Strassenverkehr
Begriffe / Definition
Begriffe / Definition
Kartei Details
Karten | 50 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Kriminologie |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 22.10.2013 / 08.12.2021 |
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Lieferwagen
«Lieferwagen» sind leichte Motorwagen zum Sachentranspoert (Klasse N1), einschliesslich solcher mit zusätzlichen wegklappbaren Sitzen im Laderaum zum gelegentlichen, nicht gewerbsmässigen Personentransport, wenn insgesamt höchstens neun Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin vorhanden sind;
Lastwagen
«Lastwagen» sind schwere Motorwagen zum Sachentranspoert (Klassen N2 oder N3) mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;
Motorkarren
«Motorkarren» sind Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit 30km/h (Messtoleranz 10 Prozent), die nicht für den Personentransport gebaut sind;
Traktoren
«Traktoren» sind zum Ziehen von Anhängern gebaute Motorwagen mit kurzem Radstand und höchstens einem geringen eigenen Tragraum;
Sattelschlepper / Sattelmotorfahrzeug
«Sattelschlepper» sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwagen (Klasse N; höchstens neun Sitzplätze). Sie können einen eigenen Tragraum haben;
«Sattelmotorfahrzeug» ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger. Für die Einteilung als schwere oder leichte Fahrzeuge ist nur das Gesamtgewicht des Sattelschleppers t massgebend.
Klasseneinteilung nach EU- Recht (VTS)
Transportmotorwagen der Klasse M sind Motorwagen zum Personentransport, diejenigen der Klasse N Motorwagen zum Sachentransport. Sie werden nach dem Garantiegewicht, der Anzahl verfügbarer Sitzplätze oder beiden Merkmalen in Klassen eingeteilt.
• Siehe VTS Art. 12 Abs. 1 Bst. a-f
Arbeitsmotorwagen
1 «Arbeitsmotorwagen» sind Motorwagen, mit denen (ausgenommen nach Abs. 4) keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeiten (wie Sägen, Fräsen, Spalten, Dreschen, Heben und Verschieben von Lasten, Erdbewegungen, Schneeräumung usw.) gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen. Ihr Motor kann neben dem Antrieb der Arbeitsgeräte auch für die Fortbewegung des Fahrzeugs dienen.
3 Es werden folgende Arten von Arbeitsmotorwagen unterschieden:
a. «Arbeitsmaschinen»
b. «Arbeitskarren»
Motorräder
«Motorräder» sind einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern, die nicht Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstaben a und b sind, mit oder ohne Seitenwagen.
Übrige Motorfahrzeuge
Definition im «Brüstlein» konsultieren
Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
Doppelräder
Motoreinachser, Motorhandwagen
Motorfahrräder
«Motorfahrräder» sind:
• einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, höchstens 1,00 kW Motorleistung und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50cm3, oder einem Elektromotor, der bei einer allfälligen Tretunterstützung bis höchstens 45km/h wirkt.
Leicht-Motorfahrräder
«Leicht-Motorfahrräder», das heisst Fahrzeuge mit einem Elektromotorvon höchstens 0,5kW Motorleistung, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis 25 km/h wirkt
Anhänger
«Anhänger» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen u werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtungen schwenkbar verbunden sind. Abschlepprollis gelten nicht als Anhänger. Für Motorfahrzeuge, die mit Hilfe einer Deichsel wie ein Anhänger gezogen werden, gelten die Vorschriften für Anhänger sinngemäss.
Fahrräder und Kinderräder
«Fahrräder» sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische Vorrichtungen ausschlisslich mit der Kraft der darauf sitzenden Personen fortbewegt werden. Kinderräder und Behindertenfahrstühle gelten nicht als Fahrräder.
«Kinderräder» sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen, jedoch speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter vorgesehen sind.
• SVG Art. 19: Kinder dürfen vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Hauptstrassen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person Rad fahren.
Weitere motorlose Fahrzeuge
VTS Art. 20 Transportanhänger nach schweizerischem Recht
VTS Art. 21 Klasseneinteilung von Transportanhängern nach EU- Recht
Arten von Arbeitsanhängern
Handwagen, Tierfuhrwerke
Invalidenfahrstühle
Ausnahmefahrzeuge
Definition Ausnahmefahrzeuge
Raupenfahrzeuge
Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite
Andere Fahrzeuge mit Überbreite
Geltungsbereich (SVG)
Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge oder Fahrräder verursacht werden.
Verkehrsflächen
Begriff der Strasse
Nach der Terminologie des SVG sind Strassen, die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen und Fussgänger benützten Verkehrsflächen. Der Begriff Strasse darf also nicht wörtliche im Sinne unseres Sprachgebrauchs ausgelegt werden, sondern ist weiter zu fassen.
Öffentlichkeit
Öffentlich sind Strassen, die nicht nicht auschliesslich privatem Gebrauch dienen. Ausschliesslich privaten Zwecken dienen ein abgeschlossener Raum eines Hauses (Garage), ein unmittelbar zu einem Haus gehörender umfriedeter Platz, Hof oder Garten, ein Werkplatz, insbesondere also Örtlichkeiten, die gegen den Willen des Eigentümers nicht betreten werden dürfen, deren unbefugtes Betreten allenfalls strafbar ist (Hausfriedensbruch nach StGB Art. 186) Entscheidend für den privaten oder öffentlichen Charakter einer Fläche sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Art und Weise der faktischen Benützungsmöglichkeiten.
Autobahnen
Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
Fahrbahn
Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
• Alle von Fahrzeugen und Fussgängern benützten öffentlichen Verkehrsflächen.
Fahrstreifen
Fahrstreifen sind die für der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten.
Radweg
Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind.
Fahrzeugähnliche Geräte (FäG)
Fahrzeugähnliche Geräte
(FäG) sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder. Fahrräder und Invalidenfahrstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte.
Verkehrsregelung
Verkehrsregelung ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
Verzweigung
Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldweg, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
Innerorts / ausserorts
Der Bereich «innerorts» beginnt beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» (4.27) oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» (4.29) und endet beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» (4.28) oder» Ortsende auf Nebenstrassen» (4.30).Der Bereich «ausserorts» beginnt beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» oder «Ortsende auf Nebenstrassen» und endet beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen».
Zusatztafeln
Zusatztafeln sind Tafeln mit ergänzenden zu Signalen
Autobahnen
Autobahnen sind die mit dem Signal «Autobahn» (4.01), Autostrassen die mit dem Signal «Autostrasse» (4.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen besondere Verkehrsregeln gelten (Art. 45 Abs. 1).
Hauptstrassen
Hauptstrassen sind die mit dem Signal «Hauptstrasse» (3.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen die Führer, abweichend vom gesetzlichen Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG), bei Verzweigungen vorttberechtig sind (Art. 37 Abs. 1).
Nebenstrassen
Nebenstrassen sind alle Strassen, deren Beginn nicht besonders gekennzeichnet ist und auf denen die allgemeine Verkehrsregeln gelten (z. B. Rechtsvortritt nach Art. 36 Abs. 2SVG).
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