Strat_MAN_Indirekte_Immoanlagen
CUREM MAS Real Estate Strategisches Management Hr. Marbach
CUREM MAS Real Estate Strategisches Management Hr. Marbach
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Flashcards
Möglichen rechtlichen Gefässe für indirekte Immoanlagen
- Kollektive Kapitalanlagen (KAG): Fonds, SICAV, KGK, FINMA-Kontrolle
- Anlagestiftungen: BSV oder kantonal beaufsichtigt (95% aller immo-Stiftungen sind bei KGAST)
- Genossenschaften: keine Beaufsichtigung
- Immobiliengesellschaften: keine Beaufsichtigung, evtl. kotiert
Anlageformen unter der KAG
- Offene kollektive Anlagen (Evergreens, Kapital kann immer herausgenommen werden)
- Vertraglicher Fonds
- Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
- Geschlossene Anlagen (Rückgabe nicht möglich, aber handelbar)
- Kommanditgesellschaft (KGK) -> limited partnership, klassisch für private equity)
- Investment mit festem Kapital (SICAF)
Wie ist ein Fonds strukturiert?
- Der Fonds ist keine juristische Person sondern ein Vertrag
- Eigentümerin der Liegenschaft ist die Fondsleitung: treuhänderischer Umgang für die Anleger
- Fonds ist einfacher aufzusetzen als ein SICAV, denn es braucht keine Institutsbewilligung
- Nettovermögen mind. 5 Mio. CHF nach einem Jahr
Fondsleitung (muss eine AG sein), Depotbank, Vermögensverwalter
Was ist ein qualifizierter Anleger
- Banken, Versicherungen
- öffentlich-rechtliche Körperschaften u. Vorsorgeeinrichtungen mit prof. Tresorie
- Unternehmen mit prof. Tresorie
- Vermögende
- mit mind 5 Mio. CHF Vermögen
- entsprechender Ausbildung u. Berufserfahrung im Finanzsektor sowie Vermögen mind. 500'000 CHF
Wie ist eine SICAV strukturiert?
- SICAV ist eine AG aber mit variablem Kapital -> juristische Person!
- SICAV ist Eigentümerin der Liegenschaften
- Es gibt Promotoren mit Unternehmeraktien: Übertragung der Aktien muss von der FINMA genehmigt werden
- Es gibt Anleger mit Anlegeraktien (mind. 5 Anleger)
- Beide Aktien sind nennwertlos und haben das selbe Gewicht (one share one vote)
- Auflösen der SICAV können nur die Promotoren entscheiden
- Fondsleitung ist seitlich angehängt, Vermögensverwalter ist in einer Beziehung zu Fondsleitung und SICAV direkt
- Depotbank
Vorschriften für Immofonds und SICAV
- Grundstücke, müssen aber bebaut oder mind. erschlossen und über eine rechtskräftige Baubewilligung verfügen
- Immo.gesellschaft aber mit mind. 66% Beherrschung
- Immofonds bis max. 25% des Vermögends
- Kotierte Immogesellschaft bis max. 25% des Vermögens
- Ausl. Immowerte mit hinreichender Bewertung
- Miteigentum sofern Mehrheit der Anteile und Stimmen und Vorkaufsrecht darf nicht aufgehoben werden
Risikoverteilung
- Diversifikation nach Objekten, Nutzungsarten, Alter etc
- Mind. 10 Grundstücke
- Verkehrswert eines Grundstücks darf nicht mehr als 25% des Vermögens betragen
- Bauland max. 30%
- Baurecht max 20%
- Schuldbriefe max 10%
- Anteile an weiteren Fonds u. Immogesellschaften max 25%
- Belehnung in der Regel bis max 33% des Vermögens vorübergehend bis max 50%
- Keine Geschäfte mit nahestehenden Personen
- Schätzung von mind. 2 unabhängigen Personen mit FINMA-Bewilligung
Kriterien für den Markterfolg eines Investmentgefässes
- Transparent
- Akzeptanz / Bekanntheit der Akteure
- Geschwindigkeit bei der Eröffnung
- Regulierungen
- Rechtliche Grundlagen
Grundlagen Kommanditgesellschaft (KGK)
- KGK ist das Produkt und nur für qual. Anleger zugänglich
- Es gibt die Promotoren hinter der Komplementär AG
- und es gibt Anleger (Kommanditäre (liimited Partner)
- Es ist im Grundsatz ein Vertragskonstrukt, welches aber zu einer jur. Person führt
- Komplementär haftet unbeschränkt (muss aber eine CH AG sein)
- Kommanditäre haften beschränkt
- Zulässig sind Investitionen in Projekte
- Investitionen dürfen weder direkt noch indirekt verbunden sein mit dem Komplementär, der Verwaltung und den Anlegern
Grundlagen Anlagestiftung
- Stiftung ist Eigentümerin der Immobilien (auch im Grundbuch)
- Stiftungsrat ist verantwortlich
- Anlagen sind nur für Vorsorgeeinrichtungen offen
- Einschränkung auf Bestand und erschlossene Grundstücke mit zeitnahen Baubeginn
- Restriktionen beim Eigentum
- Bauprojekte und sanierungsbedürftige Liegenschaften max 30%
- Verkehrswert eines Grundstücks max 15%
- Belehnungsquote max 50% über Gesamtvermögen
- Kollektive Anlagen mit Belehnungsquote von mehr als 50% dürfen max 20% des Vermögens ausmachen
Grundlagen Genossenschaft
- Mind. 7 Genossenschafter als Anleger
- Genossenschaft als jur. Person ist Eigentümerin
- Beschränkte Haftung der Genossenschafter
- Restriktion bei der Gewinnausschüttung
