalanlagen (KAG): Fonds, SICAV, KGK, FINMA-Kontrolle
  • Anlagestiftungen: BSV oder kantonal beaufsichtigt (95% aller immo-Stiftungen sind bei KGAST)
  • Genossenschaften: keine Beaufsichtigung
  • Immobiliengesellschaften: keine Beaufsichtigung, evtl. kotiert

Anlageformen unter der KAG

  • Offene kollektive Anlagen (Evergreens, Kapital kann immer herausgenommen werden)
    • Vertraglicher Fonds
    • Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
  • Geschlossene Anlagen (Rückgabe nicht möglich, aber handelbar)
    • Kommanditgesellschaft (KGK) -> limited partnership, klassisch für private equity)
    • Investment mit festem Kapital (SICAF)

Wie ist ein Fonds strukturiert?

  • Der Fonds ist keine juristische Person sondern ein Vertrag
  • Eigentümerin der Liegenschaft ist die Fondsleitung: treuhänderischer Umgang für die Anleger
  • Fonds ist einfacher aufzusetzen als ein SICAV, denn es braucht keine Institutsbewilligung
  • Nettovermögen mind. 5 Mio. CHF nach einem Jahr

 

Fondsleitung (muss eine AG sein), Depotbank, Vermögensverwalter

Was ist ein qualifizierter Anleger

  • Banken, Versicherungen
  • öffentlich-rechtliche Körperschaften u. Vorsorgeeinrichtungen mit prof. Tresorie
  • Unternehmen mit prof. Tresorie
  • Vermögende
    • mit mind 5 Mio. CHF Vermögen
    • entsprechender Ausbildung u. Berufserfahrung im Finanzsektor sowie Vermögen mind. 500'000 CHF

Wie ist eine SICAV strukturiert?

  • SICAV ist eine AG aber mit variablem Kapital -> juristische Person!
  • SICAV ist Eigentümerin der Liegenschaften
  • Es gibt Promotoren mit Unternehmeraktien: Übertragung der Aktien muss von der FINMA genehmigt werden
  • Es gibt Anleger mit Anlegeraktien (mind. 5 Anleger)
  • Beide Aktien sind nennwertlos und haben das selbe Gewicht (one share one vote)
  • Auflösen der SICAV können nur die Promotoren entscheiden
  • Fondsleitung ist seitlich angehängt, Vermögensverwalter ist in einer Beziehung zu Fondsleitung und SICAV direkt
  • Depotbank

Vorschriften für Immofonds und SICAV

  • Grundstücke, müssen aber bebaut oder mind. erschlossen und über eine rechtskräftige Baubewilligung verfügen
  • Immo.gesellschaft aber mit mind. 66% Beherrschung
  • Immofonds bis max. 25% des Vermögends
  • Kotierte Immogesellschaft bis max. 25% des Vermögens
  • Ausl. Immowerte mit hinreichender Bewertung
  • Miteigentum sofern Mehrheit der Anteile und Stimmen und Vorkaufsrecht darf nicht aufgehoben werden

Risikoverteilung

  • Diversifikation nach Objekten, Nutzungsarten, Alter etc
  • Mind. 10 Grundstücke
  • Verkehrswert eines Grundstücks darf nicht mehr als 25% des Vermögens betragen
  • Bauland max. 30%
  • Baurecht max 20%
  • Schuldbriefe max 10%
  • Anteile an weiteren Fonds u. Immogesellschaften max 25%
  • Belehnung in der Regel bis max 33% des Vermögens vorübergehend bis max 50%
  • Keine Geschäfte mit nahestehenden Personen
  • Schätzung von mind. 2 unabhängigen Personen mit FINMA-Bewilligung

Kriterien für den Markterfolg eines Investmentgefässes

  • Transparent
  • Akzeptanz / Bekanntheit der Akteure
  • Geschwindigkeit bei der Eröffnung
  • Regulierungen
  • Rechtliche Grundlagen

