Strassenverkehr

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Langue Deutsch
Catégorie Criminologie
Niveau Autres
Crée / Actualisé 22.10.2013 / 08.12.2021
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Geltungsbereich (SVG)

Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge oder Fahrräder verursacht werden.

Verkehrsflächen

Begriff der Strasse

Nach der Terminologie des SVG sind Strassen, die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen und Fussgänger benützten Verkehrsflächen. Der Begriff Strasse darf also nicht wörtliche im Sinne unseres Sprachgebrauchs ausgelegt werden, sondern ist weiter zu fassen.

Öffentlichkeit

Öffentlich sind Strassen, die nicht nicht auschliesslich privatem Gebrauch dienen. Ausschliesslich privaten Zwecken dienen ein abgeschlossener Raum eines Hauses (Garage), ein unmittelbar zu einem Haus gehörender umfriedeter Platz, Hof oder Garten, ein Werkplatz, insbesondere also Örtlichkeiten, die gegen den Willen des Eigentümers nicht betreten werden dürfen, deren unbefugtes Betreten allenfalls strafbar ist (Hausfriedensbruch nach StGB Art. 186) Entscheidend für den privaten oder öffentlichen Charakter einer Fläche sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Art und Weise der faktischen Benützungsmöglichkeiten.

Autobahnen

Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen Autobahnen weisen eine getrennte  Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.

Fahrbahn

Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.

• Alle von Fahrzeugen und Fussgängern benützten öffentlichen Verkehrsflächen.

Fahrstreifen

Fahrstreifen sind die für der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten.

Radweg

Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind.

Fahrzeugähnliche Geräte (FäG)

 

Fahrzeugähnliche Geräte

(FäG) sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder. Fahrräder und Invalidenfahrstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte.

 

Verkehrsregelung

Verkehrsregelung ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.

Verzweigung

Verzweigungen  sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldweg, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.

Innerorts / ausserorts

Der Bereich «innerorts» beginnt beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» (4.27) oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» (4.29) und endet beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» (4.28) oder» Ortsende auf Nebenstrassen» (4.30).Der Bereich «ausserorts» beginnt beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» oder «Ortsende auf Nebenstrassen» und endet beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen».

Zusatztafeln

Zusatztafeln sind Tafeln mit ergänzenden zu Signalen

Autobahnen

Autobahnen sind die mit dem Signal «Autobahn» (4.01), Autostrassen die mit dem Signal «Autostrasse» (4.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen besondere Verkehrsregeln gelten (Art. 45 Abs. 1).

Hauptstrassen

Hauptstrassen sind die mit dem Signal «Hauptstrasse» (3.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen die Führer, abweichend vom gesetzlichen Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG), bei Verzweigungen vorttberechtig sind (Art. 37 Abs. 1).

Nebenstrassen

Nebenstrassen sind alle Strassen, deren Beginn nicht besonders gekennzeichnet ist und auf denen die allgemeine Verkehrsregeln gelten (z. B. Rechtsvortritt nach Art. 36 Abs. 2SVG).

Geltungsbereich VTS

1 Diese Verordnung enthält die technischen Anforderungen für Fahrzeuge, die dem SVG unterstehen.

2 Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden, unterstehen dieser Verordnung, solange sie unabhängig von Gleisen auf öffentlichen Strassen verkehren.

3 Luftkissenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Propeller- oder Rückstossantrieb sowie andere Motorfahrzeuge ohne Räder oder Raupen sind zum Verkehr auf öffentlichen Strassen nicht zugelassen.

Spurweite

«Spurweite» ist der Abstand zwischen den Laufbahnmitte der Räder einer Achse, gemessen am Berührungspunkt der Reifen mit dem Boden; (…).

Leergewicht

«Leergewicht» ist, unter Vorbehalt von Absatz 7, das Gewicht des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermittel, Treibstoff (mind. 90 % der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstoffüllmenge) und der eventuell vorhandenen Zusatzausrüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupplung, Werkzeug, Radkeil, Feuerlöscher sowie dem Führer oder der Führerin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg angenommen wird.