- Beitritt und Austritt muss immer möglich sein
- Gleichbehandlung der Genossenschafter (Staffelung der Stimmkraft nach Anteilsscheinbesitz ist ausgeschlossen)
Besteuerung der Gefässe
- Fonds, SICAV und KGK haben in der Regel eine bevorzugte Besteuerung als kollektive Kapitalanlage
- Die Ausschüttung an den Anleger ist steuerfrei, die Einnahmen des Fonds sind je nach Standortkanton der Liegenschaft speziell besteuert (ZH: 5%, VS: 10%, SH: 3%)
- SICAF, Immogesellschaft, Genossenschaft sind ordentlich besteuert als Gesellschaft
- Sowohl die Ausschüttung an den Investor als auch die Einnahmen der Gesellschaft werden normal besteuert
- Anlagestiftung sind grunsätzlich steuerbefreit
Nicht-regulierte Immogesellschaften
- Investmentclubs
- Mitglieder fällen gemeinsam Anlageentscheide
- Rechte sind in Statuten festgehalten
- Regelmässige Info an die Mitglieder zum Stand der Anlagen
- Max 20 Mitglieder
- Investmentgesellschaften
- Sofern an einer CH-Börse kotiert
- bzw. ausschliesslich qualifizierte Investoren und Namensaktien
- Operative Gesellschaften
Wird diesen Richtlinien zuwiedergehandelt, kann die FINMA einschreiten -> Liquidation oder Zwang zur Überführung der Gesellschaft in ein Gefäss unter KAG
Kotierung an einer CH Börse
- SIX, Standard Immogesellschaft
- Erträge mind. 66% aus Immoaktivitäten
- Mind. 25 Mio. Eigenkapital
- Mind. Streuung im Publikum 25%
- Kotierungsprospekt gemäss Schema C
- BX
- Keine spez. Vorgabe für Immogesellschaft
- Mind. Eigenkapital 2 Mio. CHF
- Mind. Streuung im Publikum: 15%
- Kotierungsprospekt nach Art 12. des Reglements
- BX ist für viele PKs gesperrt (Liquidität des Handels)
Vorgehen
- Vorbereitung (5 Monate)
- Auswahl Partner
- Schaffung Kotierungsvoraussetzung
- Publizität
- Interne Reglemente
- Druck Prospekt und Vertrag mit Bank für Platzierung
- Bookbuilding (2 Wochen)
- Roadshow
- Zuteilung
- Platzierung (3 Tage)
- HR Eintrag Kapitalerhöhung
- Erster Handelstag
- Lieferung der Aktien
Schaffung der Kotierungsvoraussetzungen
- Rechtliche Due Diligence
- Anpassung des Rechnungslegungsstandards (Swiss GAAP FER)
- Bewertung des Portfolios
- Corporate Governance
- Unabhängiger Verwaltungsrat
- Verwaltungsratsausschüsse
- Kompensationssystem
- Anpassung der Statuten
- Vinkulierung
- Kapitalerhöhung
- Wertpapiere
- Opting-in/opting out
Pflichten einer kotierten Gesellschaft
- Publizität (Berichterstattung)
- Verbot Insiderhandel
- Meldung von Managementtransaktionen
- Meldepflichten
- Eigentümerstruktur bei Schwellenwerten
- Gilt direkt oder indirekt oder in Gruppe
- Aktionär ist eigentlich meldepflichtig
Grundlagen Lex Koller
- Erwerb von Grundstücken (Wohnimmobilien) durch Personen im Ausland ist bewilligungspflichtig bzw. verboten
- Drei Kriterien zur Beurteilung der Lex Koller
- Erwerber gilt als Person im Ausland
- Kaufobjekt handelt sich um bewilligungspflichtiges Grundstück
- Erwerb gilt als Erwerb im Sinne der Lex Koller
- Liegt eine Bewilligungspflicht vor, kann die Behörde eine Bewilligung erteilten sofern ein gesetzlicher Bewilligungsgrund gegeben ist.
- Als Person im Inland gilt
- CH Bürger
- EU/EFTA Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz
- Anderer Ausländer mit Wohnsitz in CH und Aufenthaltsbewilligung C
- Kapitalgesellschaft mit Sitz in CH sofern nicht ausländisch beherrscht (Stimmrecht, Fin. Beteiligung, Fremdkapital)
- Als Person im Ausland gilt
- Ausländer mit Wohnsitz im Ausland
- Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland (unabhängig von deren Beherrschung)
- Kapitalgesellschaft mit Sitz in der CH aber ausl. beherrscht
- Personen im Inland, die treuhänderisch für eine Person im Ausland agieren
- Trusts
- Als nicht bewilligungspflichtiges Grundstück gilt
- Hauptwohnsitz von nat. Personen
- Betriebsstätte
- Ausnahmen wie Erben, Miteigentum, Zweitwohnsitz von Pendlern
- Als bewilligungspflichtiges Grundstück gilt
- Wohnliegenschaften sofern nicht Hauptwohnsitz
- Entwicklungsland / unüberbautes Land
- Betriebsliegenschaft mit grosser Landreserve (mehr als 33% der Parzelle)
- Parkhäuser
- Grundstücke für andere Zwecke
- Als bewilligungspflichtiger Erwerb gilt
- Kauf, Baurecht, Wohnrecht, Nutzniessung
- Kaufs- Vorkaufs, Rückkaufsrechte
- Jegliche eigentümerische Stellung (langfristiger Mietvertrag)
- Erwerb von Anteilen an Immogesellschaften
- Erwerb von Anteilen an vertraglichen Immofonds sofern kein regelmässiger Handel stattfindet
- Nicht bewilligungspflichter Erwerb gilt
- Miete
- Erwerb von kotierten Aktien
- Erwerb von Anteilen an vertraglichen Anlagefonds sofern ein regelmässiger Handel stattfindet