Grundlagen Kommanditgesellschaft (KGK)

  • KGK ist das Produkt und nur für qual. Anleger zugänglich
  • Es gibt die Promotoren hinter der Komplementär AG
  • und es gibt Anleger (Kommanditäre (liimited Partner)
  • Es ist im Grundsatz ein Vertragskonstrukt, welches aber zu einer jur. Person führt
  • Komplementär haftet unbeschränkt (muss aber eine CH AG sein)
  • Kommanditäre haften beschränkt
  • Zulässig sind Investitionen in Projekte
  • Investitionen dürfen weder direkt noch indirekt verbunden sein mit dem Komplementär, der Verwaltung und den Anlegern

Grundlagen Anlagestiftung

  • Stiftung ist Eigentümerin der Immobilien (auch im Grundbuch)
  • Stiftungsrat ist verantwortlich
  • Anlagen sind nur für Vorsorgeeinrichtungen offen
  • Einschränkung auf Bestand und erschlossene Grundstücke mit zeitnahen Baubeginn
  • Restriktionen beim Eigentum
    • Bauprojekte und sanierungsbedürftige Liegenschaften max 30%
    • Verkehrswert eines Grundstücks max 15%
    • Belehnungsquote max 50% über Gesamtvermögen
    • Kollektive Anlagen mit Belehnungsquote von mehr als 50% dürfen max 20% des Vermögens ausmachen

Grundlagen Genossenschaft

  • Mind. 7 Genossenschafter als Anleger
  • Genossenschaft als jur. Person ist Eigentümerin
  • Beschränkte Haftung der Genossenschafter
  • Restriktion bei der Gewinnausschüttung
  • Beitritt und Austritt muss immer möglich sein
  • Gleichbehandlung der Genossenschafter (Staffelung der Stimmkraft nach Anteilsscheinbesitz ist ausgeschlossen)

Besteuerung der Gefässe

  • Fonds, SICAV und KGK haben in der Regel eine bevorzugte Besteuerung als kollektive Kapitalanlage
    • Die Ausschüttung an den Anleger ist steuerfrei, die Einnahmen des Fonds sind je nach Standortkanton der Liegenschaft speziell besteuert (ZH: 5%, VS: 10%, SH: 3%)
  • SICAF, Immogesellschaft, Genossenschaft sind ordentlich besteuert als Gesellschaft
    • Sowohl die Ausschüttung an den Investor als auch die Einnahmen der Gesellschaft werden normal besteuert
  • Anlagestiftung sind grunsätzlich steuerbefreit

Nicht-regulierte Immogesellschaften

  • Investmentclubs
    • Mitglieder fällen gemeinsam Anlageentscheide
    • Rechte sind in Statuten festgehalten
    • Regelmässige Info an die Mitglieder zum Stand der Anlagen
    • Max 20 Mitglieder
  • Investmentgesellschaften
    • Sofern an einer CH-Börse kotiert
    • bzw. ausschliesslich qualifizierte Investoren und Namensaktien
  • Operative Gesellschaften

Wird diesen Richtlinien zuwiedergehandelt, kann die FINMA einschreiten -> Liquidation oder Zwang zur Überführung der Gesellschaft in ein Gefäss unter KAG

Kotierung an einer CH Börse

  • SIX, Standard Immogesellschaft
    • Erträge mind. 66% aus Immoaktivitäten
    • Mind. 25 Mio. Eigenkapital
    • Mind. Streuung im Publikum 25%
    • Kotierungsprospekt gemäss Schema C
  • BX
    • Keine spez. Vorgabe für Immogesellschaft
    • Mind. Eigenkapital 2 Mio. CHF
    • Mind. Streuung im Publikum: 15%
    • Kotierungsprospekt nach Art 12. des Reglements
  • BX ist für viele PKs gesperrt (Liquidität des Handels)