Betriebsgewicht

«Betriebsgewicht» ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges und beinhaltet namentlich auch das Gewicht der Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers.

Garantiegewicht

«Garantiegewicht» = technisch zulässige Höchstgewicht … ist das vom Hersteller oder von der Herstellerin höchstens zugelassene Gewicht. Das Garantiegewicht entspricht der «Gesamtmasse» der EU-Terminologie.

Gesamtgewicht

«Gesamtgewicht» ist das für die Zulassung massgebende Gewicht (Art. 9 Abs. 3bis SVG). Es ist das höchste Gechicht mit dem das Fahrzeug verkehren darf. «Nutzlast» ist, unter Vorbehalt von Absatz 7, die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht.

Nutzlast

«Nutzlast» ist, unter Vorbehalt von Absatz 7, die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht.

Gesamtzugsgewicht

«Gesamtzugsgewicht» (Gewicht der Fahrzeugkombination) ist das Gesamtgewicht einer Kombination, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger.

Sattellast

«Sattellast» ist der Gewichtsanteil, der vom Sattelanhängerauf den Sattelschlepper übertragen wird.

Stützlast

«Stützlast» (Deichsellast) ist die Last, welche über die Zugvorrichtung(Anhängerdeichsel) auf die Verbinungseinrichtung(Anhängerkupplung Zugfahrzeug) übertragen wird.

Anhängelast

«Anhängelast» ist das Betriebsgewicht von Anhängern, die an einem Zugfahrzeug mitgeführt werden. Die zulässige Anhängelast bzw. das Gesamtzugsgewicht ist im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs vermerkt.

Achslast

«Achslast» ist das von den Rädern einer Einzelachse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragene Gewicht. Alle im Fahrzeugausweis des jeweiligen Fahrzeuges enthaltenen Masse und Gewichte stehen  immer über den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

Adhäsionsgewicht

«Adhäsionsgewicht» ist das Gewicht auf der oder den Antriebachsen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination.

Fahrzeuge

1 «Fahrzeuge» im Sinne dieser Verordnung sind alle nachstehend definierten Motorfahrzeugen und motorlosen Farhzeugen.

Motorwagen

2 Motorwagen bis zu 3500kg Gesamtgewicht sind «leichte»; die übrigen sind «schwere Motorwagen».

Transportmotorwagen

«Transportmotorwagen» sind Motorwagen zum Personen oder Sachentransport oder sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. (…).

Personenwagen

«Personenwagen» sind leichte Motorwagen Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 bis 3,50 t);

Schwere Personenwagen

«Schwere Personenwagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 über 3,50 t);

Kleinbusse

«Kleinbusse» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 bis 3,50 t);

Gesellschaftswagen

«Gesellschaftswagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 über 3,50 t oder M3);

Lieferwagen

«Lieferwagen» sind leichte Motorwagen zum Sachentranspoert (Klasse N1), einschliesslich solcher mit zusätzlichen wegklappbaren Sitzen im Laderaum zum gelegentlichen, nicht gewerbsmässigen Personentransport, wenn insgesamt höchstens neun Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin vorhanden sind;

Lastwagen

«Lastwagen» sind schwere Motorwagen zum Sachentranspoert (Klassen N2 oder N3) mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;

Motorkarren

«Motorkarren» sind Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit 30km/h (Messtoleranz 10 Prozent), die nicht für den Personentransport gebaut sind;

Traktoren

«Traktoren» sind zum Ziehen von Anhängern gebaute Motorwagen mit kurzem Radstand und höchstens einem geringen eigenen Tragraum;

Sattelschlepper / Sattelmotorfahrzeug

«Sattelschlepper» sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwagen (Klasse N; höchstens neun Sitzplätze). Sie können einen eigenen Tragraum haben;

«Sattelmotorfahrzeug» ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger. Für die Einteilung als schwere oder leichte Fahrzeuge ist nur das Gesamtgewicht des Sattelschleppers t massgebend.