Vorgehen

  • Vorbereitung (5 Monate)
    • Auswahl Partner
    • Schaffung Kotierungsvoraussetzung
    • Publizität
    • Interne Reglemente
    • Druck Prospekt und Vertrag mit Bank für Platzierung
  • Bookbuilding (2 Wochen)
    • Roadshow
    • Zuteilung
  • Platzierung (3 Tage)
    • HR Eintrag Kapitalerhöhung
    • Erster Handelstag
    • Lieferung der Aktien

Schaffung der Kotierungsvoraussetzungen

  • Rechtliche Due Diligence
  • Anpassung des Rechnungslegungsstandards (Swiss GAAP FER)
  • Bewertung des Portfolios
  • Corporate Governance
    • Unabhängiger Verwaltungsrat
    • Verwaltungsratsausschüsse
    • Kompensationssystem
  • Anpassung der Statuten
    • Vinkulierung
    • Kapitalerhöhung
    • Wertpapiere
    • Opting-in/opting out

Pflichten einer kotierten Gesellschaft

  • Publizität (Berichterstattung)
  • Verbot Insiderhandel
  • Meldung von Managementtransaktionen
  • Meldepflichten
    • Eigentümerstruktur bei Schwellenwerten
    • Gilt direkt oder indirekt oder in Gruppe
    • Aktionär ist eigentlich meldepflichtig

Grundlagen Lex Koller

  • Erwerb von Grundstücken (Wohnimmobilien) durch Personen im Ausland ist bewilligungspflichtig bzw. verboten
  • Drei Kriterien zur Beurteilung der Lex Koller
    • Erwerber gilt als Person im Ausland
    • Kaufobjekt handelt sich um bewilligungspflichtiges Grundstück
    • Erwerb gilt als Erwerb im Sinne der Lex Koller
  • Liegt eine Bewilligungspflicht vor, kann die Behörde eine Bewilligung erteilten sofern ein gesetzlicher Bewilligungsgrund gegeben ist.
  • Als Person im Inland gilt
    • CH Bürger
    • EU/EFTA Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz
    • Anderer Ausländer mit Wohnsitz in CH und Aufenthaltsbewilligung C
    • Kapitalgesellschaft mit Sitz in CH sofern nicht ausländisch beherrscht (Stimmrecht, Fin. Beteiligung, Fremdkapital)
  • Als Person im Ausland gilt
    • Ausländer mit Wohnsitz im Ausland
    • Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland (unabhängig von deren Beherrschung)
    • Kapitalgesellschaft mit Sitz in der CH aber ausl. beherrscht
    • Personen im Inland, die treuhänderisch für eine Person im Ausland agieren
    • Trusts
  • Als nicht bewilligungspflichtiges Grundstück gilt
    • Hauptwohnsitz von nat. Personen
    • Betriebsstätte
    • Ausnahmen wie Erben, Miteigentum, Zweitwohnsitz von Pendlern
  • Als bewilligungspflichtiges Grundstück gilt
    • Wohnliegenschaften sofern nicht Hauptwohnsitz
    • Entwicklungsland / unüberbautes Land
    • Betriebsliegenschaft mit grosser Landreserve (mehr als 33% der Parzelle)
    • Parkhäuser
    • Grundstücke für andere Zwecke
  • Als bewilligungspflichtiger Erwerb gilt
    • Kauf, Baurecht, Wohnrecht, Nutzniessung
    • Kaufs- Vorkaufs, Rückkaufsrechte
    • Jegliche eigentümerische Stellung (langfristiger Mietvertrag)
    • Erwerb von Anteilen an Immogesellschaften
    • Erwerb von Anteilen an vertraglichen Immofonds sofern kein regelmässiger Handel stattfindet
  • Nicht bewilligungspflichter Erwerb gilt
    • Miete
    • Erwerb von kotierten Aktien
    • Erwerb von Anteilen an vertraglichen Anlagefonds sofern ein regelmässiger Handel stattfindet

Étudier